Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2021.34

 

ENTSCHEID

 

vom 11. August 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. Dezember 2020

 

betreffend Gesuch um Vollstreckung

 


Sachverhalt

 

A___ (Beschwerdeführer) und B____ (Beschwerdegegner) bilden eine Erbengemeinschaft. Teil des Nachlasses ist die Liegenschaft an der [...]. Am 15. März 2018 schlossen die Parteien und C____, der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Mitglied der Erbengemeinschaft war, einen gerichtlichen Vergleich mit folgendem Wortlaut ab:

 

«1. Die Parteien erklären sich einverstanden, dass die Liegenschaft [...] in [...] (GB [...]) freihändig verkauft wird.

 

2. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass die Rechtsvertreter der Parteien eine Schätzung für die Liegenschaft [...] (GB [...]) durch die D____, Basel, vornehmen lassen und die Liegenschaft sodann über diese Firma bestmöglich verkaufen sollen. Die Instruktion an die D____, Basel, erfolgt ausschliesslich durch die Rechtsvertreter; diese sind beauftragt, die notwendigen Aufträge im Namen der Parteien zu erteilen. Die Kosten der D____, Basel, für Liegenschaftsschätzung und Verkauf tragen A____, C____ und B____ je zu einem Drittel. Ebenso sollen die Rechtsvertreter im Namen des Gesuchstellers und des Gesuchsbeklagten 1, eine Schätzung des Werts der allenfalls bestehenden Nutzniessung von Frau E____, geb. [...], (auf 2/3 des Totalwertes) bei der D____, Basel, in Auftrag geben. Die entsprechenden Kosten tragen A____ und C____ je zur Hälfte. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der D____, Basel, alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen […].»

 

Mit E-Mail vom 26. März 2020 teilte die D____ den Parteien mit, dass sie die Liegenschaft aus verschiedenen Gründen nicht verkaufen könne.

 

Mit Vollstreckungsgesuch vom 30. März 2020 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge beim Zivilgericht Basel-Stadt:

 

«1. Es sei der rechtskräftig vor der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt geschlossene Vergleich vom 15. März 2018 real zu vollstrecken und es sei die D____, [...], gerichtlich anzuweisen, die Liegenschaft [...] in [...] (GB [...]) freihändig für die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Gesuchsteller und dem Gesuchsbeklagten, zu verkaufen. Ein allfälliger Antrag auf Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB bleibt vorbehalten.

 

2. Eventualiter sei die verweigerte Zustimmung des Gesuchsbeklagten zum Verkauf der Liegenschaft [...] in [...] (GB [...]) durch eine gerichtliche, zustimmende Willenserklärung zur Erteilung des Verkaufsauftrags (durch den Rechtsvertreter) an die D____ in Basel im Sinne einer Ersatzvornahme zu ersetzen.

 

3. Subeventualiter sei die Liegenschaft [...] in [...] (GB [...]) in Vollzug des rechtskräftig vor der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt geschlossenen Vergleichs vom 15. März 2018 gerichtlich freihändig zu verkaufen, verkaufen zu lassen oder gerichtlich zu versteigern.»

 

Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels wies das Zivilgericht mit Entscheid vom 28. Dezember 2020 das Vollstreckungsgesuch vom 30. März 2020 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Prozesskosten.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs vom 30. März 2020. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde sowie die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs vom 30. März 2020. Eventualiter sei der gerichtliche Vergleich vom 15. März 2018 als nicht vollstreckbar zu erklären. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 22. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der Verfahren des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.        Eintreten

 

Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts, der im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach Art. 335 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ergangen ist. Derartige Entscheide können unabhängig vom Streitwert nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. a ZPO). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

 

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 1.2, BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326 N 4). Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 1.2, BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4a).

 

2.        Entscheid des Zivilgerichts im Überblick

 

Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst festgestellt, dass der Vergleich vom 15. März 2018 als ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossener Vergleich die Wirkung eines Entscheids habe und daher grundsätzlich einer Vollstreckung zugänglich sei (angefochtener Entscheid E. 2). Sodann führt das Zivilgericht aus, dass die unterlegene Partei im Vollstreckungsverfahren Einwendungen gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO erheben könne und dass auch derjenige, der behaupte, ein Anspruch sei infolge Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung untergegangen, Tilgung im Sinn von Art. 341 Abs. 3 ZPO geltend mache (angefochtener Entscheid E. 3.1 und E. 3.2). Die Parteien hätten mit dem Vergleich vom 15. März 2018 den freihändigen Verkauf der streitgegenständlichen Liegenschaft und die Einholung einer Schätzung der Liegenschaft sowie allenfalls bestehender Nutzniessungen von E____ bei der D____ vereinbart. Es stehe fest, dass sich die Parteien darauf verständigt hätten, den Verkauf der Liegenschaft über die D____ abwickeln zu lassen. Letztere sei jedoch weder im Schlichtungsverfahren Partei, noch im vorinstanzlichen Verfahren involviert. Ein dem Vergleich vom 15. März 2018 entsprechender Auftrag zum Liegenschaftsverkauf sei jederzeit widerruf- bzw. kündbar. Spätestens mit E-Mail vom 26. März 2020 habe die D____ den Auftrag gekündigt. Damit hätte die wesentliche, vom Parteiwillen getragene Wirkung des Vergleichs spätestens ab 26. März 2020 nicht mehr eintreten können, womit eine nachträgliche, objektive Unmöglichkeit vorliege, die das Erlöschen des Anspruchs zur Folge habe (angefochtener Entscheid E. 3.5 und E. 3.6). Da sich die Wirkungen des Vergleichs nur auf die Prozessparteien erstrecken würden und die D____ weder im Schlichtungsverfahren noch im vorinstanzlichen Verfahren Partei sei, falle eine Anweisung durch den Vollstreckungsrichter an die D____, den Verkauf durchzuführen, angesichts der Vertragskündigung von vornherein ausser Betracht (angefochtener Entscheid E. 4). Aus diesen Gründen könne auch dem Eventualbegehren nicht stattgegeben werden (angefochtener Entscheid E. 5). Ein gerichtlich veranlasster Freihandverkauf oder eine entsprechende Versteigerung ohne die D____ als beauftragte Person wäre jedoch nicht mit dem aus Ziff. 2 der Vereinbarung vom 15. März 2018 hervorgehenden Parteiwillen vereinbar, weshalb auch das subeventualiter gestellte Rechtsbegehren abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 6).

 

3.        Rügen des Beschwerdeführers

 

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass das Zivilgericht nicht die gesamte E-Mail vom 26. März 2020 berücksichtigt habe. Aus dem nichtberücksichtigten Teil ergebe sich, dass die D____ weiterhin zum Verkauf bereit sei, wenn sich die Erben einigen würden. Zudem habe das Zivilgericht ausgeblendet, dass der Auftrag bereits am 22./24. Januar 2020 durch den Beschwerdegegner wiederrufen worden sei, womit die D____ den bereits widerrufenen Auftrag am 26. März 2020 nicht habe kündigen können bzw. nicht gekündigt habe. Somit hätte das Zivilgericht keine «Kündigung» durch die D____, sondern ein bereits zuvor erfolgter Widerruf des vereinbarten Auftrags zum Verkauf der Liegenschaft durch den Beschwerdegegner feststellen müssen. Der Beschwerdegegner habe seine Zustimmung bereits im Vergleich vom 15. März 2018 abgegeben. Mit einer substituierten Willenserklärung würde die von der D____ für die Weiterführung des Verkaufsauftrags geforderte Einigung unter den Erben hergestellt. Entsprechend könne diese Willenserklärung bzw. die Vereinbarung vom 15. März 2018 entgegen der Ansicht des Zivilgerichts durchgesetzt werden. Demzufolge hätte die fehlende Zustimmung bzw. Willensäusserung des Beschwerdegegners durch das Gericht ersetzt werden müssen. Nachträglich selbst herbeigeführte «Tatsachen» (Unwilligkeit zum Verkauf, eigener Widerruf der Zustimmung zum Auftrag durch den Beschwerdegegner) würden offensichtlich nicht unter Art. 341 Abs. 3 ZPO fallen und seien auch keine objektiven Tatsachen. Der Beschwerdegegner hätte es sonst in der Hand, gleich selbst Einwände im Sinn dieser Bestimmung zu schaffen. Genau davon gehe aber das Zivilgericht aus, wenn es ausführe, die D____ wolle den Verkauf der Liegenschaft nicht durchführen, weil der Beschwerdegegner sein Einverständnis zum Liegenschaftsverkauf in Verletzung des rechtskräftigen Vergleichs zurückziehe und dies als «Erlöschensgrund» anerkenne. Indem das Zivilgericht die den Vergleich verletzende Verweigerung zum Auftrag als Erlöschensgrund qualifiziere, verletze es Art. 341 Abs. 3 ZPO (Beschwerde Ziff. 7–9, 11).

 

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Nutzniessung kein Thema des angefochtenen Entscheids sei. Anzumerken sei dazu lediglich, dass der entsprechende Einwand des Beschwerdegegners als Taktik zur Verwirrung der D____ als juristische Laiin eingesetzt werde (Beschwerde Ziff. 12). Dass die D____ keine Kündigung des Verkaufsauftrags ausgesprochen habe, ergebe sich aus E-Mail der D____ vom 21. April 2021 (Beschwerdebeilage 3). Dieses neu eingereichte Beweismittel sei im vorliegenden Verfahren zulässig, da erst der angefochtene Entscheid Anlass dazu gegeben habe (Beschwerde Ziff. 13). Die D____ signalisiere somit nach wie vor die Bereitschaft, den Verkaufsauftrag auszuführen und warte nur noch auf die Zustimmung des Beschwerdegengers, welche vollstreckungsweise zu erteilen sei. Wenn die D____ aufgrund ihrer nach wie vor bestehenden Bereitschaft, den Verkaufsauftrag auszuführen, nicht einmal angewiesen werden müsse, sei das für diesen Fall gestellte Eventualbegehren gutzuheissen bzw. habe das Zivilgericht dieses zu Unrecht abgewiesen (Beschwerde Ziff. 16 f.). Das Subeventualbegehren laute entgegen der Ansicht des Zivilgerichts darauf, die Liegenschaft in Vollzug des Vergleichs gerichtlich freihändig zu verkaufen, verkaufen zu lassen oder gerichtlich zu versteigern. Das Zivilgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dies nicht mit Ziff. 2 der Vereinbarung vom 15. März 2018 zu vereinbaren sei. Vielmehr sei es nicht mit Ziff. 1 vereinbar, die Liegenschaft nicht «freihändig zu verkaufen». Wenn der Beschwerdegegner der D____ keinen Auftrag geben wolle, beende er auch alle weiteren allfälligen Maklerverträge. Für den Fall, dass das Eventualbegehren nicht gutgeheissen werden sollte, wäre der gerichtliche Verkauf die einzige Abhilfe (Beschwerde Ziff. 18).

 

4.        Würdigung der Rügen des Beschwerdeführers

 

4.1      Mit E-Mail vom 26. März 2020 bedankte sich die D____ für die Schreiben der Rechtsvertreterin und des Rechtsvertreters der Parteien und erklärte das Folgende: «Unter diesen Umständen kann ich die Liegenschaft [...] in [...] leider nicht verkaufen. Zudem kommt hinzu, dass ein Renditeobjekt mit einer Nutzniessung praktisch unverkäuflich ist. Sie dürfen sich gerne wieder melden bei mir[,] wenn sich beide Eigentümer einig sind über einen Verkauf der Liegenschaft, und wenn vor allem die Nutzniesserin bereit ist[,] auf die Nutzniessung zu verzichten.» Damit erklärte die D____ unmissverständlich, dass sie nur unter den zwei folgenden Bedingungen bereit ist, einen Auftrag zum Verkauf der Liegenschaft auszuführen: Erstens müssen sich die Parteien über den Verkauf einigen und zweitens muss die Nutzniesserin auf die Nutzniessung verzichten.

 

4.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, die D____ habe als juristische Laiin zu Unrecht angenommen, die Nutzniessung stehe dem Verkauf entgegen (vgl. Gesuch Ziff. 8; Replik Ziff. 19; Beschwerde Ziff. 12). Sie behauptete im erstinstanzlichen Verfahren aber nie, sie habe die D____ von der angeblichen Unrichtigkeit ihrer Einschätzung überzeugen können und die D____ habe auf die Bedingung des Verzichts der Nutzniesserin auf die Nutzniessung verzichtet. Damit bleibt es dabei, dass die D____ nur unter der Bedingung eines Verzichts der Nutzniesserin auf die Nutzniessung zur Ausführung eines Auftrags zum Verkauf der Liegenschaft bereit ist. Der Beschwerdegegner begründete seinen Antrag auf Abweisung des Vollstreckungsgesuchs unter anderem ausdrücklich damit, dass die D____ die Erfüllung des Auftrags abgelehnt habe (Stellungnahme vom 3. Juni 2020 Ziff. 27 und 29; vgl. ferner Duplik Ziff. 44). Wenn der Beschwerdeführer hätte geltend machen wollen, die D____ sei entgegen der unmissverständlichen Erklärung in ihrer E-Mail vom 26. März 2020 auch ohne Verzicht der Nutzniessungsberechtigten auf die Nutzniessung bereit, einen Auftrag zum Verkauf der Liegenschaft auszuführen, hätte sie damit ohne Weiteres Anlass gehabt, dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu behaupten und zu beweisen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde (vgl. Beschwerde Ziff. 13) behaupten und mit der E-Mail vom 21. April 2021 (Beschwerdebeilage 3) beweisen will, dass die D____ auch ohne einen Verzicht der Nutzniessungsberechtigten auf die Nutzniessung zur Ausführung eines Auftrags zum Verkauf der Liegenschaft bereit sei, hat somit nicht erst der angefochtene Entscheid zum Vorbringen dieser neuen Tatsachenbehauptung und dieses neuen Beweismittels Anlass gegeben. Folglich handelt es sich um im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven. Zudem wurde die E-Mail der D____ vom 21. April 2021 erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellt. Damit handelt es sich bei diesem Beweismittel und der Behauptung seines Inhalts in der Beschwerde um echte Noven, wie auch der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt (Stellungnahme vom 22. Juni 2021). Echte Noven können von vornherein nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst worden sein und sind daher von vornherein unzulässig (vgl. Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 99 BGG N 43). Auch aus diesem Grund ist die Berücksichtigung der E-Mail vom 21. April 2021 und der Behauptung ihres Inhalts im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. 

 

Gemäss dem Beschwerdegegner hat die Nutzniessungsberechtigte in keinem Zeitpunkt auf ihren Nutzniessungsanspruch verzichtet (Stellungnahme vom 3. Juni 2020 Ziff. 21). Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er behauptet jedoch nur, die Nutzniessungsberechtigte habe geschrieben, das Haus solle verkauft werden, und habe auf eine Teilnahme an der objektiv-partiellen Erbteilung verzichtet (Replik Ziff. 13). Darin liegt jedoch kein Verzicht auf die Nutzniessung. Zudem fehlen nähere Angaben zum angeblichen Schreiben. Folglich ist davon auszugehen, dass die Nutzniessungsberechtigte auf die Nutzniessung nicht verzichtet hat. Damit ist die D____ nicht bereit, einen Auftrag zum Verkauf der Liegenschaft auszuführen. Eine gerichtliche Anweisung an die D____, die Liegenschaft zu verkaufen, kommt nicht in Betracht, wie das Zivilgericht mit zutreffender Begründung festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5 und E. 4). Dementsprechend ist eine Erfüllung des Vergleichs mittels eines Verkaufs durch die D____ unmöglich. Im Ergebnis hat das Zivilgericht damit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdegegner mit seiner Einwendung, der Vergleich sei zufolge Unmöglichkeit der Erfüllung nicht vollstreckbar, durchdringe, und hat es sein Hauptbegehren zu Recht abgewiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6).

 

4.3      Betreffend das Eventualbegehren des Beschwerdeführers erwogt das Zivilgericht, Art. 344 ZPO richte sich nicht an das Vollstreckungsgericht, sondern an das Erkenntnisgericht, und regle keine Vollstreckungsmassnahmen, sondern Anordnungen zur Vermeidung eines besonderen Vollstreckungsverfahrens. Aus diesem Grund könne dem Eventualbegehren im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht stattgegeben werden (angefochtener Entscheid E. 5). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das geeignet wäre, die Richtigkeit dieser Erwägungen in Frage zu stellen. Somit hat das Zivilgericht das Eventualbegehren bereits aus den vorstehend erwähnten Gründen zu Recht abgewiesen. Im Übrigen wäre der Ersatz der Zustimmung des Beschwerdegegners zum Verkauf der Liegenschaft durch eine Erklärung des Gerichts zwecklos, weil eine solche nichts daran ändern würde, dass die D____ mangels Verzichts der Nutzniessungsberechtigten auf die Nutzniessung nicht bereit wäre, einen Auftrag zum Verkauf der Liegenschaft auszuführen.

 

4.4      Aus den nachstehenden Gründen hat das Zivilgericht auch das Subeventualbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.

 

Der Beschwerdegegner machte geltend, gemäss dem Vergleich dürfe der Auftrag zum Verkauf der Liegenschaft keiner anderen Person als der D____ erteilt werden (vgl. Duplik Ziff. 39). Das Zivilgericht stellte fest, ein vom Gericht veranlasster Freihandverkauf oder eine vom Gericht veranlasste Versteigerung ohne Beteiligung der D____ als Beauftragter wäre mit Ziff. 2 des Vergleichs nicht vereinbar. Diese Feststellung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 11 und 18) nicht zu beanstanden. Gemäss Ziff. 1 des Vergleichs erklären sich die Vertragsparteien «einverstanden, dass die Liegenschaft […] freihändig verkauft wird.» In Ziff. 2 erklären sich die Vertragsparteien damit einverstanden, dass ihre Rechtsvertreter eine Schätzung der Liegenschaft durch die D____ vornehmen lassen und die Liegenschaft sodann über diese Gesellschaft bestmöglich verkaufen sollen. Dabei erfolgt die Instruktion der D____ ausschliesslich durch die Rechtsvertreter. Diese sind beauftragt, die notwendigen Aufträge im Namen der Vertragsparteien zu erteilen. Die Kosten der D____ für Liegenschaftsschätzung und Verkauf tragen die Vertragsparteien je zu einem Drittel. In Ziff. 1 werden die Modalitäten des Freihandverkaufs nicht ansatzweise geregelt. Es kann nicht angenommen werden, dass sich die Vertragsparteien mit dem Verkauf durch irgendeinen Beauftragten zu irgendwelchen Konditionen einverstanden erklärt haben. Daher ist es offensichtlich, dass sich ihr Einverständnis mit dem Freihandverkauf gemäss Ziff. 1 nur auf den Freihandverkauf durch die D____ zu den in Ziff. 2 geregelten Konditionen bezieht. Folglich kann der Vergleich nicht mittels eines Freihandverkaufs durch eine andere Beauftragte vollstreckt werden. Ein Freihandverkauf durch das Gericht selbst kommt nicht in Betracht, weil ein solcher nicht Sache des Gerichts ist und dieses dazu nicht geeignet ist. Eine Versteigerung ist ausgeschlossen, weil sich die Vertragsparteien auch in Ziff. 1 nur mit einem Freihandverkauf einverstanden erklärt haben.

 

Im Übrigen wäre die Pflicht zu einem Freihandverkauf durch eine andere Beauftragte als die D____ auch mangels Bestimmtheit von Ziff. 1 der Vereinbarung nicht vollstreckbar, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. zum Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der zu vollstreckenden Leistungspflicht AGE BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 5.1.1 mit Nachweisen). Zunächst müsste das Gericht entscheiden, wem der Auftrag zum Freihandverkauf erteilt werden soll. Anschliessend müsste es der Beauftragten zumindest gewisse Instruktionen betreffend die wesentlichsten Modalitäten des Verkaufs, insbesondere den Verkaufpreis, erteilen. All dies wäre ohne eine unzulässige eigene Erkenntnistätigkeit des Vollstreckungsgerichts (vgl. dazu AGE BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 5.1.1 mit Nachweisen) nicht möglich.

 

Schliesslich müsste das Gericht entscheiden, ob der Verkauf vor oder nach der Einräumung einer Nutzniessung am Grundstück erfolgen soll. Auch dies wäre ohne eine unzulässige Erkenntnistätigkeit des Vollstreckungsgerichts nicht möglich, weil die Frage im Vergleich nicht geregelt ist. Gemäss dem Testament der Erblasserin sind die Erbanteile des Beschwerdegegners und von C____ mit einer lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten der Tochter der Erblasserin, E____, zu belasten (Stellungnahme Ziff. 8; Beilage 1 zur Stellungnahme). Gemäss Ziff. 2 des Vergleichs sollen die Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers und von C____ eine Schätzung des Werts der allenfalls bestehenden Nutzniessung von E____ bei der D____ in Auftrag geben. Im Übrigen wurden die Fragen betreffend die Nutzniessung beim Abschluss des Vergleichs ausgeblendet (vgl. Stellungnahme Ziff. 9; Replik Ziff. 5). Anders als der Beschwerdeführer möglicherweise insinuieren möchte (vgl. Replik Ziff. 5), kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass die Parteien mit dem Vergleich vereinbart hätten, dass die Liegenschaft ohne Berücksichtigung der Nutzniessung verkauft werden soll. Im Übrigen handelte es sich bei der Feststellung einer entsprechenden Vereinbarung um eine im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens unzulässige Auslegung (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.4.2 S. 570), weil eine solche im Wortlaut des Vergleichs keine Stütze findet. Dass die Parteien die Fragen betreffend die Nutzniessung ausgeblendet haben, bedeutet vielmehr, dass die betreffenden Fragen im Vergleich nicht geregelt worden sind. Bis jetzt wurde unbestrittenermassen noch keine Nutzniessung am Grundstück im Grundbuch eingetragen. Für die Behandlung der Nutzniessung beim Verkauf bestehen damit insbesondere zwei Möglichkeiten: Erstens kann die Nutzniessung am Grundstück vor dem Verkauf eingeräumt und dieses mit der Nutzniessung belastet verkauft werden. Zweitens kann das Grundstück ohne die Belastung mit einer Nutzniessung verkauft werden unter Inkaufnahme allfälliger Schadenersatzforderungen der Nutzniessungsberechtigten. Welche Variante zu wählen ist, kann das Vollstreckungsgericht ohne eigene Erkenntnistätigkeit nicht entscheiden.

 

5.        Entscheid und Kosten

 

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht das Vollstreckungsgesuch unabhängig davon, ob die D____ den Auftrag gekündigt hat oder nicht und ob der Beschwerdegegner den Auftrag widerrufen hat oder nicht, zu Recht abgewiesen hat. Daher ist auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers mangels Rechtserheblichkeit nicht einzugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

 

Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 4’500.– festgesetzt.

 

Per 1. Januar 2021 wurde die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) durch das Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400) ersetzt. Für das erstinstanzliche Verfahren gilt die HO und für das Beschwerdeverfahren das HoR (vgl. § 26 Abs. 1 und 2 HoR). Bei der Bemessung des Honorars für das erstinstanzliche Verfahren nach der HO stellte der Beschwerdeführer auf den Streitwert des Schlichtungsverfahrens, in dem der Vergleich geschlossen worden war, ab und bezifferte diesen mit CHF 7.6 Mio. (Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2020). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb auf diesen Streitwert nicht auch bei der Bemessung des Honorars für das Beschwerdeverfahren nach dem HoR abgestellt werden könnte. Auf der Grundlage dieses Streitwerts wird das Honorar in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 HoR auf CHF 8'000.– festgesetzt.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Dezember 2020 ([...]) wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'500.– und hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 8'000.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 616.–, zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.