Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2021.51

 

ENTSCHEID

 

vom 7. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer , lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

B____                                                                     Beschwerdegegnerin 1

[...]

 

C____                                                                        Beschwerdegegner 2

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                  Beschwerdegegner 3

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 7. Juli 2021

 

betreffend Versteigerung einer Liegenschaft

 


Sachverhalt

 

In der Grundpfandbetreibung Nr. [...] erfolgte am 27. Mai 2021 die Versteigerung der Liegenschaft [...], [...]. Nach dreimaligem Aufruf erfolgte der Zuschlag an B____ und C____ zu je hälftigem Miteigentum zu einem Preis von CHF 3'270'000.–. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2021 beantragte A____ (Beschwerdeführer), es sei der Zuschlag aufzuheben. Mit Entscheid vom 7. Juli 2021 wies die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt die Beschwerde ab.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt er, es seien der angefochtene Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde und der im Rahmen der Versteigerung am 27. Mai 2021 erteilte Zuschlag aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2021 zugestellt worden. Die am 30. Juli 2021 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden.

 

Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der an der Versteigerung erzielte Erlös weit unter dem Marktpreis liege (Beschwerde Ziff. 5). Die untere Aufsichtsbehörde hat diesen Einwand im angefochtenen Entscheid bereits behandelt und ausgeführt, dass eine öffentliche Versteigerung, wie sie vorliegend durchgeführt worden sei, per Definition den effektiven Verkehrswert ergebe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein tiefer Preis zur Nichtigkeit einer Gant führe. Das Betreibungsamt weise zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis wenige Tage vor der Versteigerung versucht habe, die Liegenschaft selbst zu verkaufen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (angefochtener Entscheid E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit diesen Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern diese das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Auf dieses Vorbringen ist somit nicht weiter einzugehen.

 

2.2      Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Beschlagnahme eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme mit dem Zweck sei, Vermögenswerte zu erhalten. Mit dem Zuschlag sei der Vermögenswert nicht erhalten, sondern der Verwertung zugeführt worden, was den Verlust einer Familienwohnung mit sich bringe (Beschwerde Ziff. 6). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er diesen Einwand bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Es handelt sich somit um ein neues, im Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde nicht zulässiges Vorbringen (vgl. oben E. 1). Darauf kann folglich nicht eingegangen werden.

 

3.

Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 7. Juli 2021 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin 1

-       Beschwerdegegner 2

-       Beschwerdegegner 3

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.