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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2021.2
ENTSCHEID
vom 28. April 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Beklagter
B____ Beschwerdegegner
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. August 2020
betreffend Forderung
Sachverhalt
Da die von B____ (Beschwerdegegner) gestellten Honorarrechnungen für Leistungen von CHF 2'971.10 im Verfahren gegenüber der IV-Stelle des Kantons Aargau und der [...] sowie von CHF 1'636.65 im Verfahren vor Verwaltungsgericht gegenüber der SVA Aargau von A____ (Beschwerdeführer) unbezahlt geblieben waren, leitete der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt an dessen damaligen Wohnsitz in [...] die Betreibung ein. Der daraufhin ausgestellte Zahlungsbefehl vom 2. April 2019 (Betreibung Nr. [...]) wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Rechtsvorschlag.
Am 12. August 2019 reichte der Beschwerdegegner bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein. Nachdem bei der Schlichtungsverhandlung vom 25. Oktober 2019 keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, wurde dem Beschwerdegegner die Klagebewilligung ausgestellt. Mit Klage vom 15. November 2019 gelangte der Beschwerdegegner mit dem Begehren an das Zivilgericht Basel-Stadt, den Beschwerdeführer zu verurteilen zur Zahlung von CHF 4'607.75 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 2'971.10 seit 29. November 2018 und auf CHF 1'636.65 seit 21. Februar 2019. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer zur Zahlung der Betreibungskosten sowie der Kosten des Gesuchsverfahrens zur Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht zu verurteilen. Schliesslich sei der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren zu beseitigen und dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 19. August 2020 hiess das Zivilgericht die Klage teilweise gut und verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung von CHF 4'607.75, zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 2'971.10 seit 5. Januar 2019 sowie auf CHF 1'636.65 seit 21. Februar 2019 an den Beschwerdegegner. Das weitergehende Zinsbegehren wurde abgewiesen. Der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren wurde im vorgenannten Umfang beseitigt. Der Beschwerdeführer wurde zudem zur Zahlung der Betreibungskosten verurteilt.
Gegen den am 31. Dezember 2020 zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Das darin enthaltene Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2021 abgewiesen. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 16. März 2021. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Vorliegend wird ein erstinstanzlicher Endentscheid angefochten. Der Streitwert der Rechtsbegehren, über welche erstinstanzlich entschieden wurde, liegt unter CHF 10'000.–, sodass als zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde zur Anwendung kommt (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sind Beschwerden bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen.
Der schriftlich begründete Entscheid des Zivilgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2020 zugestellt. Unter Berücksichtigung des gesetzlich statuierten Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) endete die Beschwerdefrist am 1. Februar 2021, sodass der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 21. Januar 2021 fristgerecht erhoben hat.
1.2.2 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen, resultiert die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14)
Der vorliegenden Beschwerde lassen sich keine materiellen Anträge entnehmen. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde lediglich den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Weiter lassen sich auch aus der Entscheidbegründung keine materiellen Anträge ableiten, zumal der Beschwerdeführer bereits im vor-instanzlichen Verfahren geltend machte, es sei offensichtlich gewesen, dass nicht mehr als CHF 2'000.– (angeblich vereinbarte Kosten für die Leistungen) hätten bezahlt werden können. Es ist daher unklar, ob der Beschwerdeführer die Forderung auch in dieser Höhe ablehnt. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob unter diesen Umständen auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da die Beschwerde aus folgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
2.
Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren nicht richtig in der Lage gewesen sei, der Verhandlung zu folgen und sich auf diese vorzubereiten. So sei die Gerichtsverhandlung ihm gegenüber nicht «fair» gewesen. Als Beleg für sein Vorbringen reicht der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest vom 14. Mai 2020 sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. Januar 2021 ein. Für den hier relevanten Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung vom 19. August 2020 bringt der Beschwerdeführer aber keinerlei Beleg vor. Zudem macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er dies im vorinstanzlichen Verfahren resp. in der entsprechenden Verhandlung vorgebracht habe. Dies geht auch nicht aus dem Protokoll zur vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung hervor. Vielmehr ergibt sich aus diesem Protokoll, dass sich der Beschwerdeführer an der Verhandlung ausführlich zur Sache geäussert hat. Zudem hat er sich für sein (zweites) Verschiebungsgesuch entschuldigt, welches er kurz vor der Gerichtsverhandlung versandt hatte. Die Sache habe mittlerweile gelöst werden können (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4). Der Beschwerdeführer hat sich zur Klage mit Eingabe vom 12. Januar 2020 in einer fünfseitigen Stellungnahme schriftlich und anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung mündlich geäussert. Die Verhandlung war ausserdem auf Antrag des Beschwerdeführers bereits vom 19. Mai 2020 auf den 19. August 2020 verschoben worden. Entgegen den Rügen des Beschwerdeführers kann somit von einem unfairen Verfahren keine Rede sein.
3.
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltlich geltend, dass keine Beauftragung des Beschwerdegegners in Bezug auf die Invalidenversicherung stattgefunden habe, sondern nur in Bezug auf die Unfallversicherung. Zudem sei er unterstützt worden. Es sei daher offensichtlich gewesen, dass nicht mehr als CHF 2'000.– hätten bezahlt werden können. Zudem hätten die Rapporte zur Rechnung in seinen Augen nicht der Usanz und der Nachvollziehbarkeit entsprochen.
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer ist gehalten darzutun, auf welchen der genannten Beschwerdegründe er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, wobei er sich nicht auf eine blosse Wiederholung seiner Vorbringen vor der Vorinstanz beschränken kann, wenn er eine andere Beurteilung im Rechtsmittelverfahren erreichen will; ansonsten bleibt es bei den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1).
Das Zivilgericht hielt fest, dass keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Kostendachs vorliegen würden. So sei die Einwendung eines Kostendaches im Verfahren eine unbewiesene, bestrittene Behauptung geblieben (Zivilgerichtsentscheid, E. 3). Weiter seien die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Vertretungsverhältnis im IV-Verfahren aktenwidrig. So sei auch das IV-Verfahren Gegenstand des Auftrags des Beschwerdeführers gewesen (E. 4). Schliesslich führte das Zivilgericht aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Begründung und Darstellung der geleisteten Stunden in der Rechenschaftsablegung durch den Kläger «nicht nachvollziehbar» sei, sich als treuwidrig erwiesen hätten (E. 5). Mit diesen Ausführungen und Erörterungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Er zeigt in keiner Weise auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll.
4.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von CHF 600.– (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR, SG 154.810]). Parteikosten sind keine entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 19. August 2020 (V.2019.1031) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Julia Jankovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.