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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2021.17
ENTSCHEID
vom 5. Mai 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Marktplatz 9, 4051 Basel
vertreten durch Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Finanzen und Controlling, Inkasso,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Januar 2021
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 erhob A____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2021 ([...]) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert Frist bis zum 12. März 2021 einen Kostenvorschuss von CHF 150.– zu leisten. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat, wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von fünf Tagen ab Eröffnung der Verfügung gesetzt (vgl. Verfügung vom 17. März 2021). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. März 2021 zugestellt. Auch innert dieser ab Zustellung der Verfügung berechneten Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Januar 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.