Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2021.42

 

ENTSCHEID

 

vom 18. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. Mai 2021

 

betreffend Forderung

 


Sachverhalt

 

Die Ehefrau von A____ (Beschwerdeführer) buchte am 31. Januar 2020 bei der C____ eine Pauschalreise für sich und den Beschwerdeführer und schloss gleichzeitig bei der B____ (Beschwerdegegnerin) eine Reiseversicherung ab, bei welcher der Beschwerdeführer mitversichert wurde. Nachdem die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 14. März 2020 angetretene Reise am 17. März 2020 vorzeitig abgebrochen worden war, wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2021 an die Beschwerdegegnerin und verlangte von dieser insgesamt CHF 3'317.– als Gesamtschaden. Nachdem im zuvor durchgeführten Schlichtungsverfahren keine Einigung hatte erzielt werden können, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2021 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte er, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin aus Vertrag die Geldzahlung von reiseversicherten Leistungen im Betrag von CHF 3'317.– nebst Zins von 5% ab dem 19. September 2020 schulde und dass sie sich mit der Erfüllung der Verpflichtung im Verzug befinde. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, die Verpflichtung durch Geldzahlung zu erfüllen. Mit Entscheid vom 21. Mai 2021 wies das Zivilgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit folgenden Rechtsbegehren:

 

«Der Entscheid des Zivilgerichts Kanton Basel-Stadt vom 21. Mai 2021 ist durch Feststellung dahingehend zu korrigieren, dass die B____, Zweigniederlassung [...], aus Vertrag die Geldzahlung von reiseversicherten Leistungen im Betrag von CHF 2'992.90, nebst Zins von 5 Prozent ab dem 19. September 2020, schuldet. Der Entscheid des Zivilgerichts Kanton Basel-Stadt vom 21. Mai 2021 ist durch Feststellung dahingehend zu korrigieren, dass sich die B____, Zweigniederlassung [...], mit der Erfüllung der Verpflichtung im Betrag von CHF 526.90 im Verzug befindet. Die B____, Zweigniederlassung [...], ist gerichtlich anzuweisen, die unbezahlte Restschuld durch Geldzahlung zu tilgen.»

 

Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.         Eintreten

 

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Mai 2021, mit dem dieses die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Solche sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Liegt der Streitwert unter diesem Betrag, ist der erstinstanzliche Endentscheid mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter CHF 10'000.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). Der angefochtene Entscheid unterliegt folglich der Beschwerde.

 

1.2      Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sind Beschwerden bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 30. Juni 2021 ist einzutreten. Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden.

 

2.        Entscheid des Zivilgerichts im Überblick

 

Das Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid zunächst die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Positionen aus und erläuterte den rechtlichen Schadensbegriff (angefochtener Entscheid E. 2.1 und E. 2.2).

 

Weiter führte es aus, dass die gebuchte Reise erst in Basel bzw. am Euro Airport beginne und ende, weshalb in Bezug auf die geltend gemachten Kosten für den Parkplatz am Euro Airport zum Vornherein kein Anspruch auf Rückerstattung bestehe (angefochtener Entscheid E. 2.3). Sodann hielt das Zivilgericht fest, dass die Pauschalreiseveranstalterin den Beschwerdeführer mit CHF 2'005.– entschädigt habe, was unbestrittenermassen dem nicht benutzten Reiseanteil entspreche. Diese Zahlung sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, da in diesem Umfang nach der Differenztheorie kein Schaden vorliege. Zudem habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer freiwillig CHF 461.– ersetzt, was unbestrittenermassen den geltend gemachten Kosten für die An- und Rückreise mit dem Privatauto und dem Parkplatz am Euro Airport, den Zugtickets von Stuttgart nach Basel und den TNW Fahrkarten entspreche. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sei durch die nicht ordnungsgemäss durchgeführte Pauschalreise ein zu ersetzender Schaden von insgesamt CHF 2'141.92 entstanden (CHF 2’005.– für den nicht benutzten Reiseanteil + CHF 136.92 für die Mehrkosten der Reise von Stuttgart nach Basel [€115 zum angegeben Wechselkurs von 1.0845 für die Zugtickets + CHF 12.20 TNW]). Der Beschwerdeführer sei mit insgesamt CHF 2’466.– entschädigt worden und somit für mehr, als ihm und seiner Ehefrau rechtlich zustehe. Bereits deshalb sei die Klage abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 2.4 und E. 2.5).

 

Der Vollständigkeit halber behandelte das Zivilgericht sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der Quarantäne-Massnahmen der spanischen Regierung ein Anwendungsfall für die abgeschlossene Versicherung vorliege. Dabei führte es unter anderem aus, dass sich aus dem klaren Wortlaut von Ziff. 3.3 B lit. g der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ergebe, dass selbst bei Vorliegen eines versicherten Ereignisses niemals die ganzen Kosten einer gebuchten und angetretenen Reise zurückerstattet würden, dass für einen Ersatz des sog. Frustrationsschadens keine rechtliche Grundlage bestehe und dass die Durchführung der gebuchten Pauschalreise nicht durch die spanische Regierung, sondern durch die Reiseveranstalterin abgebrochen worden sei, weshalb ein Leistungsausschluss gemäss Ziff. 3.4 B lit. a AVB vorliege (angefochtener Entscheid E. 3.4.2 und E. 3.4.3). Wenn eine Reiseversicherung die Leistungspflicht ausschliesse, falls für den entstandenen Schaden eine Reiseveranstalterin aufkommen müsse, sei dies weder unüblich noch branchenfremd. Dementsprechend sei die Leistungsausschlussklausel gemäss Ziff. 3.4 B lit. a AVB nicht ungewöhnlich und einschlägig (angefochtener Entscheid E. 3.4.4).

 

Schliesslich liess es das Zivilgericht offen, ob und falls ja in welchem Umfang der Beschwerdeführer überhaupt für die Geltendmachung eines allfälligen Schadens aktivlegitimiert sei, zumal er von seiner Ehefrau nicht bevollmächtigt sei (angefochtener Entscheid E. 4).

 

3.        Rügen des Beschwerdeführers und Würdigung der Rügen

 

3.1      Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass Zivilgericht behaupte zu Unrecht, dass der Betrag von CHF 2'005.– unbestrittenermassen dem nicht benutzten Reiseanteil entspreche. Für die vereinbarte Leistung der Pauschalreise, welche 11 Tage Ferienaufenthalt auf Lanzarote umfasse, sei als Abgeltung ein Pauschalpreis festgelegt worden. Die Quarantäne habe während elf von elf Tagen den Ferienaufenthalt verunmöglicht oder unzumutbar gemacht und dadurch zu einem nicht benützten Reisearrangement geführt. Unklare Klauseln in den AVB seien zu Lasten der Verwenderin auszulegen (Beschwerde S. 4 Ziff. 4a–4c).

 

Die Feststellung des Zivilgerichts, die CHF 2'005.– entsprächen unbestrittenermassen dem nicht benutzten Reiseanteil, ist unrichtig, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht. Bereits in der Klage (Klage vom 21. Januar 2021 S. 3 f.) brachte der Beschwerdeführer vor, das Reisearrangement sei überhaupt nicht benützt worden, weil die während der Quarantäne erbrachten Dienstleistungen nicht als benützter Anteil des Reisearrangements gelten könnten. Die Unrichtigkeit dieser Feststellung des Zivilgerichts ist aber unerheblich, weil mangels einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin dahingestellt bleiben kann, welcher Anteil des Reisearrangements im Sinn von Ziff. 3.3 B lit. g AVB als unbenützt gilt. Da Leistungen der Beschwerdegegnerin ohnehin ausgeschlossen sind (vgl. nachfolgende E. 3.2), kann auch dahingestellt bleiben, wie die anteilsmässigen Kosten des nicht benützten Reisearrangements zu bestimmen sind.

 

3.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, der Abbruch der Reise sei von der spanischen Regierung erzwungen worden und habe nicht auf einem freien Willensentscheid der Veranstalterin beruht. Vielmehr sei der Adressat hoheitlicher Anordnungen gezwungen, diesen Folge zu leisten, weil die mit Ungehorsam verbundenen Sanktionen (Zwangsmassnahmen mittels Staats- und Polizeigewalt) schwere Nachteile (bis Konkurs, d.h. Untergang der juristischen Person) zeitigen würden. Es bestehe keine Wahl und es gebe keine Alternativen für Adressaten hoheitlicher Anordnungen. Das Dekret der spanischen Regierung stehe direkt kausal im Zusammenhang mit diesen Reiseabbrüchen und gelte als alleinige Ursache der Abbrüche. Entsprechend liege kein (freier) Willensentscheid eines Leistungsträgers vor. Daher sei auch der Ausschlussgrund von Ziff. 3.4 B lit. a AVB nicht erfüllt. Würde Ziff. 3.4 B lit. a AVB so verstanden, wie ihn das Zivilgericht auslege, sei diese Klausel missverständlich und mehrdeutig, somit unklar und ungewöhnlich, weshalb sie wegen Globalübernahme zu Lasten der Verwenderin auszulegen sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 1a–1c).

 

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat, ist die Reise nicht von der spanischen Regierung, sondern von der Veranstalterin bzw. von der von dieser beauftragten Reiseleitung abgebrochen worden. Die Auslegung des Beschwerdeführers, gemäss welcher der Ausschlussgrund von Ziff. 3.4 B lit. a AVB nur für Abbrüche der Reise gelten soll, zu denen sich die Veranstalterin aus freiem Willen entscheidet, und nicht für solche, zu denen sie sich aufgrund staatlicher Anordnungen gezwungen sieht, entbehrt jeglicher Grundlage. Damit sind Leistungen der Beschwerdegegnerin aufgrund des Abbruchs der Reise durch die Veranstalterin gemäss Ziff. 3.4 B lit. a AVB selbst dann ausgeschlossen, wenn die Veranstalterin durch die Anordnungen der spanischen Regierung zum Abbruch gezwungen worden ist.

 

Wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat, ist die Ausschlussklausel von Ziff. 3.4 B lit. a AVB nicht ungewöhnlich (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4.4). Der Umstand, dass sie auch bei durch staatliche Anordnungen erzwungenen Reiseabbrüchen gilt, ändert daran entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts. Beim Schadenersatzanspruch gegenüber dem Veranstalter gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Pauschalreisen (PauRG, SR 944.3) handelt es sich in der Sache um einen Minderungsanspruch, der unabhängig von einem Verschulden des Veranstalters besteht (Zeiter/Schlumpf, in: Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 13 N 1 und 7). Daher besteht dieser Anspruch grundsätzlich auch dann, wenn sich der Veranstalter aufgrund staatlicher Anordnungen zum Reiseabbruch gezwungen sieht. Dementsprechend hat die Veranstalterin im vorliegenden Fall Leistungen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b PauRG erbracht, obwohl der Abbruch der Reise gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers von der spanischen Regierung erzwungen worden ist. Wenn der Konsument einen Anspruch gegenüber dem Veranstalter hat, ist es aber nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr naheliegend, dass ein kumulativer Anspruch gegenüber dem Versicherer ausgeschlossen wird.

 

3.3      Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Quarantäne ein versichertes Ereignis gemäss AVB sei. Diese Tatsache sei vom Zivilgericht in seinem Entscheid nicht gewürdigt worden. Durch die Quarantäne sei der Aufenthalt verunmöglicht und unzumutbar gemacht worden (Beschwerde S. 3 Ziff. 3a und 3b). Ob im vorliegenden Fall ein versichertes Ereignis im Sinn von Ziff. 3.2 A lit. b vorliegt, ist jedoch irrelevant, weil Leistungen der Beschwerdegegnerin gemäss Ziff. 3.4 B lit. a AVB ohnehin ausgeschlossen sind (vgl. oben E. 3.2). Das Zivilgericht ist daher auf die Frage zu Recht nicht weiter eingegangen.

 

3.4      Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf Entscheide in anderen rechtlichen Bereichen (Entscheide bei politischen Wahlen, Entscheide im Vertragsrecht und Entscheide im Eherecht) hinweist, welche als sinngemässe Verhältnisse «die tiefere Logik im Absatz II-1 [der Beschwerde] verständlich illustrieren» sollen (Beschwerde S. 3 Ziff. 2), ist zu bemerken, dass diese Ausführungen an der Sache vorbeigehen und in keiner Art und Weise geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Entscheids zu begründen.

 

3.5      In Bezug auf den erstinstanzlichen Kostenentscheid macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, aufgrund der Eingabe vom 5. Oktober 2020 habe er im Umfang der Zahlungen von CHF 2'005.– und CHF 46.– obsiegt, weshalb ihm nur ein Teil der Prozesskosten aufzuerlegen sei (Beschwerde S. 2 Ziff. I und S. 4 Ziff. III). Diese Ansicht ist unzutreffend: Beide Zahlungen erfolgten vor der Einreichung der Klage vom 21. Januar 2021. Trotzdem verlangte er mit seiner Klage von der Beschwerdegegnerin auch Zahlungen für die Positionen, die bereits durch die erwähnten Zahlungen von CHF 2'005.– und CHF 46.– abgedeckt sind (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I f. sowie E. 2.2, 2.4.1–2.4.3 und 2.5). Daher ändern die beiden erwähnten Zahlungen nichts daran, dass der Beschwerdeführer vollständig unterliegt und die gesamten Prozesskosten zu tragen hat.

 

4.         Entscheid und Kosten

 

Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

 

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt. Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden und ist ihr dementsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Mai 2021 ([...]) wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.