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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2021.37
ENTSCHEID
vom 16. Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. André Equey, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Mai 2021
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Am 4. Januar 2021 reichte A____ (Kläger) Klage gegen die B____ (Beklagte) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Auf Verfügung vom 7. Januar 2021 hin präzisierte der Kläger seine Rechtsbegehren und bezifferte den Streitwert mit CHF 27'260.-. Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 erhob die Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Daraufhin setzte das Zivilgericht dem Kläger mit Verfügung vom 22. Februar 2021 eine Frist, um sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit und des gewöhnlichen Arbeitsorts zu äussern. Der Kläger liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 19. März 2021 teilte die Beklagte dem Zivilgericht mit, dass der Kläger in gleicher Sache das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West angerufen habe, und reichte eine Honorarnote in Höhe von CHF 2'565.20 im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid des Zivilgerichts ein. Diese Eingabe wurde dem Kläger mit Verfügung vom 22. März 2021 zugestellt. Gleichzeitig stelle das Zivilgericht dem Kläger in Aussicht, dass es ohne begründeten Widerspruch davon ausgehen, dass er seine Klage vor dem Zivilgericht mangels örtlicher Zuständigkeit angebrachtermassen zurückziehe. Mit Eingabe vom 5. April 2021 beantragte der Kläger die kostenfreie «Fall-Annulierung». Diese Eingabe nahm das Zivilgericht mit Entscheid vom 6. Mai 2021 als Klagerückzug angebrachtermassen entgegen und zu Protokoll. Gleichzeitig schrieb es das Verfahren zufolge Klagerückzugs als erledigt ab und verurteile den Kläger zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'344.80 an die Beklagte.
Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 3. Juni 2021 (Postaufgabe: 4. Juni 2021) Beschwerde beim Zivilgericht, welches diese Eingabe mit Verfügung vom 8. Juni 2021 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weiterleitete. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 (Postaufgabe: 7. Juni 2021) reichte der Kläger seine Beschwerde erneut beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. In der Beschwerde vom 3. bzw. 4. Juni 2021 beantragt er die Sistierung der Honorareingabe der Gegenpartei, die Weiterführung der Akte sowie die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Abschreibung zufolge Vergleich, Klageanerkennung oder ein Klagerückzug gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO stellt keinen End- oder Zwischenentscheid dar und bildet folglich kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte (BGE 139 III 133 E. 1.2 S. 134). Gegen den in der Abschreibung enthaltenen Kostenentscheid steht hingegen die Beschwerde nach Art. 110 ZPO offen (BGE 139 III 133 E. 1.2 S. 134; AGE ZB.2016.26 vom 28. Februar 2018 E.3).
Die Frist für die Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (AGE BEZ.2013.28 vom 31. Januar 2014 E. 1.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 110 ZPO N 1). Da der vorliegend angefochtene Kostenentscheid im Rahmen eines im vereinfachten Verfahren gefällten Entscheid (Art. 243 Abs. 1 ZPO) ergangen ist, beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen den Kostenentscheid im Entscheid vom 6. Mai 2021 richtet.
Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
Der Kläger schein in seiner Beschwerde vorzubringen, dass das Zivilgericht zu Unrecht einen Klagerückzug angebrachtermassen angenommen habe (vgl. Beschwerde Ziff. 12/L und 14/N), dass das Zivilgericht die Klage an das zuständige Gericht hätte weiterleiten sollen (vgl. Beschwerde Ziff. 7G, 8H, 9I, 34/HH und S. 4 am Ende) und dass die Prozesskosten ganz oder teilweise der Beklagten hätten auferlegt werden sollen (vgl. Beschwerde Ziff. 10/J, 14/N, 15/O, 19/S, 20/T, 31/EE, 32/FF, 33/GG, 35/II, 36/JJ). Ebenso kritisiert er die Höhe der im angefochtenen Entscheid der Beklagten zugesprochenen Parteientschädigung (Beschwerde Ziff. 37/KK).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger mit Eingabe vom 3. April 2021 beim Zivilgericht eine kostenfreie «Fall-Annullierung» beantragt hat. Diesen Antrag hat das Zivilgericht zu Recht als sinngemässen Klagerückzug angebrachtermassen interpretiert (vgl. dazu Sutter-Somm/Hediger, in Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 65 N 15) mit dem Vorbehalt, dass die Streitigkeit bezüglich der Kosten bestehen bleibt (sog. Klagerückzug protestando Kosten, vgl. dazu Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur PZO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 106 N 6). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine Pflicht des angerufenen Gerichts zur Weiterleitungspflicht nur für Berufungen und Beschwerden, die versehentlich beim Gericht, das den Entscheid gefällt hat, eingereicht wurde (eingehend dazu BGE 140 III 636 S. 642 E.3.6; AGE DGZ.2020.11 vom 16. Februar 2021 E. 2.2). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht das Verfahren zufolge Klagerückzugs abgeschrieben und von einer Weiterleitung der Klage an das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht abgesehen hat. Da als unterliegend im Sinn von Art. 106 Abs. 1 ZPO auch diejenige Partei zu betrachten ist, die ihre Klage zurückzieht (statt vieler Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 106 ZPO N 3), hat das Zivilgericht die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu Recht dem Kläger auferlegt. Der Kläger vermag in seiner Beschwerde keinen hinreichenden Grund vorzubringen, aus dem die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 oder 108 ZPO abweichend vom in Art. 106 ZPO statuierten Grundsatz ganz oder teilweise der Beklagten hätten auferlegt werden müssen. Auch die Kritik des Klägers an der Höhe der Parteientschädigung ist unbegründet. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid S. 3 am Ende und S. 4 oben) verwiesen werden. Damit erweist sich die Beschwerde vom 3. bzw. 4. Juni 2021 als insgesamt unbegründet.
3.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dementsprechend gilt der Kläger auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unterliegend im Sinn von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (AGE ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E.10). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beklagten ist dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Mai 2021 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.