Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2022.35

 

ENTSCHEID

 

vom 15. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                  Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                 Beklagte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

und/oder [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 7. März 2022

 

betreffend Verfahrensleitung

 


Sachverhalt

 

Die A____ (nachfolgend: Klägerin) mit Sitz in [...], reichte am 20. September 2019 eine Klage ein gegen die B____ (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in [...]. Die Klägerin bezifferte den Streitwert in ihrer Klage auf USD 5'580'417.59. In der Replik reduzierte sie die Klagesumme auf USD 1'616'696.20. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 28. Februar 2020 die Abweisung der Klage. Die beiden Parteien reichten zu ihren Rechtsschriften umfangreiche fremdsprachige, insbesondere in englischer Sprache abgefasste Beilagen ein.

 

Mit Verfügung vom 6. März 2020 teilte die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts den Parteien mit, dass sie bis und mit allfälliger Durchführung einer Instruktionsverhandlung nach dem zweiten Schriftenwechsel darauf verzichte, Übersetzungen anzufordern. Sie wies aber darauf hin, dass die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt (namentlich im Hinblick auf eine Hauptverhandlung) damit rechnen müssten, zur Einreichung einzelner oder sämtlicher fremdsprachiger Beilagen in professionell erstellter Übersetzung aufgefordert zu werden. Die Parteien reichten zur Replik vom 21. August 2020 bzw. zur Duplik vom 31. Januar 2021 weitere Beilagen ein, welche zu einem wesentlichen Teil auf Englisch abgefasst waren.

 

Nachdem die Instruktionsverhandlung vom 18. Januar 2022 nicht zu einer Einigung geführt hatte, stellte die Instruktionsrichterin den Parteien mit Verfügung vom 1. Februar 2022 in Aussicht, dass für den Fall der strittigen Weiterführung des Verfahrens eine Übersetzung sämtlicher der in der Verfügung aufgeführten fremdsprachigen Beilagen durch ein professionelles Büro angeordnet werde, soweit die jeweilige Partei diese berücksichtigt wissen wolle. Die Parteien erhoben keine Einwände gegen diese Ankündigung. Mit Verfügung vom 7. März 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Parteien in Ziffer 3 Frist bis zum 25. April 2022 zur Einreichung einer durch ein professionelles Übersetzungsbüro vorgenommenen Übersetzung sämtlicher fremdsprachigen Beilagen (mit Ausnahme von Tabellen), soweit die jeweilige Partei diese berücksichtigt wissen wolle. Klägerseits seien dies: Klagbeilagen: 3, 5-12, 14-15, 17, 19-30, 32-45, 47-49, 51-59, 61-65; Replikbeilagen: 3, 5, 8-9, 12,15-17, 19, 21, 23-24, 27-32; Beilagen zur Stellungnahme zu Dupliknoven: 1. Beklagtenseits seien dies Klagantwortbeilagen: 2-8, 10-14, 21, 29-30, 32-37, 39; Duplikbeilagen: 2-7, 9, 11, 13, 16-20.

 

Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 18. März 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei Ziffer 3 der Verfügung des Zivilgerichts vom 7. März 2022 in demjenigen Umfang, in welchem sie sich an sie, die Klägerin, richte, aufzuheben und es sei von einer Übersetzung der fremdsprachigen klägerischen Beilagen abzusehen. Eventualiter sei die Sache an das Zivilgericht zurückzuweisen mit der Anordnung, die verlangte professionelle Übersetzung habe sich auf die für das Gericht relevanten Passagen aus den fremdsprachigen klägerischen Beilagen zu beschränken. Die Kosten seien der Beklagten aufzuerlegen. Weiter beantragte die Klägerin, es sei der Vollzug bzw. die Vollstreckung von Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung im Umfang, in welchem sich diese an die Klägerin richte, aufzuschieben, und es sei ihr die Frist zur Einreichung einer professionellen Übersetzung der in Ziffer 3 der Verfügung genannten klägerischen Beilagen einstweilen abzunehmen. Mit Vernehmlassung vom 29. März 2022 beantragte das Zivilgericht die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Hinblick auf den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde darauf hingewiesen, dass mit Verfügung vom gleichen Datum beiden Parteien die Frist zur Einreichung der Übersetzungen einstweilen abgenommen worden sei. Mit Eingabe vom 30. März 2022 teilte die Beklagte mit, dass sich die Beschwerde allein gegen eine prozessleitende Verfügung richte. Mangels materieller Betroffenheit oder Identifikation mit der Beschwerde der Klägerin verzichte sie auf eine Stellungnahme sowohl in der Sache als auch zum prozessualen Antrag. Sie behalte sich jedoch alle Rechte in Zusammenhang mit der Verfügung des Zivilgerichts vom 7. März 2022 vor, insbesondere deren Anfechtung im Rahmen des Endentscheids. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden den Parteien mit Verfügung vom 31. März 2022 wechselseitig zugestellt. Zugleich wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Hinweis auf die einstweilige Abnahme der den Parteien angesetzten Frist vorläufig abgewiesen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine prozessleitende Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin, mit welcher die Parteien dazu aufgefordert wurden, zu den einzeln aufgeführten fremdsprachigen Klagebeilagen, Replikbeilagen und weiteren Beilagen bzw. die Klageantwortbeilagen und Duplikbeilagen eine durch ein professionelles Übersetzungsbüro anzufertigende Übersetzung einzureichen, soweit die jeweilige Partei diese berücksichtigt wissen wolle. Angefochten ist somit eine prozessleitende Verfügung, welche gemäss Art. 319 lit. b der Schweizerischen Zivilproessordnung (ZPO, SR 272) mangels spezialgesetzlicher Anfechtungsregelung (Ziff. 1) nur dann mit Beschwerde anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art. 319 lit. b ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch solche rein tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass dieser sich auch mit einem sp.eren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der Beschwerdeführer hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (vgl. zum Ganzen AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.2.1 und BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit Nachweisen). Vorliegend zeigt die Klägerin nachvollziehbar auf, dass die vollständige, professionell durchzuführende Übersetzung von insgesamt 74 Beilagen bzw. 399 Seiten erhebliche Kosten von über USD 10'000.– verursachen würde. Sollte sie die Übersetzung nicht in Auftrag geben, müsse befürchtet werden, dass das Gericht die nicht übersetzten Texte nicht berücksichtigen würde, was mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Prozessverlust der Klägerin vor erster Instanz führen würde (vgl. Beschwerde, Rz 3). Damit droht zumindest ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil tatsächlicher Natur. Die Voraussetzungen für die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b ZPO sind demzufolge erfüllt. Die Beschwerde wurde innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (BGE 141 III 270 E. 3.3) erhoben. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2      Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Ob mit der Beschwerde auch die Unangemessenheit geltend gemacht werden kann, ist in der Lehre umstritten. Das Appellationsgericht folgt der verbreiteten kantonalen Praxis, wonach die Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung überprüft, in einen vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz jedoch nur mit Zurückhaltung eingreift (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2 mit Nachweisen).

 

2.

2.1      Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die Anordnung der Übersetzung der fremdsprachigen Beilagen eine Ermessensüberschreitung bzw. einen Ermessensmissbrauch darstelle und unverhältnismässig sei. Die Zivilprozessordnung enthalte keine ausdrückliche Vorschrift dazu, ob fremdsprachige Beweismittel in die Amtssprache übersetzt werden müssen. Selbst wenn man die Ansicht vertreten sollte, dass grundsätzlich eine Übersetzungspflicht der Parteien betreffend fremdsprachiger Beilagen bestehe, sei es naheliegend, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz – und damit auch enge Grenzen bei der diesbezüglichen Ermessensausübung – existieren müssten (Beschwerde, Rz 14). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung soll es insbesondere möglich sein, fremdsprachige Urkunden ins Recht zu legen, wenn diese vom Gericht und der Gegenpartei des Beweisführers verstanden würden. Gerade was Urkunden in englischer und französischer Sprache angehe, seien sich die herrschende Lehre und Rechtsprechung einig, dass deren Verständnis von Gerichten deutschsprachiger Kantone heutzutage erwartet werden könne. Wenn überhaupt, sollte das Gericht deshalb bei solchen Urkunden im Sinn der Verhältnismässigkeit nur gerade die Übersetzung der für das Gericht wesentlichen Passagen verlangen, damit es – trotz vorhandener, eigener Sprachkenntnisse – im Sinn einer zusätzlichen Stütze darauf zurückgreifen könne (Rz 15). Vorliegend habe keine der Parteien die Übersetzung der jeweils von der Gegenseite eingereichten fremdsprachigen Beilagen beantragt. Dies verwundere nicht, da Englisch die in der vorliegenden Angelegenheit verwendete Geschäftssprache und im internationalen Cacao-Handel/Cacao-Transport die gebräuchliche Handelssprache darstelle. Dasselbe gelte mit Bezug auf die französische Klagebeilage und die zwei holländischen klägerischen Beilagen, zumal es sich dabei um simple Handelsregisterauszüge bzw. eine simple DHL-Zugangsbestätigung handle (Rz 16). Es sei gerichtsnotorisch, dass die Richterinnen und Richter beim Zivilgericht der englischen und der französischen Sprache mächtig seien und diese einwandfrei beherrschten (Rz 17). Die Übersetzung der Beilagen sei daher in keiner Weise angezeigt. Aus Verhältnismässigkeitsgründen hätte sich die Anordnung der Übersetzung auf die relevanten Passagen/Auszüge aus ausgesuchten klägerischen Passagen beschränken müssen. In diesem Sinn erfolge der Eventualantrag. Die angefochtene Verfügung sei in mehrfacher Hinsicht unnötig und eventualiter unverhältnismässig. Damit liege eine Ermessensüberschreitung, eventualiter ein Ermessensmissbrauch vor (Rz 18 ff.).

 

2.2

2.2.1   Den Ausführungen der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 129 ZPO ist das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons zu führen. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 3 GOG Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Der klare Gesetzeswortlaut von Art. 129 ZPO lässt keinen Spielraum für Auslegungen zu. In der Literatur wird denn auch überwiegend die Auffassung vertreten, dass das Gericht an die Verfahrenssprache gebunden ist (Frei, Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 129 N 5; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 129 N 3 und 6; Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 129 N 4; Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 129 N 3). Das Zivilgericht weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass ein Absatz 2 zur entsprechenden Bestimmung im Vorentwurf zur ZPO (Art. 122 Abs. 2 VE ZPO) bzw. im Entwurf zur ZPO (Art. 127 Abs. 2 E ZPO), wonach mit Zustimmung des Gerichts und der Parteien auch eine andere Sprache benutzt werden könne, in der parlamentarischen Beratung ersatzlos gestrichen wurde (vgl. AmtlBull StR 2008, S. 726 und AmtlBull NR 2008, S. 944). Zudem ist in den laufenden ZPO-Revisionsbestrebungen der Vorschlag des Bundesrats, wonach das kantonale Recht vorsehen kann, dass auf Antrag sämtlicher Parteien eine andere Landessprache oder die englische benutzt werden kann (Art. 129 Abs. 2 E ZPO 2020), im Ständerat als Erstrat erneut verworfen worden (AB 2021 S 675 ff.; vgl. neuerdings für einen Kompromissvorschlag des Nationalrats AB 2022 N 690). Die Pflicht zum Gebrauch der Amtssprache gilt nicht nur für schriftliche Eingaben und Vorbringen in den Gerichtsverhandlungen, sondern generell auch für Urkunden (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Mai 2019 400 19 18 E. 3.2 [BJM 2019, S. 396 ff.]; Entscheid des Handelsgerichts Zürich HG170194 vom 11. März 2020 E. 5.6.2; Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. Februar 2013 E. 2.1 [ZR 112 (2013) Nr. 11]; Gschwend, a.a.O., Art. 129 N 6; Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 180 N 16; Frei, a.a.O., Art. 129 N 4; Rüetschi, Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 180 N 21; Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung. Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen, Art. 129 N 19 und N 22; Kumschick, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 129 N 1; Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung. Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen, Art. 180 N 24). Die Zivilprozessordnung kennt – im Unterschied zum Bundesgerichtsgesetz (Art. 54 Abs. 3 BGG, SR 173.110) – keine Bestimmung, wonach das Gericht mit dem Einverständnis der anderen Partei darauf verzichten kann, eine Übersetzung einer eingereichten Urkunde zu verlangen, welche nicht in einer Amtssprache bzw. in der Verfahrenssprache verfasst ist.

 

2.2.2   Aus praktischen Überlegungen (Zeit- und Kostenersparnis) soll es jedoch gemäss einem namhaften Teil der Lehre und auch teilweise der Rechtsprechung möglich sein, (analog zu Art. 54 Abs. 3 BGG) von einer Übersetzungspflicht der in ihrer Originalsprache eingereichten Beilagen abzusehen, wenn das Gericht und die Gegenpartei damit einverstanden sind. Danach ist eine Übersetzung nur (aber doch) notwendig, wenn das Gericht oder die Gegenpartei eine solche verlangen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Mai 2019 400 19 18 E. 3.2 [BJM 2019, S. 396 ff.]; Entscheid des Obergerichts Zürich RT180120 vom 12. Dezember 2019 E. 3.3.5 ff.; Müller, a.a.O., Art. 180 N 24; Jenny/Jenny, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 129 N 7; Kumschick, a.a.O., Art. 129 N 3 und N 5; Frei, a.a.O., Art. 129 N 12; Rüetschi, a.a.O., Art. 180 N 25; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung. Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 129 N 3; Haldy, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand. Code de procédure civile, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 129 N 3; Schweizer, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand. Code de procédure civile, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 180 N 7; A. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 17 N 4; s. auch. Staehelin, a.a.O., Art. 129 N 5; Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016 Art. 180 N 13; Weber, a.a.O., Art. 129 N 3). Gemäss einem Teil der Lehre kann es zuweilen als Verstoss gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) erachtet werden, wenn eine Partei die Übersetzung von englischsprachigen Urkunden verlangt, die sie selbst versteht und die sie ursprünglich womöglich sogar selber abgefasst hat (Kaufmann, a.a.O., Art. 129 N 21; vgl. auch Müller, a.a.O., Art. 180 N 24; Rüetschi, a.a.O., Art. 180 N 21; Weibel, a.a.O., Art. 180 N 13; Schönmann, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 180 N 7, wonach das Recht der Gegenpartei, eine Übersetzung zu verlangen, unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs steht). Schliesslich wird der Anspruch einer Partei auf Übersetzung der eingereichten Urkunden im Sinn des Anspruchs auf rechtliches Gehör begrenzt. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Übersetzung fremdsprachiger Urkunden insbesondere dann entbehrlich, wenn sich letztere von vornherein als unbeachtlich oder unwesentlich erweisen. Denkbar ist sodann, bei umfangreichen Urkunden lediglich die wesentlichen Passagen übersetzen zu lassen (Entscheid des Obergerichts Zürich RT180120 vom 12. Dezember 2019 E. 3.4.4.3; Frei, a.a.O., Art. 129 N 13; Jenny/Jenny, a.a.O., Art. 129 N 8; Hunziker-Blum, Beweisurkunden in der Amtssprache, in Landessprachen und in Fremdsprachen im Zivilprozess, in: SZZP 2009, S. 204 f.). Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann keine Rede sein von einer Einigkeit in Lehre und Rechtsprechung, wonach bei Gerichten deutschsprachiger Kantone aufgrund der von den Mitgliedern dieser Gerichte zu erwartenden Sprachkenntnisse keine Übersetzung von Urkunden in englischer und französischer Sprache mehr verlangt werden könne. Ob eine Übersetzung anzufertigen ist oder nicht, steht vielmehr weitgehend im Ermessen des Gerichts (Entscheid des Obergerichts Zürich RT180120 vom 12. Dezember 2019 E. 3.4.4.3; Frei, a.a.O., Art. 129 N 13).

 

2.2.3   Das Zivilgericht weist in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zu Recht darauf hin, dass im vorliegenden Fall aufgrund des Umfangs der fremdsprachigen Beilagen (allein klägerinseits rund 400 Seiten), der Komplexität des Sachverhalts, des handelsspezifischen Vokabulars und der sich stellenden Rechtsfragen kein Grund vorlag, von der Pflicht zur Übersetzung der fremdsprachigen Urkunden abzusehen. Es ist nachvollziehbar, dass das Gericht zur sorgfältigen Vorbereitung des Beweisverfahrens (beantragt werden unter anderen zahlreiche Zeugenbefragungen und die Anordnung von Gutachten) und der Hauptverhandlung darauf angewiesen ist, dass qualitativ hochstehende Übersetzungen der Vertragsgrundlagen, der Dokumentation der Vertragsabwicklung wie auch der Korrespondenzen vorliegen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist somit bei der angefochtenen Verfügung weder eine Ermessensüberschreibung noch ein Ermessenmissbrauch ersichtlich. Es ist zwar richtig, dass die Übersetzung von Urkunden dann entbehrlich erscheint, wenn sich letztere von vornherein als unbeachtlich oder unwesentlich erweisen. Das Zivilgericht weist in seiner Stellungnahme zur Beschwerde aber zu Recht darauf hin, dass die Parteien mit der Einreichung von Beweisurkunden grundsätzlich zum Ausdruck bringen, dass sie diese als entscheidrelevant erachten. Soweit eine Beweisurkunde oder Teile davon aus Sicht der einreichenden Partei nicht entscheidrelevant sein sollen, ist diese auch gemäss der angefochtenen Verfügung nicht zu deren Übersetzung verpflichtet. Gemäss der angefochtenen Verfügung müssen die Beilagen zu den Rechtsschriften auch nur soweit übersetzt werden, wie die jeweilige Partei diese berücksichtigt wissen will. Bei den Bereichen, welche nach Ansicht der Partei, welche das Beweismittel eingereicht hat, vom Gericht nicht berücksichtigt werden müssen, wurde somit auch keine Übersetzung verlangt. Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann es aber nicht Aufgabe des Gerichts sein, die umfangreichen Beilagen zu den Rechtsschriften auf ihre Entscheidrelevanz hin zu durchforsten und dann den Parteien anzugeben, welche Passagen sie zu übersetzen haben. Diese Aufgabe obliegt vielmehr den Prozessparteien, welche die fremdsprachigen Urkunden einreichen (Entscheid des Handelsgerichts Zürich HG170257 vom 6. Dezember 2019 E. 1.5). Unter diesen Umständen steht die Anordnung in der angefochtenen Verfügung, wonach die eingereichten fremdsprachigen Beilagen zu den Rechtsschriften durch ein professionelles Büro zu übersetzen sind, soweit die jeweilige Partei diese berücksichtigt wissen will, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und des hohen Streitwerts des Klageverfahrens im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 7. März 2022 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.

 

Da die Klägerin mit ihrer Beschwerde unterliegt, hat sie in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.– festgesetzt. Die Beklagte hat mit Eingabe vom 30. März 2022 auf eine Stellungnahme sowohl in der Sache als auch zum prozessualen Antrag verzichtet. Aus diesem Grund ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 7. März 2022 (K5.2019.27) wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.

 

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.