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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2022.20
BEZ.2022.22
BEZ.2022.23
ENTSCHEID
vom 27. April 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen drei Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. Januar 2022
betreffend Pfändungsankündigung und Verlustscheine
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl Nr. aa____ sowie Nr. bb____ vom 23. September 2020 setzten der Kanton Basel-Stadt und die Schweizerische Eidgenossenschaft (Gläubiger) je eine Steuerforderung gegen die A____ (Beschwerdeführerin) in Betreibung. Gegen die am 30. September 2020 zugestellten Zahlungsbefehle erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Auf entsprechende Gesuche der Gläubiger hin erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt in zwei Entscheiden vom 16. August 2021 in beiden Betreibungen die definitive Rechtsöffnung (Verfahren V.2021.468 und V.2021.469). Die Entscheide wurden der Beschwerdeführerin am 25. August 2021 zugestellt. Auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin wurden ihr am 19. Oktober 2021 schriftlich begründete Entscheide zugestellt, die sie mit Beschwerde vom 25. Oktober 2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt anfocht. Das Appellationsgericht trat mit Entscheiden vom 24. Januar 2022 auf die Beschwerden nicht ein (Verfahren BEZ.2021.74 und 75).
Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens in den beiden Betreibungen Nr. aa____ sowie Nr. bb____ kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt der Beschwerdeführerin am 30. September 2021 die Pfändung an und lud sie auf den 7. Oktober 2021 zwecks Vollzugs der Pfändung vor. Am 5. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt «Einsprache» gegen die Pfändungsankündigung in den beiden Betreibungen Nr. aa____ und Nr. bb____ ein. Diese Eingaben vom 5. Oktober 2021 wurden vom Betreibungsamt an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt weitergeleitet und von letzterer mit der Verfahrensnummer AB.2021.73 als Beschwerde entgegengenommen.
Am 7. Oktober 2021 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Pfändungsbeamten statt und am 12. Oktober 2021 wurden die Pfändungsurkunden nach Art. 115 SchKG (Verlustschein Nr. cc____ in der Betreibung Nr. aa____ und Verlustschein Nr. dd____ in der Betreibung Nr. bb____) ausgestellt.
Am 25. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt «Einsprache» gegen den Verlustschein Nr. cc____ in der Betreibung Nr. aa____ und gegen den Verlustschein Nr. dd____ in der Betreibung Nr. bb____ ein. Diese Eingaben vom 25. Oktober 2021 wurden vom Betreibungsamt an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt weitergeleitet und von dieser mit Verfahrensnummer AB.2021.86 (Verlustschein Nr. cc____ in der Betreibung Nr. aa____) bzw. AB.2021.87 (Verlustschein Nr. dd____ in der Betreibung Nr. bb____) als Beschwerden entgegengenommen.
Mit drei Entscheiden vom 19. Januar 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde vom 5. Oktober 2021 gegen die Pfändungsankündigung in den Betreibungen Nr. bb____ und aa____ (AB.2021.73) sowie die beiden Beschwerden vom 25. Oktober 2021 gegen die in diesen Betreibungen ausgestellten Verlustscheine Nr. cc____ (AB.2021.86) bzw. Nr. dd____ (AB.2021.87) ab.
Mit drei Schreiben vom 7. Februar 2022 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin gegen die genannten Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde beim Appellationsgericht (Verfahren BEZ.2020.20, 22 und 23). In den beiden Beschwerden gegen die Beschwerdeentscheide der unteren Aufsichtsbehörde betreffend die beiden Verlustscheine Nr. cc____ (AB.2021.86, BEZ.2022.22) bzw. Nr. dd____ (AB.2021.87, BEZ.2022.23) beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien die rubrizierten Verlustscheine «solange für ungültig zu erklären, bis über eine Beschwerde am Appellationsgericht BEZ.2021.74 [bzw. 75] nicht abschliessend entschieden» werde. In der gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend die Pfändungsankündigung (AB.2021.73, BEZ.2020.20) erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, es der angefochtene Entscheid «aufzuheben, sofern er sich auf die Beschwerden vom 5. Februar 2022 (betreffend AB.2021.86 und AB.2021.87) gegen die beiden Verlustscheine Nr. dd____ und cc____ in den rubrizierten Betreibungen auswirken» könne. Auf die Einholung von Stellungnahmen ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022 zugestellt. Die Beschwerdeerhebung am 7. Februar 2022 erfolgte innert Frist. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1 Die angefochtenen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde betreffen einerseits eine Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung in den Betreibungen Nr. aa____ und bb____ (AB.2021.73) sowie andererseits zwei Beschwerden gegen die in diesen Verfahren ausgestellten Verlustscheine Nr. cc____ (AB.2021.86) und Nr. dd____ (AB.2021.87). Im Beschwerdeverfahren AB.2021.73 gegen die Pfändungsankündigung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr der Rechtsöffnungsentscheid vom 16. August 2021 lediglich in unbegründeter Form vorliege. Daher sei die Vorladung zur Pfändung bzw. Pfändungsankündigung auf den 7. Oktober 2021 als rechtlich ungültig zu erklären. In den Beschwerdeverfahren gegen die Ausstellung der Verlustscheine (AB.2021.86 und 87) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass diese auf einer rechtlich ungültigen Grundlage ausgestellt worden seien.
Die untere Aufsichtsbehörde führte im Entscheid betreffend die Pfändungsankündigung aus, dass das Zivilgericht in den beiden betreffenden Betreibungen mit Entscheid vom 16. August 2021 die definitive Rechtsöffnung erteilt habe. Beide Rechtsöffnungsentscheide seien der Beschwerdeführerin am 25. August 2021 zugestellt worden. In diesem Zeitpunkt seien sie rechtskräftig und vollstreckbar gewesen. Es spiele keine Rolle, ob sie mit oder ohne schriftliche Begründung eröffnet worden seien. Die Fortsetzungsbegehren seien am 26. August 2021 – nach Eintritt von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Rechtsöffnungsentscheide – eingereicht worden und die Pfändungsankündigung somit zu Recht erfolgt (angefochtener Entscheid AB.2021.73, E. 2.3). In den beiden Entscheiden betreffend die Verlustscheine verwies die untere Aufsichtsbehörde zunächst auf den Entscheid betreffend die Pfändungsankündigung. Der Beschwerde in diesem Verfahren sei keine aufschiebende Wirkung erteilt worden. Daher seien die Verlustscheine zu Recht ausgestellt worden (angefochtene Entscheide AB.2021.86 und AB.2021.87, jeweils E. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin vermag in ihren Beschwerden vom 7. Februar 2022 nicht aufzuzeigen, inwiefern die angefochtenen Entscheide unrichtig sein sollen. Das Appellationsgericht hat im Einklang mit der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung festgehalten, dass es für die Rechtmässigkeit der Fortsetzung der Betreibung und damit auch der Pfändungsankündigung sowie Ausstellung eines Verlustscheins keine Rolle spielt, ob der Betreibungsschuldnerin der Rechtsöffnungsentscheid im Dispositiv und somit ohne schriftliche Begründung eröffnet worden ist. Dem Rechtsöffnungsentscheid kommt auch bei Eröffnung im Dispositiv formelle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zu, soweit nicht eine Rechtsmittelinstanz einer gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennt (vgl. AGE BEZ.2020.21 vom 14. Mai 2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass der Beschwerde gegen die Rechtsöffnungsentscheide vom 16. August 2021 (Verfahren BEZ.2021.74 und 75) bzw. den Beschwerden gegen die Pfändungsankündigung (Verfahren AB.2021.73) aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Die Pfändungsankündigung und die Verlustscheine wurden daher zu Recht ausgestellt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren diesbezüglichen Beschwerden wurde mit diesen Handlungen nicht «unerlaubterweise in ein offenes Verfahren am Appellationsgericht» eingegriffen.
3.
Aus den vorgenannten Gründen sind die Beschwerden abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerden gegen die Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. Januar 2022 in den Verfahren AB.2021.73, AB.2021.86 und AB.2021.87 werden abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.