Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2021.60

 

ENTSCHEID

 

vom 28. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cédric Pittet

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]                                                                                   Gesuchsgegnerin

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                       Gesuchstellerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 28. Juni 2021

 

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

 


Sachverhalt

 

Seit September 2018 arbeitete B____ (Arbeitnehmerin) als Haushaltshilfe bei A____ (Arbeitgeberin). Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende März 2021. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 stellte sie die Arbeitnehmerin per sofort frei. Am 18. April 2021 reichte die Arbeitnehmerin bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein und verlangte von der Arbeitgeberin CHF 1'700.– (Februar- und Märzlohn von je CHF 400.–, Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung von CHF 800.– und Verzugszins von CHF 100.–). Nachdem das Schlichtungsverfahren gescheitert war, wechselte die Schlichtungsbehörde zum Entscheidverfahren. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom 28. Juni 2021 hiess sie das Schlichtungsgesuch teilweise gut und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Zahlung von CHF 592.– (Februar- und Märzlohn von je CHF 296.–) zuzüglich Verzugszins ab 1. April 2021.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Arbeitgeberin mit zwei Eingaben vom 17. und vom 29. August 2021 (Poststempel jeweils vom 7. September 2021) Beschwerde beim Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts überwies diese beiden Eingaben fälschlicherweise an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 24. September 2021 retournierte das Bundesgericht die Eingaben an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 30. September 2021 nahm der Verfahrensleiter die beiden Eingaben als Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 28. Juni 2021 entgegen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtete er. Die Akten der Schlichtungsbehörde, einschliesslich der Akten des Parallelverfahrens BEZ.2021.46, wurden beigezogen. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 (Poststempel vom 5. Oktober 2021) ersuchte die Arbeitgeberin unter Verweis auf ihr Schreiben vom 29. August 2021 (erneut) um unentgeltliche Verbeiständung. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

 

 

Erwägungen

 

1.

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor der Schlichtungsbehörde betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 1'700.–, womit Beschwerde erhoben werden kann (Art. 319 lit. a ZPO).

 

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Diese Frist steht während der Sommergerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August still. Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, wann der angefochtene Entscheid der Arbeitgeberin zugestellt worden ist. Immerhin ergibt sich aber aus den Akten des Parallelverfahrens BEZ.2021.46, dass die Arbeitnehmerin den Entscheid der Schlichtungsbehörde bereits mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (Poststempel vom 13. Juli 2021) angefochten hat. Die Frage, ob die vorliegende Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist, kann jedoch letztlich offengelassen werden, da auf die Beschwerde aus anderem Grund nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 2 hiernach).

 

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

 

2.

2.1      Die Schlichtungsbehörde begründete ihren Entscheid vom 28. Juni 2021 eingehend: Sie legte zunächst dar, dass die Arbeitnehmerin – nach ausgesprochener Kündigung per 31. März 2021 und Freistellung ab 3. Februar 2021 – Anspruch auf einen Nettolohn von je CHF 296.– für die Monate Februar und März 2021 habe (Entscheid der Schlichtungsbehörde, E. 2). Sodann verneinte sie einen Entschädigungsanspruch wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung (E. 3), bejahte aber einen Anspruch auf Verzugszins von 5 % seit 1. April 2021 (E. 4).

 

2.2      Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt der Beschwerdeführer bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen Gunsten abgeändert werden soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 15).

 

Im Weiteren muss der Beschwerdeführer darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, ansonsten auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden kann (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss ausführen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).

 

2.3      Im vorliegenden Fall beschreibt die Arbeitgeberin in ihrer Beschwerde hauptsächlich die Geschehnisse, die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Bezugnehmend auf den erstinstanzlichen Entscheid führt sie lediglich Folgendes aus: «Ich kann es nicht verstehen, dass ich noch CHF 592.– bezahlen muss, obwohl ich genötigt und beschimpft wurde. Frau B____ bekommt eventuell 2 Jahre Arbeitslosengeld für gefälschte Papiere und eine Belohnung von mir. Übrigens war ich den ganzen Monat Februar im Spital. Da sie im Stundenlohn war, hätte sie diesen Monat keinen Verdienst» (Eingabe vom 17. August 2021, S. 2). Ferner weist die Arbeitgeberin auf ihre Mittellosigkeit hin (Eingaben vom 17. und 29. August 2021). In diesen Ausführungen ist kein konkreter Antrag enthalten. Die Arbeitgeberin legt nicht dar, in welchem Umfang sie den Entscheid der Schlichtungsbehörde anficht bzw. inwiefern dieser zu ihren Gunsten abgeändert werden soll. Bereits mangels eines genügenden Antrags erfüllt die Beschwerde die Voraussetzungen an ihre Begründung nicht. Darüber hinaus genügen die Eingaben der Arbeitgeberin auch den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO an die eigentliche Begründung nicht. Die Arbeitgeberin hält im Kern lediglich fest, dass der Entscheid der Schlichtungsbehörde auf ihr Unverständnis treffe. Ausserdem weist sie daraufhin, dass sie aufgrund ihrer Schwerhörigkeit und der getragenen Schutzmasken Mühe gehabt habe, den Schlichter zu verstehen. Damit führt sie auch nicht zumindest sinngemäss aus, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält. Die Arbeitgeberin kommt mithin ihrer Begründungspflicht nicht nach.

 

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

 

Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt die Arbeitgeberin als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. AGE ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E. 10). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Arbeitnehmerin ist dieser im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

 

Die Arbeitgeberin stellte ein Gesuch um gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Dies setzt voraus, dass die Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und die Verbeiständung zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend erscheint die Beschwerde aussichtslos (vgl. E. 2 hiervor). Die Aussichtslosigkeit hätte auch nicht durch die Bestellung eines Rechtsbeistands abgewendet werden können, da nach Eingang des Gesuchs am 13. September 2021 inhaltliche Nachbesserungen der Begründung – nach Ablauf der Beschwerdefrist – nicht mehr zulässig gewesen wären (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 22). Insofern war eine Verbeiständung zur Wahrung der Rechte auch nicht notwendig. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 28. Juni 2021 (SB.2021.304) wird nicht eingetreten.

 

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

 

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Cédric Pittet

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.