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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2021.45
ENTSCHEID
vom 3. November 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Gesuchsgegner
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge Gesuchsteller
Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. März 2021
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 24. November 2020 setzte der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe (nachfolgend: Gläubiger oder Beschwerdegegner), eine Forderung von CHF 8'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 19. November 2020, gegen A____ (nachfolgend: Schuldner oder Beschwerdeführer) in Betreibung. Als Forderungsgrund gab der Gläubiger an «Ehegattenalimente gemäss Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 10.12.2007 für die Zeit vom 01.12.2019 bis 30.09.2020, 10 Monate à CHF 800.– abgetreten an: Kanton Basel-Stadt». Der Schuldner erhob gegen den am 26. November 2020 zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 11. Januar 2021 ersuchte der Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Der Schuldner beantragte mit Stellungnahme vom 4. Februar 2021, die Rechtsöffnung zu verweigern. In der Folge richteten der Gläubiger und der Schuldner am 12. März 2021 bzw. am 22. März 2021 weitere Eingaben an das Zivilgericht. Am 24. März 2021 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Schuldners und dessen Rechtsvertreters statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger für den Zahlungsbefehl Nr. [...] die definitive Rechtsöffnung. Auf Antrag des Schuldners begründete es den Entscheid schriftlich.
Gegen den am 29. Juni 2021 zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob der Schuldner am 9. Juli 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt er, es seien der angefochtene Entscheid und die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] aufzuheben. Der Verfahrensleiter des Appellationsgericht verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Mit Beschwerde vom 9. Juli 2021 wahrte der Schuldner die Beschwerdefrist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Einleitend beanstandet der Schuldner in seiner Beschwerde, dass diverse Formulierungen des Plädoyers seines Rechtsvertreters, wie sie im Protokoll der Verhandlung vor dem Zivilgericht aufgeführt worden seien, «nicht gemacht, irrtümlich gemacht oder falsch verstanden» worden seien (Beschwerde, Ziffer 2).
Die Parteien haben die Möglichkeit, beim betreffenden Gericht ein Gesuch um Protokollberichtigung zu stellen (vgl. Art. 235 Abs. 3 ZPO). Derartige Berichtigungsbegehren müssen unverzüglich nach Kenntnisnahme des angeblichen Fehlers gestellt werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist (BGer 4D_59/2016 vom 4. Januar 2017 E. 4.2, 4A_160/2013 vom 21. August 2013 E. 3.4; AGE BEZ.2017.4 vom 19. Juni 2017 E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO entscheidet diejenige Instanz über ein Gesuch um Protokollberichtigung, die das Protokoll verfasst hat. Auf ein vor der Beschwerdeinstanz gestelltes Gesuch um Berichtigung des vorinstanzlichen Protokolls ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (AGE BEZ.2017.4 vom 19. Juni 2017 E. 3.2).
Im vorliegenden Fall stellte der Schuldner beim Zivilgericht kein Gesuch um Berichtigung bzw. Ergänzung des Verhandlungsprotokolls vom 24. März 2021. Mangels eines solchen Gesuchs ist somit auf das Protokoll in der vorliegenden Fassung abzustellen (vgl. BGer 4D_59/2016 vom 4. Januar 2017 E. 4.2). Im Übrigen geht aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht hervor, inwiefern das Protokoll der Verhandlung vom 24. März 2021 fehlerhaft sein soll. Es scheint, dass der Schuldner mit seinen Hinweisen, wie die Ausführungen im Plädoyer «gemeint» gewesen seien, eher das vorinstanzliche Plädoyer nachträglich ergänzen oder erläutern als das Protokoll berichtigen möchte.
2.2 Der Schuldner rügt sodann, dass das Zivilgericht den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. In Ziffer 3 der Beschwerde schildert er zunächst den Sachverhalt aus seiner Sicht, ohne die zivilgerichtliche Sachverhaltsdarstellung in konkreten Punkten zu beanstanden. Damit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids. Mangels konkreter Rügen erübrigt es sich, auf die entsprechenden Ausführungen einzugehen (vgl. AGE BEZ.2016.14 vom 8. August 2016 E. 3.1).
Konkret rügt der Schuldner in Bezug auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, dass das Zivilgericht den Verzicht seiner verstorbenen Ehefrau (nachfolgend: Ehefrau) auf Unterhalt verkannt habe (Beschwerde, Ziffer 4). Das Zivilgericht erwog dazu, dass der Schuldner für den von ihm behaupteten Verzicht seiner Ehefrau keinerlei Beweise vorbringe (angefochtener Entscheid, E. 3.2.2). Der Schuldner macht in seiner Beschwerde diesbezüglich geltend, dass seine Ehefrau 2013 gegenüber der Sozialhilfe zu Protokoll gegeben habe, jahrelang keinen Unterhalt von ihm erhalten zu haben. Dies stimme mit seiner Aussage überein, dass seine Ehefrau ihm 2008 gesagt habe, sie benötige keinen Unterhalt mehr. Wer einen Rechtsanspruch habe und diesen nicht einfordere, verzichte. Somit sei eine einvernehmliche Regelung bzw. ein Verzicht der Ehefrau erwiesen. Ein bewusster Verzicht auf Unterhalt sei auch für die Zeit von Dezember 2013 bis Juni 2020 erwiesen. Seine Ehefrau habe anerkannt, dass er den Kinderunterhalt jahrzehntelang allein geleistet habe und ihr fast zwei Jahrzehnte seit ihrem Auszug nichts mehr geschuldet habe, zumal sie in einem gefestigten Konkubinat gelebt habe. Den auf einer Eheschutzverfügung vom 10. Dezember 2007 beruhenden Unterhaltsanspruch habe sie als «derelinquiert» betrachtet. Nur unter dem Druck der Mitarbeiter der Sozialhilfe Basel-Stadt habe sie im Juni 2020 noch einmal eine Inkassovollmacht unterzeichnet (Beschwerde, Ziffer 6).
Der Schuldner vermag mit diesen Ausführungen keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts festzustellen, wie sie Art. 320 lit. b ZPO voraussetzt. Belegt ist selbst gemäss den Schilderungen des Schuldners allein, dass seine Ehefrau gegenüber der Sozialhilfe 2013 ausgeführt hat, dass sie vom Schuldner jahrelang keinen Unterhalt erhalten habe. Für alle anderen und weitergehenden Behauptungen erbringt der Schuldner keinen Beweis. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, seine Ehefrau habe die Inkassovollmacht, die gerade der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs dient, im Juni 2020 «nur unter Druck der Mitarbeiter der Sozialhilfe Basel-Stadt unterzeichnet». Aus der Aussage der Ehefrau aus dem Jahr 2013, wonach sie vom Schuldner jahrelang keinen Unterhalt erhalten habe, lässt sich entgegen der Ansicht des Schuldners kein Verzicht auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ableiten. Dass ein solcher Verzicht für den hier relevanten Zeitraum nicht vorliegt, ergibt sich zudem aus der von der Ehefrau unterzeichneten Inkassovollmacht vom Juni 2020. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist somit unbegründet. Damit geht auch der Einwand des Schuldners fehl, dass das Zivilgericht das Recht unrichtig angewandt habe, indem es den Untergang der Forderung durch Verzicht verkannt habe (Beschwerde, Ziffern 4 und 6).
2.3 Des Weiteren macht der Schuldner geltend, das Zivilgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Zahlungen der Sozialhilfe an die Ehefrau belegt seien. In den Akten seien «Aufzeichnung des [Gläubigers], welche Zahlungsabsichten etc. belegen, nicht jedoch die Gutschrift auf einem Konto.» Das Fehlen von Zahlungsbelegen sei in der Verhandlung nicht bestritten und im Urteil auch nicht infrage gestellt worden. Damit seien die Voraussetzungen für einen Forderungsübergang auf die Sozialhilfe nicht bewiesen (Beschwerde, Ziffer 5).
Das Zivilgericht erwog, dass die Ehefrau für die Monate Dezember 2019 bis September 2020 von der Sozialhilfe unterstützt worden sei, was der Gläubiger mit entsprechenden Verfügungen und einem Kontoauszug (Beilagen 3–14 des Gesuchs des Gläubigers vom 11. Januar 2021) liquid nachgewiesen habe. Die Unterhaltsforderungen der Ehefrau gegenüber dem Schuldner hätten auf einer Eheschutzverfügung vom 10. Dezember 2007 basiert. Sie seien mit Inanspruchnahme der Sozialhilfe gemäss Art. 176a in Verbindung mit Art. 131a Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen bzw. den Gläubiger übergegangen. Die von der Sozialhilfe geleisteten Zahlungen könnten daher unabhängig von einer Inkassovollmacht und dem Ableben der Ehefrau vom Gläubiger zurückgefordert werden (angefochtener Entscheid, E. 3.1, 4.1 und 4.2).
Das Zivilgericht prüfte mithin, ob die Ehefrau – als Voraussetzung des Übergangs auf den Gläubiger – Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat. Der Schuldner vermag auch bezüglich der Zahlungen der Sozialhilfe keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts aufzuzeigen. Das Zivilgericht konnte aufgrund der sich in den Akten befindlichen Belege als erstellt erachten, dass die Sozialhilfeleistungen tatsächlich bezahlt worden sind. Daran ändert entgegen der Ansicht des Schuldners der Umstand nichts, dass sich in den Akten keine Belege über die tatsächlichen Zahlungseingänge bei der Ehefrau befinden. Die Ehefrau hätte die Inkassovollmacht vom Juni 2020 nicht unterzeichnet, wenn sie die in den Akten der Sozialhilfe dokumentierten Leistungen der Sozialhilfe nicht erhalten hätte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht auf die Dokumentation der Ausrichtung der Sozialhilfe abgestellt und die Zahlungen als erstellt erachtet hat.
2.4 Entgegen den Ausführungen des Schuldners ist die Geltendmachung der übergegangenen Unterhaltsforderungen nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. Beschwerde, Ziffer 6). Die Regelung, wonach der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergeht, soweit dieses für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt (Art. 176a in Verbindung mit Art. 131a Abs. 2 ZGB), entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers (vgl. Mani, Die Subrogation des Unterhaltsanspruchs infolge öffentlicher Unterstützung, in: ZKE 2017, S. 277, 280). Sachfremde und damit rechtsmissbräuchliche Motive für die Geltendmachung der übergegangenen Unterhaltsforderungen belegt der Schuldner nicht. Die Tatsache, dass sich die Ehefrau nicht selbst um eine Durchsetzung ihres gerichtlich festgelegten Unterhaltsanspruchs gegen den Schuldner gekümmert hat, macht die Geltendmachung dieses Anspruchs durch das Gemeinwesen nicht rechtsmissbräuchlich. Dem Schuldner wäre es unbenommen gewesen, eine Abänderung der gerichtlich festgelegten Unterhaltsverpflichtung zu beantragen, wenn diese aus seiner Sicht nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre. Dass der Ehefrau Forderungen zustanden, anerkennt denn auch der Schuldner, zumal er ausführt, er habe im Sommer 2020 noch versucht, mit seiner Ehefrau die gegenseitigen Ansprüche zu regeln (Beschwerde, Ziffer 6).
2.5 In einer Eventualbegründung führt der Schuldner schliesslich aus, dass die Voraussetzungen einer Legalzession nicht nachgewiesen seien. Der Gläubiger habe sich erstmals im Januar 2021 auf eine Legalzession berufen. Folglich habe er bis dahin auf die Subrogation in die Unterhaltsforderung verzichtet und eine allfällige Legalzession sei erst dann eingetreten. Einem solchen Verzicht oder Aufschub stehe nichts entgegen. Daraus leitet der Schuldner ab, dass die – vor dem Januar 2021 entstandenen – Unterhaltsansprüche nicht auf den Gläubiger übergegangen seien und demzufolge der durch den Tod seiner Ehefrau im Oktober 2020 ausgelösten güterrechtlichen Auseinandersetzung unterlägen (Beschwerde, Ziffer 7).
Der Schuldner verkennt hierbei die Rechtslage. Im Fall einer Legalzession geht die Forderung unabhängig vom Willen des Zessionars auf diesen über. Im Unterschied zur rechtsgeschäftlichen Forderungsabtretung erfolgt der Übergang der Forderung bei einer Legalzession nämlich nicht durch ein Verfügungsgeschäft, sondern von Gesetzes wegen (Girsberger/Hermann, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2019, Art. 164 OR N 16 und Art. 166 N 1). Ein Zessionar kann mithin nicht «auf die Subrogation in die Unterhaltsforderung verzichten» und damit den Eintritt der Legalzession aufschieben. Er erwirbt die Forderung im Zeitpunkt, in dem das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt (Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 131a ZGB N 7). Das Zivilgericht erwog daher zu Recht, dass die in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen der Ehefrau gegenüber dem Schuldner (für die Zeit von Dezember 2019 bis September 2020) mit Inanspruchnahme der Sozialhilfe gemäss Art. 176a in Verbindung mit Art. 131a Abs. 2 ZGB bereits vor dem Tod der Ehefrau im Oktober 2020 von Gesetzes wegen auf den Gläubiger übergegangen waren (angefochtener Entscheid, E. 3.3).
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 400.– festgelegt (vgl. Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. März 2021 (V.2021.20) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.