Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

BEZ.2021.84

 

ENTSCHEID

 

vom 10. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____ in Liquidation                                                 Beschwerdeführerin

c/o [...]                                                                                      Schuldnerin

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                             Gläubigerin

vertreten durch [...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. November 2021

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

Die A____ in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Vermittlung und Veranstaltung von Sprach- und Studienreisen, Seminaren und Fort- und Weiterbildungsprogrammen in der Schweiz und im Ausland. Mit Entscheid vom 25. November 2021 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ (Gläubigerin) über CHF 847.35 und CHF 130.– (jeweils zuzüglich Zins).

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 10. Dezember 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Konkursamts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist wurde vorliegend eingehalten. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 136 III 294 E. 3; BGE 139 III 491 E. 4; Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 174 N 16c).

 

2.2      Im vorliegenden Fall macht die Schuldnerin zunächst geltend, sie habe die Konkursforderung vollständig bezahlt. Zum Beweis reicht sie die Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 26. November 2021 und einen Ausdruck «Zahlungsdetail» der [...] ein. Aus der Abrechnung des Betreibungsamts ist ersichtlich, dass die Schuldnerin einen Betrag von CHF 1'050.– an das Betreibungsamt Basel-Stadt gezahlt hat und ein provisorischer Restbetrag von CHF 458.45 offen ist. Gemäss dem Ausdruck «Zahlungsdetail» sollte genau dieser Restbetrag an das Betreibungsamt überwiesen werden; allerdings wird mit dem Ausdruck die Zahlung an das Betreibungsamt nicht bewiesen, wird doch unter «Status» lediglich «In Ausführung» angegeben. Damit ist nicht nachgewiesen, dass Konkursforderung am 10. Dezember 2021 vollständig beglichen war.

 

Die Schuldnerin macht sodann geltend, dass die Gläubigerin darum gebeten habe, das Konkursverfahren einzustellen. Zum Beweis reicht sie ein Schreiben der Gläubigerin vom 10. Dezember 2021 ein. Darin schreibt diese, es sei nicht in ihrem Interesse gewesen, den Konkurs über die Schuldnerin zu eröffnen. Die Schuldnerin habe einen Teil der Forderung bereits beglichen. Sie – die Gläubigerin – bitte deshalb darum, das Verfahren einzustellen. Mit diesem Schreiben liegt ein Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses vor. Die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – Zahlung der Schuld, Hinterlegung der Schuld oder Verzicht der Gläubigerin – ist somit erfüllt.

 

2.3

2.3.1   Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

 

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).

 

2.3.2   Im vorliegenden Fall macht die Schuldnerin in ihrer Beschwerde keinerlei Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit. Aus dem Inventar im Konkurs vom 30. November 2021 (bei den Konkursakten) ergibt sich, dass die Schuldnerin über «keinerlei Aktivum mehr» verfügt. Zudem lässt sich dem Inventar entnehmen, dass gemäss dem Verwaltungsratsmitglied [...] abgeklärt werden müsse, ob die Schuldnerin noch über Bankkonten verfüge, und dass ein allfälliger Kontostand «eher dürftig» sein dürfte. Über allfällige weitere Schulden macht die Schuldnerin in ihrer Beschwerde keine Angaben.

 

Aufgrund des Inventars im Konkurs und der fehlenden Angaben der Schuldnerin zu ihrer Zahlungsfähigkeit kann nicht festgestellt werden, ob sie über genügend flüssige Mittel verfügt, um alle fälligen Schulden zu decken. Somit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung er Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin – nicht glaubhaft gemacht.

 

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. November 2021 (KB.2021.187) wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.