Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2021.62

 

ENTSCHEID

 

vom 27. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 27. August 2021

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

 


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) reichte am 15. April 2021 ein Schlichtungsgesuch gegen B____ (Beschwerdegegnerin) wegen einer angeblichen Persönlichkeitsverletzung bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein. Zugleich stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 forderte die Schlichterin den Beschwerdeführer auf, den Streitgegenstand näher zu umschreiben, das heisst darzulegen, worin die Persönlichkeitsverletzung konkret liege und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2021 einige weiteren Angaben zum Fall gemacht, aber keine Beweise eingereicht hatte, forderte ihn die Schlichterin mit Verfügung vom 2. Juni 2021 auf, Beweismittel einzureichen oder Beweisanträge zu stellen, auf die er seine Behauptungen stütze – dies im Hinblick auf die Beurteilung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 verwies der Beschwerdeführer auf ein Aktenzeichen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 wies die Schlichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss. Innerhalb der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses stellte der Beschwerdeführer am 12. Juli 2021 ein neues Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 forderte die Schlichterin den Beschwerdeführer auf, den rechtskräftigen Strafbefehl einzureichen oder zumindest das korrekte Aktenzeichen des Strafverfahrens anzugeben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Mit Verfügung vom 27. August 2021 wies die Schlichterin auch das neue Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 12. Juli 2021 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.

 

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. September 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege sei ihm im vorinstanzlichen Verfahren zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen. Auf die Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen wurde verzichtet. Der nachfolgende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 27. August 2021, mit welcher das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in dem von ihm eingeleiteten Schlichtungsverfahren abgewiesen wurde. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2017.37 vom 1. November 2017 E. 1.2). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. September 2021 zugestellt. Die Beschwerde vom 21. September 2021 (Poststempel) erfolgte damit nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Allerdings vermerkte der Beschwerdeführer auf dem Umschlag «Diese Sendung wurde am 17. September 2021 in den Briefkasten eingeworfen. Zeuge: [...]». Ob unter diesen Umständen von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen werden kann, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden, da die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 2) – ohnehin abzuweisen ist.

 

Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

 

2.

2.1      Beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (vgl. E. 1). Prozessleitende Verfügungen sind grundsätzlich abänderbar. Eine Abänderung kann auf Antrag einer Partei beispielsweise im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs oder von Amtes wegen durch das Gericht erfolgen (Staehe­lin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 124 N 6). Abzuwägen ist zwischen der Rechtssicherheit und der Durchsetzung des Rechts (AGE ZB.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 2.3).

 

Der Beschwerdeführer ersuchte bei der Schlichtungsbehörde erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, nachdem diese ein entsprechendes Gesuch bereits zuvor abgewiesen hatte. Der Sache nach beantragte der Beschwerdeführer somit eine Wiedererwägung der Abweisung vom 16. Juni 2021. Die Wiedererwägung einer Abweisung setzt voraus, dass diese Beurteilung ursprünglich rechtlich falsch war und die Verfügung nicht an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen wurde oder dass sich die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit offenbart hat aufgrund von neuen Beweismitteln oder Tatsachen, die beim Entscheid zwar schon vorhanden waren, aber dem Gesuchsteller noch nicht bekannt waren. Schliesslich ist eine Wiedererwägung auch dann möglich, wenn sich die ursprüngliche Beurteilung aufgrund einer nachträglichen erheblichen Veränderung als nicht mehr richtig erweist (Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 119 N 68 f.).

 

2.2      Der Beschwerdeführer macht mit seiner Eingabe vom 12. Juli 2021 keine solchen Gründe geltend. Weder in seiner Eingabe vom 12. Juli 2021 noch in seiner Beschwerde vom 22. September 2021 legt er dar, weshalb und inwieweit die Feststellungen der Schlichterin in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2021 rechtlich fehlerhaft sein sollen. Er legt auch nicht dar, dass neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die ihm erst nach der Abweisung vom 16. Juni 2021 bekannt wurden und die eine abweichende neue Beurteilung rechtfertigen würden. Damit hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 12. Juli 2021 keine relevanten neuen Umstände geltend gemacht, wonach sich die ursprüngliche Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht mehr richtig erweisen würde. Folglich bleibt es bei der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss der Verfügung vom 16. Juni 2021 und erweist sich die Beschwerde vom 22. September 2021 als unbegründet.

 

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichterin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Mai 2021 und erneut mit Verfügung vom 2. Juni 2021 aufforderte, den Streitgegenstand näher darzulegen und Beweismittel einzureichen bzw. Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 reagierte der Beschwerdeführer auf diese Aufforderungen mit dem Satz: «Akte bei der Staatsanwaltschaft Basel Landschaft, Muttenz: [...]». Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 forderte die Schlichterin den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf, zumindest ein vollständiges und korrektes Aktenzeichen des Strafverfahrens einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer auch innert einer ihm angesetzten Nachfrist nicht nach. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und die angefochtene Verfügung sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101), erweist sich somit als offensichtlich unzutreffend.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zwar grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Die Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf das Gesuchsverfahren selbst und nicht auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 und 137 III 470 E. 6). Nach der Praxis des Appellationsgerichts werden dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen war und verneint wird. Sofern wie vorliegend das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird praxisgemäss darauf verzichtet (AGE BE.2011.123 vom 29. Juni 2012 E. 4 mit Hinweis). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin sind dieser keine Kosten entstanden und ist ihr folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2021 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.