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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2021.81
ENTSCHEID
vom 18. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. September 2021
betreffend konkursamtliche Liquidation der Erbschaft
Sachverhalt
Am 14. August 2021 verstarb C____ (nachfolgend Verstorbene) mit letztem Wohnsitz in Basel. Gestützt auf ein eigenhändiges Testament vom 1. September 2016 setzte das Erbschaftsamt Basel-Stadt am 25. August 2021 A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) als Willensvollstreckerin ein. Diese nahm das Amt an.
Am 26. August 2021 erklärte der Sohn der Verstorbenen, D____, gegenüber dem Erbschaftsamt, dass er das Erbe vorbehaltlos und unbedingt ausschlage. Am 2. September 2021 unterzeichnete D____ zudem das Formular «Erklärung Erbausschlagung» und bestätigte darin, dass keine Nachkommen vorhanden seien. Mit E-Mail vom 6. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin vom Erbschaftsamt darüber informiert, dass der Sohn der Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen habe, dass ein Nachlasskonkursverfahren eröffnet werde und dass sie somit keine Handlungen mehr vornehmen könne. Am 7. September 2021 überwies das Erbschaftsamt die Akten an das Zivilgericht mit dem Antrag auf Anordnung der konkursamtlichen Liquidation. Der Zivilgerichtspräsident ordnete am 8. September 2021 die konkursamtliche Liquidation über den Nachlass an. Mit Schreiben vom 7. September 2021 teilte das Erbschaftsamt dem Konkursamt mit, dass gemäss Telefonat vom gleichen Tag mit der Beschwerdeführerin alle Gegenstände der Verstorbenen bei der Firma E____ eingelagert seien. Am 15. September 2021 teilte das Konkursamt der Beschwerdeführerin mit, dass die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses der Verstorbenen angeordnet worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde dazu aufgefordert, die sich gemäss Angaben des Konkursamts bei der Beschwerdeführerin befindliche Barschaft der Verstorbenen in der Höhe von CHF 246.70 zu Handen der Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen. Mit Schreiben vom 16. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Konkursamt «Einspruch gegen den Konkurs» über den Nachlass der Verstorbenen. Darin machte sie geltend, dass eine Ausschlagung durch D____ erst im September 2021 beim Erbschaftsamt eingegangen sei und dass das Todesfallinventar ein Plus ausweise. Sie beantragte, es sei der Konkurs zurückzuweisen und der normale Gang des Nachlasses wieder einzuleiten. Mit Schreiben vom 17. September 2021 teilte das Konkursamt der Beschwerdeführerin mit, dass der Sohn der Verstorbenen gegenüber dem Erbschaftsamt die Ausschlagung der Erbschaft erklärt habe und dass in der Folge das zuständige Gericht über den ausgeschlagenen Nachlass die konkursamtliche Liquidation angeordnet habe. Das Verfahren werde eingestellt, wenn ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erkläre und für die Bezahlung der Schulden hinreichend Sicherheit leiste. Dies sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht geschehen.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 (Postaufgabe: 2. Dezember 2021) reichte die Beschwerdeführerin eine an das «Appellationsgericht Schuldbetreibung und Konkurs» adressierte und mit «Negative Feststellungsklage» betitelte Eingabe beim Appellationsgericht ein und beantragte darin, es sei der Konkurs als nichtig zu erklären und es sei der Nachlass an das Erbschaftsamt zur «regulären Aufarbeitung zu überweisen». Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts setzte der Beschwerdeführerin in der Folge Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids respektive der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge ihr vorerwähntes Schreiben vom 16. September 2021 an das Konkursamt und das vorerwähnte Schreiben des Konkursamts vom 15. September 2021 ein. Der Instruktionsrichter zog daraufhin beim Konkursamt den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 8. September 2021 betreffend die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation und beim Erbschaftsamt die Akten zum Erbschaftsverfahren der Verstorbenen bei. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich aus den beigezogenen Akten ergebe, dass sich ihr Rechtsmittel gegen die am 8. September 2021 erfolgte Anordnung der konkursamtlichen Liquidation über den Nachlass der Verstorbenen richte und dass die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zwischen CHF 40.– und CHF 300.– betrage. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass sie sich beim Appellationsgericht gegen die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation über den Nachlass der Verstorbenen durch das Zivilgericht als Konkursgericht zur Wehr setzt. Der angefochtene Konkursentscheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Er enthält jedoch den entsprechenden Antrag des Erbschaftsamts, dem zu entnehmen ist, dass die konkursamtliche Liquidation über den Nachlass angeordnet worden sei, weil der Tatbestand von Art. 573 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) erfüllt sei. Diese Bestimmung hält in Abs. 1 fest, dass die Erbschaft zur Liquidation gelangt, wenn die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen wird (vgl. dazu auch unten E. 3). Auch mit Schreiben vom 17. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass das zuständige Gericht die konkursamtliche Liquidation über den Nachlass angeordnet habe, weil der Sohn der Verstorbenen die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen habe. Das Verfahren werde eingestellt, wenn ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erkläre und für die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit leiste (Art. 196 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]); dies sei bis dato nicht geschehen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids mitgeteilt werden könnten. In einer solchen Konstellation wäre es ein prozessualer Leerlauf, die Eingabe vom 1. Dezember 2021 als Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung entgegenzunehmen und an das Konkursgericht weiterzuleiten.
Gegen den Entscheid des Konkursgerichts über die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation steht einzig die Beschwerde offen (Art. 309 Bst. b Ziff. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Eingabe vom 1. Dezember 2021 ist daher im Einklang mit der Verfügung vom 6. Januar 2022 des Instruktionsrichters des Appellationsgerichts als Beschwerde entgegenzunehmen.
1.2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 194 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 309 Bst. b Ziff. 7 ZPO). Vorliegend erfolgte die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses am 8. September 2021. Die Beschwerdeführerin wurde zwar zunächst per E-Mail und telefonisch bereits am 7. September 2021 über die Eröffnung des Nachlasskonkursverfahrens informiert. Am 15. September 2021 teilte das Konkursamt der Beschwerdeführerin zudem schriftlich mit, dass die konkursamtliche Liquidation des ausgeschlagenen Nachlasses der Verstorbenen angeordnet worden sei. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen zwar am 16. September 2021 Einspruch und beantragte beim Konkursamt, es sei der Konkurs zurückzuweisen und der normale Gang des Nachlasses wieder einzuleiten. Mit Schreiben vom 17. September 2021 informierte das Konkursamt die Beschwerdeführerin erneut darüber, dass das zuständige Gericht über den ausgeschlagenen Nachlass die konkursamtliche Liquidation angeordnet habe. Die an das Appellationsgericht gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin mit dem Antrag, den Konkurs als nichtig zu erklären, erfolgte erst am 2. Dezember 2021 und somit vermutlich nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist. Da die Beschwerdeführerin aber bereits am 16. September 2021 (bei der nicht zuständigen Behörde) Einspruch gegen die Konkurserhebung erhoben hat, der Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens des Konkursamts vom 17. September 2021 zudem nicht feststeht, weil dieses nicht eingeschrieben erfolgt ist, und da der angefochtene Entscheid zudem keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist vorliegend von einer fristgemäss erhobenen Beschwerde auszugehen.
Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde in eigenem Namen legitimiert, da sie als Willensvollstreckerin durch die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen ist (BGer 5A_349/2018 vom 18. Juni 2018 E. 3).
2.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst sinngemäss geltend, dass die Ausschlagung nicht wirksam sein könne, da der Sohn der Verstorbenen «bereits Anordnungen getroffen» habe. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde jedoch nicht dar, mit welchen Massnahmen sich der Sohn der Verstorbenen in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen haben soll, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren (Art. 571 Abs. 2 ZGB; vgl. zu den entsprechenden Anforderungen OGer BE ZK 20 297 vom 8. September 2020 E. III.12.3 mit zahlreichen Hinweisen).
3.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die vorhandenen Aktiven alle Kosten decken würden, so dass von einem Konkurs keine Rede sein könne. Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass die konkursamtliche Liquidation über den Nachlass nicht wegen einer Überschuldung angeordnet worden ist, sondern aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft. Die Rechtsfolge der konkursamtlichen Liquidation nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG erfolgt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Überschuldung vorgelegen hat oder aus welchen Gründen die Erben ausgeschlagen haben (KGer GR ZK1 15 59 vom 13. August 2015 E. 4d; Escher, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 1960, Art. 573 ZGB N 6; Bürgi, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 573 N 5; Brunner/Boller/Fritschi, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2021, Art. 193 SchKG N 4). Es handelt sich folglich um einen gesetzlichen Automatismus; Art. 573 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sieht die Benachrichtigung des Konkursgerichts durch die zuständige Behörde und die anschliessende Anordnung der konkursamtlichen Liquidation durch das Konkursgericht vor (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Massgebend ist einzig, ob eine Ausschlagung sämtlicher nächsten gesetzlichen und, falls vorhanden, eingesetzten Erben vorliegt oder nicht (KGer GR ZK1 15 59 vom 13. August 2015 E. 4d; Bürgi, a.a.O., Art. 573 N 5). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der gesetzliche Erbe (und gemäss Testament als Alleinerbe eingesetzte) Sohn der Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen hat. Sie macht lediglich sinngemäss geltend, dass die Ausschlagung unwirksam sei. Diese Rüge erweist sich, wie dargelegt (vgl. oben E. 2), als unbegründet. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde nicht geltend, dass weitere gesetzliche Erben vorhanden seien. Es liegen somit keine Gründe dafür vor, die vom Konkursgericht angeordnete konkursamtlichen Liquidation aufzuheben oder – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – als nichtig zu erklären.
4.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Demgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtsklosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. September 2021 wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.