Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2021.83

 

ENTSCHEID

 

vom 19. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

Kanton Basel-Stadt                                                      Beschwerdeführer

4001 Basel                                                                            Gesuchsteller

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

gegen

 

A____                                                                           Beschwerdegegner

c/o [...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 2. November 2021

 

betreffend definitive Rechtsöffnung

 


Sachverhalt

 

Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 18. Mai 2021 betrieb der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger), vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, A____ (Schuldner) auf CHF 1'078.– (kantonale Steuern 2019) zuzüglich Zins zu 3 % seit dem 23. April 2021, CHF 32.05 (bis zum 22. April 2021 bereits aufgelaufener Zins) und CHF 510.– (Kosten/gesetzliche Gebühren). Insgesamt belief sich die Forderung damit auf CHF 1'620.05 zuzüglich Zins zu 3 % auf CHF 1'078.– seit dem 23. April 2021. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 14. Juni 2021 zugestellt. Er erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 21. September 2021 gelangte der Gläubiger an das Zivilgericht Basel-Stadt und verlangte, es sei ihm in der betreffenden Betreibung die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wobei eine Teilzahlung vom 6. Mai 2021 in Höhe von CHF 1'516.45 von den Forderungen in Abzug zu bringen sei. In einer Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 ersuchte der Schuldner sinngemäss um kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs. Mit Entscheid vom 2. November 2021 wies das Zivilgerichts das Rechtsöffnungsgesuch ab und auferlegte die Kosten dem Gläubiger.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Gläubiger am 10. Dezember 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht und beantragte darin, es sei in der betreffenden Betreibung des Betreibungsamts Basel-Stadt für das mit Entscheid vom 2. November 2021 abgewiesene Begehren um Rechtsöffnung in der Höhe von CHF 1'078.– (nebst Zins zu 3 % seit dem 23. April 2021), CHF 32.05 aufgelaufener Zins bis 22. April 2021, CHF 510.– Kosten und Gebühren und CHF 76.– Betreibungskosten der vorliegenden Betreibung, abzüglich einer nachträglich geleisteten Zahlung vom 6. Mai 2021 im Umfang von CHF 1'516.45, die definitive Rechtsöffnung zu erteilen und es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Schuldner nahm zur Beschwerde innert der ihm gesetzten Frist nicht Stellung. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2021 wahrte der Gläubiger die Beschwerdefrist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

 

2.

2.1      Das Zivilgericht Basel-Stadt führte im Entscheid vom 2. November 2021 aus, dass die mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Veranlagungsverfügung vom 26. November 2020 gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle und für die darin enthaltene Steuerforderung von CHF 1'078.– sowie die Gebühren und Kosten in der Höhe von CHF 280.–, einer Busse von CHF 100.– und den bis zur Zahlung am 6. Mai 2021 anfallenden Zins von CHF 33.05 grundsätzlich definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. Für die des Weiteren in Betreibung gesetzte Forderung für Kosten und Gebühren in der Höhe von CHF 130.– liege kein Rechtsöffnungstitel vor (angefochtener Entscheid, E. 2.2). Weiter führte das Zivilgericht aus, dass der Schuldner die Tilgung der Schuld mit einer Zahlung von CHF 1'516.45 vom 6. Mai 2021 geltend mache (E. 2.3). Das Zivilgericht ging davon aus, dass die Zahlung zwischen der Einleitung des Betreibungsverfahrens (mutmasslich am 22. April 2021) und der Ausstellung des Zahlungsbefehls (am 18. Mai 2021) erfolgt sei. Für den Fall der Tilgung der Schuld vor der Zustellung des Zahlungsbefehls würden die Betreibungskosten nach der Lehre beim betreibenden Gläubiger verbleiben. Daher sei der Gläubiger auch nicht befugt, seine Kosten vorab von der Zahlung des Schuldners in Abzug zu bringen (E. 2.4). Im Zeitpunkt der Zahlung am 6. Mai 2021 habe sich der ausstehende Zins auf CHF 31.05 belaufen. Somit sei die Zahlung im Umfang von CHF 1'483.40 an die Hauptschuld anzurechnen und habe entsprechend die damals offene Steuerforderung in Höhe von CHF 1'078.– sowie die mit der Veranlagung verfügten Kosten, Gebühren und die Busse in Höhe von insgesamt CHF 380.– getilgt. Entsprechend könne die Rechtsöffnung für diese Forderung nicht erteilt werden. Da für die weiteren in Betreibung gesetzten Kosten und Gebühren im Umfang von zusätzlichen CHF 130.– kein Rechtsöffnungstitel vorliege, könne auch für diese Forderungen die Rechtsöffnung nicht erteilt werden.

 

2.2      Der Gläubiger macht in seiner Beschwerde geltend, dass die Zahlung vom 6. Mai 2021 (CHF 1'516.45) von der Steuerverwaltung praxisgemäss im Einklang mit Art. 85 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zunächst an die Kosten und Gebühren und erst zum Schluss an die Hauptforderung angerechnet würde (dazu und zum Folgenden Beschwerde, Rz 8 ff.). Im Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung habe der Schuldner zusätzlich zu den in der Veranlagungsverfügung aufgeführten Gebühren von insgesamt CHF 380.– eine Inkasso-Mahngebühr von CHF 40.–, eine Betreibungsankündigungsgebühr von CHF 40.– und eine Inkassogebühr von CHF 50.– geschuldet. Nach Verrechnung mit diesem Gesamtgebührenbetrag von CHF 510.– habe der an die Hauptforderung anzurechnende Restbetrag noch CHF1'006.45 betragen. Damit sei die Hauptforderung in der Höhe von CHF 1'078.– nur teilweise gedeckt worden. Es sei ein Restbetrag von CHF 71.55 übrig geblieben. Zudem sei auch der aufgelaufene Zins bis zum 22. April 2021 im Umfang von CHF 32.05 nicht getilgt. Für diesen Restbetrag aus der Hauptforderung (CHF 71.55) liege ein Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Gericht für diese und die Zinsforderung (aufgelaufener Zins von CHF 32.05 sowie 3 % Zins auf der Restforderung) Rechtsöffnung hätte gewähren müssen.

 

2.3      Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Veranlagungsverfügung vom 26. November 2020 einen Rechtsöffnungstitel für die darin aufgeführte Steuerforderung (CHF 1'078.–) und die darin aufgeführten Gebühren von insgesamt CHF 380.– darstellt. Im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsgesuch werden aber Kosten/gesetzliche Gebühren in der Höhe von CHF 510.– aufgeführt. Die Differenz wird aus dem Kontoauszug zum Rechtsöffnungsgesuch ersichtlich, in welchem zusätzlich zu den vorerwähnten Gebühren eine Inkasso-Mahngebühr (11.2.2021: CHF 40.–), eine Betreibungsankündigungsgebühr (18.3.2021: CHF 40.–), eine Inkassogebühr (22.4.2021: CHF 50.–) sowie die Betreibungskosten aufgelistet sind.

 

Der Gläubiger weist zu Recht darauf hin, dass der Schuldner eine Teilzahlung gemäss Art. 85 OR, welcher mangels anderslautender Bestimmung im Steuerrecht analog als öffentliches Recht heranzuziehen ist (vgl. BGer 2C_239/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Schroeter, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I, 7. Auflage, 2020, Art. 85 N 5), nur insoweit auf das Kapital (also die Hauptforderung) anrechnen kann, als der Schuldner nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist. Die Praxis der Steuerverwaltung Basel-Stadt, Teilzahlungen zunächst an Gebühren und Kosten anzurechnen, ist somit nicht zu beanstanden. Der Gläubiger weist in seiner Beschwerde demnach zu Recht darauf hin, dass die Teilzahlungen nur insoweit als Tilgung der in den Rechtsöffnungstiteln festgelegten Forderungen zu qualifizieren sind, als nicht vom Gläubiger die Anrechnung an eine andere Forderung vorgebracht wird.

 

In der Begründung des Rechtsvorschlags vom 7. Oktober 2021 machte der Schuldner vorliegend geltend, dass er vor der Betreibung den Betrag von CHF 1'516.45 bezahlt habe und dass er die vom Gläubiger geltend gemachten Betreibungskosten (insgesamt CHF 76.–), die Inkassogebühr von CHF 50.– sowie den Belastungszins von CHF 32.05 bestreite. Der Gläubiger hat auf eine Erwiderung auf diese Eingabe verzichtet. Der Schuldner hat damit in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 aber nicht die Anrechnung gemäss Art. 85 OR in Frage gestellt und insbesondere nicht die Berechtigung der Anrechnung an die Inkasso-Mahngebühr (CHF 40.–) und die Gebühr für die Betreibungsankündigung (CHF 40.–) bestritten.

 

Auch unter Berücksichtigung der vom Gläubiger im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestrittenen Einwendungen des Schuldners hätte das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid bei der Frage, in welchem Umfang die geltend gemachte Hauptforderung durch Tilgung infolge der Zahlung vom 6. Mai 2021 untergegangen ist, zunächst eine Anrechnung an die unbestrittenen Gebührenforderungen (inkl. der Inkasso-Mahn-gebühr und der Betreibungsankündigungsgebühr) vornehmen müssen. Entgegen den Ausführungen des Gläubigers in der Beschwerde gilt dies aber nicht für die vom Schuldner in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme bestrittene Inkassogebühr von CHF 50.– (Gebühr für die Einleitung der Betreibung, vgl. § 144 Abs. 3 der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]), da der Einwand des Schuldners gegen diese Gebühr vom Gläubiger nicht entkräftet worden ist. Vom Gläubiger selbst wird vorgebracht, dass die Steuerverwaltung (anders als in Art. 85 OR vorgesehen) eingegangene Teilzahlungen nicht vorgängig an die Zinsen anrechnet. Er beantragt denn auch im Beschwerdeverfahren keine solche vorgängige Anrechnung. Vom Gläubiger wird in der Beschwerdebegründung auch zu Recht keine vorgängige Anrechnung an die Betreibungskosten gefordert (vgl. Berechnung in Rz 9 der Beschwerde). Bei einer gemäss den vorstehenden Ausführungen vorgenommenen Anrechnung der Teilzahlung vom 6. Mai 2021 von CHF 1'516.45 an die Gebühren gemäss Veranlagungsverfügung (CHF 380.–) sowie die beiden unbestrittenen Mahngebühren (insgesamt CHF 80.–) bleibt somit ein Rest von CHF 1'056.45, womit die unbestritten geschuldete Steuerforderung von CHF 1'078.– nicht ganz gedeckt wird. Es verbleibt eine Restforderung von CHF 21.55. In diesem Umfang ist die Hauptforderung demnach nicht untergegangen, womit für die Restforderung die Rechtsöffnung zu gewähren ist, zumal hierfür unbestreitbar ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Zudem ist auch für die gesetzlichen Zinsen Rechtsöffnung zu gewähren. Der vom Gläubiger im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Zinsabrechnung ist zu entnehmen, dass die Steuerforderung von CHF 1'078.– im Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020 zu einem Zinssatz von 3,5 % und ab dem 1. Januar 2021 zu einem Zinssatz von 3,0 % zu verzinsen war. Ab dem Eingang der Teilzahlung des Schuldners am 6. Mai 2021 ist nur noch der offene Restbetrag zu verzinsen.

 

In Bezug auf die Betreibungskosten des laufenden Betreibungsverfahrens sind die Ausführungen in der Beschwerde widersprüchlich. Im Rechtsbegehren wird beantragt, es sei auch für die Betreibungskosten der vorliegenden Betreibung Rechtsöffnung zu gewähren. In der Begründung wird dann aber geltend gemacht, die eingegangene Zahlung sei vorab an die aufgelaufenen Kosten und Gebühren exklusive Betreibungskosten anzurechnen und es sei lediglich für den Restbetrag sowie den darauf anfallenden gesetzlichen Zins die definitive Rechtsöffnung zu gewähren (Beschwerde, Rz 10). Den Ausführungen in der Beschwerdebegründung folgend ist der Antrag auf Gewährung der Rechtsöffnung für die Betreibungskosten des laufenden Betreibungsverfahrens abzuweisen (vgl. AGE BEZ.2020.15 vom 21. Mai 2020 E. 2.3, BEZ.2017.30 vom 29. September 2017 E. 2.3.1 und BEZ.2017.18 vom 20. Juli 2017 E. 4). Der Gläubiger weist allerdings zu Recht darauf hin, dass der Schuldner gemäss den vorstehenden Ausführungen die Forderung vor der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht vollständig bezahlt hat. Die Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach der Gläubiger daher nicht befugt sei, die Betreibungskosten vorab von den Zahlungen des Schuldners in Abzug zu bringen (angefochtener Entscheid, E. 2.4), kann folglich keine Geltung für den vorliegenden Fall beanspruchen (Emmel, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG I, 3. Auflage, 2021, Art. 68 N 16). Dies ändert aber nichts daran, dass für diese Kosten keine Rechtsöffnung gewährt werden kann.

 

3.

Die vorgenannten Ausführungen führen dazu, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Rechtsöffnung im genannten Umfang zu gewähren ist. Der Gläubiger beantragte in seinem Rechtsöffnungsgesuch im Ergebnis die Erteilung der Rechtsöffnung für CHF 147.55 zuzüglich Zins. Gemäss den obigen Ausführungen ist die Rechtsöffnung für CHF 21.55 zuzüglich Zins zu gewähren. Damit vermag er mit seiner Beschwerde weitgehend nicht durchzudringen. Dementsprechend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid trotz der teilweisen Gewährung der Rechtsöffnung nicht abzuändern. Im Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 147.55 zuzüglich Zins auf CHF1'078.– resp. gemäss Beschwerdebegründung für den Restbetrag von CHF 71.55 zuzüglich Zins auf CHF1'078.– (Beschwerde, Rz 9 und 10). Es ist auch hier von einem grossmehrheitlichen Unterliegen auszugehen. Demgemäss trägt der Gläubiger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.– (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 2. November 2021 (V.2021.865) wie folgt geändert:

«1.    Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 21.55 (Restforderung kantonale Steuern 2019), CHF 32.05 (aufgelaufener Zins bis zum 22. April 2021) sowie 3,5 % Zins auf CHF 1'078.– für die Zeit zwischen 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020, 3 % Zins auf CHF 1'078.– für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2021 bis 6. Mai 2021 sowie 3 % Zins auf CHF 21.55 seit dem 7. Mai 2021.»

 

Die weiter gehenden Begehren werden abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.