Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2022.17

 

ENTSCHEID

 

vom 27. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

c/o B____,

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                     Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. Januar 2022

 

betreffend Verlustschein

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 14. August 2018 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt eine Beschwerde der A____ (Beschwerdeführerin) ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten von CHF 200.– (Verfahren BEZ.2018.27). Mit Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2019 setzte der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) diese Gerichtsgebühren von CHF 200.– zuzüglich Mahnkosten und Zins gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung (Betreibung Nr. [...]). Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag. Am 12. November 2019 reichte der Gläubiger das Rechtsöffnungsbegehren beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2019 erteilte das Zivilgericht in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF 200.– (Verfahren V.2019.992). Nach mehreren vergeblichen Zustellungsversuchen verweigerte die Beschwerdeführerin anlässlich einer Akteneinsicht am 20. Februar 2020 auf der Kanzlei des Zivilgerichts die Annahme dieses Rechtsöffnungsentscheids ausdrücklich. Am 16. Juni 2020 wurde das Fortsetzungsbegehren in der genannten Betreibung eingereicht. Daraufhin sandte das Betreibungsamt Basel-Stadt am 18. Juni 2020 die Pfändungsankündigung an die Beschwerdeführerin (am 20. Juni 2020 mit A-Post Plus zugestellt). Die Pfändung wurde am 14. Oktober 2020 vollzogen und am 14. Dezember 2020 wurde die Pfändungsurkunde (Verlustschein Nr. [...]) nach Art. 115 SchKG ausgestellt. Eine dagegen gerichtete «Einsprache» der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2020 wurde vom Betreibungsamt an die untere Aufsichtsbehörde über das Konkurs- und Betreibungsamt Basel-Stadt weitergeleitet, welche diese Eingabe als Beschwerde (Verfahren AB.2021.3) entgegennahm. Die untere Aufsichtsbehörde trat mit Entscheid vom 19. Januar 2022 nicht auf die Beschwerde ein.

 

Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 (Postaufgabe 7. Februar 2022) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Konkurs- und Betreibungsamt Basel-Stadt und beantragte darin, es sei die untere Aufsichtsbehörde zu veranlassen, auf die Beschwerde vom 29. Dezember 2020 einzutreten. Eventualiter sei der rubrizierte Verlustschein für ungültig zu erklären. Auf die Einholung von Stellungnahmen ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022 zugestellt. Die Beschwerdeerhebung am Montag, 7. Februar 2022, erfolgte innert Frist. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

 

2.

2.1      Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2022 sinngemäss ausgeführt, dass sich die Beschwerde vom 29. Dezember 2021 gegen die Ausstellung des Verlustscheins Nr. [...] in der Betreibung Nr. [...] richte. Dieser Verlustschein sei der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben am 17. Dezember 2020 zugestellt worden. Die Betreibungsferien seien gemäss bundesgerichtlicher Praxis zu beachten, wenn sich die Beschwerde gegen eine Betreibungshandlung richte. Eine Betreibungshandlung im Sinn von Art. 56 SchKG liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn eine Amtshandlung der hierfür zuständigen Behörde den Betreibenden seinem Ziel näherbringe und in die Rechtsstellung des Betriebenen eingreife. Das Ausstellen eines provisorischen oder definitiven Verlustscheins werde von der herrschenden Lehre aber nicht als Betreibungshandlung angesehen, da die Ausstellung an den Gläubiger erfolge und die Schuldnerin allenfalls indirekt betroffen sei. Die am 29. Dezember 2020 erhobene Beschwerde sei daher verspätet erfolgt, weshalb auf diese nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid, E. 1.2). Ergänzend wies die untere Aufsichtsbehörde darauf hin, dass die Beschwerde auch abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung hätte verweigern müssen, da der Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Dezember 2019 mangels gehöriger Eröffnung nicht vollstreckbar gewesen sei, sei offensichtlich verspätet. Denn die Fortsetzung der Betreibung sei ihr bereits am 18. Juni 2020 mit der Pfändungsankündigung angezeigt worden (E. 2). Zudem ergebe sich aus den beigezogenen Akten des Rechtsöffnungsverfahrens, dass die Beschwerdeführerin die Entgegennahme des Rechtsöffnungsentscheids am 20. Februar 2020 verweigert habe – weshalb der Entscheid gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO als zugestellt gelte. Bei Eingang des Fortsetzungsbegehrens im Juni 2020 sei der Rechtsvorschlag also beseitigt gewesen (E. 3).

 

2.2      Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde vom 3. Februar 2022 nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Verlustschein sei der Geschäftsführerin und somit einer «Dritten» im Sinne von Art. 63 SchKG zugestellt worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin hat die Eingabe als Organ der Beschwerdeführerin bzw. Betreibungsschuldnerin und somit nicht als «Dritte» entgegengenommen. Ob die Ausstellung eines Verlustscheins als Betreibungshandlung im Sinn von Art. 56 SchKG zu qualifizieren ist oder nicht, ist in der Lehre umstritten. Für die Qualifizierung als Betreibungshandlung sprechen sich etwa Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 56 N 4, sowie Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 11 N 41, aus. Gegen eine solche Qualifizierung äussern sich hingegen etwa Abbet, Délais, féries et suspension en droit de poursuite et en procédure civile, in: JdT 2016 II, S. 72 ff., 77; Duc, Actes de défaut de biens et la gestion des débiteurs récalcitrants, in: JdT 2018 II, S. 83 ff., 86; Sarbach, in: Hunkeler (Hrsg.), Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 56 N 30; Schmid/Bauer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 56 SchKG N 39, je mit weiteren Hinweisen sowie Wyssen, Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand (Art. 56 ff. SchKG), Diss. Basel, 1995, S. 88 f. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass ein Verlustscheinen «per Definition» in ihre Rechtsstellung eingreife, da es sich bei ihr um eine juristische Person handle. Sie vermag damit aber nicht aufzuzeigen, inwiefern die Ausstellung des Verlustscheins in ihre Rechtsstellung eingegriffen haben soll. Da allgemein nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ausstellung des Verlustscheins den Betreibenden seinem Ziel näherbringen und in die Rechtsstellung des Betriebenen eingreifen soll, hat sich die untere Aufsichtsbehörde zu Recht der Mehrheitsmeinung angeschlossen, wonach die Ausstellung des Verlustscheines nicht als Betreibungshandlung im Sinn von Art. 56 SchKG zu qualifizieren ist. Folglich sind die Betreibungsferien für die Eröffnung des Verlustscheins an den Betreibungsschuldner nicht relevant, sodass die untere Aufsichtsbehörde zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 29. Dezember 2020 eingetreten ist.

 

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die untere Aufsichtsbehörde ebenfalls zu Recht erkannt hat, dass die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf hätte eingetreten werden können. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass ihr die Pfändung im streitbezogenen Betreibungsverfahren am 18. Juni 2020 angezeigt worden ist. Die untere Aufsichtsbehörde hat die Erhebung von Einwänden gegen die Fortsetzung der Betreibung in der Beschwerde vom 29. Dezember 2020 dementsprechend zur Recht als klarerweise verspätet qualifiziert. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde betreffend die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO. Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin war anlässlich der Akteneinsichtnahme vom 20. Februar 2020 auf der Kanzlei des Zivilgerichts als Organ der Beschwerdeführerin zur Entgegennahme des Rechtsöffnungsentscheids befugt, sodass ihre diesbezügliche Weigerung der Beschwerdeführerin selbst zuzurechnen ist. Die untere Aufsichtsbehörde hat demnach zu Recht erkannt, dass aufgrund dieser Annahmeverweigerung der Entscheid gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO am Tag der Weigerung, d.h. am 20. Februar 2020, als zugestellt gilt.

 

3.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. Januar 2022 (AB.2021.3) wird abgewiesen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.