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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2021.46
ENTSCHEID
vom 17. August 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cédric Pittet
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
B____ Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 28. Juni 2021
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Seit September 2018 arbeitete A____ (Arbeitnehmerin) als Haushaltshilfe bei B____ (Arbeitgeberin). Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende März 2021. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 stellte sie die Arbeitnehmerin per sofort frei. Am 18. April 2021 reichte die Arbeitnehmerin bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein und verlangte von der Arbeitgeberin CHF 1'700.– (Februar- und Märzlohn von je CHF 400.–, Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung von CHF 800.– und Verzugszins von CHF 100.–). Nachdem das Schlichtungsverfahren gescheitert war, wechselte die Schlichtungsbehörde zum Entscheidverfahren. Mit schriftlicher begründetem Entscheid vom 28. Juni 2021 hiess sie das Schlichtungsgesuch teilweise gut und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Zahlung von CHF 592.– (Februar- und Märzlohn von je CHF 296.–) zuzüglich Verzugszins ab 1. April 2021.
Gegen diesen Entscheid erhob die Arbeitnehmerin mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (Poststempel vom 13. Juli 2021) Beschwerde beim Appellationsgericht. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten der Schlichtungsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor der Schlichtungsbehörde betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 1'700.–, womit Beschwerde erhoben werden kann (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden.
Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Die Schlichtungsbehörde begründete ihren Entscheid vom 28. Juni 2021 eingehend: Sie legte zunächst dar, dass die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Nettolohn von je CHF 296.– für die Monate Februar und März 2021 habe (Entscheid der Schlichtungsbehörde, E. 2). Sodann verneinte sie einen Entschädigungsanspruch wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung (E. 3), bejahte aber einen Anspruch auf Verzugszins von 5 % seit 1. April 2021 (E.4).
2.2 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die Beschwerdeführerin bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15).
Im Weiteren muss die Beschwerdeführerin darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Sie hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss ausführen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.201.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).
2.3 Im vorliegenden Fall führt die Arbeitnehmerin in ihrer Beschwerde lediglich Folgendes aus: «Die Kündigung war fristlos, Brief beiliegend. Die Frage betreffend viel zu hoher AHV Abzüge wurde nicht beantwortet, Kopien beiliegend, wann erfolgt die Zahlung der offenen Rechnung». In diesen knappen Ausführungen ist kein konkreter Antrag enthalten. Die Arbeitnehmerin legt nicht dar, inwiefern der Entscheid der Schlichtungsbehörde, mit welcher ihr CHF 592.– nebst Verzugszins zugesprochen wurden, abgeändert werden soll. Bereits mangels eines genügenden Antrags kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Darüber hinaus fehlt es auch einer genügenden Begründung der Beschwerde: Die Arbeitnehmerin gibt zwar an, dass sie von einer fristlosen Kündigung ausgeht, und verweist dabei auf den beiliegenden Brief. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht aber nicht nach: Die Schlichtungsbehörde legte in ihrem Entscheid (E. 2.2) dar, aus welchen Gründen sie das Schreiben der Arbeitgeberin vom 3. Februar 2021 als Freistellung und nicht als fristlose Kündigung erachtete. Indem die Arbeitnehmerin in ihrer Beschwerde einfach eine fristlose Kündigung behauptet und auf den «Brief beiliegend» verweist, sagt sie nicht, weshalb – aus welchen Gründen – sie den Entscheid für fehlerhaft hält. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt die Arbeitnehmerin als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 144 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (AGE ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E. 10). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Arbeitgeberin ist dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 28. Juni 2021 (SB.2021.304) wird nicht eingetreten.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cédric Pittet
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.