Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2021.82

 

ENTSCHEID

 

vom 27. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey, Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                          Arbeitgeberin

 

gegen

 

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                          Arbeitnehmer

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 27. Oktober 2021

 

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

 


Sachverhalt

 

Mit Gesuch vom 17. September 2021 leitete B____ (nachfolgend Arbeitnehmer) ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt (nachfolgend Schlichtungsbehörde) gegen die A____ (nachfolgend Arbeitgeberin) ein. Darin machte der Arbeitnehmer Ansprüche in Höhe von insgesamt CHF 10'000.– gegen die Arbeitgeberin geltend. Die Arbeitgeberin liess sich im Schlichtungsverfahren nicht vernehmen und nahm an der Schlichtungsverhandlung vom 27. Oktober 2021 nicht teil. Anlässlich dieser Schlichtungsverhandlung beschränkte der Arbeitnehmer seine ursprünglichen Rechtsbegehren auf die Zusprechung von Lohn in Höhe von CHF 1'142.20 sowie eine Entschädigung für fristlose Entlassung in Höhe von CHF 800.–, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Juli 2021, und stellte einen Antrag auf einen Entscheid durch die Schlichtungsbehörde. Mit Entscheid vom gleichen Tag hiess die Schlichtungsbehörde diese nunmehr beschränkten Rechtsbegehren des Arbeitnehmers vollumfänglich gut. Mit Eingabe vom 4. November 2021 ersuchte die Arbeitgeberin um schriftliche Begründung des Entscheids vom 27. Oktober 2021.

 

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob die Arbeitgeberin am 7. Dezember 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Schlichtungsbehörde. Der Arbeitnehmer reichte innert der ihm gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der Schlichtungsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Der Streitwert vor der Schlichtungsbehörde betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 1'942.20 (vgl. unten E. 2.2), womit Beschwerde erhoben werden kann (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde fristgerecht eingereicht.

 

1.2      Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO stellt zwar grundsätzlich ein kassatorisches Rechtsmittel dar. Dennoch kann die Beschwerdeinstanz reformatorisch – also neu – entscheiden, wenn sich die Sache als spruchreif erweist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Soweit ein solcher neuer Entscheid in der Sache durch die Beschwerdeinstanz infrage kommt, muss daher zwingend ein reformatorisches Rechtsbegehren in der Beschwerde gestellt werden, allenfalls ergänzt mit einem kassatorischen eventualen Rechtsbegehren. Ein Rückweisungsantrag reicht lediglich dort aus, wo die Beschwerdeinstanz, sollte sie die Beschwerde als begründet erachten, ausnahmsweise keinen neuen Entscheid in der Sache fällen, sondern nur kassatorisch entscheiden könnte und die Sache an die erste Instanz zurückweisen müsste (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 321 N 13; OGer ZH PS200055 vom 6. April 2020 E. 2.3, PF110013 vom 21. Juni 2011 E. I.1; KGer BL 410 19 259 vom 7. Januar 2020 E. 7.1). Dies ist vorliegend der Fall, weil eine im Beschwerdeverfahren nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs der Arbeitgeberin vorliegt (vgl. unten E. 2.3 f. sowie Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 327 N 11 und Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 327 N9). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

 

1.3      Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

 

2.

2.1      Der Arbeitnehmer machte mit Schlichtungsgesuch vom 17. September 2021 einen Anspruch von CHF 10'000.– gegenüber der Arbeitgeberin geltend. Am 23. September 2021 verfügte die Schlichtungsbehörde, dass das Schlichtungsgesuch samt Beilagen der Arbeitgeberin zugestellt werde und dass dieser Frist bis zum 14. Oktober 2021 gesetzt werde zur fakultativen Stellungnahme und Einreichung eigener Unterlagen. Mit Schreiben vom 24. September 2021 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vom 27. Oktober 2021 vorgeladen. Die Verfügung vom 23. September 2021 und das Schreiben vom 24. September 2021 wurden der Arbeitgeberin am 4. Oktober 2021 zugestellt. Die Arbeitgeberin reichte keine Stellungnahme ein und nahm an der Schlichtungsverhandlung vom 27. Oktober 2021 nicht teil. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung reduzierte der Arbeitnehmer sein ursprüngliches Rechtsbegehren auf die Zusprechung von insgesamt CHF 1'942.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Juli 2021. Daher ging die Schlichtungsbehörde von einem Streitwert von weniger als CHF 2'000.– aus.

 

2.2      Die Arbeitgeberin macht in ihrer Beschwerde geltend, der Streitwert betrage mehr als CHF 2'000.–, weil in E. 2.3 des angefochtenen Entscheids ein Anspruch von CHF 2'099.80 erwähnt werde und nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Arbeitgeberin Kosten der Arbeitslosenkasse tragen solle. Diese Einwände gegen die Streitwertberechnung sind unbegründet: Gemäss dem angefochtenen Entscheid hatte der Arbeitnehmer zwar einen Anspruch von CHF 2'099.80. Davon seien jedoch die Leistungen der Arbeitgeberin von CHF 548.10 und der Arbeitslosenkasse von CHF 383.75 in Abzug zu bringen (angefochtener Entscheid E. 2.3). Die von der Schlichtungsbehörde in Abzug gebrachten Beträge waren auch nicht Gegenstand des vom Arbeitnehmer anlässlich der Schlichtungsverhandlung geltend gemachten Betrags. Ein allfälliger Anspruch der Arbeitslosenkasse gegenüber der Arbeitgeberin ist weder Gegenstand des Schlichtungsgesuchs des Arbeitnehmers noch Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Daher ist entsprechend der dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Annahme von einem Streitwert von CHF 1'942.20 auszugehen. Die Zinsen sind bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO).

 

2.3      Die Arbeitgeberin macht sodann geltend, der angefochtene Entscheid genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, womit die Schlichtungsbehörde das rechtliche Gehör der Arbeitgeberin verletzt habe.

 

Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.– kann die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Die klagende Partei kann einen entsprechenden Antrag auch noch in der Schlichtungsverhandlung stellen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn die beklagte Partei säumig ist (vgl. KGer BL 410 13 315 vom 18. Februar 2014 E. 5.1; OGer BE ZK 16 535 vom 13. Dezember 2016 E. 13.3; OGer ZH RU110009-O/U vom 8. August 2011 E. III.2; Egli, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 202 N 11; Rickli, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 212 N 6; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2015, N 642). Jedenfalls wenn die Schlichtungsbehörde die beklagte Partei mit der Vorladung darauf hingewiesen hat, dass sie vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.– auf Antrag der klagenden Partei entscheiden kann, dass diese Möglichkeit selbst bei Säumnis der beklagten Partei besteht und dass die klagende Partei einen entsprechenden Antrag noch in der Schlichtungsverhandlung stellen kann, darf die Schlichtungsbehörde bei einem Streitwert bis CHF 2'000.– auch dann einen Entscheid fällen, wenn die beklagte Partei säumig ist und die klagende Partei den Antrag auf einen Entscheid der Schlichtungsbehörde erst in der Schlichtungsverhandlung stellt (vgl. Art. 206 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 212 Abs. 1 sowie Art. 147 Abs. 3 ZPO; Schrank, a.a.O., N 413, 467 und 641-643; vgl. ferner ohne ausdrückliche Erwähnung des Erfordernisses eines Hinweises auf die Möglichkeit der klagenden Partei, den Antrag in der Schlichtungsverhandlung zu stellen, OGer BE ZK 16 535 vom 13. Dezember 2016 E. 14.3; KGer BL 410 13 315 vom 18. Februar 2014 E. 5.1; OGer ZH RU110009-O/U vom 8. August 2011 E. III.2; Fischer, Vom Friedensrichteramt zur Schlichtungsbehörde, Diss. Zürich 2007, Zürich 2008, S. 97; Honegger, in: Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 212 N 2; Rickli, a.a.O., Art. 212 N 6).

 

Fraglich ist, ob ein Entscheid der Schlichtungsbehörde bei Säumnis der beklagten Partei auch dann zulässig ist, wenn die klagende Partei ihr Rechtsbegehren erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf einen Streitwert von maximal CHF 2'000.– reduziert und gestützt darauf einen Antrag auf einen Entscheid der Schlichtungsbehörde stellt. Eine solche Reduktion des Rechtsbegehrens ist zwar zweifellos zulässig (angefochtener Entscheid E. 1.2; Honegger, a.a.O., Art. 212 N 2; Schrank, a.a.O., N 646). Wenn der beklagten Partei ein Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von mehr als CHF 2'000.– zugestellt worden ist und sie mit der Vorladung nicht auf die Möglichkeit einer Reduktion des Rechtsbegehrens in der Schlichtungsverhandlung hingewiesen worden ist, muss sie gemäss der Praxis mehrerer oberer kantonaler Instanzen und einer von mehreren Autoren vertretenen Ansicht aber nicht damit rechnen, dass die klagende Partei ihr Rechtsbegehren in der Schlichtungsverhandlung auf einen Streitwert von maximal CHF 2'000.– reduziert und gestützt darauf einen Entscheid der Schlichtungsbehörde beantragt (vgl. Cour de Justice GE ACJC/1350/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4; OGer SO ZKBES.2015.63 vom 13. August 2015 E. 4.1, in: SOG 2015 Nr. 9 S. 43, 45 f.; OGer ZH RU140005-O/U vom 6. Mai 2014 E. 2; Bohnet, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 212 N 7a; Schrank, a.a.O., N 646). Zumindest für nicht anwaltlich vertretene Parteien überzeugt diese Ansicht. Die in kritischen Bemerkungen zu einem der erwähnten Entscheiden und sinngemäss auch von der Schlichtungsbehörde vertretene Ansicht, die beklagte Partei müsse angesichts der Dispositionsmaxime in jedem Fall mit einer Reduktion des Rechtsbegehrens und einem darauf gestützten Antrag auf einen Entscheid rechnen (vgl. Spühler, in: CAN 2015 Nr. 78 S. 218, 221; angefochtener Entscheid E. 1.2), ist zu wenig differenziert und stellt zumindest an nicht anwaltlich vertretene Parteien überspannte Anforderungen, zumal das Schlichtungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers als laienfreundliches Verfahren ausgestaltet ist (Schrank, a.a.O., N 345 mit weiteren Hinweisen; vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221, 7331). Wenn die beklagte Partei nicht mit einem Entscheid der Schlichtungsbehörde rechnen musste, weil die klagende Partei erst in der Schlichtungsverhandlung ihr Rechtsbegehren reduziert und einen Antrag auf einen Entscheid gestellt hat und die beklagte Partei auf diese Möglichkeit mit der Vorladung nicht hingewiesen worden ist, ist ein Entscheid der Schlichtungsbehörde als Überraschungsentscheidung zu qualifizieren, die den Anspruch der beklagten Partei auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt (vgl. Cour de Justice GE ACJC/1350/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4; OGer SO ZKBES.2015.63 vom 13. August 2015 E. 4.1, in: SOG 2015 Nr. 9 S. 43, 45 f.; OGer ZH RU140005-O/U vom 6. Mai 2014 E. 2; Bohnet, a.a.O., Art. 212 N 7a; Schrank, a.a.O., N 646).

 

In den Hinweisen zum Schlichtungsverfahren, welche die Schlichtungsbehörde den Parteien mit der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung zugestellt hat, wird zwar erwähnt, dass die Schlichtungsbehörde bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis CHF 2'000.– einen Entscheid fällen kann, wenn die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt, und dass diese Möglichkeit auch dann besteht, wenn die beklagte Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint und die klagende Partei den Antrag erst in der Schlichtungsverhandlung stellt. Auf die Möglichkeit einer Reduktion des Rechtsbegehrens an der Schlichtungsverhandlung werden die Parteien jedoch nicht hingewiesen. Damit wird jedenfalls für nicht anwaltlich vertretene Parteien der Eindruck erweckt, ein Entscheid der Schlichtungsbehörde komme von vornherein nicht in Betracht, wenn der Streitwert des Schlichtungsgesuchs wie im vorliegenden Fall mehr als CHF 2'000.– beträgt. Die Arbeitgeberin war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Unter den gegebenen Umständen musste sie nicht damit rechnen, dass der Arbeitnehmer sein Rechtsbegehren in der Schlichtungsverhandlung auf einen Streitwert unter CHF 2'000.– reduziert und gestützt darauf einen Entscheid der Schlichtungsbehörde beantragt. Daher hat die Schlichtungsbehörde den Anspruch der Arbeitgeberin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie in deren Abwesenheit den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Die diesbezügliche Rüge der Arbeitgeberin (vgl. Beschwerde S. 2) erweist sich im Ergebnis als begründet.

 

2.4      Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGer 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019 E. 3.2.4, 4A_554/2012 vom 21. März 2013 E. 4.1.2). Eine Heilung (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 27 f.) ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, weil die Beschwerdeinstanz in tatsächlicher Hinsicht nicht über die gleiche Kognition wie die Schlichtungsbehörde verfügt (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

3.

Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. dazu AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 4).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:   In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Oktober 2021 ([...]) aufgehoben und die Sache an die Schlichtungsbehörde zurückgewiesen.

 

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.