Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2021.67

 

ENTSCHEID

 

vom 9. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 17. September 2021

 

betreffend Schutz der Persönlichkeit

 


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) reichte am 15. April 2021 ein Schlichtungsgesuch gegen B____ (Beschwerdegegnerin) wegen einer angeblichen Persönlichkeitsverletzung bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein. Darin beantragte er, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sämtliche die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzenden Handlungen und Äusserungen unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu unterlassen. Zudem beantragte er die gerichtliche Feststellung, dass die Aussagen und Handlungen der Beschwerdegegnerin die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzen würden, die Zusprechung einer vom Gericht festzusetzenden Genugtuung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren.

 

Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 forderte die Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer dazu auf, im Hinblick auf die Prüfung der Erfolgsaussichten zwecks Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ausführlich zu begründen, worin die Persönlichkeitsverletzung konkret bestehe. Am 28. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kurzbegründung ein. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 15. Juni 2021 Beweismittel einzureichen oder Beweisanträge zu stellen, auf die er seine Behauptungen stütze. Am 11. Juni 2021 verwies der Beschwerdeführer auf eine Akte bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft «[...]». Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei mit diesem Verweis seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Gleichzeitig wurde ihm Frist gesetzt, einen Kostenvorschuss von CHF 300.– bis zum 10. Juli 2021 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 erneuerte der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung, es sei eine ausführliche Begründung eingereicht worden und es liege ein rechtskräftiger Strafbefehl vor. Dem Beschwerdeführer seien jedoch alle Akten unwiderruflich verloren gegangen und er habe kein Geld, sich Kopien zu beschaffen. Die Schlichtungsbehörde hätte ihm zumindest eine Nachfrist setzen müssen. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 stellte die Schlichtungsbehörde fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist den Kostenvorschuss nicht bezahlt habe. Ihm wurde eine Frist bis zum 7. August 2021 gewährt, um eine Kopie des von ihm erwähnten rechtskräftigen Strafbefehls einzureichen. Falls ihm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nachgewiesenermassen eine Kopie nur gegen Gebühr zustellen würde, so habe er zumindest die vollständige Verfahrensnummer bekannt zu geben. Nachdem der Beschwerdeführer auf diese Verfügung nicht reagiert hatte, setzte ihm die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 9. August 2021 eine Nachfrist von vier Tagen ab Zustellung der Verfügung mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt würde. Da der Beschwerdeführer auch auf diese Verfügung nicht reagierte, wies die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 27. August 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (erneut) ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung mit dem Hinweis, dass andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Nach unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist trat die Schlichtungsbehörde mit Entscheid vom 17. September 2021 auf das Schlichtungsgesuch nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 150.–.

 

Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht ein. Darin beantragt er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, nachdem über die Beschwerde gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden wurde. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Schlichtungsbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 18. November 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde vom 17. September 2021 und damit ein Endentscheid. Erstinstanzliche Endentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Liegt der Streitwert unter diesem Betrag, ist ein erstinstanzlicher Endentscheid mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Die im Schlichtungsgesuch vorgebrachten Rechtsbegehren beziehen sich auf eine Anweisung der Unterlassung unter Strafandrohung, eine Feststellung von Persönlichkeitsverletzungen und eine Zusprechung einer vom Gericht festzusetzenden Genugtuung. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Entscheid Beschwerde und macht darin nicht geltend, dass der Streitwert über CHF 10'000.– liege. Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Somit ist von einem den Betrag von CHF 10'000.– nicht übersteigenden Streitwert auszugehen, womit der angefochtene Entscheid der Beschwerde unterliegt. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

Zur Behandlung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Schlichtungsbehörde trat im angefochtenen Entscheid auf das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, da dieser den von ihr festgelegten Kostenvorschuss auch innert der ihm gesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte.

 

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er gegen die Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege form- und fristgerecht Beschwerde erhoben habe. Entsprechend sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche den Entscheid über die Beschwerde abzuwarten habe. Der Beschwerdeführer macht somit sinngemäss geltend, dass der Nichteintretensentscheid nicht vor Beurteilung seiner Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte ergehen dürfen.

 

2.2      Der Beschwerde kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Schlichtungsbehörde weist in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2021 jedoch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerde in Bezug auf eine Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Ansetzung einer Nachfrist gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichts eo ipso ein Suspensiveffekt sui generis zukommt (vgl. AGE BEZ.2019.80 vom 10. August 2020 E. 6.2). Das Appellationsgericht gelangte im genannten Entscheid mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis, dass das erstinstanzliche Gericht bei der Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bis zur Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde durch die kantonale Beschwerdeinstanz keinen Nichteintretensentscheid im Sinn von Art. 101 Abs. 3 ZPO wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses fällen darf. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden, an welchen festzuhalten ist.

 

Die Schlichtungsbehörde weist im angefochtenen Entscheid allerdings zu Recht auch darauf hin, dass sie ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits mit Verfügung vom 16. Juni 2021 abgewiesen und dass der Beschwerdeführer dagegen keine Beschwerde erhoben habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, nach einer bereits erfolgten Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und einem erneuten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne neue Tatsachenbehauptungen direkt eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses zu setzen (BGer 5D_32/2017 vom 21. März 2017 E. 4.1). Das Bundesgericht schützte im genannten Entscheid die Qualifizierung eines solchen erneuten Gesuchs als rechtsmissbräuchlich. Der Sache nach beantragte der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 12. Juli 2021 eine Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Juni 2021.

 

2.3      Die Wiedererwägung einer Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege setzt voraus, dass diese Beurteilung ursprünglich rechtlich falsch war und die Verfügung nicht an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen wurde oder dass sich die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit offenbart hat aufgrund von neuen Beweismitteln oder Tatsachen, die beim Entscheid zwar schon vorhanden waren, aber dem Gesuchsteller noch nicht bekannt waren. Schliesslich ist eine Wiedererwägung auch dann möglich, wenn sich die ursprüngliche Beurteilung aufgrund einer nachträglichen erheblichen Veränderung als nicht mehr richtig erweist (Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 119 N 68 f.).

 

Der Beschwerdeführer legte in seiner Eingabe vom 12. Juli 2021 in keiner Weise dar, weshalb und inwieweit die Feststellungen der Schlichterin in der Verfügung vom 16. Juni 2021 rechtlich fehlerhaft gewesen sein sollen. Er legte auch nicht dar, dass neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die ihm erst nach der Abweisung vom 16. Juni 2021 bekannt wurden und die eine abweichende neue Beurteilung rechtfertigen würden. Damit hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 12. Juli 2021 keine relevanten neuen Umstände geltend gemacht, wonach sich die ursprüngliche Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht mehr richtig erweisen würde. Das Vorgehen des Beschwerdeführers mit der Einreichung eines zweitens Gesuchs nach der Abweisung des ersten Gesuchs und der Nichtwahrnehmung der ihm in der Folge gewährten Möglichkeit zur Einreichung neuer Beweismittel liegt nahe beim Rechtsmissbrauch. In der Folge hat die Schlichtungsbehörde zu Recht lediglich noch geprüft, ob ein Grund vorliege, die bereits zuvor verfügte Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wiedererwägungsweise abzuändern und dies mit überzeugender Begründung abgelehnt (vgl. dazu AGE BEZ.2021.62 vom 27. April 2022 E. 2.2). Ob in seinem solchen Fall die oben erwähnte Rechtsprechung zur Wirkung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auch auf die Abweisung eines entsprechenden Wiedererwägungsgesuchs zur Anwendung kommt, muss als fraglich bezeichnet werden. Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, kann diese Frage vorliegend offenbleiben.

 

2.4      Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 stellte die Schlichtungsbehörde fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, und setzte ihm eine Frist bis zum 7. August 2021, um eine Kopie des von ihm erwähnten rechtskräftigen Strafbefehls einzureichen bzw. die vollständige Verfahrensnummer bekannt zu geben. Nachdem der Beschwerdeführer auf diese Verfügung nicht reagiert hatte, setzte ihm die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 9. August 2021 eine Nachfrist von vier Tagen ab Zustellung der Verfügung mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf dieser Frist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt werde. Nachdem der Beschwerdeführer auch auf diese Verfügung nicht reagiert hatte, wies die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 27. August 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (erneut) ab unter Ansetzung einer Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses mit dem Hinweis, dass andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. September 2021 zugestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde trägt den Poststempel vom 22. September 2021 (vgl. AGE BEZ.2021.62 vom 27. April 2022 E. 1). Die Schlichtungsbehörde durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass die Verfügung vom 27. August 2021 nicht innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist angefochten wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie nach unbenutztem Auflauf der in dieser Verfügung gesetzten Nachfrist nicht auf das Schlichtungsgesuch eingetreten ist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich folglich als unbegründet.

 

3.

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, AG 154.810)]. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht als von vorneherein aussichtslos zu qualifizieren ist. Demzufolge gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 17. September 2021 [...]) wird abgewiesen.

 

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 300. – auferlegt. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.