Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2022.26

 

ENTSCHEID

 

vom 24. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                     Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 25. Januar 2022

 

betreffend Kollokationsplan

 


Sachverhalt

 

In der Betreibung Nr. aa____ der Einwohnergemeinde Bettingen gegen A____ (Schuldner) wurde am 17. Januar 2020 die Pfändung vollzogen. Am 4. Februar 2020 wurde die Pfändung einer monatlichen Quote des Lohns des Schuldners von CHF 437.– für die Dauer von längstens einem Jahr und ab 1. Juli 2020 von CHF 1'107.– verfügt.

 

Am 5. Februar 2020 ging das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. bb____ der in B____ lebenden, minderjährigen Tochter des Schuldners beim Betreibungsamt ein. Am Folgetag wurde dem Schuldner der Pfändungsanschluss mitgeteilt. Die erwähnte Unterhaltsgläubigerin wurde am 7. Februar 2020 im Sinn von Art. 111 Abs. 2 SchKG über den erfolgten Pfändungsvollzug informiert. Daraufhin stellte die Unterhaltsgläubigerin mit Schreiben vom 10. Februar 2020 ein Begehren um Anschlusspfändung. Die beiden genannten Betreibungen bilden zusammen die Pfändungsgruppe Nr. cc____. In einer weiteren gegen den Schuldner erhobenen Betreibung (Betreibung der Stadt Zürich Nr. dd____) wurde am 18. September 2020 die Pfändung vollzogen und es wurde für die Dauer eines Jahres der künftige Lohn des Schuldners gepfändet (Pfändungsgruppe bzw. Pfändung Nr. ee____). Die Pfändungsurkunde wurde dem Schuldner am 30. Oktober 2020 zugestellt. Am 17. Januar 2021 lief das Pfändungsjahr in der Pfändung Nr. cc____ ab. Nach Angaben des Betreibungsamts wurde mit der Abrechnung indessen noch zugewartet, da im Pfändungsjahr ein Bonusanspruch des Schuldners entstanden, aber noch nicht fällig geworden war. Auf der Lohnabrechnung des Schuldners für März 2021 findet sich eine zusätzliche Position «variabler Lohn» in der Höhe von CHF 10'825.–. Die Arbeitgeberin überwies vom Gehalt des Schuldners für März 2021 einen Anteil von CHF 6'421.55 an das Betreibungsamt.

 

Nach Ablauf der Betreibungsferien rechnete das Betreibungsamt am 16. April 2021 in der Pfändung Nr. cc____ wie auch in der Pfändung Nr. ee____ ab und hob die Einkommenspfändung mit Schreiben vom gleichen Tag an die Arbeitgeberin des Schuldners auf. Die am 16. April 2021 sowohl in der Pfändung Nr. cc____ als auch in der Pfändung Nr. ee____ versandten Anzeigen der Auflage von Kollokationsplan und Verteilungsliste wurden dem Schuldner am 20. April 2021 zugestellt. Der Schuldner reichte bei beiden Pfändungen am 30. April 2021 eine Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde ein. Es wurden daraufhin das Verfahren AB.2021.29 betreffend die Pfändung Nr. ee____ und das vorliegende Verfahren AB.2021.30 betreffend die Pfändung Nr. cc____ eröffnet.

 

In seiner die Pfändung Nr. cc____ betreffenden Beschwerde vom 30. April 2021 an die untere Aufsichtsbehörde stellte der Schuldner folgende Rechtsbegehren:

«1.   Der Kollokationsplan und Verteilungsliste der Pfändung Nr. cc____ sei erst anhand von abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vorzunehmen.

2.     Der im Kollokationsplan aufgeführte Saldo ab Konto und Reinerlös sei aufgrund einer nachvollziehbaren Berechnung der bisher mehrfach geänderten Pfändungsquoten und Rückvergütungen darzulegen.

3.     Der im Saldo berücksichtige Betrag resultiert offenbar aufgrund einer des Kontos zugewiesenen Bonuszahlung des Arbeitsgebers, welcher nach der eigentlichen Pfändung dieser Gruppe durch das Pfändungsamt vorgenommen wurde. Diese rückwirkende Zuweisung eines variablen Lohnanteils mehr 2 Monate nach der effektiven Pfändungsdauer, sei als nicht rechtens abzuweisen und die Kollokation nur anhand der in der Pfändung geltenden Quoten als Grundlage heranzuziehen.

4.     Als Total Forderungen sind CHF 24'162.45 beziffert, woraus sich nach der vorliegenden Berechnung von Total Zustellungen ein Verlust 3. Klasse in Höhe von CHF 17'990.45 ergeben würde. Nach Überprüfung der Forderungen ergibt sich jedoch ein wesentlich tieferer Totalbetrag, der von der im Kollokationsplan aufgeführten Summe erheblich abweicht. Der Betrag mit Total Verlust wäre entsprechend der tatsächlichen ursprünglichen Forderungen / Betreibungen der Gläubiger anzupassen.»

Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2021 beantragte das Betreibungsamt, die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Weiter verwies das Betreibungsamt darauf, dass Kollokationsplan und Verteilungsliste am 7. Mai 2021 rektifiziert und am 12. Mai 2021 neu versandt worden seien. Mit Entscheid vom 25. Januar 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werde und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 11. Februar 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:

«1.   Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt in Sachen AB.2020.30 vom 26. November 2022 (richtig wohl 25. Januar 2022) sei gemäss den Anträgen der zugrundeliegenden Beschwerde vom 30.04.2021 zu überprüfen und wenn nötig anzupassen.

2.     Der durch den Arbeitgeber im März 2021 ausbezahlte und durch das Pfändungsamt im März 2021 einbezogene variable Lohnanteil, sei der Betreibung Nr. aa____ (richtig wohl Nr. dd____) der zu diesem Zeitpunkt laufenden Pfändungsverfahren Nr. ee____ anzurechnen.

3.     Die nachträgliche Zuweisung der einbehaltenen variablen Lohnanteile in eine andere, ältere Betreibung Nr. bb____ in Pfändung Nr. cc____ sei abzuweisen.»

Die untere Aufsichtsbehörde verzichtete mit Eingabe vom 24. Februar 2022 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Das Betreibungs- und Konkursamt beantragte in seiner Stellungnahme vom 4. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die genannten Eingaben wurden dem Schuldner mit Verfügung vom 9. März 2022 mit dem Hinweis auf sein Replikrecht zugestellt. Innert der ihm genannten Frist reichte der Schuldner keine Stellungnahme ein. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

 

2.

Die untere Aufsichtsbehörde führte in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids aus, dass der Schuldner mit seiner Beschwerde vom 30. April 2021 eine nachvollziehbare Berechnung der bisher mehrfach geänderten Pfändungsgruppen und Rückvergütungen beantragt habe. Die untere Aufsichtsbehörde erwog dazu, das Betreibungsamt habe in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2021 einen Auszug aus dem Schuldnerkonto beigelegt. Darin seien die eingezogenen bzw. die von der Arbeitgeberin des Schuldners einbezahlten Beträge klar und übersichtlich mit Datum ausgewiesen. Ebenfalls sei klar mit Datum erstellt, welche Beträge dem Schuldner im Verlauf des Pfändungsjahrs vom Betreibungsamt ausbezahlt worden seien. Im Schuldnerkonto seien Eingänge und Ausgänge für den Schuldner chronologisch fortlaufend hinweg verzeichnet. Im Schreiben vom 12. Mai 2021 an den Schuldner habe das Betreibungsamt dargelegt, wie sich der Saldo von CHF 9'212.50 zusammensetze. Ebenso würde sich aus dem Schuldnerkonto ergeben, welche Beträge in welcher Pfändung welcher Betreibung zugewiesen worden seien. Die Beschwerde werde in diesem Punkt abgewiesen, soweit sie mit Zustellung des Auszugs aus dem Schuldnerkonto nicht gegenstandslos geworden sei.

 

Der Schuldner beantragt in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde, der angefochtene Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei «gemäss den Anträgen der zugrundeliegenden Beschwerde vom 30.04.2021 zu überprüfen und wenn nötig anzupassen» (Rechtsbegehren 1). Ob es sich dabei um einen genügend konkreten Antrag in der Sache handelt, kann vorliegend offen bleiben. Denn der Schuldner zeigt in keiner Weise auf, inwiefern die Ausführungen im angefochtenen Entscheid betreffend die nachvollziehbare Berechnung der Pfändungsgruppen auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts basieren sollen. Auf das Begehren auf Überprüfung «gemäss den Anträgen der zugrundeliegenden Beschwerde vom 30.04.2021» ist somit nicht weiter einzugehen.

 

3.

In Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids setzte sich die untere Aufsichtsbehörde mit dem Einwand des Schuldners auseinander, dass der im März 2021 ausbezahlte Bonus nicht zur abgelaufenen Pfändung Nr. cc____ gerechnet werden dürfe. Sie erwog, dass es sich bei der streitbezogenen Auszahlung gemäss Lohnbrief der Arbeitgeberin des Schuldners vom 8. März 2021 um einen variablen Lohnanteil für das Jahr 2020 handle. Dieser setze sich aus der Erreichung der persönlichen Ziele des Schuldners und aus der Zielerreichung der Arbeitgeberin zusammen. Der Bonus für das laufende Jahr sei als zukünftiger Lohnanspruch pfändbar. Auf der Pfändungsurkunde vom 17. Januar 2020 in der Pfändung Nr. cc____ sei ausdrücklich festgehalten, dass auf die Dauer eines Jahrs auch «alle zukünftig zur Auszahlung gelangenden Nebenleistungen des Arbeitgebers (Gratifikationen, Zulagen, Provisionen, Geschenke usw.) in voller, heute jedoch unbestimmter Höhe» mitgepfändet seien. Der Bonus für das Jahr 2020, so die untere Aufsichtsbehörde weiter, sei ein künftiger Lohnbestandteil aus dem Jahre 2020 und gehöre als solcher noch in die Pfändung Nr. cc____. Das Betreibungsamt habe zu Recht auf eine Verwertung dieses künftigen Lohnbestandteils (Versteigerung einer zukünftigen Forderung gegen die Arbeitgeberin des Schuldners) verzichtet, da bei einer Forderung in ungewisser Höhe erfahrungsgemäss nicht mit einem guten Verwertungserlös zu rechnen sei und die Verwertung selbst mit Kosten verbunden sei. Der Steigerungserlös (ein Bruchteil des Werts des Bonus) wäre dann auch in die Pfändungsgruppe Nr. cc____ gefallen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass stattdessen der effektiv ausbezahlte Betrag für den Bonus 2020 eingezogen worden sei, zumal dadurch die Abrechnung in der betreffenden Pfändungsgruppe nicht ungebührlich verzögert worden sei.

 

Der Schuldner macht in seiner Beschwerde geltend, dass für ihn ein variabler Lohnanteil bis zum Datum des Erhalts des Lohnbriefs im März 2021 «weder in Erhalt oder Umfang abzusehen» gewesen sei. Da zum Zeitpunkt März 2021 das Pfändungsverfahren Nr. ee____ mit entsprechender Lohnpfändung gelaufen sei, hätte eine Vergütung auch dieser Pfändung zugeordnet werden müssen und nicht nach Ermessen des Betreibungsamts in eine andere Pfändungsgruppe umgebucht werden können. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

 

Das Betreibungsamt weist in seiner Stellungnahme vom 4. März 2022 zutreffend darauf hin, dass der variable Lohnanspruch in Ziffer 4 des Arbeitsvertrags vom 13. Juni 2019 zugesichert wurde. Der Schuldner hat innert der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme hierzu eingereicht. Er bestreitet auch nicht, dass der variable Lohnanteil für das Jahr 2020 (das vom Pfändungsverfahren Nr. ee____ erfasste Jahr) ausgerichtet worden ist. Ebenso wenig bestreitet der Schuldner in seiner Beschwerde die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass in der Pfändungsurkunde vom 17. Januar 2020 in der Pfändung Nr. cc____ ausdrücklich festgehalten war, dass auf die Dauer eines Jahrs auch «alle zukünftig zur Auszahlung gelangenden Nebenleistungen des Arbeitgebers (Gratifikationen, Zulagen, Provisionen, Geschenke usw.) in voller, heute jedoch unbestimmter Höhe» mitgepfändet sind (angefochtener Entscheid, E. 4.3). Gemäss der sich in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Anzeige betreffend Einkommenspfändung vom 25. Februar 2020 wurde der Arbeitgeberin des Schuldners die Einkommenspfändung in Höhe von CHF 421.75 pro Monat angezeigt. Mitgepfändet und in voller Höhe abzuliefern waren gemäss der Anzeige zudem: alle dem Schuldner zustehenden Zusatzleistungen wie allfällige Einkommenserhöhungen, Zulagen, 13. Monatslohn, Gratifikation, Pensionskassenansprüche (bei Auszahlung), etc. Pfändbar ist gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 SchKG das Erwerbseinkommen jeder Art, wobei dieses für ein Jahr gepfändet werden kann. Gepfändet wird somit der (zukünftige) Lohn während eines Jahrs (BGer 5A_43/2019 vom 16. August 2019 E. 4.3 und BGer 5A_792/2021 vom 30. November 2021 E. 3.1.1). Die Ausführung der unteren Aufsichtsbehörde, wonach zum pfändbaren Lohnanspruch auch variable Lohnanteile, etwa eine Provision (OR 322b), eine Gratifikation (OR 322d), ein Bonus oder ein 13. Monatslohn gehörten, wobei solche als zukünftige Lohnansprüche zu pfänden seien (angefochtener Entscheid, E. 4.3), entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung (BGer 5A_328/2013 vom 4. November 2013, E. 5.4.1; Entscheid des Cour de justice des Kantons Genf DCSO/326/2021 vom 24. August 2021 E. 2.1.2; Ochsner, Commentaire Romand, 2005, Art. 92 SchKG N 152 f.; Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 93 N 4; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Auflage, Zürich 2018, S. 205; Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, 2021, Art. 93 N 4; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 23 N 51). Die Einkommenspfändung ist nach Ablaufs des Pfändungsjahrs abzurechnen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Abrechnung vorliegend erst vorgenommen wurde, nachdem die Arbeitgeberin den Anteil des variablen Lohns für das Jahr 2020 an das Betreibungsamt überwiesen hatte. Eine vorherige Verwertung dieses Lohnanspruchs im Sinn einer Versteigerung hätte nicht zu einem besseren Ergebnis geführt, wie die untere Aufsichtsbehörde zu Recht erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 4.3); dies wird auch vom Schuldner nicht behauptet. Die Zuordnung des von der Arbeitgeberin für das Jahr 2020 ausgerichteten variablen Lohnanteils bzw. des von ihr an das Betreibungsamt überwiesenen Anteils in die Pfändungsgruppe Nr. ee____ ist daher nicht zu beanstanden. Der Schuldner vermag mit der vorliegenden Beschwerde auch in diesem Punkt keine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die untere Aufsichtsbehörde aufzuzeigen.

 

4.

In den Erwägungen 2 und 5 des angefochtenen Entscheids führte die untere Aufsichtsbehörde aus, dass das Betreibungsamt dazu berechtigt gewesen sei, die Höhe der Forderung der Gläubigerin in der Betreibung Nr. bb____ entsprechend dem Rechtsöffnungsentscheid zu korrigieren (CHF 24'527.– zuzüglich Kosten statt CHF 15'777.– zuzüglich Kosten). Bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren habe das Amt gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Die Vernehmlassung datiere vom 21. Mai 2021. Daher sei auch nicht zu beanstanden, dass am 7. Mai 2021 ein korrigierter Kollokationsplan und eine korrigierte Verteilungsliste erstellt worden seien.

 

Der Schuldner macht in seiner Beschwerde geltend, die neue Verfügung sei nicht unverzüglich den Parteien eröffnet worden und die untere Aufsichtsbehörde sei davon nicht in Kenntnis gesetzt worden. Zwar könne eine Verfügung angepasst werden, jedoch sei zu keinem Zeitpunkt eine neue Verfügung bezüglich Korrektur der Höhe der Forderung erstellt worden. Die Pfändung sei mit dem Forderungsbetrag in der Höhe von CHF 15'777.– begonnen worden und es sei zu keinem Zeitpunkt eine andere Summe zur Pfändung vorgesehen gewesen. Wenn die Pfändung mit dieser Summe begonnen worden sei, müsse auch der Verlustschein sich auf diesen Betrag beziehen und nicht auf einen Betrag, der gar nicht Bestandteil der Betreibung gewesen sei. Der Kollokationsplan und die Verteilungsliste vom 16. April 2021 seien dementsprechend anzupassen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

 

Angefochten waren im vorinstanzlichen Verfahren der Kollokationsplan und Verteilungsliste der Pfändung Nr. cc____. Diese basierten unter anderem auf dem Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. bb____ und dem Begehren um Anschlusspfändung vom 10. Februar 2020 der in B____ lebenden, minderjährigen Tochter des Schuldners. Es wird vom Schuldner zu Recht nicht bestritten, dass darin eine verzinsliche Forderung über CHF 23'450.– nebst weiteren Zinsforderungen sowie die Kosten des Zahlungsbefehls, die im Rechtsöffnungsverfahren zugesprochene Parteientschädigung und die entsprechenden Gerichtskosten aufgeführt waren. Dies entspricht auch den Angaben im Rechtsöffnungsentscheid vom 12. November 2019, in welchem der Gläubigerin in der Betreibung Nr. bb____, Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 3. Juli 2019, definitive Rechtsöffnung für CHF 23'450.– nebst Zins zu 5 % auf CHF 2'100.– seit dem 31. Dezember 2013, auf CHF 4'200.– seit dem 31. Dezember 2014, auf CHF 4'200.– seit dem 31. Dezember 2015 und auf CHF 4'200.– seit dem 31. Dezember 2016 erteilt worden war und der Schuldner dazu verpflichtet worden war, die Gerichtskosten von CHF 500.– zu tragen und der Gläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 1'077.– (inkl. MWSt) zu entrichten. Entgegen den Ausführungen des Schuldners bildet diese Forderung somit aufgrund des Fortsetzungsbegehrens und des Rechtsöffnungsentscheids die für das Betreibungs- bzw. Pfändungsverfahren relevante Forderung. Daran ändert nichts, dass in der Mitteilung des Pfändungsanschlusses versehentlich nicht die ganze Forderung aufgenommen worden war, sondern nur CHF 15'777.– und CHF 111.30 bisherige Betreibungskosten. Das Betreibungs- und Konkursamt teilte der unteren Aufsichtsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2021 mit, dass die Forderung vom Betreibungsamt irrtümlicherweise nur teilweise übernommen worden sei (es seien irrtümlich nur die verzinslichen Bestandteile der Forderung zuzüglich der Parteientschädigung statt die Gesamtforderung berücksichtigt worden, für welche Rechtsöffnung gewährt worden sei). Da dies von der Gläubigerin moniert worden sei, seien Kollokationsplan und Verteilungsliste am 7. Mai 2021 rektifiziert und am 12. Mai 2021 neu versandt worden. Es ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden, dass der in der Mitteilung des Pfändungsanschlusses und darauf basierend in der ersten Version des Kollokationsplans und Verteilungsliste vom 16. April 2021 enthaltene Fehler auf entsprechende Intervention der Gläubigerin innerhalb der Frist von Art. 17 Abs. 4 SchKG wiedererwägungsweise korrigiert worden ist. Entgegen der Behauptung des Schuldners geht aus den Vorakten hervor, dass die rektifizierte Verfügung den Parteien zugestellt und der unteren Aufsichtsbehörde angezeigt worden ist. Das Betreibungsamt führte in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2021 an die untere Aufsichtsbehörde aus, dass der Kollokationsplan und Verteilungsliste am 7. Mai 2021 rektifiziert und am 12. Mai 2021 neu versandt worden sei. Das entsprechend korrigierte Dokument «Kollokationsplan und Verteilungsliste» lag samt dem Begleitschreiben der genannten Vernehmlassung bei. Der Schuldner hat in seiner vorinstanzlichen Replik vom 23. Juni 2021 den Erhalt des rektifizierten Dokuments «Kollokationsplan und Verteilungsliste» nicht bestritten. Der Schuldner vermag der vorliegenden Beschwerde somit auch in diesem Punkt keine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die untere Aufsichtsbehörde aufzuzeigen.

 

5.

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 25. Januar 2022 (AB.2021.30) wird abgewiesen.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.