|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
BEZ.2021.3
ENTSCHEID
vom 3. März 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Gesuchsteller
verbeiständet durch E____,
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
gegen
B____ Berufungsbeklagte 1
c/o [...] Gesuchsgegnerin 1
C____ Berufungsbeklagte 2
Adresse dem Gericht bekannt Gesuchsgegnerin 2
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 5. Januar 2021
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Mit Schlichtungsgesuch vom 14. August 2020 verlangte A____ (nachfolgend: Rechtsmittelkläger) von B____ und C____ einen Betrag in Höhe von CHF 150'000.–. Mit Verfügung vom 1. September 2020 forderte ihn die Schlichtungsbehörde Basel-Stadt auf, einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– zu leisten und eine Vollmacht seiner Rechtsvertreterin einzureichen. Mit Eingabe vom 30. September 2020 teilte D____ mit, dass sie zur Beiständin des Rechtsmittelklägers ernannt worden sei. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 setzte die Schlichtungsbehörde dem Rechtsmittelkläger eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses. Mit Formular vom 23. November 2020 ersuchte dieser um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ohne seine Bedürftigkeit zu belegen – dies entgegen mehrfacher Aufforderungen der Schlichtungsbehörde (vgl. Verfügungen vom 1. September, 18. September und vom 15. Oktober 2020). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 wies die Schlichtungsbehörde das Gesuch des Rechtsmittelklägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm nochmals eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Nachdem dieser nicht fristgemäss geleistet worden war, trat die Schlichtungsbehörde mit begründetem Entscheid vom 5. Januar 2021 auf das Schlichtungsgesuch nicht ein.
Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Rechtsmittelkläger mit Eingabe vom 21. Januar 2021 beim Appellationsgericht. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 teilte das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz mit, dass E____ der neue Beistand des Rechtsmittelklägers sei. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen, hingegen wurden die Akten der Schlichtungsbehörde beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Wird der Kostenvorschuss wie im vorliegenden Fal, nicht innert der Nachfrist geleistet, tritt die Schlichtungsbehörde auf das Schlichtungsgesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 207 N 3). Nichteintretensentscheide wegen nicht geleisteten Kostenvorschusses unterliegen als Endentscheide nach Massgabe von Art. 308 ZPO der Berufung (AGE ZB.2011.31 vom 25. November 2011 E. 2 [= CAN 2012 Nr. 35, S. 101]). Da der notwendige Streitwert von CHF 10'000.– aufgrund des Schlichtungsbegehrens des Rechtsmittelklägers ohne Weiteres erreicht ist, ist die vorliegende Eingabe als Berufung entgegenzunehmen. Zum Entscheid ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Berufung zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Berufung konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt der Berufungskläger bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen Gunsten abgeändert werden soll (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34 und 35).
Im Weiteren muss der Berufungskläger darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).
2.2 Im vorliegenden Fall führt der Rechtsmittelkläger in seiner Eingabe vom 21. Januar 2021 aus, es handle sich um die «Anklagen gegen C____ und B____». Mit dem Entscheid vom 5. Januar 2021 sei er nicht einverstanden, denn er habe einen grossen Geldverlust erlitten, mehrmals an verschiedene Institutionen geschrieben und bislang noch keinen Erfolg und keine Rückmeldung erhalten. Mit diesen Ausführungen stellt der Rechtsmittelkläger keinen Antrag in der Sache. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus seiner Begründung. Da der Rechtsmittelkläger vorliegend keinen Antrag stellt, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Ausserdem begründet er nicht, inwiefern der begründete Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde falsch sein soll. Auch kann mangels ausreichender Begründung nicht auf die Berufung eingetreten werden.
3.
Aus den Erwägungen folgt, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 (SB.2020.626) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Beistand
- Berufungsbeklagte 1
- Berufungsbeklagte 2
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Julia Jankovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.