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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2021.72
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts
vom 1. Oktober 2021
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Am 11. Februar 2019 reichte A____ (Klägerin) beim Zivilgericht Klage gegen die B____ (Beklagte) ein auf Realerfüllung von Hotel-Service-Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Wohnung bzw. auf Schadenersatz. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und Eingang einer weiteren Stellungnahme zur Duplik fand am 28. Oktober 2020 eine Instruktionsverhandlung statt. Nachdem der hierbei geschlossene Vergleich in der Folge von der Beklagten widerrufen worden war, ersuchte die Klägerin am 16. November 2020 das Gericht, "nunmehr einen Nichteintretensentscheid zu fällen". Sie begründete dies damit, dass die Beklagte mit der Duplik eine fehlende Prozessvoraussetzung (zu unbestimmte Rechtsbegehren) geltend gemacht habe. Diese Eingabe kreuzte sich mit einer Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16. November 2020, mit welcher den Parteien Frist gesetzt wurde zur Mitteilung, ob sie auf die Hauptverhandlung verzichten würden und ob sie (falls eine Hauptverhandlung durchgeführt würde) mit der Zuständigkeit des Dreiergerichts anstelle der Fünferkammer einverstanden seien. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 liess die Instruktionsrichterin die Klägerin wissen, dass ohne ihre anderslautende Mitteilung davon ausgegangen werde, dass sie wie die anderen Prozessbeteiligten (Beklagte und Streitberufene) mit der Zuständigkeit des Dreiergerichts einverstanden sei und auf die Hauptverhandlung verzichte. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 beantragte die Klägerin, dass ein Zwischenentscheid hinsichtlich der Erfüllung der Prozessvoraussetzungen zu fällen sei, eventualiter "sei dem Antrag auf Nichteintretensentscheid der Beklagten – unter Berücksichtigung ihrer teilweisen Klageanerkennung – stattzugeben". Im Übrigen erklärte sie sich damit einverstanden, dass sich das Gericht als Dreiergericht konstituiere. Mit Verfügung vom 19. März 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Parteien (und die Streitberufene) in die Hauptverhandlung vor dem Dreiergericht geladen würden, und verzichtete auf die Ladung von Zeugen sowie die Anordnung anderer Beweisverfügungen unter Vorbehalt anderer Beweisverfügungen des zuständigen Dreiergerichts. Am 6. April 2021 wandte sich die Klägerin erneut an das Zivilgericht und erklärte, an ihren Anträgen vom 14. Januar 2021 festzuhalten. Am 27. Mai 2021 verfügte die Instruktionsrichterin, dass die Parteien und die Streitberufene wie bereits verfügt in die Hauptverhandlung geladen würden, wenn innert Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung weder ein Klagerückzug noch ein ausdrücklich erklärter Verzicht der Klägerin auf die Hauptverhandlung eingehe. Sie wies darauf hin, dass der Entscheid über die Eintretensfrage dem Dreiergericht obliege und dieses darüber anlässlich der Hauptverhandlung entscheiden werde, wenn die Klägerin auf diese nicht verzichte. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 verlangte die Klägerin eine "Etappierung" des Verfahrens, indem vom Dreiergericht zuerst ein Zwischenentscheid hinsichtlich der Erfüllung der Prozessvoraussetzungen zu fällen sei (1. Etappe). Danach könne sie aufgrund dieses Zwischenentscheids "eine informierte Entscheidung darüber treffen, ob sie ihre Klage zurückziehen, auf die Durchführung der Hauptverhandlung bestehen oder darauf verzichten soll" (2. Etappe). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Klägerin weder die Klage zurückgezogen noch auf die Hauptverhandlung verzichtet habe. Zudem hielt sie unter Hinweis auf ihre Verfügung vom 19. März 2021 fest, dass die Parteien (und die Streitberufene) in die Hauptverhandlung des Dreiergerichts geladen würden.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 hat die Klägerin beim Appellationsgericht hiergegen Beschwerde erhoben. Damit beantragt sie die Aufhebung der prozessleitenden Verfügung vom 1. Oktober 201 und die Anweisung der Vorinstanz, im zivilrechtlichen Verfahren zwischen ihr und der Beklagten im Sinn von Art. 237 ZPO einen Zwischenentscheid über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu fällen. Eventualiter sei die prozessleitende Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
1.2
1.2.1 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist eine prozessleitende Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 1. Oktober 2021. Mangels gesetzlicher Anordnung ist die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur zulässig, wenn durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art. 319 lit. b ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch solche rein tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der Beschwerdeführer hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 1.1, BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 3.2.1 und BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit Nachweisen). Die substanziierte Behauptung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils und die Beweismittel dafür sind mit der Beschwerdebegründung vorzubringen (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 17).
1.2.2 Vor dem Zivilgericht ist eine Klage der Klägerin gegen die Beklagte hängig. Die Beklagte machte in ihrer Duplik vom 4. Dezember 2019 geltend, abgesehen von einem Teil von Rechtsbegehren 1, auf das einzutreten sei, sei auf die Klage nicht einzutreten (Duplik, Rz 10-42). Zudem erklärte sie, ihrer Auffassung nach sei eine Beschränkung des Verfahrens auf die Eintretensfrage angezeigt. Der Entscheid darüber liege aber im Ermessen des Gerichts (Duplik, Rz 44 f.). Ob darin ein sinngemässer Antrag auf Verfahrensbeschränkung zu sehen ist, kann offenbleiben. Die Klägerin beantragte mit Eingabe vom 14. Januar 2021, dass das Gericht mit einem Zwischenentscheid über die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen entscheidet. Eventualiter sei dem Antrag der Beklagten auf Nichteintreten unter Berücksichtigung einer teilweisen Klageanerkennung stattzugeben. Sie machte geltend, dass die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und der Zwischenentscheid vor einer allfälligen Hauptverhandlung gefällt werden müsse. Am 19. März 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Parteien in die Hauptverhandlung vor dem Dreiergericht geladen würden. Auf die Ladung von Zeugen sowie auf die Anordnung anderer Beweisverfügungen werde zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet. Andere Beweisverfügungen des zuständigen Dreiergerichts blieben vorbehalten. Die Zivilgerichtspräsidentin wies darauf hin, dass das Dreiergericht über den Antrag auf Erlass eines Zwischenentscheids entscheiden werde, dass es der Klägerin offenstehe, ihre Klage zurückzuziehen, und dass zu prüfen bleibe, ob ihr Antrag auf Nichteintreten nicht bereits einen Klagerückzug darstelle. Mit Eingabe vom 6. April 2021 erklärte die Klägerin, dass sie an ihren Anträgen vom 14. Januar 2021 festhalte, und beanstandete, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung ohne Entscheid über den Antrag der Beklagten auf Beschränkung des Verfahrens auf die Eintretensfrage erfolge. Am 27. Mai 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Parteien wie bereits verfügt in die Hauptverhandlung geladen würden, wenn innert Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung weder ein Klagerückzug noch ein ausdrücklich erklärter Verzicht der Klägerin auf die Hauptverhandlung eingehe. Sie wies darauf hin, dass der Entscheid über die Eintretensfrage dem Dreiergericht obliege und dieses darüber anlässlich der Hauptverhandlung entscheiden werde, wenn die Klägerin auf diese nicht verzichte. Falls das Dreiergericht wider Erwarten zum Schluss komme, dass Beweisabnahmen erforderlich seien, würden die Parteien zu einer weiteren Verhandlung vorgeladen. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 beantragte die Klägerin, dass das Dreiergericht zuerst einen Zwischenentscheid über die Prozessvoraussetzungen fälle. Anschliessend könne die Klägerin entscheiden, ob sie ihre Klage zurückziehe und ob sie auf die Hauptverhandlung verzichte oder nicht. Mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2021 stellte die Zivilgerichtspräsidentin fest, dass die Klägerin weder die Klage zurückgezogen noch auf die Hauptverhandlung verzichtet habe. Zudem verfügte sie unter Verweis auf ihre Verfügung vom 19. März 2021, dass die Parteien in die Hauptverhandlung des Dreiergerichts geladen würden. Mit ihrer Beschwerde beantragt die Klägerin, die prozessleitende Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 1. Oktober 2021 sei aufzuheben und das Zivilgericht sei anzuweisen, einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 237 ZPO über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu fällen. Aus der Begründung ihrer Beschwerde ist ersichtlich, dass sie damit erreichen will, dass das Zivilgericht einen solchen Zwischenentscheid vor der Durchführung der Hauptverhandlung fällt (vgl. Beschwerde, Rz 17, 21.26, 23.3 und 24.7 f.).
1.2.3 Die Klägerin macht geltend, die Parteien müssten sich vollständig auf die Hauptverhandlung zur Sache vorbereiten, weil sich das Zivilgericht implizit weigere, vor der Hauptverhandlung einen Zwischenentscheid über die Prozessvoraussetzungen zu fällen. Dadurch entstehe ein «völlig disproportionaler Aufwand», der sich als unnötig erweise, wenn das Zivilgericht anlässlich der Hauptverhandlung auf die Klage nicht eintrete (vgl. Beschwerde, Rz 8-11, 23.2 f. und 24.7). Zudem habe die Durchführung der Hauptverhandlung grossen Einfluss auf die Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr) und die Parteientschädigung, welche die unterliegende Partei zu bezahlen habe, und könne die Durchführung der Hauptverhandlung erhebliche Beweisführungskosten mit sich bringen (Beschwerde, Rz 23.4). Die Klägerin macht geltend, in der Form des zusätzlichen Aufwands und der zusätzlichen Prozesskosten entstehe ihr ein «nicht wiedergutzumachender Nachteil». Weshalb sich der betreffende Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich beseitigen lassen sollte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Klägerin nicht dargelegt. Zudem ist eine Verteuerung des Verfahrens ein typischer Nachteil rein tatsächlicher Natur (vgl. Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2019, N 353). Damit ist der Nachteil, welcher der Klägerin droht, rein tatsächlicher Natur. Daher wäre die Beschwerde nur zulässig, wenn die Lage der Klägerin durch die angefochtene Verfügung erheblich erschwert würde. Dies ist nicht der Fall.
In der vorliegenden Sache haben bereits ein doppelter Schriftenwechsel und eine Instruktionsverhandlung stattgefunden und werden an der derzeit zur Diskussion stehenden Hauptverhandlung keine Beweise abgenommen. Noven sind grundsätzlich nicht mehr zulässig. Dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Noven erfüllt wären, behauptet die Klägerin nicht. Unter diesen Umständen beschränkt sich die Vorbereitung der Hauptverhandlung für die Parteivertreter im Wesentlichen auf die Vorbereitung der Parteivorträge und kann von den Parteivertretern erwartet werden, dass sich dieser Aufwand in engen Grenzen hält. Für die Hauptverhandlung als solche ist mit einer Dauer von höchstens einigen wenigen Stunden zu rechnen. Die Behauptung der Klägerin, die Durchführung der Hauptverhandlung habe einen grossen Einfluss auf die Entscheidgebühr und die Parteientschädigung, trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Gemäss dem Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810) ist die Durchführung einer Hauptverhandlung als solche kein relevanter Bemessungsfaktor. Sie ist bei der Bemessung bloss insoweit zu berücksichtigen, als sie einen Einfluss auf den Zeitaufwand des Gerichts hat (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b GGR). Angesichts dessen, dass bereits ein doppelter Schriftenwechsel und eine Instruktionsverhandlung stattgefunden haben und an der derzeit zur Diskussion stehenden Hauptverhandlung keine Beweise abgenommen werden, dürfte der Zeitaufwand des Gerichts durch die Durchführung dieser Hauptverhandlung nur geringfügig erhöht werden. Zudem könnte die durch den Wegfall der Hauptverhandlung bewirkte Reduktion der Gebühr im Fall des von der Klägerin beantragten vorgängigen Zwischenentscheids dadurch kompensiert werden, dass die Grundgebühr bei einem Zwischenentscheid um bis zu 30 % erhöht werden kann (§ 15 Abs. 1 lit. a GGR). Gemäss dem Honorarreglement (HoR, SG 291.400) deckt das Grundhonorar im ordentlichen Verfahren den Aufwand für einen Schriftenwechsel und eine Verhandlung (§ 8 Abs. 1 HoR) und kann für jede zusätzliche Verhandlung ein Zuschlag von bis zu 30 % geltend gemacht werden (§ 8 Abs. 2 lit. d Ziff. 2 HoR). Da im vorliegenden Verfahren bereits eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hat, kann für die Hauptverhandlung ein Zuschlag von bis zu 30 % geltend gemacht werden. Bis zu diesem Höchstansatz richtet sich die Bemessung des Zuschlags nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für die Parteien sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 HoR). Der Verweis auf allfällige Kosten der Beweisführung geht an der Sache vorbei, weil an der derzeit zur Diskussion stehenden Hauptverhandlung überhaupt keine Beweise abgenommen werden. Zusammenfassend drohen der Klägerin aufgrund der angefochtenen Verfügung bloss eine vergleichsweise bescheidene Erhöhung der Parteientschädigung und der eigenen Anwaltskosten sowie allenfalls eine bescheidene Erhöhung der Gerichtskosten. Dies kann nicht als erhebliche Erschwerung der Lage der Klägerin qualifiziert werden. Die Bejahung einer solchen käme erst bei einer erheblichen Verteuerung des Verfahrens in Betracht (vgl. dazu Steiner, a.a.O., N 353).
Alle anderen behaupteten Nachteile, welche die Klägerin aufgrund der angefochtenen Verfügung angeblich erleiden soll (vgl. Beschwerde, Rz 14 f., 23.3, 23.5 und 30), kann sie ohne Weiteres vermeiden, indem sie ihre Klage nicht zurückzieht, auf der Durchführung der Hauptverhandlung besteht und daran teilnimmt.
Aus den vorstehenden Erwägung folgt, dass die Klägerin weder substanziert behauptet noch bewiesen hat, dass ihr durch die angefochtene prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. Es trifft zwar zu, dass die Prüfung der Prozessvoraussetzungen, wie auch die Klägerin bemerkt (Beschwerde, Rz 16), möglichst frühzeitig im Verfahren einsetzen sollte, damit unnötige Behandlung der Sache selbst unterbleibt. Das Gericht kann hierzu einen Zwischenentscheid erlassen, aber nur wenn durch die abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt wird und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Die Parteien haben indessen keinen durchsetzbaren Anspruch auf Vorabprüfung der Prozessvoraussetzungen mittels eines förmlichen Zwischenentscheids. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 237 Abs. 1 ZPO («kann») ergibt, kommt dem Gericht diesbezüglich ein grosses Ermessen zu (in ständiger Rechtsprechung etwa BGer 5A_231/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2 und 5A_73/2014 vom 18. März 2014 E. 2.3; aus der Literatur Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 60 N 13; Staehelin, ebenda, Art. 237 N 10 mit weiteren Hinweisen). Die Klägerin legt mit ihrer Beschwerde nicht dar, inwiefern die Instruktionsrichterin mit dem Verzicht auf einen Zwischenentscheid ihr diesbezügliches Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben soll. Ein Ermessensfehler ist auch nicht zu erkennen, nachdem die Klägerin erstmals mit Eingabe vom 14. Januar 2021 einen Zwischenentscheid betreffend Vorliegen der Prozessvoraussetzungen verlangt hatte. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits ein doppelter Schriftenwechsel (einschliesslich einer ergänzenden Stellungnahme der Klägerin vom 5. Februar 2020) und eine – letztlich ergebnislos verlaufene – Instruktionsverhandlung durchgeführt worden, so dass der Fall der Instruktionsrichterin entscheidreif erschien. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie unter diesen Umständen vom Erlass eines Zwischenentscheids absah und zur Hauptverhandlung laden wollte. Dieser Entscheid ist insofern noch nicht endgültig, als es dem Dreiergericht offensteht, auf den Entscheid der Instruktionsrichterin zurückzukommen und hinsichtlich (Nicht-)Erfüllung der Prozessvoraussetzungen einen Zwischenentscheid zu fällen.
Im Verzicht der Instruktionsrichterin auf einen Zwischenentscheid liegt entgegen der Auffassung der Klägerin (Beschwerde, Rz 24) auch keine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO). Die Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz) besagt als prozessuales Korrelat zur materiellrechtlichen Privatautonomie, dass das Gericht nur dann und nur insoweit Rechtsschutz gewähren darf, wie eine Partei dies verlangt. Daraus folgt: (1) die um Rechtsschutz ersuchende Partei bestimmt, ob und wann sie einen Prozess anheben will, und das Gericht insofern nur auf Initiative einer Partei handelt; (2) die um Rechtsschutz ersuchende Partei bestimmt, in welchem Umfang sie ihren Anspruch geltend macht, und die Gegenpartei bestimmt, inwieweit sie sich dem Begehren unterwerfen will (Bindung des Gerichts an die Parteianträge [Art. 58 Abs. 1 ZPO]);(3) die Parteien können den Prozess entweder gemeinsam (Vergleich) oder einseitig (Klagerückzug, Klageanerkennung) beenden (näher dazu Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 N 3 f. und 7 ff.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, § 10 Rz 3 f.). Der Parteidisposition unterliegen somit neben der Bestimmung des Umfangs des Streitgegenstands einzig die Anhebung des Prozesses und die Prozesserledigung ohne materiellen richterlichen Entscheid durch Klagerückzug, Klageanerkennung oder Vergleich (Entscheidsurrogate), nicht jedoch die Verfügung darüber, ob das Gericht einzelne materiellrechtliche oder prozessuale Fragen des Streitgegenstands mittels Zwischenentscheid oder erst mit dem Endentscheid beurteilt. Selbst wenn die Parteien diesbezüglich gleichlautende Anträge stellen, kommt dem Gericht hierbei wie ausgeführt grosses Ermessen zu.
3.
Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Klägerin beantragt, die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Zivilgericht bzw. der Staatskasse aufzuerlegen, weil sie sich ohne eigene Verantwortung in einem Beschwerdeverfahren befinde (Beschwerde, Rz 27 f.). Diese Begründung ist haltlos. Für den Entscheid, die vorliegende Beschwerde einzureichen, ist einzig und allein die anwaltlich vertretene Klägerin verantwortlich. Sie war zur Beschwerde in keiner Art und Weise gezwungen, zumal die Eintretensvoraussetzungen ohnehin nicht erfüllt sind.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 lit. b GGR auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Eine Parteientschädigung an die Beklagte ist mangels Einholung einer Beschwerdeantwort nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 1. Oktober 2021 (K5.2019.4) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.