Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2021.26

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsscheiber Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                               Schuldner

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                             Gläubigerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. März 2021

 

betreffend schriftliche Entscheidbegründung

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 12. Februar 2021 hiess das Zivilgericht ein Rechtsöffnungsgesuch der B____ (nachfolgend Gläubigerin) in Bezug auf Forderungen in Höhe von CHF 11’956.60 gegen A____ (nachfolgend Schuldner) gut. Der Entscheid wurde den Parteien in Dispositiv eröffnet mit dem Hinweis, dass eine schriftliche Begründung nachgeliefert wird, wenn eine Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids verlangt. Der Schuldner verlangte mit Gesuch vom 8. März 2021 (Postaufgabe: 9. März 2021) die Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung. Mit Entscheid vom 12. März 2021 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch ab und stellte fest, dass der Entscheid vom 12. Februar 2021 per 22. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei.

 

Gegen diesen Entscheid vom 12. März 2021 erhob der Schuldner mit Eingabe vom 2. April 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen, hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid des Zivilgerichts vom 12. März 2021 über das Gesuch um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des Entscheids vom 12. Februar 2021. Entgegen der früheren Auffassung des Appellationsgerichts (vgl. AGE ZB.2017.4 vom 23. Mai 2017 E. 1) stellt die Abweisung eines Gesuchs um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung keine prozessleitende Verfügung im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, sondern einen Endentscheid dar (BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.6, in: SZZP 2015, S. 243 ff.; AGE ZB.2017.4 vom 23. Mai 2017 E. 1, ZB.2018.44 vom 2. Januar 2019 E. 1; zustimmend Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65 ff., 82; kritisch Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2019, S. 124, Wohlfart, Begründung und Rechtsmittelbelehrung als Erfordernisse prozessleitender Verfügungen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Fankhauser/Widmer/Klingler/Seiler [Hrsg. ], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Festschrift für Thomas Sutter-Somm, Zürich 2016, S. 749 ff., 752 ff.). Vorliegend bezieht sich der Entscheid vom 12. März 2021 auf ein Rechtsöffnungsverfahren. Als nicht berufungsfähige Entscheide können Entscheide des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Dies hat auch für den Entscheid zu gelten, mit welchem das Gesuch um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung eines Rechtsöffnungsentscheids abgewiesen wurde. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden.

 

Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

 

2.

Der Zivilgerichtspräsident hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Februar 2021 dem Schuldner am 22. Februar 2021 zugestellt worden sei. Das am 9. März 2021 bei der Post eingereichte Gesuch des Schuldners um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung sei nach Ablauf der zehntägigen Frist für eine solche Antragstellung erfolgt und somit verspätet, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.

 

Der Schuldner macht demgegenüber geltend, dass ihm der Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Februar 2021 am 28. Februar 2021 zugestellt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. In den beigezogenen erstinstanzlichen Akten befindet sich die Sendungsinformation der Post zur Zustellung der Gerichtsurkunde im Rechtsöffnungsverfahren [...]. Daraus ergibt sich, dass die Zustellung an den Schuldner persönlich am 22. Februar 2021 erfolgt ist, was durch die Unterschrift des Schuldners bestätigt worden ist. Der Schuldner vermag in seiner Beschwerde keinerlei Gründe vorzubringen, welche auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid hinweisen würden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

 

3.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

 

Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass vorliegend lediglich die Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung strittig war, erscheinen Gerichtskosten von CHF 200.– als angemessen. Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist der Gläubigerin kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. Februar 2021 (V.2020.998) wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.