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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2021.23
ENTSCHEID
vom 1. April 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ GmbH in Liquidation Beschwerderführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch [...]
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. März 2021
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ GmbH in Liquidation (nachfolgend Schuldnerin) bezweckt das Führen von Gastronomiebetrieben aller Art. Mit Entscheid vom 8. März 2021 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ AG (nachfolgend Gläubigerin) von CHF 1'193.90 nebst Zins und Betreibungskosten.
Mit «Einsprache» vom 18. März 2021 (Poststempel vom 19. März 2021; nachfolgend Beschwerde) beantragt die Schuldnerin, den Konkurs über die Firma aufzuheben und «die Verfahrenskosten zu sistieren und zurück zu ziehen». Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten worden: Der Entscheid vom 8. März 2021 wurde der Schuldnerin am 11. März 2021 zugestellt und die Beschwerde wurde am 19. März 2021 und damit rechtzeitig eingereicht. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde zunächst geltend, dass «die Gerichtsurteile, sowie diverse Schreiben nicht an den Geschäftsführer zugestellt worden sind». Sodann sei es ein Rätsel, wer das Schreiben am 12. Februar 2021 – gemeint ist wohl die Vorladung vom 11. Februar 2021 zur Konkursverhandlung vom 8. März 2021 – entgegengenommen habe. Der Geschäftsführer der Schuldnerin bestreitet die Entgegennahme, da es nicht seine Unterschrift sei (Beschwerde, S. 1 unten). Mit diesen Ausführungen verkennt die Schuldnerin, dass die Verfügungen und Entscheide des Gerichts ihr als Schuldnerin zugestellt werden müssen – und nicht ihrem Geschäftsführer persönlich. Demgemäss ist es ohne Belang, dass die Sendungen des Zivilgerichts nicht dem Geschäftsführer persönlich zugestellt wurden, sondern der Schuldnerin, so etwa auch die Vorladung vom 11. Februar 2021 zur Konkursverhandlung vom 8. März 2021. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Schuldnerin liegt somit nicht vor.
3.
3.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).
3.2 Im vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, sie habe die Rechnung der Gläubigerin sofort nach Erhalt des Konkurses am 11. März 2021 bezahlt (Beschwerde, S. 2 oben). Der beigelegten Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 11. März 2021 ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten zuhanden der Gläubigerin hinterlegt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
3.3 Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (zum Ganzen vgl. BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister eingereicht. Der Auszug umfasst sieben Seiten und weist zahlreiche unbezahlte Forderungen aus, für welche der Konkurs angedroht wurde (Forderung der [...] über CHF 9'032.55, Forderung der [...] über CHF 923.10, Forderung der [...] über CHF 2'145.70, Forderung der [...] über CHF 439.40, Forderungen der [...] über CHF 804.10, CHF 293.10 und CHF 566.50, Forderungen der [...] über CHF 533.95 und CHF 2'324.75, Forderung der [...] über CHF 1'226.65, Forderung der [...] über CHF 16'930.96, Forderung der [...] über CHF 1'424.80). Hinzu kommen vier Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, für welche die Schuldnerin gepfändet wurde (CHF 7'811.80, CHF 7'647.20, CHF 4'920.05 und CHF 9'170.55), und weitere unbezahlte und in Betreibung gesetzte Forderungen (Forderung der [...] über CHF 474.95, Forderung der [...] über CHF 1'425.70, Forderung der [...] über CHF 995.56, Forderung der [...] über CHF 1'736.25, Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über CHF 8'317.50, CHF 1'210.– und CHF 6'900.–, Forderung der [...] über CHF 3'863.40). Den Konkursakten lässt sich sodann entnehmen, dass die Schuldnerin gegenüber der [...] am 9. März 2021 Schulden von CHF 61'627.19 hatte.
Demgegenüber verfügte die Schuldnerin am 9. März 2021 bei der [...]bank über ein Guthaben von insgesamt CHF 0.– (bei den Konkursakten). Sonstige aktuelle liquide Mittel werden von der Schuldnerin nicht konkret geltend gemacht (vgl. Beschwerde, S. 1 unten) und sind auch nicht ersichtlich. Die Schuldnerin verfügt mit anderen Worten über keinerlei Mittel, um ihre beträchtlichen Schulden zu decken. Damit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit – offensichtlich nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet.
4.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 61 und Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. März 2021 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.