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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2021.33
ENTSCHEID
vom 2. August 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
Marktplatz 9, 4051 Basel
vertreten durch Justiz- und Sicherheitsdepartement
Finanzen und Controlling, Inkasso,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. März 2021
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 16. März 2021 hat das Zivilgericht dem Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. [...] gegenüber A____ (Beschwerdeführerin) definitive Rechtsöffnung für CHF 1’260.60 erteilt. Dieser Entscheid wurde am 17. März 2021 per Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin versandt. Aufgrund eines Postlagerungsauftrags wurde die Sendung an das Gericht zurückgesandt. Mit Verfügung vom 22. März 2021 wurde ihr der Entscheid erneut mit A-Post zugesandt, mit dem Hinweis, dass diese Zustellung lediglich zur Kenntnisnahme und ohne erneute Fristauslösung erfolge.
Gegen den Entscheid vom 16. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin am 29. April 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es sei die definitive Rechtsöffnung in der vorgenannten Betreibung für CHF 1’260.60 aufzuheben. Der Zahlungsbefehl Nr. [...] und die Betreibung seien mit definitiver Wirkung als rechtlich ungültig zu erklären und es sei der Beschwerdeführerin eine «Parteien- bzw. Aufwandsentschädigung» in Mindesthöhe von CHF 400.– zuzusprechen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 200.– aufgefordert. Da der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet worden war, wurde ihr mit Verfügung vom 20. Mai 2021 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Innert der Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht, reichte aber am 21. Mai 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und es wurde der Beschwerdeführerin erneut eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesgericht. Innert der mit Verfügung vom 27. Mai 2021 gesetzten Nachfrist bezahlte die Beschwerdeführerin jedoch den Kostenvorschuss. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid vom 16. März 2021 wurde zu Handen der Beschwerdeführerin am 17. März 2021 per Gerichtsurkunde der Post übergeben und am 18. März 2021 mit dem Hinweis auf einen Postlagerungsauftrag bis zum 15. April 2021 an das Gericht retourniert. Mit Verfügung vom 22. März 2021 stellte das Zivilgericht den Entscheid der Beschwerdeführerin erneut mit A-Post zu mit dem Hinweis, dass der Entscheid gemäss Art. 138 Abs. 3 ZPO als am 18. März 2021 zugestellt gelte. Allfällige Fristen hätten schon zu laufen begonnen und die erneute Zustellung erfolge bloss zur Kenntnisnahme. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob dieser erfolglose Zustellversuch zur Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO geführt hat, wie das Zivilgericht in der Verfügung vom 22. März 2021 zur zweiten Zustellung des Entscheids ausführte.
Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als dem Empfänger zugestellt, sofern der Empfänger der Sendung mit einer Zustellung rechnen musste. Die Zustellung des Entscheids vom 16. März 2021 scheiterte aufgrund des Postlagerungsauftrags der Beschwerdeführerin. Ein Postlagerungsauftrag befreit nicht von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass Gerichtsurkunden zugestellt werden können. Andernfalls könnte mit einem solchen Auftrag das Verfahren leichthin verzögert werden. Dementsprechend gilt auch bei Vorliegen eines Postlagerungsauftrags, dass die eingeschriebene Sendung am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt gilt (Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 138 ZPO N 22). Im vorliegenden Fall kommt erschwerend dazu, dass die Beschwerdeführerin bereits in verschiedenen Verfahren mit Postlagerungsaufträgen eine Verfahrensverzögerung zu bewirken versuchte und sie mehrfach durch das Zivilgericht und durch das Appellationsgericht darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Meldungen über Ortsabwesenheiten mit einer Dauer von mehr als zwei Wochen nicht die wirksame Zustellung von Gerichtsakten in diesem Zeitraum verhindern können, und dass die Beschwerdeführerin organisatorisch sicherzustellen hat, dass bei Abwesenheiten von mehr als zwei Wochen bei laufenden Gerichtsverfahren eine Entgegennahme und Bearbeitung der Gerichtspost dennoch gewährleistet ist (vgl. etwa die Verfügung des Zivilgerichts vom 9. Oktober 2019 im Verfahren V.2019.472, die Verfügung des Appellationsgerichts vom 7. August 2020 im Verfahren BEZ.2020.40 sowie die Verfügung des Appellationsgerichts vom 10. August 2020 im Verfahren BEZ.2020.13). Auch das Bundesgericht hat in einem die Beschwerdeführerin betreffenden Fall festgehalten, dass sie aufgrund der Vorgeschichte nicht damit rechnen durfte, dass das Appellationsgericht eine derart lange Abwesenheit ohne Möglichkeit der Zustellung akzeptieren würde (BGer 5D_269/2020 vom 18. November 2020 E. 2). Dies gilt gemäss den vorstehenden Ausführungen auch für das Zivilgericht. Letztlich kann aber offengelassen werden, ob der Entscheid vom 16. März 2021 gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 25. März 2021 zugestellt gilt und die erst am 29. April 2021 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde folglich als verspätet zu qualifizieren ist, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
2.
Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch auf einen Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. April 2019 mit einer Rechtskraftbescheinigung stütze. Es handle sich dabei um einen vollstreckbaren Entscheid, welcher gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zur definitiven Rechtsöffnung berechtige (angefochtener Entscheid E. 2.3.3). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei der Gerichtsentscheid im Einklang mit den Formvorschriften nach Art. 80 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterzeichnet (angefochtener Entscheid E. 2.4). Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde die Erfüllung eines Beschwerdegrunds im Sinn von Art. 320 ZPO nicht aufzuzeigen. Den vorinstanzlichen Akten liegt der im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften unterzeichnete und mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. April 2019 bei. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannt, dass es sich dabei um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG handelt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin spielt es für die Gewährung der Rechtsöffnung keine Rolle, ob die Rechtskraftbescheinigung erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls ausgefertigt worden ist, da diese unbestrittenermassen vor der Erteilung der Rechtsöffnung vorlag. Angebliche Mängel im Verfahren, welches zu dem der Rechtsöffnung zu Grunde liegenden Entscheid geführt haben sollen, hätte die Beschwerdeführerin mit einem entsprechenden Rechtsmittel beim Bundesgericht rügen müssen. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, dass sie gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 19. April 2019 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht habe. Das Zivilgericht weist aber zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin hierfür keinerlei Belege vorgelegt hat und dass auch eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht an der Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht ändern würde. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2021 abgewiesen. Folglich sind der Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. März 2021 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.