Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2021.44

 

ENTSCHEID

 

vom 8. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Gesuchsteller

 

gegen

 

B____                                                                     Beschwerdegegnerin 1

[...]                                                                                Gesuchsgegnerin 1

 

C____                                                                        Beschwerdegegner 2

[...]                                                                                   Gesuchsgegner 2

 

D____                                                                        Beschwerdegegner 3

[...]                                                                                   Gesuchsgegner 3

 

E____                                                                        Beschwerdegegner 4

[...]                                                                                   Gesuchsgegner 4

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 17. Mai 2021

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte mit Gesuch vom 27. April 2021 beim Zivilgericht Basel-Stadt den Erlass einer «einstweiligen gerichtlichen Verfügung», mit der B____, C____, D____ und E____ verpflichtet werden sollten, ihm separat aufgelistet Sachen herauszugeben, die sie ihm angeblich gestohlen hätten. Des Weiteren stellte er ein Gesuch um «Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin». Der Beschwerdeführer bezifferte anhand der Liste der angeblich gestohlenen Sachen einen «Gesamt-Diebstahlschaden» von EUR 1'082’419.–. Mit begründeter Verfügung vom 17. Mai 2021 nahm der Zivilgerichtspräsident die Eingabe des Beschwerdeführers als Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme entgegen (Ziffer 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies er ab (Ziffer 2). Des Weiteren forderte er den Beschwerdeführer auf, dem Gericht innert Frist von 14 Tagen seit Zustellung der Verfügung mitzuteilen, ob er an seinem Gesuch festhalte (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Beschwerdeführer an seinem Gesuch festhalte, habe er einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.– zu leisten (Ziffer 4) und ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, widrigenfalls weitere Zustellungen durch Publikation im Kantonsblatt erfolgen könnten (Ziffer 5). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg zugestellt und am 10. Juni 2021 eröffnet.

 

Der Beschwerdeführer richtete daraufhin am 18. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe) ein Schreiben an das Zivilgericht, in dem er mitteilte, dass er der «Bewilligungsabweisung der unentgeltlichen Rechtspflege […] beschwerdemässig» entgegentrete. Er halte an seinen Gesuchen um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters und um Herausgabe seiner Sachen per einstweiliger Verfügung fest. Er habe kein Zustelldomizil in der Schweiz. Ein solches könnte durch einen amtlichen Schweizer Rechtsbeistand gewährleistet werden. Soweit das Zivilgericht auf seiner Verfügung bestehe, seien seine Einwendungen als Beschwerde zu betrachten. Das Zivilgericht überwies dieses Schreiben als mögliche Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Dessen Verfahrensleiter verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 17. Mai 2021, mit der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen (Ziffer 2) und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses (Ziffer 4) sowie zur Angabe eines Zustelldomizils in der Schweiz (Ziffer 5) aufgefordert worden ist. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2 und BE.2011.17 vom 18. März 2011 E. 1). Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe) ist daher als Beschwerde zu behandeln.

 

Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Zur Fristwahrung muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist endete vorliegend am 21. Juni 2021 (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Schweizerische Post übergab die Beschwerde (datiert auf den 15. Juni 2021, bei der Deutschen Post aufgegeben am 18. Juni 2021) am 22. Juni 2021 dem Zivilgericht. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wann die Beschwerde der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Da diese die Beschwerde dem Zivilgericht am 22. Juni 2021 zugestellt hat, ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerde ihr spätestens am Tag zuvor, d.h. am 21. Juni 2021 und damit fristwahrend, übergeben worden war. Die versehentliche Adressierung der Beschwerde an die Vorinstanz gereicht dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.7 S. 643). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

 

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die detaillierte Beschwerdebegründung dem ihm zu bestellenden Rechtsbeistand obliege (Beschwerde, Ziffer 11), kann ihm nicht gefolgt werden. Nach Ablauf der Beschwerdefrist am 21. Juni 2021 war es nicht mehr zulässig, eine weitere Begründung einzureichen (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 22).

 

1.2      Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

 

2.

2.1      Der Zivilgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung damit, dass der vom Beschwerdeführer angestrebte Prozess als aussichtslos anzusehen sei. Dem Gesuch um Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung zur Herausgabe von Sachen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Kenntnis davon habe, welche der vier als «Straftäter» bezeichneten Personen welche der von ihm als gestohlen bezeichneten Gegenstände in ihrem Besitz halte. Nach Angaben des Beschwerdeführers seien mehrere strafrechtliche Untersuchungen pendent, deren Ergebnisse noch ausständen. Es stehe somit nicht fest, von welchen Personen der Beschwerdeführer die Herausgabe welcher Gegenstände verlange. Ferner seien zwei der vier «Straftäter» in Deutschland wohnhaft. Für die Beurteilung der gegen sie gerichteten Begehren sei das Zivilgericht Basel-Stadt örtlich nicht zuständig. Weiter zeige der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme erforderliche zeitliche Dringlichkeit gegeben sei. Schliesslich würden die begehrten vorsorglichen Massnahmen faktisch einem definitiven Entscheid gleichkommen, was gemäss appellations- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Bei dieser Sachlage müsse das Gesuch als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne (vgl. angefochtene Verfügung, Begründung ad 2.).

 

2.2      Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 2). Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Die tatsächlichen Voraussetzungen sind gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Gesuchstellers unter Berücksichtigung der Aktenlage zu prüfen, ohne dass gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3; AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 2).

 

Mit seinem Gesuch vom 27. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung, wonach ihm die «Straftäter» seine Sachen zurückzugeben hätten. Der Zivilgerichtspräsident qualifizierte dieses Gesuch zu Recht als Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO. Er zeigte mit zutreffender Begründung auf, dass aus dem Gesuch nicht hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der geforderten Massnahme erfüllt sind und dass das Gesuch somit als aussichtslos zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die Klage auf Herausgabe seiner Sachen begründet sei. Dies gehe aus sämtlichen Strafermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sowie der Staatsanwaltschaft Lörrach und des Polizeigerichts Görwihl hervor (Beschwerde, Ziffer 6). Der Beschwerdeführer behauptet aber nicht, dass diese angeblichen Beweismittel dem Antrag vom 27. April 2021 beigelegen haben. Er macht auch nicht geltend, dass sich aus diesen Akten ergebe, wer welche seiner Sachen besitze und wo sie seien. Vielmehr führt der Beschwerdeführer aus, dass diese Fragen im Gerichtsprozess zu klären seien (Beschwerde, Ziffer 6). In seinem Gesuch vom 27. April 2021 schrieb der Beschwerdeführer denn auch selber, dass er aktuell noch nicht wisse, wer von den vier «Straftätern» welche seiner Sachen momentan aufbewahre (Gesuch, S. 1). Damit gestand der Beschwerdeführer ein, dass unklar ist, gegen wen er einen Herausgabeanspruch habe. Klarheit über die Person des Anspruchsgegners ist jedoch Voraussetzung für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Ausserdem zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, weshalb die Feststellung in der angefochtenen Verfügung unzutreffend sein soll, dass er in seinem Gesuch keine Dringlichkeit dargelegt habe.

 

Der Zivilgerichtspräsident wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge zu Recht zufolge Aussichtslosigkeit des Gesuchs um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab. Er wies auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtigerweise ab, da diese die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege voraussetzt. Zufolge der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege forderte der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Leistung eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) und zur Angabe eines Zustelldomizils in der Schweiz (Art. 140 ZPO) auf. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde mithin nicht aufzuzeigen, dass die angefochtene Verfügung auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruht.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar in der Regel kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f. und 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird (AGE BEZ.2019.51 vom 2. August 2019 E. 3). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet, sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat (AGE BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2) bzw. soweit im erstinstanzlichen Verfahren die Mittellosigkeit unstreitig ist und die unentgeltliche Rechtspflege allein wegen fehlender Prozesschancen abgewiesen worden ist (AGE BEZ.2019.51 vom 2. August 2019 E. 3). Dies kann jedoch nur gelten, wenn die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber aussichtslos erscheint (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Da die vorliegende Beschwerde aussichtslos ist (vgl. E. 2 hiervor), ist das in Ziffer 11 der Beschwerde implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt (§ 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 17. Mai 2021 (V.2021.331) wird abgewiesen.

 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.