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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2021.18
ENTSCHEID
vom 21. April 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
c/o B____, Schuldnerin
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4051 Basel Gläubiger
vertreten durch Abteilung Rechnungswesen,
Zivilgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. März 2021
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Das Zivilgericht hat mit Entscheid vom 1. März 2021 ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Gläubiger) in der Betreibung Nr. [...] für eine Forderung von CHF 60.– nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2020 gegen die A____ (nachfolgend Schuldnerin) gutgeheissen und ihr die Gerichtskosten von CHF 40.– auferlegt. Der Entscheid wurde der Schuldnerin im Dispositiv eröffnet. In der Rechtsmittelbelehrung wurde sie darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Begründung nachgeliefert wird, wenn eine Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids verlangt.
Mit Schreiben vom 4. März 2021 teilte die Schuldnerin dem Appellationsgericht Basel-Stadt mit, dass sie mit Schreiben vom gleichen Tag einen Antrag auf schriftliche Begründung des vorgenannten Entscheids gestellt habe. Sie könne nicht ausschliessen, dass ihr die schriftliche Begründung des Entscheids während ihrer Abwesenheit zugestellt werde. Um einem Fristversäumnisvorwurf vorzubeugen, würde sie vorsorgliche Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid erheben. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts ist ohne schriftliche Begründung eröffnet worden. Erhebt eine Partei gegen einen lediglich im Dispositiv eröffneten erstinstanzlichen Entscheid direkt Berufung oder Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz, ohne zunächst eine schriftliche Begründung zu verlangen, ist auf das Rechtsmittel grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. AGE BEZ.2017.8 vom 25. April 2017 E. 1.2; OGer BE ZK 19 317 vom 21. Juni 2019 E. II.10, in: CAN 2020 Nr. 16 S. 42, 43; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 239 ZPO N 25). Wenn eine Partei gegen einen nicht schriftlich begründeten Entscheid innert zehn Tagen irrtümlich direkt Berufung oder Beschwerde erhebt, statt vorerst eine schriftliche Begründung zu verlangen, ist das Rechtsmittel gemäss einer Lehrmeinung und einem Entscheid des Appellationsgerichts jedoch als Antrag auf schriftliche Begründung an die erste Instanz weiterzuleiten (eingehend dazu AGE BEZ.2020.68 vom 24. März 2021 E. 2.1). Eine Weiterleitung des Rechtsmittels an die Vorinstanz zur Entgegennahme als sinngemässer Antrag auf schriftliche Begründung ist vorliegend nicht angezeigt, da die Schuldnerin gemäss eigenen Angaben bereits einen solchen Antrag gestellt hat. Auf das Rechtsmittel ist folglich mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
2.
Entgegen dem Antrag respektive den Ausführungen der Schuldnerin kann die Eingabe vom 4. März 2021 auch nicht als „vorsorgliche“ Beschwerde gegen den zu erwartenden schriftlich begründeten Entscheid entgegengenommen und behandelt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In einer Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 321 ZPO N 4). Eine solche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist ohne Vorliegen der schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheids nicht möglich. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin nach der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids, darüber zu befinden, ob sie diesen mit Beschwerde anfechten möchte oder nicht.
Lediglich ergänzend wird die Schuldnerin (erneut) darauf hingewiesen, dass sie in einem prozessrechtlichen Verhältnis organisatorisch die Entgegennahme von gerichtlicher Post sicherstellen muss. Darauf wurde sie bereits mehrfach hingewiesen (vgl. etwa BGer 5D_96/2020 vom 10. Juni 2020 E. 2: «Die Beschwerdeführerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich so zu organisieren hat, dass sie oder eine Vertretung gerichtliche Sendungen entgegennehmen kann»). Abwesenheitsmeldungen, welche mehrere Wochen umfassen, können daher die Zustellung von fristauslösenden Sendungen durch das Gericht nicht verhindern. Aus diesem Grund kann auch im vorliegenden Fall nicht auf die von der Schuldnerin gemeldete angebliche Abwesenheit ihrer Geschäftsführerin vom 8. März 2021 bis 16. April 2021 Rücksicht genommen werden.
3.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten jedoch verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. März 2021 (V.2021.61) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.