Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2022.21

 

ENTSCHEID

 

vom 27. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

c/o B____,

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                     Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 19. Januar 2022

 

betreffend Verlustschein

 


Sachverhalt

 

Mit Zahlungsbefehl Nr. aa____ vom 23. September 2020 setzte der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) eine Steuerforderung von insgesamt CHF 260.– zuzüglich Zins gegen die A____ (Beschwerdeführerin) in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 30. September 2020 zugestellt. Auf entsprechendes Gesuch des Gläubigers hin erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt mit schriftlich begründetem Entscheid vom 22. September 2021 die definitive Rechtsöffnung in der genannten Betreibung (Verfahren V.2021.470). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2021 zugestellt.

 

Am 29. September 2021 stellte der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren in der genannten Betreibung und am 5. Oktober 2021 (der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2021 mit A-Post Plus zugegangen) kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt der Beschwerdeführerin die Pfändung auf den 11. Oktober 2021 an. Aufgrund der in einer anderen Betreibung erhaltenen Vorladung erschien die Beschwerdeführerin bereits am 7. Oktober zur Einvernahme auf dem Betreibungsamt und gab an, über keinerlei Aktiven oder Einnahmen zu verfügen. Die Beschwerdeführerin brachte auf ihrer Erklärung vom 7. Oktober 2021 den folgenden handschriftlichen Vorbehalt an: «Gegen die Pfändungen bb____ Einsprache vom 5.10.2021; cc____ Einsprache vom 5.10.2021; aa____ diese Pfändung ist unbekannt, ist eine Einsprache vom 5. Oktober 2021 erhoben worden. Bitte keine Verlustscheine bis zur Klärung der Einsprache».

 

Am 5. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt mit Bezug auf die Pfändungsankündigung vom 30. September 2021 gegen die Betreibungen Nr. bb____ und Nr. cc____ eine «Einsprache» ein, welche das Betreibungsamt an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt weiterleitete und von letzterer als Beschwerde behandelt wurde (Verfahren AB.2020.73, vgl. dazu das Beschwerdeverfahren BEZ.2022.20).

 

Am 12. Oktober 2021 wurden in der hier strittigen Betreibung Nr. aa____ sowie in den beiden vorerwähnten Betreibungen Nr. bb____ und Nr. cc____ die Pfändungsurkunden nach Art. 115 SchKG (Verlustschein Nr. dd____ in der hier streitbezogenen Betreibung und Verlustscheine Nr. ee____ und Nr. ff____ in den beiden anderen genannten Betreibungen) ausgestellt. Mit Eingaben vom 25. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt «Einsprache» gegen die drei genannten Verlustscheine. Darin beantragte sie in Bezug auf die hier streitbezogene Betreibung, es sei die Gültigkeit dieses Verlustscheins bis zum Entscheid im Beschwerdeverfahren am Appellationsgericht Basel-Stadt (Verfahrensnummer BEZ.2021.70) gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts vom 22. September 2021 (Verfahrensnummer V.2021.470) aufzuheben. Das Betreibungsamt übermittelte diese Einsprachen zuständigkeitshalber an die untere Aufsichtsbehörde, welche sie als Beschwerden behandelte. Mit Entscheid vom 19. Januar 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde vom 25. Oktober 2021 betreffend Verlustschein Nr. dd____ ab, soweit darauf eingetreten werden könne.

 

Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 (Postaufgabe 7. Februar 2022) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde und beantragte darin, es sei der Verlustschein Nr. dd____ ohne Kostenfolge für ungültig zu erklären. Auf die Einholung von Stellungnahmen ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022 zugestellt. Die Beschwerdeerhebung am 7. Februar 2022 erfolgte innert Frist. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

 

1.3      Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die Gültigkeit des Verlustscheins Nr. dd____ bis zum Entscheid im Beschwerdeverfahren mit der Verfahrensnummer BEZ.2021.70 aufzuheben. In der Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 19. Januar 2022 beantragt die Beschwerdeführerin dagegen, es sei der Verlustschein für ungültig zu erklären. Es muss als fraglich bezeichnet werden, ob es sich dabei um einen gegenüber den Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren unzulässigen neuen bzw. weitergehenden Antrag handelt. Ebenso fraglich ist, ob das Rechtsschutzinteresse am ursprünglich gestellten Rechtsbegehren nicht dahingefallen ist, da der Entscheid des Appellationsgerichts im Beschwerdeverfahren BEZ.2021.70 inzwischen ergangen ist (AGE BEZ.2021.70 vom 20. Januar 2022) und die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Beschwerde ausdrücklich ausgeführt hat, dass die «Einsprache» einen vorsorglichen Charakter habe, damit der Verlustscheinen Nr. dd____ nicht in Rechtskraft erwachse, bevor das Beschwerdeverfahren am Appellationsgericht abgeschlossen sei. Die Frage, ob unter diesen Umständen überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist, kann allerdings offengelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.

 

2.

2.1      Die untere Aufsichtsbehörde führte im angefochtenen Entscheid aus, dass das Zivilgericht dem Gläubiger mit schriftlich begründetem Entscheid vom 22. September 2021 in der Betreibung Nr. aa____ die definitive Rechtsöffnung erteilt habe. Der Entscheid sei der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2021 zugestellt worden und zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Das Fortsetzungsbegehren in der genannten Betreibung sei aber bereits am 29. September 2021 beim Betreibungsamt eingegangen, also fünf Tage bevor der Rechtsöffnungsentscheid der Beschwerdeführerin eröffnet worden sei (angefochtener Entscheid, E. 2.3.1). Eine aufgrund eines solchen verfrühten Fortsetzungsbegehrens vorgenommene Pfändung sei zwar unzulässig. Sie sei aber nicht nichtig, sondern anfechtbar (E. 2.3.2). Vorliegend sei der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2021 die Pfändungsankündigung zugestellt worden. Diese hätte innert Frist bis zum 18. Oktober 2021 angefochten werden können. Die Einsprache vom 25. Oktober 2021 erweise sich diesbezüglich aber als verspätet. Zudem werde eine Pfändung trotz fehlender oder mangelhafter Ankündigung nur dann aufgehoben, wenn der Schuldner als Folge der mangelhaften Ankündigung nicht in der Lage gewesen sei, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen oder sich hierbei vertreten zu lassen. Demgegenüber heile die Anwesenheit des Schuldners allfällige Mängel in der Pfändungsankündigung (E. 2.3.3). Weiter wies die untere Aufsichtsbehörde darauf hin, dass der Beschwerde im Verfahren AB.2021.73 gegen die Pfändungsankündigung vom 30. September 2021 in den Betreibungen Nr. bb____ und Nr. cc____ keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei, weshalb sie dem Pfändungsvollzug am 7. Oktober 2021 nicht entgegengestanden sei (E. 2.4).

 

2.2      Die Beschwerdeführerin vermag in der vorliegenden Beschwerde nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr die Pfändungsankündigung in der hier strittigen Betreibung Nr. aa____ am 6. Oktober 2021 zugestellt worden ist. Wenn einem verfrühten und daher fehlerhaften Fortsetzungsbegehren Folge geleistet wird, kann hiergegen Beschwerde geführt werden. Die Pfändung ist in einem solchen Fall aber nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (vgl. BGE 130 III 652 E. 2.1; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 88 N 6; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, S. 179). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie gegen die Pfändungsankündigung in der hier streitbezogenen Betreibung Nr. aa____ – im Unterschied zum Verfahren AB.2019.57 – keine Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 17 SchKG erhoben hat. Die untere Aufsichtsbehörde erkannte daher zu Recht, dass der Einwand, die Fortsetzung der Betreibung sei noch vor der Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheids an die Beschwerdeführerin und damit verfrüht erfolgt, verspätet erhoben worden war und somit nicht mehr behandelt werden konnte. Ebenso zutreffend ist die Feststellung der unteren Aufsichtsbehörde, dass die Pfändung am 7. Oktober 2021 zu Recht vollzogen worden war, obwohl die Beschwerdeführerin in der hier strittigen Betreibung auf den 11. Oktober 2021 vorgeladen worden war. In der handschriftlichen Bemerkung der Beschwerdeführerin auf der von ihr beim Pfändungsvollzug am 7. Oktober 2021 unterzeichneten Erklärung ist die entsprechende Betreibungsnummer aa____ ebenso aufgeführt wie die beiden Betreibungsnummern bb____ und cc____, für welche die Vorladung auf den 7. Oktober 2021 ursprünglich erfolgt war. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Pfändung in Bezug auf alle drei Betreibungen an diesem Tag vollzogen hat, zumal die Pfändungsankündigung auch in der hier strittigen Betreibung der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2021 zugestellt worden war und somit die Voraussetzung für den Vollzug der Pfändung gemäss Art. 90 SchKG erfüllt war. Dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungsrechte und Pflichten gemäss Art. 91 SchKG nicht habe wahrnehmen können, wird von ihr zu Recht nicht geltend gemacht. Die untere Aufsichtsbehörde hat daher die gegen die Pfändungsurkunde vom 12. Oktober 2021 (Verlustschein Nr. dd____) erhobene Beschwerde zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eintreten konnte.

 

3.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. Januar 2022 (AB.2021.85) wird abgewiesen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.