Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2021.40

 

ENTSCHEID

 

vom 13. Juli 2021

 

 

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey  

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                   Beschwerdegegnerin

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 28. Mai 2021

 

betreffend Pfändung

 


Sachverhalt

 

Am 21. September 2020 ersuchte das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau das Betreibungsamt Basel-Stadt, die von der Kantonspolizei Basel-Stadt am 24. Februar 2014 eingezoge Waffensammlung von A____ (Beschwerdeführer) zu pfänden. Nachdem das Betreibungsamt Basel-Stadt diesem Ersuchen nachgekommen war, liess es dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau mit Schreiben vom 30. September 2020 den Pfändungsbericht zukommen. Nicht gepfändet wurden ein Militärkarabiner, drei Packungen Munition und ein Dolch. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, worin er unter anderem geltend machte, dass der Schätzungswert der vom Betreibungsamt Basel-Stadt rechtshilfeweise gepfändeten Waffen zu tief sei. Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Schätzung seiner Waffensammlung richtete, wurde die Sache zuständigkeitshalber an das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt weitergeleitet. Dieses leitete die Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt weiter. Mit Entscheid vom 28. Mai 2021 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2021 (Postaufgabe: 14. Juni 2021) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt. Darin stellt er den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid umgehend aufzuheben. Zudem beantragt er eine Parteianhörung, die sofortige Einpfändung und Verwertung einer Liegenschaft an der [...] in [...], die sofortige Rückgabe der Waffensammlung, Wiedergutmachung, Genugtuung, Parteientschädigung und Schadenersatz. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren (AGE BEZ.2020.36 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist mit schriftlicher Begründung einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde auszuführen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; AGE BEZ 2021.1 vom 5. März 2021 E. 3.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

 

Die obere Aufsichtsbehörde kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO analog; AGE BEZ.2015.3 vom 4. Mai 2015 E. 1.2). Das Beschwerdeverfahren wird in der Regel als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchgeführt (AGE BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 327 N 5). Ein Umstand, der ausnahmsweise eine Verhandlung gebieten könnte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Insbesondere besteht kein Anlass für die Erhebung von Beweisen. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteianhörung kann der vorliegenden Entscheid daher ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.

 

2.

2.1      Wie vor der unteren Aufsichtsbehörde macht der Beschwerdeführer auch vor der oberen Aufsichtsbehörde eine unrichtige Schätzung der Waffensammlung geltend (Beschwerde S. 1–4).

 

Gemäss Art. 97 SchKG schätzt das Betreibungsamt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen. Es liegt im Ermessen des Betreibungsamts, ob es für die Schätzung einen Sachverständigen beiziehen will. Fehlen ihm die nötigen Fachkenntnisse, so ist es dazu grundsätzlich verpflichtet. Allerdings hat es in einer solchen Situation auch die durch die Zuziehung von Sachverständigen anfallenden Kosten zu berücksichtigen, welche in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert des gepfändeten Gegenstands stehen müssen (BGer 5A_240/2019 vom 4. September 2019 E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen).

 

Auch bei der Schätzung selbst handelt es sich um eine Ermessensfrage (BGE 120 III 79 E. 1 S. 81; BGer 5A_96/2019 vom 8. Juli 2019 E. 3.3.1). Dabei ist zu beachten, dass die Schätzung der zu versteigernden Objekte nichts über den tatsächlich erzielbaren Erlös aussagt, sondern dem Interessenten bloss einen Anhaltspunkt über das vertretbare Angebot geben soll. Daher soll sie nicht möglichst hoch sein, sondern nur den mutmasslichen Verkaufswert bestimmen (BGE 134 III 42 E. 4 S. 43).

 

2.2      Die untere Aufsichtsbehörde hat in ihrem Entscheid auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des Betreibungsamts vom 11. Februar 2021 hingewiesen. Darin hat das Betreibungsamt ausgeführt, dass die Schätzung von der Gantbeamtung durchgeführt wurde, welche seit jeher regelmässig Waffenversteigerungen durchführe. Die Festsetzung der Schätzungswerte sei mit Hilfe von Internetrecherchen sowie aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung erfolgt. Die Gantbeamtung habe beobachtet, dass die erzielten Preise in den vergangenen Jahren klar gesunken seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1). Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber pauschal, dass die Waffen «ein Vielfaches» (Beschwerde S. 2) bzw. «einiges mehr» (Beschwerde S. 2) bzw. «das Dreifache» (Beschwerde S. 3) bzw. CHF 100'000.– (Beschwerde S. 3 und 4) wert seien, ohne diese Behauptungen mit konkreten Hinweisen zu untermauern. Sodann merkt der Beschwerdeführer an, dass eine Schätzung eines «angeblichen Fachmanns der über das Internet gehen muss» kein Fachmann sei, sondern «ein Nachredner von Unwissenheit». Es habe keinen Wert, mit Personen zu sprechen, die weder Ameedienst geleistet noch eine Ahnung von Waffen hätten (Beschwerde S. 2 f.). Es erscheint fraglich, ob in diesen Ausführungen eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids erblickt werden und deshalb auf die Rüge der unrichtigen Schätzung überhaupt eingetreten werden kann (vgl. dazu oben E. 1 zweiter Absatz). Diese Ausführungen sind jedenfalls nicht geeignet, eine Rechtsverletzung des Betreibungsamts bei der Ermessensausübung im Rahmen der Schätzung darzulegen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Schätzung der Waffensammlung richtet, erweist sie sich folglich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

3.

Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde erneut die Herausgabe der Waffensammlung. Die untere Aufsichtsbehörde hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Kantonspolizei die Waffensammlung eingezogen habe, das Betreibungsamt nicht im Besitz der Waffensammlung sei und bereits deshalb eine Herausgabe derselben nicht in Frage komme (angefochtener Entscheid E. 4.6). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen in keiner Weise auseinander, sondern beschränkt sich lediglich darauf, den Antrag auf Herausgabe zu wiederholen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen wäre der Antrag auf Herausgabe mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde auch als unbegründet abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte.

 

4.

Soweit der Beschwerdeführer finanzielle Ansprüche unter dem Titel Wiedergutmachung, Genugtuung und Schadenersatz im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, führte die untere Aufsichtsbehörde zu Recht aus, dass sie für die Beurteilung derartiger Ansprüche sachlich nicht zuständig ist (angefochtener Entscheid E. 5). Dasselbe gilt in Bezug auf das Begehren um Pfändung der Liegenschaft an der [...] in [...] (angefochterner Entscheid E. 5). Der Beschwerdeführer wiederholt diese Anträge im vorliegenden Verfahren, setzt sich jedoch mit den genannten Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde nicht auseinander, sondern begnügt sich mit rein appellatorischer Kritik (vgl. Beschwerde S. 3). Im Übrigen fehlt es auch im vorliegenden Verfahren an der (sachlichen sowie funktionellen) Zuständigkeit für die Beurteilung des in der Beschwerde erneut gestellten Antrags auf Wiedergutmachung, Genugtuung, Parteientschädigung und Schadenersatz sowie für die Beurteilung des Antrags auf Pfändung der genannten Liegenschaft. Folglich kann auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

 

5.

Aus den vorstehen Erwägungen ergibt sich, dass sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde als unbegründet erweist, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf den Antrag auf Wiedergutmachung, Genugtuung und Schadenersatz sowie auf Pfändung der Liegenschaft an der [...] in [...] wird nicht eingetreten.

 

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 28. Mai 2021 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Auf den Antrag auf Wiedergutmachung, Genugtuung und Schadenersatz sowie auf Pfändung der Liegenschaft an der [...] in [...] wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.