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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2021.8
ENTSCHEID
vom 16. März 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...], DE-[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. Januar 2020
betreffend Forderung
Sachverhalt
C____, D____, E____, F____ und G____ (nachfolgend: Flugpassagiere) buchten zu verschiedenen Zeitpunkten im Jahr 2017 je Flüge der B____ (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Die Flugpassagiere schlossen im November 2017 beziehungsweise Februar 2018 jeweils Forderungskauf- und Abtretungsverträge mit der A____ (ehemals [...], Klägerin und Beschwerdeführerin) ab, in welchen sie die ihnen aus der betreffenden Flugbuchung zustehenden Rechte und Ansprüche, etwa Rückerstattungsansprüche, an die Klägerin abtraten. Die Klägerin zeigte der Beklagten in der Folge die Forderungsabtretung an, kündigte im Namen der Flugpassagiere unter Hinweis auf § 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die gebuchten Flüge und verlangte von den Beklagten die Erstattung des Flugpreises samt Steuern und Gebühren.
Am 5. September 2018 gelangte die Klägerin mit einem Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt. An der Schlichtungsverhandlung vom 14. November 2018 konnte keine Einigung erzielt werden. Der Klägerin wurde hierauf die Klagebewilligung ausgehändigt. Am 10. Dezember 2018 reichte die Klägerin beim Zivilgericht Klage ein gegen die Beklagte. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 252.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. November 2017, EUR 1'124.31 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. November 2017, EUR 299.92 nebst Zins zu 5 % seit dem 17. Februar 2018, EUR 127.13 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. November 2017 und EUR 213.08 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. November 2017 zu bezahlen; dies unter Kosten- und Schädigungsfolge. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 29. März 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Klage. Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte die Klägerin ihre Rechtsbegehren mit einem Eventualantrag für den Fall, dass die Beklagte Rückvergütungen nur an die auf dem Flugschein vermerkte Person oder an die Person leisten müsse, die den Flugschein bezahlt habe oder auf das Kreditkartenkonto, von dem die Zahlung erfolgt sei. Mit Entscheid vom 27. Januar 2020 wies das Zivilgericht die Klage ab und auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung zugunsten der Beklagten. Der Entscheid wurde den Parteien im Nachgang zur Hauptverhandlung am 27. Januar 2020 schriftlich im Dispositiv mit Anmerkungen zu den zentralen Entscheidgründen eröffnet. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 ersuchte die Klägerin fristgerecht um die Ausfertigung einer schriftlichen Begründung.
Gegen den ihr am 28. Dezember 2020 zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob die Klägerin am 1. Februar 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt sie, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der Beklagten und Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2021 beantragt die Beklagte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1. Eintreten
1.1 Vorliegend wird ein erstinstanzlicher Endentscheid angefochten. Der Streitwert der Rechtsbegehren, über welche erstinstanzlich entschieden wurde, liegt unter CHF 10'000.–, so dass als zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde zur Anwendung kommt (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sind Beschwerden bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der schriftlich begründete Entscheid des Zivilgerichts wurde der Klägerin am 28. Dezember 2020 zugestellt. Unter Berücksichtigung des gesetzlich statuierten Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) erfolgte die Beschwerdeerhebung vom 1. Februar 2021 fristgerecht.
2. Entscheid des Zivilgerichts
Das Zivilgericht prüfte und bejahte im angefochtenen Entscheid zunächst die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen (internationale und örtliche Zuständigkeit sowie sachliche und funktionelle Zuständigkeit, Einhaltung der Klagefrist und Zulässigkeit der Klageänderung anlässlich der Hauptverhandlung [Zivilgerichtsentscheid, E. 1]). In materieller Hinsicht hielt das Zivilgericht fest, dass die fünf Flugpassagiere unbestrittenermassen Flugbeförderungsverträge abgeschlossen hätten. Eine Qualifikation dieser Verträge als Konsumentenvertrag sei nicht erstellt. Daher sei auf den Flugbeförderungsvertrag Schweizerisches Recht anwendbar, auch in den Fällen betreffend die Flugpassagiere mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Schweizerisches Recht gelange auch auf die Abtretung der Ansprüche von den Flugpassagieren an die Klägerin der Beklagten gegenüber zur Anwendung (E. 2). Das Zivilgericht hielt sodann fest, dass der Abschluss der Beförderungsverträge nicht bestritten sei. Es wies den Einwand der Beklagten, wonach zwei Flugpassagiere die Verträge nicht mit der Beklagten, sondern mit Travel Agenten abgeschlossen hätten, zurück. Die Rückerstattungsansprüche sämtlicher Flugpassagiere hätten sich direkt gegen die Beklagte zu richten (E. 3). Weiter hielt das Zivilgericht fest, dass die Flugpassagiere bei der Buchung der Flüge mit dem Setzen eines Häkchens bestätigt hätten, dass sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Kenntnis genommen hätten und mit deren Geltung einverstanden gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass damit rechtswirksam das Einverständnis mit den AGB erklärt worden sei und dass die Beförderungsbestimmungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden seien. Unbelegt sei hingegen, dass die Ziffern 10.1.1, 10.1.2 und 10.1.4 AGB in der eingereichten Fassung auch bereits in den Beförderungsbestimmungen enthalten gewesen sein sollen, welche 2017 gegolten hätten. Unbestritten sei aber, dass die Beförderungsbestimmungen der Beklagten für die von den Flugpassagieren gebuchten Flüge ein Stornierungsverbot enthalten hätten. Diese Flüge seien zu einem reduzierten Tarif angeboten worden. Bei der entsprechenden Tarifklasse sei eine Rückerstattung des Flugpreises bei Nichtantreten der Reise ausgeschlossen worden (E. 4.1 – 4.4). Da die Forderungskauf- und Abtretungsverträge unter anderem eine Vollmachterklärung für die Klägerin enthalten hätten, könne mit Bezug auf die in der Lehre umstrittene Frage der Abtretbarkeit von Gestaltungsrechten offenbleiben, ob die Klägerin die Flüge letztlich als Vertreterin der Zedenten oder in eigenem Namen storniert habe (E. 5).
Bezüglich des zentralen Streitpunkts der allgemeinen Zulässigkeit von non-refundable Klauseln (Stornierungsverbot der Reiseklassen Light oder Classic) in Flugbeförderungsverträgen prüfte das Zivilgericht zunächst, ob es sich beim Flugbeförderungsvertrag zwischen den Flugpassagieren und der Beklagten wie von der Klägerin behauptet um einen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) handelt, weshalb ein nicht wegbedingbares jederzeitiges Rücktrittsrecht nach Art. 404 OR bestehen würde, oder ob es sich dabei wie von der Beklagten geltend gemacht um einen Vertrag sui generis handelt, auf welchen das Rücktritts- und Widerrufsrecht von Art. 404 OR nicht anwendbar wäre. Das Zivilgericht führte dazu aus, dass Inhalt eines Flugbeförderungsvertrages die entgeltliche Beförderung des Passagiers von einem bestimmten Ausgangs- an einen bestimmten Zielort mittels Flugzeug sei. Dieser Vertragstypus habe, anders als der Frachtvertrag, durch den Gesetzgeber bisher keine explizite rechtliche Qualifikation erfahren. Der Frachtvertrag unterstehe subsidiär ausdrücklich dem Auftragsrecht und könne gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung nach Art. 404 OR grundsätzlich jederzeit widerrufen werden. Nach ständiger bundesgerichtliche Rechtsprechung sei das jederzeitige Kündigungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR zwingender Natur und dürfe vertraglich weder wegbedungen noch eingeschränkt werden. Das jederzeitige Beendigungsrecht gelte sowohl für reine Auftragsverhältnisse als auch für gemischte Verträge, für welche hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erscheinen würden. Das Bundesgericht habe in seiner bisherigen Rechtsprechung Personenbeförderungsverträge mit Skilift, Schiff und Bus grundsätzlich dem Auftragsrecht gemäss Art. 394 ff. OR unterstellt. Einschlägige Bundesgerichtsentscheide zum Flugbeförderungsvertrag seien indes bislang nicht ergangen (E. 6.1 bis 6.3).
Charakteristisches Element des Auftragsverhältnisses würden namentlich dessen Unbestimmtheit bzw. inhaltliche Offenheit bilden. Beim Auftrag sei kein Erfolgseintritt geschuldet und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lasse sich der genaue Inhalt des Auftrags typischerweise gerade nicht bestimmen. Demgegenüber weise der Personenbeförderungsvertrag zu Luft ein hohes Mass an Bestimmtheit betreffend Leistungsinhalt und Art der Erfüllung auf. Die Fluggesellschaft müsse den Passagier zu einer bestimmten Zeit an den gewünschten Zielort bringen und eine entsprechende Flugzeit und Flugroute einhalten. Aufgrund dieser Umstände würden weder der Passagier noch die Fluggesellschaft über einen nennenswerten Spielraum bei der Erfüllung ihrer Leistungspflicht verfügen. Der Passagier habe – für das Auftragsverhältnis untypisch – keinerlei Möglichkeit der Einflussnahme auf die Art der Erfüllung durch die Fluggesellschaft. Der hohe Konkretisierungsgrad führe auch zu einem klar definierten und überprüfbaren Erfolg (E. 6.4). Geschuldet sei somit nicht lediglich ein sorgfältiges Tätigwerden der Fluggesellschaft. Werde der Passagier nicht oder an einen anderen als den vereinbarten Zielort befördert, liege keine gehörige Erfüllung seitens der Fluggesellschaft vor. Beim Leistungsinhalt handle es sich damit vordergründig um eine obligation de résultat. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die objektive Überprüfbarkeit des Erfolgs für die Abgrenzung zwischen Auftrag und Werkvertrag das zentrale Kriterium bilde, könne der Regelungsschwerpunkt des in Frage stehenden Personenbeförderungsvertrags bereits aus den beiden genannten Gesichtspunkten (Bestimmtheit, Erfolgsbezogenheit) nicht im Auftragsrecht gesehen werden (E. 6.5). Es könne im Ergebnis im Hinblick auf die Beantwortung der Frage der Anwendbarkeit des Widerrufs- bzw. Kündigungsrechts von Art. 404 OR offenbleiben, ob der fragliche Personenbeförderungsvertrag gänzlich einem anderen im Obligationenrecht geregelten Typus, namentlich dem Werkvertrag, unterstellt oder als gemischter Vertrag respektive Vertrag «sui generis» qualifiziert werden müsse (E. 6.6).
Zu unterscheiden sei zwischen «typischen» und «atypischen» Aufträgen. «Typische» Aufträge seien unentgeltliche oder, soweit Entgeltlichkeit vorliege, Aufträge höchstpersönlicher Natur. Gemäss einer Mehrheit der Lehre seien nur typische Aufträge zwingend frei widerruflich. Es bestehe in der Lehre und in der kantonalen Rechtsprechung eine starke Tendenz dahin, das zwingende Widerrufsrecht nur in denjenigen Fällen anzuwenden, in denen es nicht als absolut unsachgemäss bezeichnet werden müsse (E. 6.7). Die zwingende Natur von Art. 404 Abs. 1 OR gelange gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei atypischen Auftragsverhältnissen zur Anwendung; auf gemischte Verträge jedoch nur, wenn hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erscheinen würden. Die zwingende Natur von Art. 404 Abs. 1 OR werde vom Bundesgericht in erster Linie mit dem ausgeprägten Vertrauensverhältnis begründet, welches für das Auftragsverhältnis typisch sei. Für die Frage, ob hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erscheinen würden, werde vor allem darauf abgestellt, ob nach Art des Vertrags ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unerlässlich sei und ihm besondere Bedeutung zukomme (E. 6.8). Ein solches Vertrauensverhältnis bestehe in der Beziehung zwischen einem Passagier und einer Fluggesellschaft im Rahmen einer kommerziellen Vertragsbeziehung gerade nicht. Da alle Fluggesellschaften die geltenden Sicherheitsvorschriften zu befolgen hätten und Sicherheit und Pünktlichkeit auch einen starken Bezug mit der von allen Fluggesellschaften genutzten Infrastruktur aufwiesen (namentlich an den Flughäfen und im Lotsendienst) werde der Passagiere namentlich im europäischen Raum die Fluggesellschaft nicht unter dem Aspekt eines besonderen Vertrauensverhältnisses wählen, sondern andere Kriterien anwenden. Er werde den Flug buchen, welcher seinen individuellen Bedürfnissen (Datum, Flugzeit, Verbindung, allenfalls Komfort, Bonusprogramme und ähnliches) am besten gerecht werde. Zudem sei eine jederzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses weder im Interesse der Fluggesellschaft, noch des Passagiers. Mangels besonderen Vertrauens seien beide Parteien auf eine gewisse Verbindlichkeit angewiesen. Insbesondere der Passagier sei darauf angewiesen, dass die Fluggesellschaft nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt das Vertragsverhältnis auflöse. Umso mehr, als im Flugverkehr – anders als im Landverkehr – nicht leichthin ein Ersatz organisiert werden könne. Im europäischen Raum werde dies insbesondere durch die EU-Fluggastrechteverordnung (EU-Verordnung 261/2004) unterstrichen. Ein jederzeitiges und voraussetzungsloses Widerrufsrecht des Passagiers anzunehmen führe zu einem nicht sachgerechten Missverhältnis der Interessen (E. 6.9). Mangels Bestehen eines massgeblichen besonderen Vertrauensverhältnisses sei die Anwendung eines jederzeitigen Kündigungs- und Widerrufsrechts nach Art. 404 Abs. 2 OR unter diesen Gesichtspunkten auf das in Frage stehende Vertragsverhältnis nicht gerechtfertigt und deshalb abzulehnen. Das Vorliegen einer allfälligen Kündigung zur Unzeit nach Art. 404 Abs. 2 OR müsse nach dem Gesagten nicht weiter geprüft werden. Demzufolge sei die im Rahmen der Tarifklasse «Classic» vereinbarte non-refundable Klausel der Beklagten zulässig und Vertragsbestandteil des streitgegenständlichen Vertrags geworden (E. 6.10). Aus diesen Gründen sei die Klage abzuweisen. Offengelassen werden könne, ob im vorliegenden Fall allenfalls ein Anspruch auf Rückerstattung von Flugtaxen und Gebühren bestünde, namentlich weil die Klägerin keine entsprechenden Anträge und Begründungen vorgebracht habe (E. 7).
3. Vorbringen der Klägerin
Die Klägerin führt in ihrer Beschwerde an das Appellationsgericht aus, dass das Bundesgericht auch gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid Personenbeförderungsverträge grundsätzlich dem Auftragsrecht gemäss Art. 394 ff. OR unterstelle. Schon aus Gründen der Klarheit und Sicherheit des Rechts müssten diese Erwägungen zum Schluss führen, dass der Flugbeförderungsvertrag analog dem Frachtvertrag und analog Personenbeförderungsverträgen mit Verkehrsmitteln zu Land und zu Wasser als Auftrag zu qualifizieren seien und dass entsprechend der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Auftrag zwingend das Beendigungsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR zu gelten habe. Bestimmungen der Beförderungsbedingungen der Beklagten, wonach Flüge nicht stornierbar und gezahlte Entgelte nicht rückerstattbar seien, seien daher unwirksam (Beschwerde, Rz 14 bis 16). Die Begründung des Zivilgerichts zur Abweichung von dieser Rechtsprechung seien nicht überzeugend.
Das Bundesgericht habe in BGE 126 III 113 E. 2.a/bb einen Personenbeförderungsvertrag mit einem Bergbahnunternehmen dem Auftragsrecht zugeordnet. Weiter habe das Bundesgericht festgehalten, es gehöre zu den Vertragspflichten des Liftbetreibers, die gebotenen Massnahmen zu ergreifen, um das Leben und die körperliche Unversehrtheit seines Vertragspartners zu schützen. Solche Massnahmen seien angesichts der Risiken im Flugverkehr und der komplexen technischen und logistischen Abläufe bei den Personenbeförderungsverträgen zur Luft noch von grösserer Bedeutung. Bei dieser Art der Personenbeförderung sei ein auftragstypisches sorgfältiges Tätigwerden für eine sichere Beförderung des Vertragspartners von A nach B Regelungsschwerpunkt. Daran ändere auch nichts, dass die für jeden Flug von Boden- und Kabinenpersonal umzusetzenden Verfahren und Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit technisiert und routiniert vonstattengingen und bei kommerziellen Flügen als selbstverständlich hingenommen würden. Eine Qualifikation des Flugbeförderungsvertrags als Werkvertrag oder Vertrag sui generis überzeuge daher nicht. Es überzeuge auch nicht, dass die Beförderung von Personen an einen Bestimmungsort eher als erfolgsorientiert und daher werkvertraglich zu qualifizieren sei als die Beförderung von Fracht, welche der Gesetzgeber ausdrücklich dem Auftragsrecht unterstelle. Im Gegenteil rücke beim Transport von Personen in der Luft die sorgfältige Ausführung verstärkt in den Vordergrund, was für eine Qualifikation als Auftrag spreche (Rz 18 bis 20).
Da es sich beim Flugbeförderungsvertrag um einen typischen Auftrag handle und Art. 404 Abs. 1 OR zwingend bei allen typischen Aufträgen zur Anwendung gelange, stelle sich die Frage nicht, ob nach Art des Vertrags ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unerlässlich sei. Ohnehin sei ein solches Vertrauensverhältnis beim Flugbeförderungsvertrag erforderlich. Flugpassagiere würden, wie Patienten den Ärzten, ihre körperliche Integrität und ihr Leben dritten Personen anvertrauen, weil sie sich auf deren besondere Qualifikationen verlassen würden (Rz 22 f.). Es sei zwar richtig, dass die Flugsicherheit ein Zusammenspiel vieler Akteure sei und dass hohe Standards aller am Flugbetrieb Beteiligten zu einem insgesamt sehr hohen Vertrauen in den Flugbetrieb geführt hätten. Für Flugpassagiere sei aber bei der Buchung nicht nur das Vertrauen in ein ganzes System entscheidend, sondern auch das Vertrauen in die jeweilige Fluggesellschaft. So sei es notorisch und durch Studien belegt, dass die Passagierzahlen bei Fluggesellschaften zurückgehen würden, bei denen sich Flugunfälle ereignet hätten. Der Umstand, dass alle europäischen Fluggesellschaften ein sehr hohes Vertrauen geniessen würden, dürfe nicht zum Schluss führen, dass dieses Vertrauen nicht Voraussetzung für einen Vertragsschluss durch die Passagiere sei. Falle das Vertrauen in eine bestimmte Gesellschaft weg, z.B. wenn Sicherheitsmängel bekannt würden, müsse der Passagier die Möglichkeit haben, seinen Flug jederzeit zu beenden. Das jederzeitige Kündigungsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR sei dadurch gerechtfertigt (Rz 24). Es sei zwar richtig, dass der Passagier darauf angewiesen sei, dass die Fluggesellschaften nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt das Vertragsverhältnis auflösten. Es sei aber bekannt, dass gerade Fluggesellschaften sehr wohl Flüge von einzelnen Passagieren annullieren würden, zumal dann, wenn sie Flüge überbucht hätten. Der Schutz der Passagierinteressen sei aber durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen gewährleistet. Diese Verordnung gelte seit dem 1. Dezember 2006 auch für alle Flüge ab der Schweiz und verpflichte die Fluggesellschaften im Fall der Annullierung eines Fluges durch sie zur Erbringung von Betreuungsleistungen sowie zur Erbringung einer anderweitigen Beförderung zum Endziel. Diese Pflichten öffentlich-rechtlicher Natur erübrigten einen Schutz der Passagierinteressen durch Nichtanwendung von Art. 404 Abs. 1 OR (Rz 25). Für die Fluggesellschaften sei die Anwendung des Kündigungsrechts gemäss Art. 404 Abs. 1 OR hingegen nicht unverhältnismässig, da sich die Folgen bei einer Stornierung durch den Fluggast auf einen verhältnismässig geringfügigen Umsatzverlust beschränken würden. Dieser Nachteil sei nicht grösser als derjenige jedes anderen Dienstleisters, dessen Kunde den Auftrag vorzeitig beendet (Rz 26). Mit der Nichtanwendung von Art. 404 Abs. 1 OR auf das Vertragsverhältnis habe das Zivilgericht Bundesrecht unrichtig angewandt. Aus diesem Grund sei die Klage gutzuheissen (Rz 27).
4. Frage der Wirksamkeit von Non-refundable Klauseln bei der Buchung von Flügen
4.1 Von der Klägerin werden die Sachverhaltsfeststellungen des Zivilgerichts, wonach die Beförderungsbestimmungen der Beklagten für die von den betroffenen Kunden gebuchten Flüge ein Stornierungsverbot vorgesehen hätten und bei der gewählten Tarifklasse eine Rückerstattung des Flugpreises bei Nichtantreten der Reise ausgeschlossen gewesen sei, nicht bestritten. Strittig ist im Beschwerdeverfahren wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren in erster Linie die Frage, ob dieser Stornierungsausschluss gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR unbeachtlich ist oder nicht.
Nach Art. 404 Abs. 1 OR kann ein Auftrag jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Dieses Beendigungsrecht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend und darf weder vertraglich wegbedungen noch eingeschränkt werden. Es gilt gemäss dieser Rechtsprechung sowohl für reine Auftragsverhältnisse als auch für gemischte Verträge, für welche hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erscheinen (BGE 110 II 380 E. 2 mit Hinweis auf BGE 109 II 362 E. 3). Auch auf atypische Auftragsverhältnisse findet das jederzeitige Beendigungsrecht Anwendung. Das Bundesgericht hat trotz Kritik der Lehre an dieser Praxis auch in erst vor kurzem ergangenen Entscheiden festgehalten (BGer 4A_542/2020 vom 3. März 2021 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 115 II 464 E. 2a und zahlreiche weitere Entscheide). Für die Frage, ob hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erscheinen, wird vor allem darauf abgestellt, ob nach Art des Vertrags ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unerlässlich ist und ihm besondere Bedeutung zukommt (BGer 4A_542/2020 vom 3. März 2021 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Zivilgericht hat demnach zu Recht geprüft, ob das Auftragsrecht auf die hier abgeschlossenen Buchungen von Flügen bei der Beklagten zur Anwendung gelangt. Es handelt sich bei diesen Buchungsgeschäften unbestrittenermassen um Personenförderungsverträge. Wesentliches Merkmal des Beförderungsvertrags ist der Transport, d.h. die räumliche Veränderung. Gewöhnlich erfolgt die Beförderung zu einem vom Abgangsort verschiedenen Bestimmungsort. Der Bestimmungsort kann jedoch derselbe sein wie der Abgangsort – auch die Rundreise ist eine Beförderung. Möglich ist sodann, dass das Ziel erst während der Beförderung bestimmt wird (zum Beispiel: wenn der Passagier in ein Taxi einsteigt und spontan entscheidet, wo es hingeht; (Hochstrasser, Der Beförderungsvertrag. Die Beförderung von Personen und Gütern nach schweizerischem Recht und im Vergleich mit ausgewählten internationalen Übereinkommen, Zürich 2015, S. 67). Während der Transport von Sachen im Obligationenrecht mit dem Frachtvertrag in den Art. 440 ff. OR eine besondere Regelung erfahren hat, ist der Transport von Personen nicht speziell erwähnt. Das Bundesgericht hat verschiedentlich ausgeführt, dass der Personenbeförderungsvertrag dem Auftragsrecht untersteht (BGE 145 III 409 E. 5.8.2: «Le contrat de transport de personnes est généralement qualifié de mandat» [ebenso BGE 126 III 113 E. 2a/bb und 115 II 108 E. 4a]). Das Zivilgericht hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht bei dieser Rechtsprechung nicht mit Flugbuchungsverträgen auseinandergesetzt hat (Zivilgerichtsentscheid, E. 6.3). In BGE 115 II 108 E. 4a führte das Bundesgericht zwar unter Bezugnahme auf die Lehre aus, dass der Personentransportvertrag im schweizerischen Recht als Auftrag qualifiziert werde. Zu beurteilen hatte das Bundesgericht in diesem Fall aber einen Chartervertrag, welchen es als Vertrag sui generis qualifizierte, auf welchen Art. 404 OR nicht zur Anwendung gelange (BGE 115 II 108 E. 4c). Bei BGE 126 III 113 ging es um die Benutzung eines Skilifts gegen Entgelt, welcher vom Bundesgericht als Vertrag über die Beförderung seiner Person bezeichnet wurde, welcher «grundsätzlich in den Bereich des Auftrags» fallen würde. Behandelt wurden aber in erster Linie die Frage der vertraglichen wie ausservertraglichen Haftung bei Verletzung der Pflicht von Skiliftbetreibern, die Sicherheit der Liftbenutzer zu gewährleisten. In BGE 145 III 409 ging es um die Haftung des Veranstalters von Pauschalreisen. Das Bundesgericht hat auch hier lediglich erwähnt, dass der Personenbeförderungsvertrag generell als Auftrag qualifiziert werde. Konkret geprüft hat das Bundesgericht im genannten Fall, ob beim zu beurteilenden Pauschalreisevertrag ein Erfolg geschuldet war. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Reiseveranstalter bzw. dessen Dienstleister für den Transfer der Reisenden vom Flughafen zum Hotel alle möglichen Vorsichtsmassnahmen ergreifen müssten, um die Reisenden sicher zum Hotel zu bringen. Er garantiere jedoch kein solches Ergebnis, sondern übernehme höchstens eine Mittelverpflichtung (BGE 145 III 409 E. 5.8.3).
4.2 Vorliegend haben die Flugpassagiere gemäss den Ausführungen in der Klage vom 10. Dezember 2018 Flüge von bestimmten Abflugorten an bestimmte Destinationen an einem bestimmten Termin mit einer bestimmten Flugnummer gebucht. Das Bundesgericht hat sich in den vorgenannten Entscheiden nicht mit der Qualifikation von solchen Verträgen über die Buchung von einzeln bestimmten Flügen befasst. In der Lehre werden zwar im Einklang mit den Hinweisen in den vorgenannten Bundesgerichtsentscheiden Personenbeförderungsverträge zum Teil generell dem Auftragsrecht zugeordnet (Oser/Weber, Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 394 OR N 30; Huguenin, Obligationenrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, N 3476, Gauch, Der Werkvertrag, 6. Auflage, Zürich 2019, N 31; Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht. Besonderer Teil, 10. Auflage, Bern 2017, S. 345; Tercier/Bieri/Carron, Les contrats spéciaux, 5. Auflage, Zürich 2016, N 5828; Grünig, «Unterwegs zuhause» im Irrgarten des Personenbeförderungsvertrags, HAVE 2014 S. 347 ff., 359; Marchand, in: Thevenoz/Werro (Hrsg.), Code des obligations I. Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2012, Art. 440 N 18, Fellmann, Berner Kommentar, 1992, Art. 394 OR N 27). Diese Zuordnung wird aber in der Lehre auch verschiedentlich kritisiert resp. relativiert. So führte bereits Fellmann im Berner Kommentar von 1992 für den Reiseveranstaltervertrag aus, dass bei solchen Verträgen ausser Frage stehe, dass der Kunde nicht einfach Geschäftsbesorgung, sondern ein bestimmtes Ergebnis wolle. Daher werde sich das Gericht bei der Rechtsanwendung am Werkvertrags- und Auftragsrecht orientieren müssen (Fellmann, a.a.O., Art. 394 OR N 354). Dessemontet machte bereits früher darauf aufmerksam, dass der Personenbeförderungsvertrag dem Werkvertrag viel näher stehe als dem Auftrag (Dessemontet, Les contrats de service, ZSR 1987 II S. 93 ff., 158 ff.) und auch Tercier wies auf die Bedeutung des geschuldeten Resultats beim Personentransportvertrag hin (Tercier/Bieri/Carron, Les contrats spéciaux, 5. Auflage, Zürich 2016, N 5836). In diesem Sinne weisen auch Eberle/Scheiwiler/Roberto darauf hin, dass beim Personenbeförderungsvertrag ein Erfolg geschuldet sei, nämlich die vertraglich vereinbarte Ortsveränderung. Vertragsinhalt sei somit nicht nur ein sorgfältiges Tätigwerden, sondern die tatsächliche – rechtzeitige und wohlbehaltene – Beförderung des Kunden an den vereinbarten Zielort. Wegen des zu erbringenden Erfolges würden wesentliche auftragsrechtliche Bestimmungen nicht auf den Personenbeförderungsvertrag passen. In der deutschen Lehre und Rechtsprechung würde der Personenbeförderungsvertrag daher als Werkvertrag qualifiziert (Eberle/Scheiwiler/Roberto, Personenbeförderung – Auftrag oder Werkvertrag?, AJP 2020 S. 1239 ff., 1241). Auch andere Autoren sprechen sich für die Anwendung von werkvertraglichen Bestimmungen auf Personenbeförderungsverträge aus, um der Erfolgsbezogenheit der Beförderung gerecht zu werden (Marti, Fluggastrechte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.; Rusch, Cross ticketing, cross border selling und hidden city ticketing bei Flugreisen, Jusletter vom 15. Oktober 2012, N 6; weitere Hinweise bei Eberle/Scheiwiler/Roberto, a.a.O., S. 1241). Koller sprach sich im Berner Kommentar für eine Qualifikation als Werkvertrag aus, wobei dieser nicht auf die Personenbeförderung zugeschnitten sei weshalb die damit verbundenen Rechtsprobleme teilweise in Analogie zum Auftragsrecht gelöst werden könnten (Koller, Berner Kommentar, 1998 Art. 363 OR N 11 und 233). Dettling-Ott und Hochstrasser haben sich in ihren Werken zum Lufttransportrecht resp. zum Beförderungsvertrag für die Qualifizierung des Personentransport- bzw. Personenbeförderungsvertrag als Innominatvertrag ausgesprochen (Dettling-Ott, Internationales und schweizerisches Lufttransportrecht, Zürich 1993, S. 103; Hochstrasser, a.a.O., S. 98 f.). Hochstrasser weist darauf hin, dass sich der Personenbeförderungsvertrag zu einem Verkehrstypus verdichtet habe. Er enthalte Elemente von Nominatverträgen (Sorgfalts- und Treuepflicht wie beim Auftrag; Ortsveränderung als Erfolg, ähnlich dem Werkvertrag; die Beförderung des Gepäcks erinnere an den Frachtvertrag); er weise aber auch spezielle Elemente auf (Schutzpflicht, Ausstellung von Beförderungsdokumenten, eventuell Verpflegung), sodass er nicht als blosse Mischung verschiedener Nominatverträge erscheine. Der Personenbeförderungsvertrag sei daher ein Vertrag sui generis. Die Qualifikation als Innominatvertrag (sui generis) habe den Vorteil, dass die passenden Bestimmungen der gesetzlich geregelten Vertragstypen analog angewendet werden könnten. So lasse sich eine massgeschneiderte Lösung erzielen, die dem Beförderungsvertrag besser entsprechen würde als eine einheitliche Subsumtion unter die Regeln des Auftrags oder Werkvertrags (Hochstrasser, a.a.O., S. 98 f.). Auch Markus weist darauf hin, dass der Personenbeförderungsvertrag eine Erfolgsverpflichtung (anstelle einer schlichten Tätigkeitsverpflichtung) enthalte, nämlich die «Ablieferung» des Passagiers am Zielort. Dafür würde unter anderem auch eine inhaltliche Analyse der weltweiten staatsvertraglichen Normierungen des Beförderungsvertrags (z.B. Art. 33 des Übereinkommens von Montreal) sprechen (Markus, Internationales Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2020, S. 242). Fischbacher weist in seinen Bemerkungen zum Entscheid des Richteramts Thal-Gäu, Zivilabteilung, Urteil TGZPR.2019.549 vom 28. Mai 2020 betreffend Fahrschein für eine Ballonfahrt, darauf hin, dass sich überzeugend begründen lasse, dass der Beförderer eine erfolgreiche Ortsverschiebung schulde, und dass die zwingende Anwendbarkeit von Art. 404 Abs. 1 OR beim Beförderungsvertrag zweifelhaft sei (Fischbacher, AJP 2021 S. 244 ff., 246).
4.3 Das Zivilgericht hat im Einklang mit diesen in der Lehre vorgebrachten Einwänden zu Recht darauf hingewiesen, dass der Leistungsinhalt und die Art der Erfüllung bei den hier streitbezogenen Flugbuchungsverträgen zeitlich und sachlich genau definiert ist, da die Fluggesellschaft den Passagier zu einer bestimmten Zeit an den gewünschten Zielort bringen und eine entsprechende Flugzeit und Flugroute einhalten muss (Zivilgerichtsentscheid, E. 6.4). Ebenso ist der Einschätzung zu folgen, dass der hohe Konkretisierungsgrad zu einem klar definierten und überprüfbaren Erfolg führt und dass somit eine obligation de résultat vorliegt. Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass bei den hier beurteilten Verträgen (Buchung von zeitlich, örtlich und inhaltlich bestimmten Flugtransporten) die werkvertragliche Erfolgskomponente einer Qualifikation des Vertrags als Auftrag entgegensteht (E. 6.4 f.; ebenso Koller, a.a.O., Art. 363 OR N 233). Es durfte im Ergebnis die Frage offenlassen, ob der Personenflugtransport als Werkvertrag oder als Vertrag sui generis zu qualifizieren ist, da in beiden Fällen nicht von einer zwingenden Anwendung von Art. 404 Ab. 1 OR auszugehen ist (E. 6.6).
4.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ändert an der Richtigkeit dieser Beurteilung nichts, dass gemäss Art. 440 Abs. 2 OR für den Frachtvertrag subsidiär die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung gelangen. Dass diese Bestimmung schon aus Gründen der Klarheit und Sicherheit analog auch für den Personenflugtransportvertrag zur Anwendung gelangen soll, wie dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird (Beschwerde, Rz 15), überzeugt nicht. Es ist im Gegenteil festzuhalten, dass der Gesetzgeber für den Frachtvertrag eine lex specialis geschaffen hat, ohne dass der Wille des Gesetzgebers erkennbar wäre, diese Spezialregel auch auf den Personentransportvertrag zu übertragen. Es ist beim Personenbeförderungsvertrag somit selbständig zu prüfen, ob eine Qualifikation als Auftrag für diesen Vertrag angebracht ist, was gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht der Fall ist. Die jüngere Tätigkeit des Gesetzgebers hat denn auch aufgezeigt, dass dieser insbesondere nicht von der Anwendung von Art. 404 OR auf Verträge im Reiseverkehrsrecht ausgeht. Soweit eine Flugreise im Rahmen von Art. 1 des Bundesgesetzes über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993 (PRG, SR 944.3) gebucht wird, kommen dessen Bestimmungen auch zur Vertragsbeendigung zur Anwendung. Gemäss Art. 5 lit. e PRG muss der Veranstalter oder der Vermittler der Konsumentin bzw. dem Konsumenten rechtzeitig vor dem Abreisetermin schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form Angaben über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung machen. Gemäss Art. 10 PRG steht den Konsumentinnen und Konsumenten bei wesentlichen Vertragsveränderungen das Recht auf einen entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag zu. Der zwingende Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung und die eingeschränkte Möglichkeit eines entschädigungslosen Rücktritts der Konsumentin bzw. des Konsumenten lediglich bei wesentlichen Vertragsänderungen (vgl. dazu Kut, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht. Obligationenrecht - Allgemeine Be-stimmungen, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 40a – g N 14) würden bei Anwendbarkeit von Art. 404 OR auf dieses Vertragsverhältnis überhaupt keinen Sinn machen. Es bestünde aber zudem ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn eine Kundin oder ein Kunde einen ausserhalb einer Pauschalreise gebuchten Flug gemäss Art. 404 OR ohne Kostenfolge annullieren könnte, hingegen die Konsumentin oder der Konsument beim Pauschalreisearrangement nicht, zumal ja Ziel und Zweck des Pauschalreisegesetzes in der Stärkung der Konsumentin resp. des Konsumenten und deren bzw. dessen Stellung gegenüber den Anbietenden von Reiseveranstaltungen bestand (Donauer/Möri, Widerrufsrecht im schweizerischen Konsumentenschutz – Aktuelle Entwicklungen, AJP 2015 S. 339 ff., 343; Wiede, Reiserecht, Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich 2014, S. 410).
4.5 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt beim Flugbuchungsvertrag auch kein besonderes Vertrauensverhältnis vor, welches die Anwendung der auftragsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere die zwingende Anwendung von Art. 404 OR rechtfertigen würde. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, welches – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – das jederzeitige Widerrufsrecht rechtfertigen würde, ist beim Personenbeförderungsvertrag nicht erkennbar (Eberle/Scheiwiler/Roberto, a.a.O., S. 1242). Es ist zwar richtig, dass Flugpassagiere bei der Buchung von Flügen grosses Vertrauen in die technischen und organisatorischen Fähigkeiten der Fluganbieter haben müssen. Ebenso ist nachvollziehbar, dass dieses Vertrauen in einzelne Fluggesellschaften bei Häufung von Fehlermeldungen oder gar von Flugunfällen abnimmt und dass dies auch zu Buchungsrückgängen bei den betreffenden Gesellschaften führen kann. Dennoch kann von einem besonderen Vertrauensverhältnis in Bezug auf die individualisierten Fähigkeiten resp. von einer individualisierten Vertrauensbasis, wie sie etwa bei Mandatsverhältnissen zwischen Anwältin und Klient respektive Arzt und Psychologin und Patienten besteht, beim Buchen von Flügen bei einer Fluggesellschaft keine Rede sein. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass für die Gewährleistung der Sicherheit von Flügen ein komplexes Zusammenwirken von verschiedenen Organisationseinheiten von Flugzeugherstellern über das Flughafen- und Bodenpersonal bis hin zu den Fluglotsendiensten und Pilotinnen und Piloten erforderlich und verantwortlich ist. Die Fluggesellschaft resp. deren Mitarbeitende sind somit lediglich Teil eines Gesamtsystems zur Gewährleistung der Sicherheit im Flugverkehr. Bei der Buchung von Flügen ist das Vertrauen in dieses Gesamtsystem von wesentlich grösserer Bedeutung als dasjenige in die individuelle Fluggesellschaft. Auch die Tatsache, dass Fehler im Flugverkehr gravierende Auswirkungen haben können, spricht entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht für das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber der Fluggesellschaft, welches die zwingende Anwendung von Art. 404 OR rechtfertigen würde. Dass die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen zum Schutz von Leib und Leben von Vertragspartnern von grosser Bedeutung ist, kommt bei verschiedensten Vertragsverhältnissen vor, ohne dass dies zu einem zwingenden jederzeitigen Kündigungsrecht führen würde. So sind etwa bei der Miete eines Motorfahrzeuges die Mieterinnen und Mieter zum Schutz von Leib und Leben ebenfalls darauf angewiesen, dass das gemietete Fahrzeug die hohen Sicherheitsstandards einhält, welche für die Gewährleistung der Sicherheit im Verkehr erforderlich sind. Dasselbe gilt auch für den Bau respektive den Kauf von sicherheitsrelevanten Anlagen. Trotz der Bedeutung der sorgfältigen Vertragserfüllung für die Sicherheit von Leib und Leben bei den vorgenannten Kauf-, Werk-, Mietverträgen etc. wird in diesen Fällen nie eine zwingende Anwendung von Art. 404 OR oder eines analogen jederzeitigen Kündigungsrechts postuliert. Es ist nicht einsichtig, weshalb demgegenüber bei den weitgehend standardisiert vorgenommenen Buchungen von Flügen im stark reglementierten Flugbetrieb von europäischen Flughäfen aus von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Buchenden und Anbietenden auszugehen wäre, welches ein zwingendes jederzeitiges Widerrufsrecht rechtfertigen würde.
4.6 Das Zivilgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unterstellung der Personenflugverträge unter das Auftragsrecht mit der Anwendung von Art. 404 OR zu einem nicht gerechtfertigten Missverhältnis bezüglich der Rücktrittsrechte der Parteien führen würde (Zivilgerichtsentscheid, E. 6.9). Unbestrittenermassen gilt die EU-Fluggastverordnung (Verordnung [EG] Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen) gestützt auf das Luftverkehrsabkommen seit 2006 auch für die Schweiz. Gemäss dieser Verordnung stehen den Passagieren bei Nicht-Beförderung bzw. Annullation eines Fluges durch die Anbietenden verschiedene Rechte, insbesondere der Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Zielort, zu. Ein jederzeitiges Widerrufs- bzw. Kündigungsrecht, wie es in Art. 404 OR für Auftragsverhältnisse vorgesehen ist, wird in dieser Verordnung somit für Anbietende von Flügen ausgeschlossen. Die Statuierung eines solchen Rücktrittsrecht für alle Flugpassagiere würde zu einem vertraglichen Ungleichgewicht führen, welches zumindest nicht für alle Buchungen von Flügen gerechtfertigt erscheint. Einseitige Rücktrittsrechte sind zwar zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten bei Vertragssituationen mit strukturellen Ungleichheiten auch im schweizerischen Recht durchaus nicht unbekannt (vgl. etwa Art. 40b OR). Bei einer Unterstellung der Flugbuchungsverträge unter das Auftragsrecht würde aber das (einseitige) jederzeitige Kündigungsrecht für alle Buchenden, d.h. auch für professionelle und als Zwischenhändler agierende Buchende, gelten. Gründe für eine derartige generelle Besserstellung der einen Vertragspartei liegen nicht vor. Sie stünde auch im klaren Widerspruch zur Regelung im Pauschalreisegesetz, welche einen so weitgehenden Schutz nicht einmal für Konsumentinnen und Konsumenten vorsieht (vgl. dazu oben E. 4.4).
4.7 Aus den vorgenannten Gründen kann den Ausführungen der Klägerin, wonach das Zivilgericht mit der Ablehnung der zwingenden Anwendung von Art. 404 OR auf die hier zur Diskussion stehenden Vertragsverhältnisse eine Rechtsverletzung begangen hätte (vgl. Beschwerde, Rz 5 und 27), nicht gefolgt werden. Das Zivilgericht hat vielmehr zu Recht erkannt, dass die non-refundable Klausel, welche die Parteien für die Buchung dieser Verträge vereinbart haben, mit dem anwendbaren schweizerischen Recht vereinbar ist. Demzufolge hat das Zivilgericht zu Recht auch nicht geprüft, ob eine Kündigung des Vertrags zu Unzeit nach Art. 404 Abs. 2 OR vorlag.
5. Beschwerdeentscheid und Prozesskosten
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Gerichtskosten von CHF 500.– (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR, SG 154.810]).
Die Klägerin bezahlt der Beklagten sodann eine Parteientschädigung. Diese berechnet sich nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem bis zwei Drittel vorzunehmen ist (§ 12 der hier noch anwendbaren Honorarordnung vom 29. Dezember 2010 [HO, SG 291.400]). Der Zuschlag für die Schriftlichkeit des (Beschwerde-)Verfahrens (§ 4 Abs. 2 HO) und der Abzug für das Beschwerdeverfahren (§ 12 Abs. 2 HO) heben sich allerdings gegenseitig auf. Bei einem Streitwert von rund CHF 2'240.– ist ein Grundhonorar von rund CHF 770.– zugrunde zu legen. Angesichts des Streitwerts von rund CHF 2'240.– und des Umfangs der Bemühungen und der Komplexität ist die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 und § 5 Abs. 1 lit. a HO). Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet. Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2 und ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3). Die Beklagte hat zwar die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt, ohne jedoch einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer zu verlangen, so dass ihr auch keine Mehrwertsteuer zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Januar 2020 (V.2018.1269) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Die Beschwerdeführerin bezahlt der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.