Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2021.59

 

ENTSCHEID

 

vom 4. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Zivilgericht Basel-Stadt Schlichtungsbehörde     Beschwerdegegnerin

Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen Verfügungen der Schlichtungsbehörde

vom 4. August 2021

 

betreffend Rücksendung gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO

 


Sachverhalt

 

Mit sechs Eingaben vom 15. und 16. April 2021, 26. Mai 2021 sowie 8. Juni 2021 reichte A____ (Beschwerdeführer) je ein Schlichtungsgesuch gegen B____ (Verfahren [...]), C____ (Verfahren [...]), D____ (Verfahren [...]), E____ (Verfahren [...]), F____ (Verfahren [...]) und G____ (Verfahren [...]) wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzungen bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin, nachfolgend: Schlichtungsbehörde) ein. Mit Verfügungen vom 4. August 2021 ordnete die Schlichtungsbehörde an, dass die sechs erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgeschickt werden.

 

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. September 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt, mit dem Antrag, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei eine Rechtsverweigerung festzustellen. Die Schlichtungsbehörde hat innert der ihr gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht. Der nachfolgende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt verfügte in einem Fall am 27. Juli 2021 und in fünf Fällen am 4. August 2021, dass insgesamt sechs Schlichtungsgesuche des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgeschickt werden. Die betreffenden Schreiben bilden keinen förmlichen Verfahrensakt und sind daher kein taugliches Anfechtungsobjekt einer Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO oder einer Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a oder b ZPO. Die Rücksendung einer querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Eingabe in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO kann aber mit Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO angefochten werden (vgl. BGer 4A_119/2014 vom 11. April 2014; AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 1; Kramer/Erk, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 132 N 18). Diese erfasst auch die formelle Rechtsverweigerung als qualifizierte Form der Rechtsverzögerung (vgl. AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 1; Blickenstorfer, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 319 N 46; Hungerbühler/ Bucher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 11). Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist nicht fristgebunden (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 321 N 12). Auf die formgerecht eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher unter Vorbehalt der nachstehenden Präzisierungen grundsätzlich einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).

 

1.2      Bei Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde weist die Rechtsmit­telinstanz die Vorinstanz an, den zu Unrecht verzögerten oder verweigerten Rechtsakt vorzunehmen (vgl. AGE BEZ.2020.25 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 327 N 15). Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Auf dieses Rechtsbegehren kann nicht eingetreten werden, weil keine anfechtbaren Verfügungen im Rechtssinn vorliegen (vgl. oben E. 1.1). Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Auf dieses Rechtsbegehren ist einzutreten. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung einer Rechtsverweigerung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb er zusätzlich zu einer allfälligen Anweisung an die Schlichtungsbehörde, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, ein schutzwürdiges Interesse an einer selbständigen Feststellung einer Rechtsverweigerung haben könnte. Daher ist auf sein Feststellungsbegehren mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

 

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schlichtungsbehörde habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Schreiben, mit denen sie ihm seine Schlichtungsgesuche zurückgeschickt hat, nur rudimentär und in allen Fällen gleich begründet seien (Beschwerde Ziff. 7). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Der Zweck der Rücksendung gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO besteht gerade darin, der Behörde den Aufwand eines Nichteintretensentscheids zu ersparen (vgl. Bohnet, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 132 CPC N 38; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 52 ZPO N 71). Wenn überhaupt braucht der zurückgesendeten Eingabe daher bloss ein Begleitschreiben mit einem Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 ZPO beigelegt zu werden (vgl. Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 132 ZPO N 29 f.). Die Begründung der Schreiben der Schlichtungsbehörde geht weit über einen solchen Hinweis hinaus. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör nur den Parteien eines Verfahrens zusteht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO; Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 6; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 40 N 11 f.) und rechtsmissbräuchliche Eingaben gemäss Art. 132 Abs. 3 kein Verfahren zu eröffnen vermögen (vgl. BGer 4A_119/2014 vom 11. April 2014; AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 2.1) erscheint es zweifelhaft, ob betreffend die Rücksendung rechtsmissbräuchlicher Eingaben überhaupt ein Anspruch auf rechtliches Gehör besteht. Die Frage kann offenbleiben, weil die Schreiben der Schlichtungsbehörde auch den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Anforderungen genügen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGer 4A_107/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 7.2; AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 7; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 13 f.). Die Schlichtungsbehörde hat in ihren Schreiben die wesentlichen Überlegungen, die sie zur Rücksendung der Schlichtungsgesuche veranlasst haben, genannt. Zudem hat sie dem Beschwerdeführer damit ermöglichst, die Rücksendung sachgerecht anzufechten. Ob die Erwägungen der Schlichtungsbehörde korrekt sind und die Rücksendung zu rechtfertigen vermögen, ist keine Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern der Zulässigkeit der Rücksendung.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO werden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt. Querulatorische Eingaben stellen einen Unterfall der rechtsmissbräuchlichen Eingaben dar (Bohnet, Art. 132 CPC N 36; vgl. AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 2.2; Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 130-132 N 19). Jedenfalls setzt die Rücksendung nicht voraus, dass die Eingabe nicht nur rechtsmissbräuchlich, sondern auch querulatorisch ist (vgl. Frei, a.a.O., Art. 132 ZPO N 29; Kramer/Erk, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 132 N 14). Damit eine Eingabe als querulatorisch oder anderweitig rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden kann, muss ein offensichtlicher Missbrauch vorliegen (AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 2.2; vgl. Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 19). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Eingabe keinem ernst gemeinten oder offensichtlich keinem schutzwürdigen Anliegen entspricht (AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 2.2 und 2.4; Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 19) oder auf blosser Rechthaberei oder Zwängerei beruht (Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 19). Querulanz darf angenommen werden bei einem langjährigen, allgemein bekannten prozessualen Verhalten einer Partei, das darauf schliessen lässt, dass deren Rechtsvorkehren nicht mehr auf vernünftigen Überlegungen beruhen, sondern als Erscheinungsform einer psychischen Störung zu würdigen sind (AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 2.4; vgl. Jenny/Jenny, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 132 N 15; Kramer/Erk, a.a.O., Art. 132 N 15). Allerdings darf dies nicht leichtfertig angenommen werden. Insbesondere ist zu beachten, dass nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebotenen Anstands durchzusetzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten und Behörden über Gebühr in Anspruch nimmt, als psychopathischer Querulant gilt (AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 2.4; vgl. Jenny/Jenny, a.a.O., Art. 132 N 15; Kramer/Erk, a.a.O., Art. 132 N 15; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 132 N 6). Eine psychische Störung ist aber keine notwendige Voraussetzung von Querulanz. Querulatorisch ist vielmehr beispielsweise auch eine Eingabe, mit der eine Partei als reine Schikane eine formelle Kritik betreffend einen Punkt vorbringt, der für den Verfahrensausgang völlig irrelevant ist (vgl. Bohnet, a.a.O., Art. 132 CPC N 36 f.). Der Umstand, dass eine Person eine Vielzahl von Verfahren veranlasst, genügt zwar für sich allein nicht, um ihre Eingaben als querulatorisch oder anderweitig rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 2.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 6) bedeutet dies jedoch nicht, dass die Einreichung einer Vielzahl von Eingaben oder die Veranlassung einer Vielzahl von Verfahren irrelevant wäre. Ein solches Verhalten kann vielmehr zusammen mit weiteren Umständen auf ein querulatorisches oder anderweitig rechtsmissbräuchliches Verhalten schliessen lassen (vgl. Bohnet, a.a.O., Art. 132 CPC N 37; Kramer/Erk, a.a.O., Art. 132 N 16).

 

3.2      Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Schlichtungsbehörde reichte der Beschwerdeführer im Jahr 2021 46 Schlichtungsbegehren ein und begründete 36 davon mit angeblich persönlichkeitsverletzendem Verhalten (Verfügungen vom 4. August 2021). Die Reaktionen der Schlichtungsbehörde auf sechs dieser Schlichtungsgesuche sind Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Drei davon (Gesuch vom 15. April 2021 [...] [nachfolgend Fall 1], Gesuch vom 26. Mai 2021 mit Verfahrensnummer [...] [nachfolgend Fall 2] und Gesuch vom 26. Mai 2021 mit Verfahrensnummer [...] [nachfolgend Fall 3]) sind abgesehen von der beklagten Partei identisch. Mit seinen Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer, die bzw. der Beklagte sei anzuweisen, «sämtliche die Persönlichkeit des Klägers verletzenden Handlungen und Äusserungen» unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zu unterlassen, es sei festzustellen, dass «die Aussagen und Handlungen» der bzw. des Beklagten die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzen, und die bzw. der Beklagte sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine durch das Gericht zu bemessende Genugtuung zu bezahlen. Unter dem Titel Begründung behauptet der Beschwerdeführer die bzw. der Beklagte habe «wissentlich falsche Tatsachen über den Kläger verbreitet und diesem durch diese Persönlichkeitsverletzung erheblichen Schaden zugefügt.» Im Fall 1 setzte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. April 2021 eine Frist an, um darzulegen, welche Äusserungen der Beklagten er konkret beanstande und wann diese erfolgt seien. Mit Eingabe vom 28. April 2021 behauptete der Beschwerdeführer, die Beklagte habe gegenüber der Institutsleitung des H____ der Hochschule für Gestaltung und Kunst (HGK) der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) wissentlich falsche Tatsachen behauptet, die massgeblich zur Verfügung von (widerrechtlichen) disziplinarischen Massnahmen geführt hätten. Angaben dazu, worin die Aussagen bestanden haben sollen und wann die Beklagte die Aussagen gemacht haben soll, ist der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung der Schlichtungsbehörde vollständig schuldig geblieben. Mit einem vierten Gesuch (Gesuch vom 16. April 2021 mit [...] [nachfolgend Fall 4]) stellt der Beschwerdeführer die gleichen Rechtsbegehren wie in den Fällen 1-3 und behauptet unter dem Titel Begründung, der [sic] Beklagte habe «mit ihrem [sic] Verhalten die Persönlichkeit des Klägers verletzt und diesem dadurch erheblichen Schaden zugefügt, mitunter durch üble Beschimpfungen und Drohungen.» Mit Verfügung vom 29. April 2021 setzte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer auch in diesem Fall eine Frist an, um darzulegen, welche Äusserungen der Beklagten er konkret beanstande und wann diese erfolgt seien. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 erklärte der Beschwerdeführer, er beanstande die Aussage «Ich schiss uf dich du Hero Junkie». Diese sei in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember 2021 per Sprachnachricht gemacht worden und eine entsprechende Audiodatei könne zur Verhandlung mitgebracht werden. Mit einem fünften Gesuch (Gesuch vom 16. April 2021 mit Verfahrensnummer [...] [nachfolgend Fall 5]) stellt der Beschwerdeführer die gleichen Rechtsbegehren wie in den Fällen 1-3 und behauptet unter dem Titel Begründung, die Beklagte habe «mit ihrem böswilligen Verhalten die Persönlichkeit des Klägers verletzt und diesem dadurch erheblichen Schaden zugefügt.» Mit einem sechsten Gesuch (Gesuch vom 8. Juni 2021 mit Verfahrensnummer [...] [nachfolgend Fall 6]) beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, «dass der Missbrauch der Identität des Klägers die Persönlichkeit des Klägers verletzt» und die Beklagten seien anzuweisen, ihm eine Genugtuung zu entrichten und den finanziellen Schaden von CHF 15.– zu ersetzen. Worin der Missbrauch seiner Identität bestanden haben soll und wann er erfolgt sein soll, kann dem Gesuch nicht entnommen werden.

 

3.3      Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Schlichtungsgesuche genügten den formellen Anforderungen von Art. 202 Abs. 2 ZPO (Beschwerde, Ziff. 4, 6, 11 und 16). Dies ist abgesehen vom Schlichtungsgesuch Fall 5 falsch. Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Der Streitgegenstand wird durch das Rechtsbegehren in Verbindung mit dem behaupteten Lebenssachverhalt bzw. Lebensvorgang bestimmt (vgl. Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 7 N 17; Gloor/Umbricht Lukas, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 202 N 7; Möhler, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 202 N 8). Der Streitgegenstand kann im Schlichtungsgesuch stichwortartig angegeben werden (Egli, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 202 N 9; Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O., Art. 202 N 7; Möhler, a.a.O., Art. 202 N 8). Die gewählte Formulierung muss es jedoch erlauben, den Streitgegenstand zu definieren (Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O., Art. 202 N 7; Infanger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 202 ZPO N 4; Möhler, a.a.O., Art. 202 N 8). Dazu ist ein Hinweis auf den Sachverhalt, aus dem die klagende Partei ihren Anspruch ableitet, erforderlich (Egli, a.a.O., Art. 202 N 9). Eine weitergehende Begründung ist nicht erforderlich (Möhler, a.a.O., Art. 202 N 8; vgl. Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O., Art. 202 N 7). Wenn die Bezeichnung der Gegenpartei, des Rechtsbegehrens oder des Streitgegenstands fehlt, ist das Schlichtungsgesuch mangelhaft. In diesem Fall hat die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei in sinngemässer Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Nachbesserung anzusetzen (vgl. Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O., Art. 202 N 8; Infanger, a.a.O., Art. 202 ZPO N 8). Erfolgt keine Nachbesserung, so gilt das Schlichtungsgesuch in sinngemässer Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt (Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O., Art. 202 N 8). Die Beklagten könnten zu unterschiedlichen Zeiten gegenüber der Institutsleitung des H____ unterschiedliche Tatsachen betreffend den Beschwerdeführer behauptet haben (Fall 1), zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche Tatsachenbehauptungen über den Beschwerdeführer verbreitet haben, die dieser als falsch erachtet (Fälle 2 und 3), dem Beschwerdeführer gegenüber zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliches Verhalten gezeigt haben, das von diesem als böswillig empfunden wird (Fall 5), und zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche Handlungen vorgenommen haben, die der Beschwerdeführer als Missbrauch seiner Identität betrachtet (Fall 6). Damit ist aus den Schlichtungsgesuchen in den Fällen 1, 2, 3, 5 und 6 und aus der Eingabe vom 28. April 2021 im Fall 1 nicht ersichtlich, auf welche konkreten Lebenssachverhalte sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers beziehen und ist es aufgrund der pauschalen Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich, den Streitgegenstand seiner Gesuche zu definieren. Da der Beschwerdeführer den Mangel im Fall 1 auch innert der von der Schlichtungsbehörde angesetzten Frist nicht verbessert hat, gilt sein Schlichtungsgesuch in diesem Fall in sinngemässer Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO ohnehin als nicht erfolgt. Damit ist seine Beschwerde im Fall 1 von vornherein unbegründet.

 

3.4     

3.4.1   Wie bereits erwähnt, reichte der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt im Jahr 2021 36 mit angeblich persönlichkeitsverletzendem Verhalten begründete Schlichtungsgesuche ein. Theoretisch ist es zwar denkbar, dass er in 36 Fällen Opfer von möglicherweise persönlichkeitsverletzendem Verhalten geworden ist. Eine derart grosse Zahl von Persönlichkeitsverletzungen erscheint aber unwahrscheinlich. In fünf der sechs vorliegend zu beurteilenden Fällen nannte der Beschwerdeführer überhaupt kein konkretes Verhalten der Beklagten, sondern begnügte er sich mit pauschalen Vorwürfen. In einem dieser Fälle blieb er sogar trotz Nachfristansetzung jegliche konkreten Angaben zum Inhalt der angeblichen Äusserungen der Beklagten schuldig.

 

3.4.2   Auch im Beschwerdeverfahren macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinerlei Angaben zum konkreten Verhalten, mit dem die Beklagten in den Fällen 1, 2, 3, 5 und 6 seine Persönlichkeit verletzt haben sollen. Betreffend die Fälle 1, 3, 5 und 6 behauptet er bloss, sie gehörten zu einem Fallkomplex FHNW Die Beklagten der erwähnten Fälle werden in der kursorischen Schilderung dieses Fallkomplexes aber überhaupt nicht erwähnt (Beschwerde Ziff. 8 f. sowie 16). Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, in den beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Urteilen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Januar 2021 [Beschwerdebeilage 8, 24 Seiten]; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Februar 2021 [Beschwerdebeilage 9, 9 Seiten]) nach allfälligem Verhalten von Beklagten zu suchen, das allenfalls als Persönlichkeitsverletzung qualifiziert werden könnte. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf die eingereichten Urteile geltend, es bestehe ein konfliktreiches Verhältnis zwischen der FHNW und ihren Exponenten einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits. Daher sei es geradezu absurd, wenn die Schlichtungsbehörde eine mögliche einvernehmliche Lösung mit der Rückweisung der Gesuche verunmögliche (vgl. Beschwerde Ziff. 14). Diese Rüge entbehrt jeglicher Grundlage. Mit dem Urteil vom 7. Januar 2021 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die HGK der FHNW betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde betreffend einen Ausschluss und ein Arealverbot teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung der Präsidentin der Beschwerdekommission der FHNW auf und erteilte der Beschwerde gegen eine Studienausschlussverfügung der HGK der FHNW die aufschiebende Wirkung. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Februar 2021 wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die HGK der FHNW betreffend Diplom-Präsentation und Ausstellung des Bachelor-Diploms als gegenstandslos abgeschrieben. Damit ist zwar erstellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der FHNW  ein Konflikt bestanden hat betreffend ein Arealverbot, einen Studienausschluss und ein Bachelor-Diplom. Dass dieser noch andauert, ergibt sich aus den eingereichten Urteilen jedoch nicht. Vor allem aber ist es offensichtlich, dass Schlichtungsverfahren betreffend Klagen aus angeblichen Persönlichkeitsverletzungen nicht geeignet sind, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen betreffend ein Arealverbot, einen Studienausschluss und ein Bachelor-Diplom, die Gegenstand von verwaltungsinternen und verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gebildet haben oder noch immer bilden. Dass in einem Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden können, wenn es der Streitbeilegung dient (Art. 201 Abs. 1 ZPO), ändert daran nichts. Der Fall 2 soll offenbar in Zusammenhang mit einem Fallkomplex Gallenweg Pratteln stehen. Diesbezüglich bleibt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber jegliche näheren Angaben schuldig (vgl. Beschwerde Ziff. 16).

 

3.4.3   Der Beschwerdeführer behauptet, ein Grund für die Häufung seiner Schlichtungsgesuche bestehe darin, dass er als juristischer Laie erst von der Möglichkeit der Geltendmachung der angeblichen Persönlichkeitsverletzungen auf dem zivilrechtlichen Weg habe erfahren müssen (Beschwerde Ziff. 12). Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar. Spätestens im Zeitpunkt des ersten Schlichtungsgesuchs wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung kannte der Beschwerdeführer diese Möglichkeit. Eine allfällige frühere Unkenntnis erklärt daher nicht ansatzweise, weshalb er anschliessend allein im Jahr 2021 noch 35 weitere separate Schlichtungsgesuche wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzungen eingereicht hat. Im Übrigen setzt er sich mit dieser Begründung in unauflöslichen Widerspruch zu seinen Ausführungen im Schlichtungsgesuch vom 8. Juni 2021 im Fall 6. Diese lauten folgendermassen: «Leider ist der Kläger gezwungen, den [k]omplexen Sachverhalt in viele kleine Gesuche zu zerlegen, da ihm regelmässig die unentgeltliche Vertretung verweigert wird, und er offenbar nur so zu seinem Recht kommen kann, als dass von ihm sonst verlangt wird, eine vollständige Klage mit Begründung und Beilage einzureichen um eine Schlichtungsverhandlung durchführen zu können. Dies ist bedauerlich, wäre es doch in der Verfassung vorgesehen, dass auch Bürger ohne entsprechende finanzielle Mittel zu ihrem Recht kommen sollten. Doch belastet sich das Gericht selbst mit formellem Geplänkel anstatt die materielle Erledigung der Angelegenheit voranzutreiben, welche übrigens nur aufgehalten aber nicht verhindert werden, womit das Verhalten grundsätzlich nicht zielführend oder ökonomisch ist. Wer spart zahl doppelt, oder dreifach.» Auch diese bereits sprachlich schwer verständliche Begründung ist nicht nachvollziehbar. Falls die einzelnen angeblichen Persönlichkeitsverletzungen wie in der Beschwerde behauptet zu einzelnen Fallkomplexen gehören sollten (vgl. Beschwerde Ziff. 8 und 16), wäre es offensichtlich nicht schwieriger, die zu einem Sachverhalt gehörenden Verhaltensweisen in einem Schlichtungsgesuch zumindest stichwortartig konkret anzugeben, als für jede angebliche Persönlichkeitsverletzung ein separates Schlichtungsgesuch einzureichen. Mehr wird betreffend die Sachverhaltsangaben nicht verlangt (vgl. oben E. 3.3). Der letzte Satz der Ausführungen des Beschwerdeführers vermittelt zusammen mit dem Verweis auf die Verweigerungen der unentgeltlichen Verbeiständung den Eindruck, dass er sich mit der sehr grossen Zahl einzelner Schlichtungsgesuche für die seines Erachtens ungerechte Abweisung seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege rächen wollte.

 

3.4.4   Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die querulatorische Natur seiner Schlichtungsgesuche mit der Begründung, er habe ein Bachelor-Diplom der FHNW und absolviere ein Master-Studium an einer anderen Fachhochschule, was von einem psychischen kranken Querulanten wohl nicht erwartet werden könne (Beschwerde Ziff. 15). Dieses Argument überzeugt nicht. Erstens ist eine psychische Krankheit keine notwendige Voraussetzung der Querulanz im Sinn von Art. 132 Abs. 3 ZPO. Zweitens kann eine Eingabe auch aus einem anderen Grund rechtsmissbräuchlich und daher in Anwendung dieser Bestimmung zurückzuschicken sein (vgl. oben E. 3.1). Drittens schliessen ein Bachelor-Diplom und ein Master-Studium weder eine psychische Störung noch ein querulatorisches Verhalten aus.

 

3.4.5   Aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände ist es offensichtlich, dass die Schlichtungsgesuche des Beschwerdeführers in den Fällen 1, 2, 3, 5 und 6 weder einem ernstgemeinten noch einem schutzwürdigen Anliegen entsprechen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich den ernsthaften Wunsch nach einer Schlichtung gehabt hätte, hätte er in seinen Schlichtungsgesuchen konkretes Verhalten der Beklagten genannt, um der Schlichtungsbehörde zu ermöglichen, ihre Aufgabe zielführend wahrzunehmen, und nicht einfach eine Vielzahl unbestimmter Schlichtungsgesuche eingereicht. Die Schlichtungsgesuche in den Fällen 1, 2, 3, 5 und 6 sind daher zumindest als rechtsmissbräuchlich im Sinn von Art. 132 Abs. 3 ZPO zu qualifizieren. Folglich sind sie von der Schlichtungsbehörde zu Recht dem Beschwerdeführer zurückgeschickt worden und ist die Rüge der Rechtsverweigerung insoweit unbegründet. Da querulatorische Eingaben weder verbesserungswürdig noch verbesserungsfähig, sondern von vornherein unbeachtlich sind (Staehelin, a.a.O., Art. 132 N 7), hatte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer auch keine Frist zur Nachbesserung anzusetzen (vgl. dazu oben E. 3.3).

 

3.5      Das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers gegen C____ vom 16. April 2021 (Fall 4; Verfahrensnummer [...]) genügt den Anforderungen von Art. 202 Abs. 1 und 2 ZPO. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer innert der von der Schlichtungsbehörde angesetzten Nachfrist angegeben, welche konkreten Äusserungen der Beklagten er beanstandet und wann diese erfolgt sein sollen. Zudem behauptet er, die Äusserung sei per Sprachnachricht erfolgt und er verfüge über eine entsprechende Audiodatei. Dieses Schlichtungsgesuch kann entgegen der Ansicht der Schlichtungsbehörde trotz der sehr grossen Anzahl der insgesamt eingereichten Schlichtungsgesuche nicht als querulatorisch qualifiziert werden, weil darin anders als in den anderen Fällen das angeblich persönlichkeitsverletzende Verhalten der Beklagten konkret genannt wird. Indem die Schlichtungsbehörde auch dieses Schlichtungsgesuch in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO dem Beschwerdeführer zurückgeschickt hat, hat sie eine Rechtsverweigerung begangen. Da das Schlichtungsgesuch den Anforderungen von Art. 202 Abs. 1 und 2 ZPO genügt, hat die Schlichtungsbehörde diesbezüglich ein Schlichtungsverfahren zu eröffnen und grundsätzlich durchzuführen. Falls die Schlichtungsbehörde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abweist, kann sie allerdings in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss verlangen. Wenn der Beschwerdeführer einen allfälligen Kostenvorschuss nicht leistet, hat die Schlichtungsbehörde auf sein Schlichtungsgesuch nicht einzutreten und keine Schlichtungsverhandlung durchzuführen (vgl. Gloor/ Umbricht Lukas, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 207 N 4).

 

4.

4.1      Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall seines Unterliegens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Da die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft ist und die vorliegende Beschwerde trotz überwiegenden Unterliegens des Beschwerdeführers nicht als von vornherein aussichtslos qualifiziert werden kann, ist dieser Antrag in Anwendung von Art. 117 ZPO gutzuheissen.

4.2     

4.2.1   Die Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO richtet sich nicht gegen die Gegenpartei des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern gegen die Vorinstanz selbst. Soweit sie unterliegt, hat die Vorinstanz daher in Anwendung von Art. 106 ZPO grundsätzlich die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 4.1 mit Nachweisen).

 

4.2.2   Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend ein Schlichtungsgesuch gutzuheissen und betreffend fünf Schlichtungsgesuche abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Den Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung einer Rechtsverweigerung kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Das Nichteintreten auf diese Anträge wird daher für die Verteilung der Prozesskosten nicht berücksichtigt. Damit obsiegt im Umfang von einem Sechstel der Beschwerdeführer und im Umfang von fünf Sechsteln die Schlichtungsbehörde. Folglich entfallen in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO fünf Sechstel der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf den Beschwerdeführer und ein Sechstel davon auf die Schlichtungsbehörde. Auf die Erhebung des auf die Schlichtungsbehörde entfallenden Anteils der Gerichtskosten wird verzichtet. Hingegen hat die Schlichtungsbehörde dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. zur Auszahlung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 5.2.2 mit Nachweisen) für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO ein Sechstel einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse und sind dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse fünf Sechstel einer vollen Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auszurichten.

 

4.2.3   Die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festgesetzt. Das Honorar des Rechtsvertreters bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 12 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Mit Kostennote vom 1. November 2021 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Zeitaufwand von 5.92 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Der Stundenansatz für die Parteientschädigung beträgt in einem durchschnittlichen Fall wie dem vorliegenden praxisgemäss CHF 250.–. Für die Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege beträgt der Stundenansatz CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Als Auslagen werden 247 Kopien zu CHF 0.50 und Porto von CHF 12.– geltend gemacht. Diese Auslagen können gemäss dem HoR nicht berücksichtigt werden. Für Telefonate, Porti, Kopien usw. kann eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in Rechnung gestellt werden (§ 23 Abs. 1 HoR). Separat in Rechnung gestellt werden können nur ausserordentliche Auslagen (vgl. § 23 Abs. 2 HoR). Um solche handelt es sich bei den Kopien und dem Porto offensichtlich nicht. Statt der geltend gemachten Auslagen wird daher eine Pauschale von 3 % des Honorars berücksichtigt. Somit beträgt eine volle Parteientschädigung CHF 1'524.– (5.92 Stunden x CHF 250.– + 3/100 x CHF 1'479.17 = CHF 1'523.55) und eine volle Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege CHF 1'219.– (5.92 Stunden x CHF 200.– + 3/100 x CHF 1'183.33 = 1'218.83). Damit hat die Schlichtungsbehörde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 254.– zu bezahlen und ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse eine reduzierte Entschädigung von CHF 1'016.– auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:      In teilweiser Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird die Schlichtungsbehörde angewiesen, betreffend das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. April 2021 mit dem Aktenzeichen [...] ein Schlichtungsverfahren zu eröffnen und durchzuführen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Im Übrigen wird auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend das Schlichtungsgesuch mit dem Aktenzeichen [...] nicht eingetreten.

 

Betreffend das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2021 mit dem Aktenzeichen [...], das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2021 mit dem Aktenzeichen [...], das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2021 mit dem Aktenzeichen [...], das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. April 2021 mit dem Aktenzeichen [...] und das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2021 mit dem Aktenzeichen [...] wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.

 

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.– auferlegt. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

 

Die Schlichtungsbehörde hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Advokat [...] für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 254.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 19.55, zu bezahlen.

 

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Advokat [...], wird eine reduzierte Entschädigung von CHF 1'016.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 78.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

-       C____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.