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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2021.5
ENTSCHEID
vom 3. März 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 14. Januar 2021
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 erhob A____ (Beschwerdeführerin) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt Beschwerde gegen eine «Pfändungsanzeige per 9. November 2020» des Betreibungsamts Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 14. Januar 2021 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von CHF 300.–.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Januar 2021 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde. Darin beantragt sie, «es seien die Betreibungen und Pfändungsanzeigen AKBS gegen sie und ihren Ehemann zu beseitigen.» Die Vorakten sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2021 zugestellt worden; die am 27. Januar 2021 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
2.1 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/Theiler, ebenda, Art. 311 N 34).
Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
2.2 Die untere Aufsichtsbehörde hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – entgegen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung – keine Rechtsbegehren gestellt habe. Auch sei aus ihrer Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung konkret bestehen soll. Die Vorinstanz hat weiter darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin von der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt in einem früheren Beschwerdeverfahren, gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, bereits die Kosten des Beschwerdeverfahrens und eine Busse auferlegt worden seien (BEZ.2017.56). Auch seitens der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt seien der Beschwerdeführerin wiederholt, wegen vergleichbarer unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden, Gebühren auferlegt worden. Dies sei auch im vorliegenden Fall angebracht.
Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht ansatzweise auseinander. Sie legt in keiner Weise dar, dass sie – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid – in ihrer Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde Rechtsbegehren gestellt und begründet habe, und inwiefern das Betreibungs- oder Konkursamt eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG) begangen haben soll.
3.
Auf die Beschwerde gegen den Entscheid kann aus den vorstehenden Gründen nicht eingetreten werden. Da das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist, werden vorliegend keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 14. Januar 2021 (AB.2020.70) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Julia Jankovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.