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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2022.2
ENTSCHEID
vom 15. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts
vom 10. November 2021
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Mit Klage vom 15. Juni 2015 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), damals vertreten durch einen Rechtsanwalt, beim Zivilgericht Basel-Stadt, die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihr CHF 645‘601.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Dezember 2014 zu bezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen. Mit Klageantwort vom 8. Januar 2016 beantragte die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin, die Klage sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass das als Beilage eingereichte Arbeitszeugnis den diesbezüglichen Anspruch der Beschwerdeführerin erfülle. Anschliessend erfolgten ein zweiter Schriftenwechsel und weitere Eingaben der Parteien.
Mit Vorladung vom 7. Dezember 2018 wurden die Parteien und ihre Anwälte auf den 5. April 2019 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Am 2. April 2019 wurde dem Zivilgericht per Fax ein ärztliches Zeugnis des damaligen Hausarztes der Beschwerdeführerin zugestellt, gemäss dem diese seit dem 2. April 2019 voraussichtlich für vier Wochen wegen Krankheit ganz prozess- und verhandlungsunfähig sei. Die Zivilgerichtspräsidentin verfügte gleichentags, dass die Beschwerdeführerin von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung dispensiert werde und diese ohne persönliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin stattfinde. Mit Eingabe vom 2. April 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe ihrem bisherigen Anwalt mit Schreiben vom gleichen Tag das Mandat betreffend das beim Zivilgericht hängige Verfahren entzogen, weil es für sie aufgrund des Verlusts des Vertrauens in ihren bisherigen Anwalt nicht in Frage komme, dass dieser sie in ihrer Abwesenheit in der Hauptverhandlung vom 5. April 2019 vertrete. Sie bat das Zivilgericht, mit einer neuen Vorladung zu einer Verhandlung zuzuwarten, bis sie wieder anwaltlich vertreten sei. Mit Faxeingabe vom 3. April 2019 teilte der bisherige Anwalt der Beschwerdeführerin dem Zivilgericht mit, dass er diese nicht mehr vertrete. Die Zivilgerichtspräsidentin verfügte am 3. April 2019, dass von der Beendigung des Vertretungsverhältnisses Kenntnis genommen und die Hauptverhandlung vom 5. April 2019 auf einen noch zu bestimmenden neuen Termin verschoben werde. Mit Verfügung vom 9. April 2019 setzte sie die Hauptverhandlung auf den 18. Oktober 2019 an. Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, es sei ihr noch nicht gelungen, eine neue anwaltliche Vertretung zu finden. Zudem beantragte sie die Sistierung des Verfahrens, bis sie eine neue anwaltliche Vertretung gefunden habe. Mit Eingabe vom 16. August 2019 wiederholte sie diesen Antrag. Am 12. September 2019 verfügte die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen werde und die Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2019 stattfinde. Mit Eingabe vom 28. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und „die Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2019 sei zu sistieren“, bis sie einen neuen Anwalt gefunden habe. Zudem beantragt sie, der Beschwerde sei erforderlichenfalls die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 erteilte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung und erklärte, dies habe zur Folge, dass die Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2019 nicht stattfinden könne. Mit Entscheid AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 wies das Appellationsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 12. September 2019 ab. Am 3. September 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Hauptverhandlung auf den 11. November 2021 angesetzt werde. Am 6. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine als «zweite Klageänderung» bezeichnete Eingabe ein. Mit Eingabe vom 8. November und Korrigendum vom 9. November 2021 machte sie gestützt auf ein Arztzeugnis vom selben Tag geltend, sie sei vom 8. November bis 12. Dezember 2021 100 % prozess- und verhandlungsunfähig und könne daher nicht an der Verhandlung vom 11. November 2021 teilnehmen. Aus diesem Grund ersuchte sie um Verschiebung der Verhandlung. Am 10. November 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 6., 8. und 9. November 2021 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt werden (Ziff. 1), dass der Entscheid über die neuerliche «Klageänderung» der Kammer vorbehalten werde (Ziff. 2) und dass das Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Hauptverhandlung vom 11. November 2021 abgewiesen werde (Ziff. 3). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 17. November 2021 zugestellt. Mit Entscheid vom 11. November 2021 behaftete das Zivilgericht die Beschwerdegegnerin bei ihrer Bereitschaft, der Beschwerdeführerin ein Arbeitszeugnis auszustellen. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnet. Die Beschwerdeführerin verlangte eine schriftliche Begründung.
Am 5. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. November 2021. Mit Antrag 1 ersucht sie um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und mit Antrag 2 um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Antrag 3 beantragt die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung des Arztzeugnisses vom 8. November 2021 und infolgedessen die Aufhebung von Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung. Dies hätte ihrer Ansicht nach zur Folge, dass die Entscheide vom 11. November 2021 nichtig seien. Am 6. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine korrigierte Version ihrer Beschwerde ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 44 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung (§ 44 Abs. 2 GOG).
2.
Bei der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2021 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Sie wurde der Beschwerdeführerin am 17. November 2021 zugestellt. Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen diese Verfügung endete damit am 29. November 2021 (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die am 5. Januar 2022 eingereichte Beschwerde ist daher verspätet. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht in ihrer Beschwerde vom 5. Januar 2022 und in ihrer korrigierten Beschwerde vom 6. Januar 2022 jedoch geltend, die Beschwerdefrist sei gemäss Art. 148 ZPO wiederherzustellen, weil ihre Säumnis unverschuldet sei und sie unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt habe.
3.
3.1 Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Ein die Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes oder schweres Verschulden setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Inwiefern die Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab. Dass die Frist nur um einen Tag verpasst worden ist, ist für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs grundsätzlich nicht relevant (AGE ZB.2021.23 vom 7. Oktober 2021 E. 1.4.2, BEZ.2019.28 vom 17. Juli 2019 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Die Wiederherstellung einer Frist wegen einer Krankheit setzt voraus, dass die Partei bzw. ihre Vertretung dadurch effektiv davon abgehalten worden ist, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Gozzi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 148 ZPO N 20; Merz, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 148 N 22).
3.2 Die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund trägt die säumige Partei (Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 38; Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 148 N 9). Die materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung sind von der säumigen Partei glaubhaft zu machen. Das Gericht darf sich nicht unbesehen auf die Begründung des Wiederherstellungsgesuchs verlassen. Für den Wiederherstellungsgrund müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. Im Wiederherstellungsgesuch muss der Grund für die beantragte Wiederherstellung genau angegeben werden. Zudem ist dieser, soweit möglich, durch entsprechende Nachweise zu belegen. Dies bedeutet, dass die verfügbaren Beweismittel mit dem Wiederherstellungsgesuch eingereicht werden müssen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur Ergänzung des Wiederherstellungsgesuchs einzuräumen (AGE ZB.2021.23 vom 7. Oktober 2021 E. 1.4.2, BEZ.2019.28 vom 17. Juli 2019 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Das Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Der Säumnisgrund ist weggefallen, wenn es der Partei möglich und zumutbar ist, persönlich zu handeln oder eine andere Person mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen und sie erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass sie die Frist oder den Termin versäumt hat (AGE ZB.2021.39 vom 16. September 2021 E. 2.3.3; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 148 ZPO N 35; vgl. BGer 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.1; Merz, a.a.O., Art. 148 N 30).
3.4 Gemäss Art. 149 ZPO gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall zwingend eine Stellungnahme der Gegenpartei einzuholen ist. Wenn das Wiederherstellungsgesuch offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, kann in Analogie zur Regelung von Art. 253, Art. 312 Abs. 1, Art. 322 Abs. 1 und Art. 330 ZPO mangels Beschwer der Gegenpartei aus prozessökonomischen Gründen von der Einholung einer Stellungnahme abgesehen werden (vgl. OGer ZH RU120046-O/U1 vom 15. Oktober 2012 E. I.4 [betreffend offensichtliche Unzulässigkeit]; Hoffmann-Nowotny/Brunner, a.a.O., Art. 149 N 1; Jenny/Jenny, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 149 N 1; Merz, a.a.O., Art. 149 N 3; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 149 N 2; vgl. betreffend Sistierungsgesuch AGE BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 2.3; a. M. Gozzi, Art. 149 ZPO N 6). Da sich das Wiederherstellungsgesuch aus den nachstehenden Erwägungen als offensichtlich unzulässig erweist, hat der Verfahrensleiter aus prozessökonomischen Gründen auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin verzichtet.
4.
4.1 Zur Begründung des Wiederherstellungsgrunds und der Einhaltung der Frist für das Wiederherstellungsgesuch behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in ihrer korrigierten Beschwerde unter Verweis auf ein als Beweismittel eingereichtes Arztzeugnis vom 8. November 2021, sie sei vom 8. November 2021 bis 8. Dezember 2021 zu 100 % prozess- und verhandlungsunfähig gewesen (Beschwerde Ziff. 1, 3, 31, 42 und 74 sowie korrigierte Beschwerde Ziff. 1; 3, 31, 42 und 73). Gemäss dem Arztzeugnis vom 8. November 2021 soll sie vom 8. November bis 12. Dezember 2021 prozess- und verhandlungsunfähig gewesen sein. Die Beschwerdeführerin behauptet an mehreren Stellen ihrer Beschwerde und ihrer korrigierten Beschwerde, die gemäss ihren eigenen Angaben nicht nur Änderungen an der Adresse enthält (vgl. korrigierte Beschwerde S. 1), ihre Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit habe bis am 8. Dezember 2021 gedauert. Eine über dieses Datum hinausgehende Prozess- oder Verhandlungsunfähigkeit behauptet sie in den erwähnten Rechtsschriften nirgends. Unter diesen Umständen ist ein Versehen auszuschliessen und ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest für die Zeit vom 9. bis 12. Dezember 2021 selbst zur Einsicht gelangt ist, dass sie prozess- und verhandlungsfähig gewesen ist und sich die Feststellungen im Arztzeugnis vom 8. November 2021 als unrichtig erwiesen haben. Rechtserhebliche Behauptungen müssen grundsätzlich in der Rechtsschrift bzw. im mündlichen Parteivortrag selbst vorgebracht werden. Eingereichte Akten sind grundsätzlich bloss Beweismittel und keine Parteibehauptungen (AGE ZB.2021.13 vom 3. August 2021 E. 4.2.1; vgl. AGE ZB.2017.19 vom 26. September 2017 E. 5.3; Glasl, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 26; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 30; vgl. für medizinische Gutachten Hartmann, Arztzeugnisse und medizinische Gutachten im Zivilprozess, in: AJP 2018 S. 1339, 1343 f.). Wenn sich die Angaben in der Rechtsschrift und diejenigen im Arztzeugnis als Beweismittel unterscheiden, können daher nur die Angaben in der Rechtsschrift als rechtsgenüglich behauptet gelten. Somit hat die Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs nur behauptet, sie sei vom 8. November 2021 bis am 8. Dezember 2021 prozess- und verhandlungsunfähig gewesen. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung wäre ihr Gesuch eindeutig verspätet.
4.2 Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin fiel der Säumnisgrund am 9. Dezember 2021 weg. Damit begann die Frist von 10 Tagen für das Wiederherstellungsgesuch (Art. 148 Abs. 2 ZPO) am 10. Dezember 2021 (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO; Merz, a.a.O., Art. 142 N 17; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 142 N 9) und lief bis am 17. Dezember 2021. Da über die Wiederherstellung im summarischen Verfahren zu entscheiden ist (Hoffmann-Nowotny/Brunner, a.a.O., Art. 149 N 3a mit Nachweisen), gilt der Fristenstillstand eigentlich nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Da kein Hinweis der Beschwerdeführerin gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO auf diese Ausnahme erfolgt ist, findet der Fristenstillstand trotzdem Anwendung (vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4.3 S. 85 f.). Somit stand die Frist vom 18. Dezember 2021 bis am 2. Januar 2022 still (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Sie lief am 3. Januar 2022 weiter und endete am 4. Januar 2022. Das am 5. Januar 2022 der Schweizerischen Post übergebene Fristwiederherstellungsgesuch ist damit verspätet (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Somit ist das Gesuch offensichtlich unzulässig. Die unrichtige Behauptung der Beschwerdeführerin, die Gerichtsferien und damit der Fristenstillstand hätten vom 15. Dezember 2021 bis am 3. Januar 2022 gedauert (Beschwerde Ziff. 1; korrigierte Beschwerde Ziff. 1), ändert daran nichts. Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich von dieser Dauer ausgegangen wäre, beruhte die Nichteinhaltung der Frist für das Wiederherstellungsgesuch auf grobem Verschulden der Beschwerdeführerin. Indem sie auf eine vermeintliche Dauer des Fristenstillstands vertraut hätte, für die es keinen vernünftigen Grund gibt, ohne einen kurzen Blick in die ZPO zu werfen, bei dem sie sofort erkannt hätte, dass der Fristenstillstand nur vom 18. Dezember bis 2. Januar dauert, hätte sie eine elementare Vorsichtsregel verletzt, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Im Übrigen wäre das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist aus den nachstehenden Gründen auch dann offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet, wenn davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin habe ihre Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit für die Zeit vom 8. November bis am 12. Dezember 2021 rechtsgenüglich behauptet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie habe nicht erkannt, dass sie die Beschwerdefrist versäumt hat, indem sie nicht spätestens am 29. November 2021 eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung eingereicht hat. Da ihr dies bewusst gewesen ist, erscheint im Übrigen offensichtlich. Damit wäre das am 5. Januar 2022 der Schweizerischen Post übergebene Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nur dann innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO erfolgt, wenn es der Beschwerdeführerin bis am 9. Dezember 2021 nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, selbst eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu verfassen und einzureichen oder eine Anwältin oder einen Anwalt damit zu beauftragen (vgl. oben E. 3.3 und 4.2). Dies hat die Beschwerdeführerin aus den nachstehenden Gründen eindeutig nicht glaubhaft gemacht.
5.2
5.2.1 Wie bereits erwähnt behauptet die Beschwerdeführerin, sie sei prozess- und verhandlungsunfähig gewesen. Es erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Prozessunfähigkeit oder nicht vielmehr sinngemäss Postulationsunfähigkeit behaupten will. Prozessfähigkeit ist die Befugnis, den Prozess als Partei selbst oder durch eine selbst bestellte Vertretung zu führen (Baumgarntner/ Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 4 N 13; Tenchio, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 67 ZPO N 1). Die Prozessfähigkeit schliesst nicht notwendigerweise die Befugnis mit ein, den Prozess in eigener Person, d.h. ohne eine Prozessvertretung, zu führen. Notwendiger Inhalt der Prozessfähigkeit ist vielmehr bloss die Befugnis, materiell die zu treffenden prozessualen Entscheidungen zu fällen, d.h. insbesondere über die Klageeinleitung sowie über einen Klagerückzug, eine Klageanerkennung, einen Vergleich, die Ergreifung eines Rechtsmittels oder den Verzicht auf ein Rechtsmittel zu entscheiden (vgl. BGE 132 I 1 E. 3.1 S. 5; Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 67 N 3). Wenn einer Person bloss die Befugnis, den Prozess in eigener Person zu führen, fehlt und sie befugt ist, den Prozess als Partei durch eine selbst bestellte Vertretung zu führen, ist sie zwar prozess-, aber nicht postulationsfähig (vgl. Staehelin/Schweizer, a.a.O., Art. 67 N 4 und 6). Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen wirksam selbst vorzunehmen (vgl. Domej, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 67 N 1; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 67 ZPO N 24). Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist ein relativer Begriff. Massgebend ist, ob sie im Hinblick auf den konkreten Prozessgegenstand im Zeitpunkt der Prozesshandlung gegeben ist oder nicht (vgl. Tenchio, a.a.O., Art. 67 ZPO N 4; vgl. ferner Fankhauser, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 16 ZGB N 34). Die Postulationsfähigkeit fehlt einer Prozessfähigen Partei nur dann, wenn sie im Sinn von Art. 69 Abs. 1 ZPO nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu führen (vgl. Domej, a.a.O., Art. 67 N 1; Grolimund, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 13 N 14).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin ist volljährig. Dass ihre Handlungsfähigkeit durch eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme eingeschränkt wäre, behauptet sie nicht. Folglich würde ihre Prozessunfähigkeit voraussetzen, dass sie unfähig gewesen ist, vernunftgemäss über den Gegenstand des Prozesses vor dem Zivilgericht oder die Erhebung einer Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu entscheiden. Es erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin eine solche Unfähigkeit tatsächlich behaupten will. Naheliegender erscheint, dass sie geltend machen will, sie sei bloss ausserstande gewesen, den Prozess selbst zu führen, und dass sie damit sinngemäss lediglich Postulationsunfähigkeit behauptet. Ob die Beschwerdeführerin mit dem Begriff Prozessunfähigkeit tatsächlich Prozessunfähigkeit oder sinngemäss Postulationsunfähigkeit gemeint hat, kann offen bleiben, weil sie keine von beiden glaubhaft gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Frage der Wiederherstellung der Beschwerdefrist nur die Prozess- oder Postulationsunfähigkeit im Hinblick auf eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung relevant ist. Gänzlich irrelevant für die Frage der Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist die behauptete Verhandlungsunfähigkeit, weil für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde keine Verhandlung erforderlich gewesen wäre.
5.3
5.3.1 Die Behauptung der Beschwerdeführerin allein, dass sie vom 8. November 2021 bis am 8. Dezember 2021 prozessunfähig oder sinngemäss postulationsunfähig gewesen sei, genügt zur Glaubhaftmachung der Prozess- oder Postulationsunfähigkeit eindeutig nicht. Auch die Begründung der angeblichen Prozess- bzw. Postulationsunfähigkeit in der Beschwerde ist nicht geeignet, diese als glaubhaft erscheinen zu lassen. Unter anderem die nachstehenden Umstände sprechen vielmehr gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei am Wochenende vom 6./7. November 2021 als Folge einer übermässigen Belastung durch angebliche gravierende Ungereimtheiten im Verfahren vor dem Zivilgericht erkrankt (Beschwerde Ziff. 31 und korrigierte Beschwerde Ziff. 31). Angaben dazu, worin ihre Erkrankung bestanden haben solle, bleibt sie schuldig. Sie behauptet bloss zwei schlaflose Nächte am Wochenende vom 6./7. November 2021 und einen emotionalen Sturm (Beschwerde Ziff. 40 und 42 sowie korrigierte Beschwerde Ziff. 40 und 42). Selbst für den Fall, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände bei ihr am Wochenende des 6./7. Novembers 2021 einen emotionalen Sturm ausgelöst hätten, der sie übermässig belastet hätte, wäre nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, weshalb es ihr deshalb bis am 9. Dezember 2021 unmöglich oder unzumutbar gewesen sein sollte, eine schriftliche Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu verfassen und einzureichen. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, eine Verhandlung wäre für sie unter den geltend gemachten Umständen so belastend gewesen, dass sie mit einem psychischen Zusammenbruch hätte rechnen müssen (Beschwerde Ziff. 41 und korrigierte Beschwerde Ziff. 41). Für eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung wäre aber weder eine Verhandlung noch eine direkte Konfrontation mit der Gegenpartei oder dem Gericht erforderlich gewesen.
5.3.3 Die Beschwerdeführerin behauptet, am Wochenende vom 6./7. November 2021 habe sie zu realisieren begonnen, dass es Absprachen zwischen ihrem ehemaligen Rechtsvertreter, der Beschwerdegegnerin, dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin und dem Zivilgericht gegeben haben müsse (vgl. Beschwerde Ziff. 39 und korrigierte Beschwerde Ziff. 39; vgl. zu den behaupteten mutmasslichen Absprachen auch Beschwerde Ziff. 19 und 82 sowie korrigierte Beschwerde Ziff. 19 und 81). Sämtliche Umstände, die angeblich für eine Absprache zwischen dem früheren Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sprechen sollen (vgl. Beschwere Ziff. 5 ff. und korrigierte Beschwerde Ziff. 5 ff.), sind der Beschwerdeführerin aber bereits lange vor November 2021 bekannt gewesen. Dementsprechend behauptete sie bereits vor Dezember 2019, ihr bisheriger Anwalt habe im Mandat betreffend das beim Zivilgericht hängige Verfahren und mit Ausnahme des Verfahrens betreffend die behauptete missbräuchliche Kündigung in allen anderen Mandaten gravierende und elementare Fehler begangen, die einem erfahrenen Anwalt, der die Interessen seiner Klientin vertrete, nicht passieren dürften, und es sei davon auszugehen, dass die elementaren Fehler, die ihr schadeten und der Beschwerdegegnerin nützten, keine Versehen seien (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 2.2.2). In ihrer Beschwerde vom 28. September 2019 (Ziff. 108) behauptete sie sogar, ein neuer Anwalt müsse davon ausgehen, dass ihr früherer Anwalt die vielen angeblichen Fehler nicht ohne Gegenleistung begangen habe. Unter diesen Umständen ist es nicht glaubhaft, dass sie erst am Wochenende vom 6./7. November 2021 zu realisieren begonnen haben will, dass es Absprachen zwischen ihrem ehemaligen Rechtsvertreter, der Beschwerdegegnerin und dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin gegeben haben müsse.
5.3.4 Wie die Zivilgerichtspräsidentin in der Begründung der angefochtenen Verfügung richtig festgehalten hat, hat das Appellationsgericht mit Entscheiden vom 11. Dezember 2019 (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 3, insb. 3.2, 5, insb. 5.3.1 und 5.3.4, 6.2 und 6.4) und 25. August 2021 (AGE BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 3.4) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung selbst zu vertreten hat. In ihrer Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin unter anderem, «[i]n keinem dieser Entscheide wurden die elementaren Fehler von [früherer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin] berücksichtigt oder wenigstens thematisiert» (korrigierte Beschwerde Ziff. 63; vgl. Beschwerde Ziff. 61). Diese Behauptung ist offensichtlich aktenwidrig. Im Entscheid vom 11. Dezember 2019 wurden die von der Beschwerdeführerin behaupteten elementaren Fehler ihres bisherigen Anwalts mehrfach thematisiert. Das Appellationsgericht erwog, auch für den Fall, dass der bisherige Anwalt der Beschwerdeführerin wie von ihr behauptet gravierende und elementare Fehler begangen hat, wäre es einer anwaltlichen Vertretung möglich, innert fünf Wochen von der Beschwerdeführerin die erforderlichen Instruktionen erhältlich zu machen und die Hauptverhandlung vorzubereiten. Die Umstände, dass der doppelte Schriftenwechsel bereits abgeschlossen sei und der bisherige Anwalt der Beschwerdeführerin nach ihrer Ansicht gravierende und elementare Fehler begangen habe, mögen zwar einige Anwältinnen und Anwälte von der Übernahme der Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin abhalten. Es sei aber ohne weiteres davon auszugehen, dass genügend Anwältinnen und Anwälte verblieben, die trotzdem zu einer Übernahme des Mandats bereit seien (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 5.3.1). Mangels Wesentlichkeit für die Beurteilung der Beschwerde könne offen bleiben, ob der bisherige Anwalt der Beschwerdeführerin Fehler begangen habe oder nicht. Selbst wenn er alle von der Beschwerdeführerin behaupteten Fehler begangen hätte, bestehe bei objektiver Betrachtung aber kein Grund zur Annahme, er könnte vorsätzlich zum Nachteil der Beschwerdeführerin gehandelt haben (vgl. AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 2.2.2). Wenn die Beschwerdeführerin sogar betreffend Tatsachen, die vom Gericht aufgrund der Akten überprüfbar sind, unwahre Behauptungen aufstellt, liegt die Möglichkeit unwahrer Behauptungen betreffend vom Gericht nicht unmittelbar überprüfbarer Umstände wie des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin erst recht nahe.
5.4
5.4.1 Als einziges Beweismittel für die behauptete Prozess- oder sinngemäss Postulationsunfähigkeit sowie Verhandlungsunfähigkeit reicht die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 8. November 2021 ein. Gemäss diesem sei sie wegen Krankheit vom 8. November bis 12. Dezember 2021 prozess- und verhandlungsunfähig sowie 100 % arbeitsunfähig gewesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 75 f. und korrigierte Beschwerde Ziff. 74 f.) ist das Gericht auch ohne weitere medizinische Abklärungen nicht gezwungen, die Feststellungen in einem Arztzeugnis seinem Entscheid zugrunde zu legen. Ein Arztzeugnis erbringt nicht in jedem Fall den Nachweis für die darin enthaltenen Aussagen. Es unterliegt gemäss Art. 157 ZPO vielmehr der freien Beweiswürdigung (vgl. Frei, a.a.O., Art. 148 ZPO N 12; Merz, a.a.O., Art. 148 N 29), soweit es überhaupt als Beweismittel zu qualifizieren ist. Jedenfalls im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes ist das Gericht oder die Verfahrensleitung auch nicht verpflichtet, von Amtes wegen ein Gutachten oder eine schriftliche Auskunft einzuholen, wenn in Betracht gezogen wird, die in einem Arztzeugnis attestierten Tatsachen nicht als erstellt zu erachten (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 3.1.4). Ein Arztzeugnis, das von einer Partei eingeholt worden ist, stellt kein Beweismittel im Sinn von Art. 168 Abs. 1 ZPO für die inhaltliche Richtigkeit der darin enthaltenen Aussagen dar. Als Urkunde im Sinn von Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO beweist es allerdings immerhin die Tatsache, dass der Aussteller die betreffenden Aussagen gemacht hat. Dies stellt ein Indiz für den behaupteten Gesundheitszustand dar. Als Indiz kann ein Arztzeugnis unter Umständen als Indiz zur Glaubhaftmachung des behaupteten Gesundheitszustands genügen (vgl. Hartmann, a.a.O., S. 1343, 1345 ff. und 1348 ff.). Kriterien für die Würdigung von Arztzeugnissen als Indizien sind insbesondere ihr Inhalt, die Fachkunde ihres Verfassers, die Beziehung zwischen ihrem Verfasser und der Partei sowie ihre Konsistenz mit weiteren Indizien (vgl. Hartmann, a.a.O., S. 1349 f.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (vgl. BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4; Hartmann, a.a.O., S. 1349). Von einer Partei eingereichte Arztzeugnisse, die ohne Erklärung einzig festhalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, haben gemessen an diesen Kriterien offensichtlich keinen hohen Beweiswert (BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4). Aussagen eines Allgemeinmediziners über den psychischen Gesundheitszustand einer Partei kommt in der Regel ein geringeres Gewicht zu als denjenigen eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4; Hartmann, a.a.O., S. 1350). Bei der Würdigung des Beweiswerts eines Arztzeugnisses ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4; Hartmann, a.a.O., S. 1350). Schliesslich kann ein Arztzeugnis insbesondere durch ein Verhalten der Partei, das mit einer darin attestierten Tatsache im Widerspruch steht, entkräftet werden (vgl. BGer 1C_64/2008 vom 14. April 2008 E. 3.4; Emmel, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 324a OR N 3a).
5.4.2 Soweit der Beschwerdeführerin mit dem Arztzeugnis für die Zeit vom 9. bis 12. Dezember 2021 Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit attestiert wird, kann es bei der Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs von vornherein nicht berücksichtigt werden, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bloss eine Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit bis zum 8. Dezember 2021 behauptet (vgl. oben E. 4.1). Selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführerin habe ihre Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit bis zum 12. Dezember 2021 wirksam behauptet, ist das Arztzeugnis aus den folgenden Gründen nicht geeignet, eine Prozess- oder sinngemäss Postulationsunfähigkeit bis am 9. Dezember 2021 glaubhaft zu machen.
Die Beschwerdeführerin behauptet, die Feststellungen im Arztzeugnis vom 8. November 2021 basierten auf einer «standardisierten Untersuchung» (Beschwerde Ziff. 3 und 31 sowie korrigierte Beschwerde Ziff. 3 und 31). Die Beschwerdeführerin bleibt jedoch jegliche Angaben zu Art und Gegenstand dieser angeblichen Untersuchung schuldig und im Arztzeugnis findet sich kein Hinweis auf eine solche. Unter diesen Umständen ist unter Mitberücksichtigung der in der Beschwerde genannten Gründe für die behauptete Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit davon auszugehen, dass die Feststellungen im Arztzeugnis zumindest in erheblichem Umfang bloss auf der Darstellung der Beschwerdeführerin beruhen. Aus den vorstehend und nachstehend erwähnten Gründen genügte das Arztzeugnis aber auch dann nicht zur Glaubhaftmachung einer Prozess- oder Postulationsunfähigkeit, wenn die darin enthaltenen Feststellungen tatsächlich auf einer standardisierten Untersuchung beruhten.
Im Arztzeugnis vom 8. November 2021 wird lediglich festgestellt, die Beschwerdeführerin sei wegen Krankheit vom 8. November bis 12. Dezember 2021 prozess- und verhandlungsunfähig sowie 100 % arbeitsunfähig gewesen. Irgendeine Begründung für diese Feststellung kann dem Zeugnis nicht entnommen werden. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand (vgl. dazu oben E. 5.3.2), ist es nicht nachvollziehbar, weshalb diese vom 8. November bis 12. Dezember 2021 nicht in der Lage gewesen sein sollte, vernunftgemäss über die Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. November 2021 zu entscheiden oder eine solche selbst zu verfassen und einzureichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zivilgerichtspräsidentin mit der angefochtenen Verfügung bloss erkannte, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 6., 8. und 9. November 2021 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt werden, dass der Entscheid über die neuerliche «Klageänderung» der Kammer vorbehalten werde und dass das Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Hauptverhandlung vom 11. November 2021 abgewiesen werde. Damit war der mögliche Gegenstand einer Beschwerde relativ eng begrenzt und überschaubar. Dementsprechend umfasst die Beschwerde der im Allgemeinen zu sehr umfangreichen Eingaben neigenden Beschwerdeführerin bloss 21 Seiten. Weiter ist zu beachten, dass die Verfügung vom 10. November 2021 im Zeitpunkt der Ausstellung des Arztzeugnisses vom 8. November 2021 noch nicht existierte und eine allfällige Beschwerde dagegen noch nicht zur Diskussion stehen konnte. Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass der Arzt die Prozessfähigkeit lediglich bezüglich des vor dem Zivilgericht hängigen Prozesses und nicht im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren beurteilt hat.
Im Zeugnis vom 8. November 2021 attestiert der Arzt der Beschwerdeführerin Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit für einen Zeitraum von genau 35 Tagen. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass ein Allgemeinmediziner in der Lage gewesen ist, am ersten Tag der angeblichen Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit für einen derart langen Zeitraum eine derart genaue Vorhersage über die Dauer der angeblichen Unfähigkeiten zu machen, zumal der Grund dafür höchstens in einer Beeinträchtigung der geistigen oder psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin gelegen haben kann (vgl. nachstehenden Absatz). Das Vorgehen widerspricht auch den Empfehlungen eines anerkannten Mediziners und eines anerkannten Juristen. Gemäss diesen soll die Dauer eines Zeugnisses insbesondere zu Beginn einer möglicherweise längeren Arbeitsunfähigkeit kurz gewählt werden und die Arbeitsunfähigkeit zeitnah (z.B. eine Woche nach der Ausstellung des Zeugnisses) neu beurteilt werden (Markus Baumgartner [KD Dr. med., MAS MHC, Ärztlicher Direktor Clienia Schlössli AG und Chefarzt Psychiatriezentrum Wetzikon]/Roger Rudolph [Prof. Dr. iur., Professur für Arbeits- und Privatrecht am Rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich], in: Schweizerische Ärztezeitung 2018 S. 1847, 1849). Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass das Ende der angeblichen Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit willkürlich auf das Ende einer Woche und damit auf Sonntag den 12. November 2021 gelegt worden ist.
Die Beschwerdeführerin nennt als Ursache für ihre behauptete Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit keine relevante Beeinträchtigung ihrer körperlichen Gesundheit. Daher ist davon auszugehen, dass der Grund höchstens in einer Beeinträchtigung ihrer geistigen oder psychischen Gesundheit bestehen könnte. Gemäss dem Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch) ist Dr. med. [...] Arzt und verfügt er über einen Weiterbildungstitel als Praktischer Arzt. Ein Weiterbildungstitel oder eine weitere Qualifikation von Dr. med. [...] im Bereich der Psychiatrie, Psychologie oder Psychotherapie ist im Medizinalberuferegister nicht verzeichnet. Dem Arztzeugnis kommt daher ein geringeres Gewicht zu, als wenn es von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt worden wäre.
Dr. med. [...] ist der Hausarzt der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 3 und 31 sowie korrigierte Beschwerde Ziff. 3 und 31). Bei der Würdigung des von ihm ausgestellten Zeugnisses ist daher der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. oben E. 5.4.1).
Insgesamt stellte die Beschwerdeführerin drei Mal Anträge, die auf die Verschiebung der Hauptverhandlung des Zivilgerichts gerichtet waren. Dabei machte sie zwei Mal drei Tage vor der Hauptverhandlung gestützt auf ein Arztzeugnis ihres jeweiligen Hausarztes, mit dem ihr dieser eine Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit von voraussichtlich vier Wochen bzw. von 35 Tagen attestierte, geltend, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin es gemäss den rechtskräftigen Entscheiden des Appellationsgerichts vom 11. Dezember 2019 und 25. August 2021 selbst zu vertreten, dass sie nicht seit Oktober 2019 wieder anwaltlich vertreten ist (vgl. AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 3, insb. 3.2, 5, insb. 5.3.1 und 5.3.4, 6.2 und 6.4, BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 3.4). Unter diesen Umständen liegt die Möglichkeit nahe, dass die Beschwerdeführerin die Durchführung der Hauptverhandlung des Zivilgerichts und damit den Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens verhindern will und ihr die Einholung von Arztzeugnissen, mit denen ihr Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit attestiert werden, als prozesstaktisches Mittel zu diesem Zweck dient.
Mit Eingabe vom 8. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin dem Zivilgericht das Arztzeugnis vom 8. November 2021 ein, behauptete sie gestützt darauf eine Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit vom 8. November bis 12. Dezember 2021 und beantragte sie gestützt darauf eine Verschiebung der Verhandlung vom 11. November 2021. Insoweit war die Eingabe der Beschwerdeführerin erforderlich, wenn sie nicht eine Vertretung mit dem Verschiebungsgesuch beauftragen wollte. Die Eingabe vom 8. November 2021 geht aber deutlich über das für ein Verschiebungsgesuch Erforderliche hinaus. Die Beschwerdeführerin macht darin geltend, bei der Verhandlung könne es sich nicht um eine Hauptverhandlung handeln, weil die Art der Verhandlung in der Vorladung nicht erwähnt werde. Zudem beanstandete sie, dass entgegen den Anforderungen von Art. 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) keine öffentliche Verhandlung vorgesehen sei. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. November 2021 bereits am ersten Tag ihrer behaupteten Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit in der Lage gewesen ist, solche für das Verschiebungsgesuch unnötigen rechtlichen Rügen vorzubringen, spricht dafür, dass es ihr bis am 29. November 2021 auch möglich gewesen wäre, eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 10. November 2021 zu verfassen und einzureichen. Am 9. November 2021 überbrachte die in Zürich wohnhafte Beschwerdeführerin dem Zivilgericht Basel-Stadt persönlich ein Korrigendum vom gleichen Tag zur Eingabe vom 8. November 2021. In der Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin, in ihrer Eingabe vom 8. November 2021 seien ihr elementare Fehler unterlaufen, die zur Vermeidung weiterer Schwierigkeiten das Korrigendum vom 9. November 2021 erforderlich gemacht hätten (Beschwerde Ziff. 33 und 72 f. sowie korrigierte Beschwerde Ziff. 33 und 71 f.). Die angeblichen Fehler sollen gemäss dem Korrigendum darin bestanden haben, dass die Beschwerdeführerin das Datum der zu verschiebenden Verhandlung nicht erwähnt habe und dass sie Dr. med. [...] mit oe statt ö geschrieben habe. Zudem behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. November 2021 zusätzlich, dass der nächste Arzttermin für den 18. November 2021 geplant sei, und ersuchte sie die das Gericht bei Fragen oder Unklarheiten gestützt auf Art. 56 ZPO um Rückfrage. Angesichts dessen, dass nur drei Tage nach der Eingabe eine Verhandlung stattfinden sollte, war es offensichtlich, dass sich das Verschiebungsgesuch auf diese bezog. Zudem erwähnte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. November 2021 bei der Rüge, die Verhandlung genüge den Anforderungen an eine öffentliche Hauptverhandlung nicht, das Datum der Verhandlung. Ob sich der Arzt mit oe oder ö schreibt, ist offensichtlich irrelevant. Im Übrigen verwendet der Arzt auf seinem Zeugnis selbst beide Schreibweisen. Die Behauptung, der nächste Arzttermin sei für den 18. November 2021 geplant gewesen, macht das Arztzeugnis vom 8. November 2021 nicht glaubhafter. Im Gegenteil wäre es in diesem Fall erst recht schwer verständlich, weshalb der Arzt die angebliche Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit bis am 12. Dezember 2021 und nicht bloss bis zum nächsten Behandlungstermin attestiert hat. Der Hinweis auf die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO ist offensichtlich nicht wesentlich. Insgesamt enthält das Korrigendum vom 9. November 2021 somit keine wesentlichen Korrekturen oder Ergänzungen. Damit hat die Beschwerdeführerin unnötigerweise eine zusätzliche Eingabe verfasst und ist sie unnötigerweise von Zürich nach Basel gereist, um diese dem Zivilgericht zu überbringen. Dieses Verhalten ist mit der behaupteten Prozessunfähigkeit kaum vereinbar. Auch aus dem folgenden Grund kann aus dem Korrigendum vom 9. November 2021 zur Eingabe vom 8. November 2021 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 72 und korrigierte Beschwerde Ziff. 73) nicht geschlossen werden, sie sei nicht in der Lage gewesen, ihre Interessen mit einer Eingabe zu wahren. Im Zeitpunkt der Beschwerde vom 5. Januar 2022 war die Beschwerdeführerin unbestritten prozessfähig. Trotzdem sah sie sich einen Tag später zur Einreichung einer korrigierten Version der Beschwerde veranlasst.
Aus den vorstehenden Gründen ist das Arztzeugnis vom 8. November 2021 nicht geeignet, eine Prozess- oder sinngemäss eine Postulationsunfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Erst recht hat die Beschwerdeführerin mit dem Zeugnis nicht glaubhaft gemacht, dass die angebliche Prozess- bzw. Postulationsfähigkeit bis am 9. Dezember 2021 gedauert hat.
5.5
5.5.1 Aus den vorstehend dargelegten Gründen hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, innert der Beschwerdefrist bis am 29. November 2021 selbst eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 10. November 2021 zu verfassen und diese einzureichen. Erst recht hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, eine Anwältin oder einen Anwalt damit zu beauftragen.
5.5.2 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2021 ist klar ersichtlich, dass das Arztzeugnis vom 8. November 2021 nach Einschätzung der Zivilgerichtspräsidentin unter den gegebenen Umständen zur Glaubhaftmachung der angegebenen Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit nicht genügt. Zudem wies die Zivilgerichtspräsidentin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sie für den Fall der Geltendmachung einer weiterhin bestehenden oder andauernden Prozess-, Verhandlungs- und Instruktionsunfähigkeit mit Verfügung vom 9. April 2019 zur Einreichung eines detaillierten Arztzeugnisses aufgefordert habe. Unter diesen Umständen konnte und durfte die Beschwerdeführerin jedenfalls seit dem Erhalt der Verfügung vom 10. November 2021 nicht darauf vertrauen, dass das Arztzeugnis vom 8. November 2021 genüge zur Glaubhaftmachung einer Prozessunfähigkeit oder eines anderen Schwächezustands, der eine fristgerechte Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung unmöglich oder unzumutbar macht. Sie musste vielmehr zumindest mit der ernsthaften Möglichkeit rechnen, dass das Appellationsgericht das Arztzeugnis vom 8. November 2021 als für die Glaubhaftmachung eines Säumnisgrunds ungenügend erachtet. Indem die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen einzig gestützt auf das Arztzeugnis vom 8. November 2021 darauf verzichtet hat, innert der Beschwerdefrist bis am 29. November 2021 selbst eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung einzureichen oder eine anwaltliche Vertretung damit zu beauftragen, hat sie eine elementare Vorsichtsregel verletzt, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Daher trifft die Beschwerdeführerin an der Säumnis ein grobes bzw. schweres Verschulden. Ihr Wiederherstellungsgesuch wäre daher abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.
5.6
5.6.1 Erst recht hat die Beschwerdeführerin aus den vorstehenden Gründen nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, bis am 9. Dezember 2021 selbst eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 10. November 2021 zu verfassen und einzureichen. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass ihr dies persönlich nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, wäre nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dargelegt, weshalb es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, eine Anwältin oder einen Anwalt damit zu betrauen. Eine anwaltliche Vertretung hätte bei rechtzeitiger Mandatierung ohne weiteres vor dem 9. Dezember 2021 eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung verfassen und einreichen können. Dabei ist zu beachten, dass sich die anwaltliche Vertretung zu diesem Zweck nicht im Detail mit dem Gegenstand des Prozesses vor dem Zivilgericht hätte vertraut machen müssen, weil lediglich die Zustellung von Eingaben der Beschwerdeführerin, der Vorbehalt des Entscheids über die «Klageänderung» durch die Kammer und die Abweisung des Verschiebungsgesuchs Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden. Selbst wenn ein Säumnisgrund bestanden hätte, wäre dieser damit spätestens am 9. Dezember 2021 weggefallen. Folglich hätte die Frist für die Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs spätestens am 4. Januar 2022 geendet (vgl. oben E. 3.3, 4.2 und 5.1). Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin kein Wiederherstellungsgesuch eingereicht. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.5.2) konnte und durfte die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, dass das Arztzeugnis vom 8. November 2021 genüge zur Glaubhaftmachung einer Prozessunfähigkeit oder eines anderen Schwächezustands, der eine fristgerechte Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung unmöglich oder unzumutbar macht, und musste sie zumindest mit der ernsthaften Möglichkeit rechnen, dass das Appellationsgericht das Arztzeugnis vom 8. November 2021 als für die Glaubhaftmachung eines Säumnisgrunds ungenügend erachtet. Indem die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen einzig gestützt auf das Arztzeugnis vom 8. November 2021 und ihre (falsche) Fristberechnung (vgl. dazu oben E. 4.2) darauf verzichtet hat, innert zehn Tagen seit dem 9. Dezember 2021 ein Wiederherstellungsgesuch einzureichen, und indem sie auch mit ihrem Wiederherstellungsgesuch kein detailliertes Arztzeugnis eingereicht hat, hat sie leichtfertig elementare Vorsichtsregeln verletzt, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängen. Damit trifft sie auch am Versäumen der Frist für ein Wiederherstellungsgesuch ein grobes bzw. schweres Verschulden. Mangels rechtzeitiger Einreichung ist auf das Wiederherstellungsgesuch nicht einzutreten.
6.
Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 3-5), ist auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 10. November 2021 nicht einzutreten und wäre dieses im Fall des Eintretens abzuweisen. Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung verspätet ist (vgl. dazu oben E. 2). Folglich ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Unter diesen Umständen ist in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO auch die Beschwerde der Beschwerdegegnerin nicht zur Stellungnahme zuzustellen.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin sowohl mit ihrem Wiederherstellungsgesuch als auch mit ihrer Beschwerde unterliegt. Daher hat sie in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des Verfahrens des Appellationsgerichts zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 10. November 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 10. November 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens des Appellationsgerichts von CHF 1'000.–. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Beschwerdeführerin CHF 500.– zurückzuerstatten hat.
Die Beschwerde einschliesslich Beilagen und die korrigierte Version der Beschwerde werden der Beschwerdegegnerin zugestellt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.