Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2022.11

 

ENTSCHEID

 

vom 9. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____ in Liquidation                                                 Beschwerdeführerin

c/o [...]                                                                                      Schuldnerin

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                             Gläubigerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. Januar 2022

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

Die A____ in Liquidation (Beschwerdeführerin, Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckte den Handel mit Kunstwerken und Designgegenständen. Mit Entscheid vom 13. Januar 2022 eröffnete der Zivilgerichtspräsident den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Beschwerdegegnerin, Gläubigerin) von insgesamt CHF 2'845.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. September 2020 auf CHF 2'622.20 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 23. Januar 2022 (Postaufgabe) beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde, mit welcher sie darum ersucht, «die Konkurseröffnung einzustellen». Die Akten des Konkursamts wurden beigezogen, ebenso eine aktuelle Betreibungsauskunft über die Schuldnerin. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 2.1).

 

2.2      Die Schuldnerin kann auch geltend machen, sie habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt. Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung voraus, dass die Schuldnerin die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt hat (AGE BEZ.2020.46 vom 30. September 2020 E. 3.1).

 

Zu den Kosten gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung. Bei einer Tilgung oder Hinterlegung nach der Konkurseröffnung gehören zu den Kosten zudem die Kosten des Konkursamts. Die Tilgung der Schuld ist vom Schuldner durch Urkunden zu beweisen. Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern der Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (AGE BEZ.2020.46 vom 30. September 2020 E. 3.1; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 8 und 11 sowie Art. 174 SchKG N 21c).

 

3.

3.1      Durch den Kontoauszug des Geschäftskontos IBAN [...] ist bewiesen, dass die Schuldnerin der Gläubigerin mit Valuta 13. Januar 2022 CHF 2'845.40 überwiesen hat. Dass die Überweisung vor der Konkurseröffnung am 13. Januar 2022 um 15:37 Uhr erfolgt ist, kann dem Kontoauszug aber nicht entnommen werden. Der unvollständige Ausdruck, den die Schuldnerin dem Zivilgericht mit E-Mail vom 13. Januar 2022 14:41 Uhr gesendet hat, spricht allerdings dafür. Ob er zum Beweis der Überweisung vor der Konkurseröffnung genügt, kann offen bleiben, weil die Schuldnerin selbst bei Überweisung der CHF 2'845.40 vor der Konkurseröffnung die Zinsen und einen Teil der Kosten vor der Konkurseröffnung nicht getilgt hat. Zusätzlich zu den CHF 2'845.40 hätte die Schuldnerin zumindest Zins von 5 % auf CHF 2'622.20 seit dem 22. September 2020 und Betreibungskosten von CHF 270.25 (vgl. Konkursandrohung vom 17. Februar 2021) tilgen müssen. Zudem hätte sie die Kosten des Konkursgerichts von CHF 350.– tilgen oder hinterlegen müssen (vgl. Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 172 N 3; Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 172 SchKG N 11).

 

3.2      Die Schuldnerin behauptet, sie habe sich am Morgen des 13. Januars 2022 bei einem Herrn C____ vom Zivilgericht (wohl C____, [...] Kanzlei Tagesgeschäfte) telefonisch nach der offenen Restsumme und den Zahlungsmöglichkeiten erkundigt. Statt ihr diese zu nennen, habe er sie an die Gläubigerin verwiesen. Die Gläubigerin habe sie wieder an das Gericht verwiesen. Schliesslich habe Herr C____ eingeräumt, dass es keinen Sinn gemacht habe, dass sich die Schuldnerin an die Gläubigerin gewandt habe. Die Schuldnerin macht geltend, sie hätte die Restsumme rechtzeitig vor der Konkurseröffnung tilgen können, wenn Herr C____ ihr diese rechtzeitig genannt hätte. Ob die vorstehenden Behauptungen den Tatsachen entsprechen, kann offen bleiben, weil die Schuldnerin daraus auch bei Wahrunterstellung nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte. Grundsätzlich ist das Konkursgericht nicht verpflichtet, der Schuldnerin vor der Konkursverhandlung Auskunft über die Höhe der zu tilgenden Forderung zu geben. Etwas Anderes kann höchstens für die Kosten des Konkursgerichts gelten. Diese müssen der Schuldnerin auf Anfrage bekannt gegeben werden (Diggelmann, a.a.O., Art. 172 N 3). Die Schuldnerin behauptet nicht einmal, dass sie Herrn C____ vom Zivilgericht konkret nach den Gerichtskosten gefragt hätte. Daher könnte sie auch aus einer fehlenden Auskunft über deren Höhe nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen ist die Frage der Auskunft über die Gerichtskosten für die übrigen von der Schuldnerin vor der Konkurseröffnung nicht getilgten Positionen ohnehin irrelevant. Schliesslich hätte die Schuldnerin die Höhe der zu tilgenden Forderung bei Anwendung minimalster Sorgfalt ohnehin problemlos rechtzeitig in Erfahrung bringen können. Dass die Schuldnerin zusätzlich zu den CHF 2'845.40 Zins von 5 % auf CHF 2'622.20 seit dem 22. September 2020 und Betreibungskosten von CHF 270.25 hätte tilgen müssen, ist insbesondere aus der Konkursandrohung vom 17. Februar 2021 ersichtlich. Diese wurde ihr nachweislich am 5. März 2021 zugestellt. Zudem empfahl das Zivilgericht der Schuldnerin bereits mit der Anzeige der Konkursverhandlung vom 15. November 2021, die Zahlung direkt beim Betreibungsamt Basel-Stadt zu leisten. Die Anzeige wurde der Schuldnerin nachweislich am 23. November 2021 zugestellt. Wenn sich die Schuldnerin in der bis zur Konkursverhandlung vom 13. Januar 2022 verbleibenden Zeit an das Betreibungsamt gewendet hätte, hätte ihm dieses auch Auskunft über die Höhe der zu tilgenden Forderung erteilt.

 

3.3      Mit der Quittung des Betreibungsamts vom 24. Januar 2022 hat die Schuldnerin bewiesen, dass sie gleichentags auch die Zinsen und Kosten vollständig bezahlt hat. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Da sich die Schuldnerin nicht darauf berufen kann, dass sie die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt habe (vgl. oben E. 3.1 f.), wäre die Konkurseröffnung aber nur dann aufzuheben, wenn sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hätte.

 

4.

4.1      Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

 

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1; AGE BEZ.2019.10 vom 5. Februar 2019 E. 2.3.2). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.2, BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E. 2.3.2). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).

 

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3).

 

4.2

4.2.1   In der Betreibungsauskunft vom 25. Januar 2022 sind zusätzlich zur Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Forderung von CHF 2'845.40 die folgenden offenen Forderungen der folgenden Gläubiger mit dem folgenden Status verzeichnet: 1) D____, CHF 938.55, Konkursandrohung; 2) Ausgleichskasse Basel-Stadt, CHF 241.05, Zahlungsbefehl noch nicht zugestellt; 3) Ausgleichskasse Basel-Stadt, CHF 520.–, Rechtsvorschlag; 4) Kanton Basel-Stadt, CHF 237.70, Zahlungsbefehl noch nicht zugestellt; 5) Ausgleichskasse Basel-Stadt, CHF 232.60, Rechtsvorschlag und 6) E____, CHF 4'701.30, Rechtsvorschlag. Die Schuldnerin hat zwar teilweise Rechtsvorschlag erhoben, aber nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, weshalb eine oder mehrere dieser Forderungen nicht begründet oder nicht fällig sein sollten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass alle vorstehend erwähnten Forderungen begründet und fällig sind. Damit beträgt die Summe der fälligen Forderungen CHF 6'871.20.

 

Mit Kreditvereinbarung vom 1. Juni 2020 gewährte die F____ der Schuldnerin einen COVID-19-Kredit von maximal CHF 12'000.–. Per Konkurseröffnung und 16. Januar 2022 beläuft sich der Kredit auf CHF 11'948.51 (Kontoauszug Geschäftskonto IBAN [...] vom 17. Januar 2022). Die Laufzeit des Kredits beträgt 60 Monate ab Gewährung des Kredits. Der Kreditbetrag ist spätestens am Ende der Laufzeit zusammen mit den dannzumal ausstehenden Zinsen vollständig zurückzubezahlen. Die Kreditgeberin behält sich vor, während der Laufzeit des Kredits Amortisationen bzw. Limitenreduktionen einzuführen (Kreditvereinbarung Ziff. 7). Zudem hat die Kreditgeberin das Recht, die Kreditvereinbarung aus regulatorischen oder rechtlichen Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Damit werden sämtliche unter der Kreditvereinbarung ausstehenden Beträge unmittelbar fällig und zahlbar (Kreditvereinbarung Ziff. 8). Mit der Konkurseröffnung wurde der Kreditbetrag zur Rückzahlung fällig (vgl. Art. 208 Abs. 1 SchKG; Staehelin/Fischer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 211a SchKG N 34). Falls die Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgehoben wird, entfällt jedoch die vorverschobene Fälligkeit und gilt wieder die ursprüngliche Regelung der Fälligkeit (vgl. Schob/Fischer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 208 SchKG N 11). Da kein Hinweis darauf besteht, dass die Kreditgeberin Amortisationen oder Limitenreduktionen eingeführt hat oder eine vorzeitige Kündigung mit sofortiger Wirkung beabsichtigt, ist für den Fall der Aufhebung des Konkurses davon auszugehen, dass der Kredit erst in mehr als drei Jahren zur Rückzahlung fällig wird. Unter diesen Umständen ist der Kreditbetrag bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

 

4.2.2   Das Geschäftskonto IBAN [...] wies per Konkurseröffnung bzw. per 13. und 16. Januar 2022 einen Saldo von minus CHF 976.21 auf (Kontoauszug Geschäftskonto IBAN [...] vom 17. Januar 2022). Nach einer Lastschrift vom 17. sowie zwei Gutschriften vom 18. und 19. Januar 2022 betrug der Saldo am 19. Januar 2022 CHF 2'028.24 (Direktausdruck aus [...] IBAN [...] vom 23. Januar 2022). Das Geschäftskonto IBAN [...] wies per Konkurseröffnung und 16. Januar 2022 einen Saldo von EUR 40.01 auf (Kontoauszug Geschäftskonto IBAN [...]). Nach einer Gutschrift vom 17. Januar 2022 betrug der Saldo am 17. Januar 2022 EUR 1'319.01. Dies entspricht zum Kurs vom 1. Februar 2022 (Ablauf der Beschwerdefrist) CHF 1’372.30 (https://fxtop.com/de/vergangene-rechner.php). Insgesamt hat die Schuldnerin damit liquide Mittel von bloss CHF 3'400.54. Damit verfügt sie nicht über ausreichende liquide Mittel, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen. Die Summe der fälligen Forderungen von CHF 6'871.20 ist vielmehr im Umfang von CHF 3'470.66 nicht durch liquide Mittel gedeckt. Zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit hätte sie daher glaubhaft machen müssen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist ihr dies nicht gelungen.

 

4.2.3   Die Schuldnerin behauptet zwar, sie sei liquide und zahlungsfähig. Sie verfüge über regelmässige Aufträge und Bestellungen (Beschwerde vom 22. Januar 2022). Ihre Angaben betreffend die offenen Aufträge sind widersprüchlich. In der Beschwerde vom 22. Januar 2022 erklärt sie, derzeit seien konkrete Aufträge von ca. CHF 8'000.– offen. In der Ergänzung vom 30. Januar 2022 behauptet sie hingegen, derzeit seien konkrete Aufträge von ca. CHF 11'000.– und EUR 12'200.– offen. Da mit Ausnahme eines angeblichen Belegs für einen Auftrag von EUR 4'700.– alle angeblichen Belege aus der Zeit vor dem 22. Januar 2022 stammen, lässt sich die Differenz von rund CHF 3'000.– und EUR 12'200.– höchstens im Umfang von EUR 4'700.– damit erklären, dass nach der Beschwerde zusätzliche Aufträge eingegangen sind. Mit den angeblichen Belegen hat die Schuldnerin bloss einen Teil der behaupteten Aufträge glaubhaft gemacht. Zudem bleibt bei einem Teil der Aufträge unklar, wann diese erfüllt werden könnten. Die Aufträge Position 1 von EUR 1'194.75 (entsprechend CHF 1'243.02 zum Kurs vom 1. Februar 2022) und Position 7 von CHF 5'000.– hat die Schuldnerin mit dem eingereichten Beweismittel glaubhaft gemacht. Der Auftrag Position 4 von EUR 1'172.90 (entsprechend CHF 1'220.29 zum Kurs vom 1. Februar 2022) ist aufgrund des eingereichten Beweismittels ebenfalls glaubhaft. Da er bis zur Konkurseröffnung vom 13. Januar 2022 noch nicht erfüllt worden ist, obwohl die Bestellung gemäss den Bestelldetails bereits am 15. September 2021 erfolgt ist, erscheint es fraglich, wann er erfüllt werden könnte. Die als Beleg für den Auftrag Position 6 von EUR 4'700.– eingereichte E-Mail genügt mangels Angaben zur Art und zum Preis der bestellten Stühle nicht zur Glaubhaftmachung des Auftrags. Zudem soll der Auftrag gemäss den Bemerkungen der Schuldnerin erst im März 2022 ausgeführt werden. Die als Beleg für den Auftrag Position 8 von CHF 6'000.– eingereichte E-Mail genügt ebenfalls nicht zur Glaubhaftmachung des Auftrags, weil sich damit ein ehemaliger Kunde bloss nach der Möglichkeit der Lieferung von sechs Stühlen und deren Preis erkundigt, ohne eine Bestellung zu tätigen. Die Angaben betreffend den Auftrag Position 2 von EUR 2'668.– sind widersprüchlich. Gemäss den Bestelldetails soll die Ware bereits am 17. Januar 2022 versendet worden sein. Die zugehörige Bemerkung der Schuldnerin lautet hingegen «Ausführung: bis Februar». Die Aufträge Position 3 von EUR 1'190.– und Position 5 von EUR 1'275.– hat die Schuldnerin zwar glaubhaft gemacht. Gemäss den Bestelldetails sind sie aber nicht mehr offen («STATUS: BANK TRANSFER DONE ON 13/01/2022» und «STATUS: BANK TRANSFER DONE ON 23/07/2021»). Zusammenfassend hat die Schuldnerin damit bloss drei offene Aufträge (Position 1, 4 und 7) im Umfang von insgesamt CHF 7'463.31 glaubhaft gemacht.

 

Die Schuldnerin macht geltend, die Höhe der aktuellen Schulden und Forderungen sei überschaubar und diese könnten bezahlt werden. Sie bleibt aber jegliche konkreten Angaben zu ihren Zahlungsverpflichtungen schuldig. Aufgrund der Akten ist es offensichtlich, dass bei der Schuldnerin hohe Fixkosten anfallen. In der sogenannten Jahresrechnung 2020 sind beispielsweise Personalaufwand von CHF 34'121.47 und Mietaufwand CHF 27'833.66 verzeichnet. Verteilt auf zwölf Monate ergeben allein diese beiden Positionen einen Aufwand von CHF 5'162.93. Zudem behauptet die Schuldnerin in ihrer Beschwerde selbst, zum Ende des Jahres 2021 hätten viele Fixkosten angestanden.

 

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die offenen Aufträge im Umfang von CHF 7'463.31 nicht einmal genügen, um den durch die liquiden Mittel nicht gedeckten Anteil der fälligen Forderungen von CHF 3'470.66 sowie den Personal- und Mietaufwand für einen Monat von CHF 5'162.93 zu bezahlen.

 

Die Schuldnerin behauptet, sie sei seit ihrer Gründung stetig gewachsen. Ihr aktueller Umsatz betrage ca. CHF 12'000.– bis CHF 18'000.– pro Monat. Gemäss der sogenannten Jahresrechnung 2020 erzielte die Schuldnerin einen durchschnittlichen Umsatz von CHF 15'729.50. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Behauptungen betreffend Wachstum und Umsatz kann die Schuldnerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie gemäss ihren sogenannten Jahresrechnungen in den Jahren 2017 oder 2018, 2019 und 2020 stets Verluste erlitten hat (2017 oder 2018 CHF 42'883.79, 2019 CHF 5'585.80, 2020 CHF 4'673.20).

 

Die Schuldnerin macht geltend, das erwartete Handelsvolumen für das Jahr 2022 betrage ca. CHF 250'000.– bis CHF 400'000.–. Für dieses Handelsvolumen, das den Umsatz gemäss der sogenannten Jahresrechnung 2020 um rund 30 % bis 110 % übersteigt, bleibt die Schuldnerin jegliche Substanziierung und jeglichen Beleg schuldig.

 

Schliesslich bringt die Schuldnerin vor, ein grosser Teil ihres Inventars sei beschädigt und sei ihr von der Verwaltung aufgrund eines jahrelangen Rechtsstreits noch nicht ausgehändigt worden. Auch daraus seien konkrete Aufträge und Verkäufe für die Instandsetzung und Abwicklung offen. Da die Schuldnerin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht hat, dass in absehbarer Zeit mit der Herausgabe dieses Teils des Inventars zu rechnen ist, können die behaupteten diesbezüglichen Aufträge bei der Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit von vornherein nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen hat die Schuldnerin auch die betreffenden Aufträge nicht glaubhaft gemacht.

 

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Daher ist ihr Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung mangels Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit abzuweisen.

 

4.3      Die übrigen Vorbringen in der Beschwerde vom 22. Januar 2022 gehen an der Sache vorbei und sind nicht geeignet, die Aufhebung der Konkurseröffnung zu begründen.

 

5.

5.1      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht erfüllt sind. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

 

5.2      Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dessen Kosten. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 600.– festgesetzt.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Januar 2022 (KB.2021.220) wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.