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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2021.73
ENTSCHEID
vom 10. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 4. August 2021
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 gelangte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Appellationsgericht mit dem sinngemässen Antrag, das Betreibungsamt Basel-Stadt sei anzuweisen, die Rechnung einer Inkassogesellschaft zu «annullieren». Von der Einholung von Vernehmlassungen wurde abgesehen, hingegen wurden die Akten der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (AB.[...]) sowie die Akten der Audienz des Zivilgerichts Basel-Stadt (AUD.[...]) beigezogen. Der Beschwerdeführer reichte am 11. November 2021, 30. November 2021, 7. Dezember 2021 und am 13. Dezember 2021 weitere Eingaben zu den Akten. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen die untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 18 Abs. 2 SchKG). Als solche amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
1.2 Es ist unklar, was das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde eine Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 4. August 2020 im Verfahren AB.[...] sowie diverse Zahlungsaufforderungen der B____ ein (Beschwerdebeilagen). Insofern käme lediglich die Verfügung vom 4. August 2020 als Anfechtungsobjekt in Frage, gemäss welcher dem Beschwerdeführer eine Vernehmlassung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 30. Juli 2020 zur Replik mit Frist von zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung, zugestellt wurde. Diese prozessleitende Verfügung ist unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar.
2.
2.1 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt der Beschwerdeführer bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen Gunsten abgeändert werden soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15).
Im Weiteren muss der Beschwerdeführer darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss ausführen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).
2.2 Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, das Betreibungsamt Basel-Stadt sei anzuweisen, die Rechnung einer Inkassogesellschaft zu «annullieren». Zur Begründung führt er – soweit verständlich – aus, die C____ habe ihm gegenüber im Jahr 2019 über die Inkassogesellschaft B____ eine Geldforderung geltend gemacht, wogegen er sich erfolgreich gerichtlich zur Wehr gesetzt habe. Nun stelle ihm die C____ wiederum über die B____ dieselbe Geldforderung in Rechnung (Beschwerde, S. 1 und 2).
Weder wird aus dem Antrag ersichtlich, inwiefern die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 4. August 2020 abgeändert werden soll, noch wird aus der Begründung ersichtlich, inwiefern die Verfügung falsch sein soll. Vielmehr ist offenkundig, dass die Beschwerde keinerlei Zusammenhang mit dem Inhalt der prozessleitenden Verfügung hat. Somit fehlt es an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung der Beschwerde. Daran würden auch die folgenden und über weite Strecken schwer verständlichen Eingaben (Eingaben vom 11. November 2021, 30. November 2021, 7. Dezember 2021 und 13. Dezember 2021) etwas ändern, nehmen diese ebenfalls keinerlei Bezug auf die prozessleitende Verfügung, sondern schildern lediglich diverse Probleme des Beschwerdeführers, welche soweit verständlich zum Grossteil auch in keinem Zusammenhang mit der in der Beschwerde erwähnten Geldforderung stehen.
2.3 Ebenso wenig genügt die Begründung den gesetzlichen Anforderungen, sollte sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamts vom 12. November 2020 (AB.[...]) richten, mit welchem unter anderem auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei vom Betreibungsamt festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung der B____ nicht bestehe, nicht eingetreten wurde. Es wird aufgrund der vorliegenden Beschwerde nicht im Geringsten ersichtlich, inwiefern dieser Entscheid falsch sein sollte.
2.4 Sofern sich die Beschwerde schliesslich im Sinn einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Verfahren AUD.[...] richten sollte, ist festzuhalten, dass das Zivilgericht die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. und 26. März 2021 am 24. und 31. März 2021 jeweils mit dem Hinweis retournierte, dass nicht klar sei, was der Beschwerdeführer mit diesen bezwecke. Auch aus seiner letzten Eingabe vom 8. April 2021 wird nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit einem konkreten Begehren an das Zivilgericht gelangt wäre. Da der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht ausführt, was er mit seinen Eingaben im Verfahren AUD.[...] konkret bezweckte und was er vom Zivilgericht verlangte, ist auch in dieser Hinsicht nicht auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.