Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2021.31

 

ENTSCHEID

 

vom 26. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 18. März 2021

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 30. Oktober 2020 eine Klage gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) betreffend Wandelung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug der Marke BMW 750i ein und gab darin einen Streitwert von CHF 23’093.15 an. Am 1. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Verfügung vom 4. März 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung zusätzlicher Belege aufgefordert, woraufhin er am 13. März 2021 weitere Unterlagen einreichte. Mit begründeter Verfügung vom 18. März 2021 wies die Zivilgerichtspräsidentin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

 

In der Folge richtete der Beschwerdeführer am 2. April 2021 zwei Eingaben an die Zivilgerichtspräsidentin. Mit Verfügung vom 6. April 2021 überwies diese die Eingaben als mögliche Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 18. März 2021, mit der das Gesuch des Beschwerdeführes um unentgeltliche Rechtspflege in dem von ihm eingeleiteten Klageverfahren abgewiesen wurde. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2). Innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) hat der Beschwerdeführer eine Eingabe an die Zivilgerichtspräsidentin gerichtet, in der er ausführt, dass er nicht über genügend Mittel verfüge. Auch wenn dem Schreiben lediglich der Antrag zu entnehmen ist, möglichst schnell einen Termin für die Verhandlung festzusetzen, kann den Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen und Ausgaben sinngemäss entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine Änderung der angefochtenen Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Bei der zweiten Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2021 (nachfolgend: Widerklageantwort) handelt es sich um eine Stellungnahme zur Widerklage des Beschwerdegegners. Diese Eingabe kann nicht als Beschwerde entgegengenommen werden und ist somit zuständigkeitshalber wieder an das Zivilgericht zurück zu übermitteln.

 

1.2      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Zivilgerichtspräsidentin hat die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigen könne, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge. Das für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers relevante monatliche Existenzminimum seiner Familie berechne sich aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Belege wie folgt: Grundbeträge CHF 2'900.– (CHF 1’700.– für sich und seine Ehefrau sowie 2 x CHF 600.– für die beiden Kinder) zuzüglich CHF 435.– (15 % Zuschläge), Miete inklusive Parkplatz CHF 1’607.– (CHF 1'878.– abzüglich Mietzinszuschuss CHF 271.–), Krankenkassenprämien inklusive VVG CHF 933.– (CHF 1’415.– für die ganze Familie minus Prämienverbilligungen CHF 482.–), U-Abos CHF 160.–, Versicherungen CHF 40.–, Steuern CHF 700.– (basierend auf Einkommen 2019), Schuldentilgung CHF 100.– (die restlichen Schuldenzahlungen seien nicht belegt). Dies ergebe ein Total von CHF 6'875.–. Dem Bedarf stehe ein Familien-Einkommen von mindestens CHF 8'338.75 (2020) respektive CHF 8'882.– (2019) gegenüber. Demzufolge resultiere ein monatlicher Überschuss von mindestens CHF 1’463.–. Bei einer angenommenen Verfahrensdauer von 12–18 Monaten sei der Beschwerdeführer mit einem totalisierten Überschuss von CHF 17'556.– bis CHF 26’334.– ohne Weiteres in der Lage, die Prozesskosten des Verfahrens selber zu tragen.

 

2.2      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, dass die monatlichen Einnahmen seiner Ehefrau tiefer und die Ausgaben höher liegen würden als in der angefochtenen Verfügung ausgeführt. In Bezug auf die Ausgaben macht er geltend, dass die Rechnungen fast CHF 5'000.– pro Monat ausmachen würden. Beispielsweise hätten die Ausgaben im Februar [2021] CHF 7'972.– betragen. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Berechnungen in der angefochtenen Verfügung auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts basieren. Bei der vom Beschwerdeführer aufgenommenen Auflistung der Ausgaben werden solche dazugerechnet, die bei den (erhöhten) Grundbeiträgen bereits eingerechnet sind (TV, Internet und Telefon, Fussballkosten des Sohns). Zudem zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er im erstinstanzlichen Verfahren die monatliche Schuldenzahlung im Umfang von CHF 500.– (im Unterschied zur anerkannten Schuldenzahlung im Umfang von CHF 100.–) belegt respektive glaubhaft gemacht hat. Auf die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege kann nicht abgestellt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu AGE BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019, E. 1.2). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine einmalige Einzahlungsbestätigung mit einem handschriftlichen Hinweis, dass diese monatlich erfolge, keinen Beleg für solche monatlichen Zahlungen darstellt. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht aufzuzeigen, dass die Zivilgerichtspräsidentin den Bedarf unrichtig festgestellt hat. In Bezug auf das massgebende Einkommen macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Einkommen seiner Ehefrau unterschiedlich sei und dass sie durchschnittlich CHF 1'300.– pro Monat verdiene. Damit wird aber nicht aufgezeigt, dass die Feststellung in Bezug auf das gemeinsame Einkommen unrichtig sein soll.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f. und 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird (AGE BEZ 2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 3). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Diese werden auf das Minimum von CHF 200.– festgelegt (vgl. § 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort sind dem Beschwerdegegner keine Parteivertretungskosten angefallen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 18. März 2021 ([...]) wird abgewiesen.

 

Die Widerklageantwort des Beschwerdeführers vom 2. April 2021 wird zuständigkeitshalber wieder dem Zivilgericht übermittelt.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.