Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

BEZ.2022.28

 

ENTSCHEID

 

vom 15. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                               Schuldner

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                             Gläubigerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. Februar 2022

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

A____ (Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens [...] mit Sitz in Basel. Das Einzelunternehmen bezweckt die Entwicklung von Software sowie den Handel mit Soft- und Hardware. Mit Entscheid vom 28. Februar 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 1'832.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Juni 2021, CHF 220.– und CHF 43.–.

 

Gegen diesen Entscheid reichte der Schuldner am 3. März 2022 beim Appellationsgericht Beschwerde ein. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. März 2022 wurde der Schuldner auf die Anforderungen an eine Aufhebung des Konkursentscheids hingewiesen. In der Folge hinterlegte der Schuldner am 8. März 2022 den Betrag von CHF 909.25 und machte geltend, dass er seinen laufenden Verpflichtungen nachkommen könne und zahlungsfähig sei. Es wurden die Akten des Konkursamts und ein Betreibungsregisterauszug beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten worden: Der Entscheid vom 28. Februar 2022 wurde dem Schuldner am 2. März 2022 zugestellt und die Beschwerde wurde am 2. März 2022 und damit rechtzeitig eingereicht. Auch die Eingabe vom 8. März 2022 und die Hinterlegung des Betrags von CHF 909.25 erfolgten innerhalb der Beschwerdefrist. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).

 

2.2      Aus der Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt betreffend Teilzahlung vom 23. Februar 2022 geht hervor, dass der Schuldner nach Erhalt der Konkursandrohung einen Betrag von CHF 2'095.25 beim Betreibungsamt einbezahlt hat. Damit wurden gemäss der genannten Abrechnung die offene Forderung aus der Konkursbetreibung ohne Kosten der Betreibung/Konkursandrohung und ohne Zinsen beglichen. Der offene Restbetrag wurde in der Abrechnung mit CHF 553.95 angegeben. Am 28. Februar 2022 erfolgte darauf die Konkurseröffnung. Am 8. März 2022 hinterlegte der Schuldner beim Appellationsgericht einen Betrag von CHF 909.25. Im Begleitschreiben gab er an, dass damit die Kosten der Rechtsöffnung (CHF 350.–), der Konkurseröffnung (CHF 350.–) sowie der Zinsen und übrigen Kosten (CHF 209.25) gedeckt seien. Ob damit, wie vom Schuldner geltend gemacht, tatsächlich alle Kosten inkl. Kosten des Konkursamts gedeckt sind, muss als fraglich bezeichnet werden, zumal der Schuldner keine entsprechende Abrechnung des Betreibungsamts und des Konkursamts vorlegt. Die Frage kann im Ergebnis allerdings offengelassen werden, da die Beschwerde aus folgenden Gründen ohnehin abgewiesen werden muss.

 

2.3

2.3.1   Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

 

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.2 und BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E. 2.3.2). Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1 und 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).

 

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3).

 

2.3.2   Im vorliegenden Fall macht der Schuldner mit seiner Beschwerde geltend, dass er im Moment dabei sei, eine Lebensversicherung aufzulösen. Damit könne er auch weitere offene Forderungen begleichen. In der weiteren Eingabe vom 8. März 2022 macht er geltend, dass er den laufenden Verpflichtungen nachkommen könne und zahlungsfähig sei. Für diese Vorbringen bringt er keine weitere Begründung und auch keinerlei Belege vor.

 

Aus dem beigezogenen Betreibungsregisterauszug vom 8. März 2022 gehen 50 nicht geltilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 386'654.80 hervor. Zudem sind im Auszug weitere vollstreckbare Betreibungen im Betrag von mehr als CHF 40'000.- verzeichnet.

 

Beim Vorbringen des Schuldners, wonach er im Moment daran sei, eine Lebensversicherung aufzulösen und damit in der Lage sei, weitere offene Forderungen zu begleichen, handelt es sich bloss um eine nicht substantiierte Behauptung. Der Schuldner kann in seiner Beschwerde resp. der weiteren Eingabe vom 8. März 2022 das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen nicht glaubhaft machen. Somit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit des Schuldners – nicht glaubhaft gemacht.

 

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner als unterliegender Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Februar 2022 (KB.2022.34) wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.