Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2021.1

 

ENTSCHEID

 

vom 5. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                           Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                      Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 6. Januar 2021

 

betreffend Abschreibung des Verfahrens

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 6. Januar 2021 schrieb die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab, das A____ (Beschwerdeführerin) gegen die Abrechnung des Betreibungs- und Konkursamts betreffend die Verwertung ihres Miteigentumanteils an einem in Riehen gelegenen Grundstück eingeleitet hatte.

 

Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht. Darin führte sie aus, dass sich die Beschwerde auf die nicht erhaltene Abrechnung des Betreibungsamts beziehe. So wisse sie zwar, dass der Erlös der Zwangsversteigerung ihres Anteils CHF 40'000.– betragen habe, jedoch nach wie vor nicht, wofür dieser Erlös verwendet worden sei.

 

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

 

2.

Angefochten wird vorliegend ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend die Abschreibung einer Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Abrechnung der Versteigerung ihres Miteigentumanteils an einem Grundstück gegen das Betreibungs- und Konkursamts erhoben hatte. Mit ihrer Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde hatte die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie die Abrechnung über die Versteigerung nicht erhalten habe. Dazu liess sich das Betreibungs- und Konkursamt vernehmen und teilte mit, dass es die Abrechnung an die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin versandt habe, aufgrund der Beschwerde nun aber auch der Beschwerdeführerin persönlich ein Exemplar zugestellt habe. Dementsprechend kündigte die untere Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 die Abschreibung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit an, sollte die Beschwerdeführerin nicht innert 10 Tagen begründeten Widerspruch dagegen einlegen. Da die Beschwerdeführerin innert Frist keinen Widerspruch dagegen erhob, schrieb die untere Aufsichtsbehörde das Verfahren am 6. Januar 2021 schliesslich als gegenstandslos ab.

 

Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2021 an das Appellationsgericht wird nicht klar, ob dieses Schreiben als Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend Abschreibung des Verfahrens zu werten ist. Denn die Beschwerdeführerin teilt der oberen Aufsichtsbehörde darin bloss mit, dass sich die Beschwerde auf die nicht erhaltene Abrechnung des Betreibungsamts beziehe. Selbst wenn es sich bei der vorliegenden Eingabe aber um eine Beschwerde handeln würde, so könnte nicht auf diese eingetreten werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

 

3.

3.1      Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2 013, Art. 321 N 30, Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14).

 

Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft (Art. 320 ZPO) und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).

 

3.2      Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Beschwerde nicht darzulegen, weshalb sie mit dem Abschreibungsentscheid der unteren Aufsichtsbehörde nicht einverstanden ist, respektive, inwiefern dieser Entscheid mangelhaft sein sollte. Darüber hinaus hat sie keine Rechtsbegehren gestellt, denen in Abänderung des angefochtenen Entscheids entsprochen werden könnte. Soweit die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2021 auf den Erhalt weitergehender Informationen betreffend die konkrete Verteilung des Erlöses aus der Versteigerung ihres Miteigentumanteils an die verschiedenen Gläubiger abzielen sollte, hätte sie sich direkt an das Betreibungs- und Konkursamt zu wenden. Aus den genannten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

 

3.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 6. Januar 2021 (AB.2020.65) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Leandra Rubin

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.