Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

BEZ.2021.41

 

ENTSCHEID

 

vom 7. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

c/o B____                                                                                 Schuldnerin

[...]

 

gegen

 

Kanton Basel-Stadt                                                    Beschwerdegegner

4051 Basel                                                                                  Gläubiger

vertreten durch Abteilung Rechnungswesen,

Zivilgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. März 2021

 

betreffend definitive Rechtsöffnung

 


Sachverhalt

 

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 20. Oktober 2020 setzte der Kanton Basel‑Stadt, vertreten durch das zentrale Rechnungswesen der Gerichte (Gläubiger), beim Betreibungsamt Basel-Stadt eine Forderung gegen die A____ (Schuldnerin) in Höhe von CHF 100.– nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2020 in Betreibung. Nachdem die Schuldnerin gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte der Gläubiger am 26. Januar 2021 (Posteingang) beim Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 60.– nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2020, unter Kostenfolge zulasten der Schuldnerin. Mit Entscheid vom 1. März 2021 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger in Betreibung Nr. [...] die definitive Rechtsöffnung für CHF 60.– nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2020 und auferlegte der Schuldnerin die Gerichtskosten von CHF 40.–. Auf Gesuch der Schuldnerin hin wurde der zunächst im Dispositiv eröffnete Entscheid schriftlich begründet.

 

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 28. Juni 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben bzw. für rechtlich ungültig zu erklären, ohne Kostenfolge für die Schuldnerin. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Gläubigers wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen (Art. 251 lit. a ZPO) und daher innert zehn Tagen seit seiner Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist dieses Erfordernis erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

1.2      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

 

2.

2.1      Mit seinem im Dispositiv eröffneten Entscheid vom 1. März 2021 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger Rechtsöffnung für CHF 60.– (nebst Zins) in der Betreibung Nr. [...] vom 20. Oktober 2020. In der am 11. Juni 2021 verschickten schriftlichen Begründung führte das Zivilgericht allerdings aus, dass dem Gläubiger im vorliegenden Verfahren zu Unrecht die definitive Rechtsöffnung für die beantragte Forderung von CHF 60.– nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2020 erteilt worden sei (angefochtener Entscheid, E. 3.1). Das entsprechende Rechtsöffnungsgesuch basiere auf dem im Verfahren V.2019.992 ergangenen Entscheid vom 12. Dezember 2019, mit welchem das Zivilgericht Basel-Stadt dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung für eine mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 4. Juli 2019 in Betreibung gesetzte Forderung erteilt und der Schuldnerin ausgangsgemäss die Gerichtskosten von CHF 60.– auferlegt hatte (E. 2.3.2). Das Zivilgericht habe bei der erstmaligen Prüfung übersehen, dass es sich bereits im Verfahren V.2019.992 um ein Rechtsöffnungsverfahren gehandelt habe und das vorliegend behandelte Rechtsöffnungsgesuch vom 26. Januar 2021 somit der Durchsetzung der in diesem Vollstreckungsentscheid festgelegten Urteilsgebühr diene. Betreibungskosten seien aber nach Art. 68 Abs. 1 SchKG grundsätzlich vom Schuldner zu tragen. Sie würden von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben und somit zu der in Betreibung gesetzten Forderung geschlagen (vgl. BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten Betreibungskosten – wozu auch die Entscheidgebühr und die allfällige Parteientschädigung aus dem Rechtsöffnungsverfahren zu zählen seien – nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung sein (vgl. BGer 5A_86/2007 vom 3. September 2007 E. 2.3). Für die mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 20. Oktober 2020 in Betreibung gesetzte Forderung hätte entsprechend keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden dürfen; vielmehr seien die der Schuldnerin mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2019 (V.2019.992) auferlegten Gerichtskosten von ihr als Betreibungskosten zusätzlich zu tragen (E. 3.1). Das erkennende Gericht könne aber nicht auf einen bereits eröffneten Entscheid zurückkommen. Sollte der bereits eröffnete Endentscheid aufgehoben und korrigiert werden, müsse ein Rechtsmittel eingelegt werden (E. 3.2).

 

2.2      Das Zivilgericht führt mit zutreffender Begründung im angefochtenen Entscheid somit selbst aus, dass die von ihm ausgesprochene Rechtsöffnung zu Unrecht ergangen ist, da sich das von ihm vorliegend behandelte Rechtsöffnungsgesuch auf Gerichtskosten bezieht, welche der Schuldnerin in einem anderen Rechtsöffnungsverfahren auferlegt worden sind. Darauf weist implizit auch die Schuldnerin in ihrer Beschwerde hin (vgl. Beschwerde, Ziff. 2). Die in einem Rechtsöffnungsverfahren auferlegten Gerichtskosten bilden Teil der Betreibungskosten der laufenden Betreibung und sind somit aus dem Erlös dieser Betreibung zu decken. Da sie nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung sind, kann in einem erneuten, gesonderten Betreibungsverfahren auch keine Rechtsöffnung gewährt werden (BGE 133 III 687 E. 2.3 S. 692; Bachofner, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, in: BJM 2020, S. 1, 29 f., mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Gläubigers vom 26. Januar 2021 ist abzuweisen.

 

3.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 40.– sowie die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 60.– dem Gläubiger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Das Gesuch der Schuldnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit obsolet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 1. März 2021 (V.2021.61) aufgehoben und das Gesuch des Beschwerdegegners vom 25. Januar 2021 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 20. Oktober 2020 abgewiesen.

 

Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 40.– sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 60.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Ela Smajic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.