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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2021.27
ENTSCHEID
vom 28. Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer 1
gegen
B____ Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. März 2021
betreffend provisorische Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte A____ (Beschwerdeführer 1) einen Betrag von CHF 2'000.– nebst Zins gegen B____ (Beschwerdegegner) in Betreibung. Nachdem der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte, ersuchte der Beschwerdeführer 1 das Zivilgericht Basel-Stadt am 21. Dezember 2020 um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom 25. März 2021 wies das Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab.
Gegen diesen Entscheid erhoben der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau C____ (Beschwerdeführerin 2) am 12. April 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.
Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die vorliegende Beschwerde wurde innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids und damit fristgerecht erhoben (vgl. Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).
Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Das Zivilgericht wies das Rechtsöffnungsgesuchs des Beschwerdeführers 1 aus zwei selbständigen Gründen ab: Zum einen sei der Beschwerdeführer 1, der das Rechtsöffnungsgesuch gestellt habe, nicht berechtigt, die Forderungen aus dem Mietvertrag gegen den Beschwerdegegner geltend zu machen. Der Mietvertrag sei nämlich nicht zwischen ihm und dem Beschwerdegegner, sondern zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdegegner geschlossen worden. Auch sei nicht dargetan, dass die Forderungen aus dem Mietvertrag von der Beschwerdeführerin 2 auf den Beschwerdeführer 1 übertragen worden seien. Zum anderen habe der Beschwerdeführer 1 fünf Monatsmieten in Betreibung gesetzt, aber die genaue Periode nicht angegeben, für welche die Betreibung eingeleitet werde. Das Rechtsöffnungsgesuch sei folglich aufgrund der fehlenden Berechtigung des Beschwerdeführers 1 und aufgrund der mangelnden Forderungsangabe abzuweisen (angefochtener Entscheid, E. 2).
2.2 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt der Beschwerdeführer bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen Gunsten abgeändert werden soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15).
Im Weiteren muss der Beschwerdeführer darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss ausführen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).
2.3 Im vorliegenden Fall führen die beiden Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 12. April 2021 aus, dass sie «Berufung einlegen» möchten. Einen Antrag in der Sache stellen sie nicht. Ein solcher Antrag ergibt sich auch nicht aus der Begründung. Da die Beschwerdeführer keinen Antrag in der Sache stellen, kann bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Ausserdem legen die Beschwerdeführer auch nicht dar, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Vielmehr räumen sie ein, dass der Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdegegner abgeschlossen wurde. Sie seien verheiratet (Beschwerde, S. 1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 verheiratet sind, ändert offensichtlich nichts daran, dass die Beschwerdeführerin 2 die einzige Forderungsberechtigte ist und bleibt; es findet mit anderen Worten mit der Ehe kein automatischer Forderungsübergang von der Ehefrau zum Ehemann statt. Auch bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass im Zahlungsbefehl die Zahlungsperiode nicht angegeben ist, für welche die Betreibung eingeleitet wurde. Auch mangels ausreichender Begründung kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Demgemäss tragen die Beschwerdeführer die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 200.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. März 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer 1
- Beschwerdeführerin 2
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.