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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2022.15
ENTSCHEID
vom 11. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 18. Januar 2022
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl Nr.[...] vom 2. Dezember 2020 setzte der Kanton Basel- Stadt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Steuerforderung in Höhe von CHF 67'140.– zuzüglich Verzugszins und Kosten in Betreibung. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Rechtsöffnungsentscheid vom 5. Oktober 2021 (Verfahren V.2021.834) vollumfänglich beseitigt (definitive Rechtsöffnung). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2021 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Appellationsgericht (Verfahren BEZ.2021.71).
Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens am 19. Oktober 2021 lud das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin mit Vorladung und Pfändungsankündigung vom 25. Oktober 2021 auf den 15. November 2021 zum Pfändungsvollzug. Am 15. November 2021 erschien die Beschwerdeführerin zum Pfändungsvollzug. Das sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindende Grundstück mit Wohnhaus [...] in Basel wurde gleichentags gepfändet und eine entsprechende Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Ziff. 1 und 2 ZGB beim Grundbuchamt angemeldet. Die Pfändungsurkunde vom 17. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2021 zugestellt. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Sie beantragte die Löschung der Pfändung vom 15. Dezember 2021. Mit Entscheid vom 18. Januar 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Januar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid vom 18. Januar 2022 aufzuheben. Die Vorakten sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar gegen den dem Pfändungsverfahren zugrundeliegenden Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht habe. Eine solche habe aber keine aufschiebende Wirkung. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung angekündigt und auch vollzogen habe. Weiter hat die untere Aufsichtsbehörde darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnte Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt keinerlei Auswirkungen auf die Pfändung vom 15. November 2021 habe. Das gelte auch für das von der Beschwerdeführerin ebenfalls erwähnte weitere Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde (AB.2021.89), in welchem diese ein generelles Betreibungsverbot und eine Sistierung der bestehenden Betreibung beantragt habe.
Mit diesen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie weist in ihrer Beschwerde auf eine Einsprache gegen die Rechnungsstellung des Erbschaftsamts Basel-Stadt vom 10. März 2021 hin, ohne aufzuzeigen, inwiefern sich dieses Vorbringen auf die Pfändung vom 15. November 2021 auswirken sollte. Dasselbe gilt für den Hinweis auf eine aufsichtsrechtliche Anzeige in Bezug auf angebliches wiederholtes vorschriftswidriges Handeln der Amtsleitung des Zivilstandsamts bzw. für den Hinweis auf eine aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht richtige Veranlagung bezüglich eines erbrechtlichen Übergangs der Liegenschaft [...] im Jahr 1996. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin in keiner Weise aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein sollte.
3.
Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 18. Januar 2022 (AB.2021.97) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.