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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2022.36
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. März 2022
betreffend Wiederherstellung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 reichte A____ (nachfolgend Klägerin) eine Forderungsklage gegen die B____ (nachfolgend Beklagte) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 8. September 2021 zur Hauptverhandlung auf den 11. November 2021 vorgeladen. Unter Berufung auf ein von ihr eingereichtes Arztzeugnis beantragte die Klägerin mit Gesuch vom 8. November 2021 die Verschiebung der Hauptverhandlung vom 11. November 2021. Dieses Gesuch wies die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 10. November 2021 ab. Die Klägerin erschien zur Hauptverhandlung vom 11. November 2021 nicht. Die Fünferkammer des Zivilgerichts fällte einen Entscheid, der den Parteien im Dispositiv eröffnet wurde. Am 13. Dezember 2021 reichte die Klägerin beim Zivilgericht eine als «Klarstellung der Eingabe der Beklagten vom 21. Oktober 2021» bezeichnete Eingabe ein. Unter der Überschrift «Antrag 1: Wiederherstellung der Frist» schrieb sie Folgendes: «Sollte eine Wiederherstellung der Frist analog wie das bei terminierten Fristen der Fall ist, auch im vorliegenden Fall notwendig sein, ersucht die Klägerin gestützt auf das mit Eingabe vom 8. November 2021 eingereichte ärztliche Attest vom 8. November 2021 und gestützt auf Art. 148 ZPO, die Frist bzw. den Zeitrahmen (die Klägerin kennt als juristische Laiin den korrekten juristischen Begriff nicht) für die Rechtzeitigkeit der vorliegenden Klarstellung wiederherzustellen.» Das Zivilgericht nahm die Eingabe der Klägerin vom 13. Dezember 2021 als Wiederherstellungsgesuch entgegen und stellte sie der Beklagten zur Stellungnahme zu. Die Beklagte reichte ihre Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch am 17. Januar 2022 ein. Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 14. Februar 2022 eine 11-seitige „Klarstellung der Eingabe der Beklagten vom 17. Januar 2022“ ein. Mit Entscheid vom 7. März 2022 wies das Zivilgericht das Wiederherstellungsgesuch vom 13. Dezember 2021 ab, soweit darauf eingetreten wurde, und ordnete gleichzeitig die Zustellung der Eingabe der Klägerin vom 14. Februar 2022 an die Beklagte an.
Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 25. März 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt, worin sie sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 7. März 2022 beantragt und diverse Eventualanträge stellt. Am 28. März 2022 (Postaufgabe) reichte die Klägerin eine korrigierte Version ihrer Beschwerde vom 25. März 2022 beim Appellationsgericht ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beklagten wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen einen Entscheid des Zivilgerichts, mit dem dieses ein Wiederherstellungsgesuch der Klägerin abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten werden konnte (Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids), und die Klägerin verpflichtet hat, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.– zu bezahlen (Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids).
2.
2.1 Gemäss Art. 149 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) entscheidet das Gericht über ein Wiederherstellungsgesuch endgültig. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung ist jegliches Rechtsmittel gegen die Abweisung oder Gutheissung eines Wiederherstellungsgesuchs ausgeschlossen (vgl. BGer 4A_137/2013 vom 7. November 2013 E. 4; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 149 N 4; Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020, in: BBl 2020 S. 2697, 2748). Wenn das Gericht das Verfahren betreffend die Hauptsache bereits beendet hat, das Wiederherstellungsgesuch auf die Wiedereröffnung dieses Verfahrens abzielt und die Verweigerung der Wiederherstellung einen definitiven Rechtsverlust zur Folge hat, ist die Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt entgegen dem Wortlaut des Gesetzes je nach Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 oder Art. 319 lit. a ZPO selbständig mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar (vgl. BGer 4A_137/2013 vom 7. November 2013 E. 6.3 und 7.3; AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2). Gemäss einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich und einem Teil der Lehre soll eine nach der Eröffnung des Entscheids in der Hauptsache erfolgte Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs unabhängig davon, ob ein definitiver Rechtsverlust droht, je nach Streitwert mit Berufung oder Beschwerde selbständig angefochten werden können. Dies wird damit begründet, dass in diesem Fall die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs einen Endentscheid darstelle und keine Verfahrensverzögerung drohe (vgl. OGer ZH NG110010-O/U vom 7. Oktober 2011 E. 7; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 308 N 41; Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 149 N 5; Jenny/Jenny, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 149 N 2). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Der Grund für den Ausschluss eines Rechtsmittels gemäss Art. 149 ZPO besteht nicht darin, dass eine vor der Eröffnung des Entscheids in der Hauptsache erfolgte Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren ist (vgl. zur Qualifikation als prozessleitende Verfügung Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 216 mit Nachweisen). Nach den allgemeinen Regeln wäre auch eine prozessleitende Verfügung mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Auch wenn der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über ein Wiederherstellungsgesuch in der Botschaft ausschliesslich mit dem Beschleunigungsgebot begründet wird (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221, 7310; vgl. BGE 139 III 478 E. 6.1 S. 480), genügt der Umstand allein, dass keine Verfahrensverzögerung drohen mag, nicht zur Rechtfertigung der Zulassung einer selbständigen Anfechtung entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 149 ZPO. Dazu ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass das Rechtsschutzinteresse der gesuchstellenden Partei eine Anfechtungsmöglichkeit zwingend gebietet. Dies ist bei einem Wiederherstellungsgesuch der klagenden Partei nur dann der Fall, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung einen definitiven Rechtsverlust zur Folge hat. Dass die selbständige Anfechtung einer Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs einer klagenden Partei voraussetzt, dass die Verweigerung der Wiederherstellung einen definitiven Rechtsverlust zur Folge hat, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses begründet die ausnahmsweise selbständige Anfechtbarkeit der Abweisung eines Wiederherstellungsgesuch durch ein unteres kantonales Gericht mit Berufung oder Beschwerde damit, dass der gesuchstellenden Partei in einem kohärenten Prozessrechtssystem gegen die Abweisung ihres Wiederherstellungsgesuchs ein mit dem Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Klage vergleichbares Rechtsmittel zur Verfügung stehen müsse, wenn die Wirkungen der Verweigerung der Wiederherstellung denjenigen eines erstinstanzlichen Entscheids, mit dem ihre Klage abgewiesen wird, entsprechen (BGE 139 III 478 E. 6.2 S. 480 f.). In einem späteren Entscheid hat es zudem ausdrücklich festgehalten, dass eine Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs nur dann direkt bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz anfechtbar sei, wenn sie für die säumige Partei den definitiven Verlust der Klage oder eines Mittels zur Folge habe, wobei es mit einem Mittel offensichtlich ein Angriffsmittel gemeint hat (vgl. BGer 4A_350/2017 vom 12. Juli 2017 E. 3.2.1). Auch die ausnahmsweise selbständige Anfechtbarkeit der Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs durch ein oberes kantonales Gericht mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht begründet dieses regelmässig nicht bloss damit, dass die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs im beurteilten Fall als Endentscheid zu qualifizieren sei, sondern zusätzlich damit, dass die Verweigerung der Wiederherstellung zu einem definitiven Rechtsverlust der beschwerdeführenden Partei führt (vgl. BGer 4A_26/2019 vom 24. Juli 2019 E. 1.1, 4A_260/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1). Auch gemäss einer verbreiteten Lehrmeinung setzt die selbständige Anfechtbarkeit einer nach der Eröffnung des Endentscheids in der Hauptsache erfolgten Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs zusätzlich voraus, dass die Verweigerung der Wiederherstellung einen definitiven Rechtsverlust zur Folge hat (vgl. Ernst/Oberholzer/Sunaric, Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess, Zürich 2021, N 398; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 8.78; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 763; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 149 N 7). Im Übrigen entspricht dies auch der vom Bundesrat beantragten Änderung der ZPO. Gemäss dem Entwurf des Bunderats (BBl 2020 S. 2785, 2789) soll der geänderte Art. 149 ZPO folgendermassen lauten: „Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust zur Folge.“ Gemäss dem Bundesrat entspricht die beantragte Ergänzung von Art. 149 ZPO der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020, in: BBl 2020 S. 2697, 2748).
Die Klägerin macht sinngemäss geltend, eine selbständige Anfechtung einer Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs müsse in Analogie zum Fall, in dem die Verweigerung der Wiederherstellung einen definitiven Rechtsverlust zur Folge hat, auch dann zugelassen werden, wenn der gesuchstellenden Partei durch die Verweigerung der Wiederherstellung ein erheblicher nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Beschwerde Ziff. 47 und 51). Dieser Ansicht kann aus den vorstehenden Gründen nicht gefolgt werden (a. M. Steiner, a.a.O., N 224). Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch dann nicht einzutreten, wenn ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil zur Begründung der ausnahmsweisen selbständigen Anfechtbarkeit der Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs genügte. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Verweigerung der Wiederherstellung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, und besteht auch sonst keine Ausnahmesituation, die eine ausnahmsweise selbständige Anfechtbarkeit der Abweisung ihres Wiederherstellungsgesuchs rechtfertigen könnte.
2.2
2.2.1 Am 14. Oktober 2021 reichte die Klägerin dem Zivilgericht eine Klageänderung ein. Dieser lag als Beilage 4 ein Schreiben der Klägerin an ihren ehemaligen Rechtsvertreter vom 23. Juni 2020 bei. Dieses enthält die folgenden Formulierungen: „1. Auf der Basis der sehr unvollständigen Suva Akten und der Ihnen bestens bekannten falschen IV-Daten soll ein neues medizinisches Gutachten erstellt werden. 2. Ein solches Gutachten wird wegen der rechtswidrigen Aktenführung der Suva und der IV-Stelle – und nur deswegen – zu Unrecht die Resultate im Gutachten der C____ bestätigen.“ Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 erklärte die Beklagte, die Klägerin werde „bei ihrem Zugeständnis in Beilage 4 (Ziffer 1 und 2) zur Klageänderung behaftet, wonach ein medizinisches Gutachten die Resultate im Gutachten der C____ bestätigen‘ würde.“
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2021 das Schreiben der Klägerin vom 23. Juni 2020 falsch zitiert (Beschwerde S. 2). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Dass ein medizinisches Gutachten die Resultate im Gutachten der C____ bestätigen würde, hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 23. Juni 2020 tatsächlich zugestanden. Das Zitat ist bloss unvollständig, weil die Bemerkung der Klägerin, dass die Bestätigung wegen der ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Aktenführung der Suva und der IV-Stelle zu Unrecht erfolgen würde, nicht erwähnt wird.
Die Klägerin macht geltend, ohne die Möglichkeit zu einer Klarstellung hätten die nach Ansicht der Klägerin falschen Angaben in der Eingabe der Beklagten vom 21. Oktober 2021 zur Folge, dass die Klägerin aus formalen Gründen gegen ihren Willen zu Unrecht bestätige, dass das ihrer Ansicht nach aktenwidrige und in sich widersprüchliche Gutachten der C____ auch aus ihrer Sicht richtig sei und dass sie während Jahren ihr nicht zustehende Versicherungsleistungen bezogen habe. Dies könne für sie zu Unrecht strafrechtliche Folgen nach sich ziehen (Beschwerde S. 2 f. sowie Ziff. 48 und 50). Eine solche Bedeutung kann offensichtlich weder der Eingabe der Beklagten vom 21. Oktober 2021 noch der Möglichkeit der Klägerin, dazu Stellung zu nehmen, beigemessen werden.
Mit Eingabe an das Zivilgericht vom 28. Februar 2019 (vgl. Ziff. 4 f.) machte der damalige Rechtsvertreter der Klägerin geltend, das Gutachten der C____ leide an zahlreichen Mängeln. Zudem behauptete er, gegen C____-Gutachter, die am Gutachten über die Klägerin beteiligt gewesen seien, und andere C____-Gutachter seien Strafverfahren hängig. Die Klägerin behauptete mit Eingabe an das Zivilgericht vom 28. Februar 2019 (vgl. Ziff. 10 ff.), gegen Gutachter der C____ seien insgesamt mindestens fünf Strafverfahren wegen des Verdachts des falschen ärztlichen Zeugnisses hängig, wobei eines davon das Gutachten der C____ über die Klägerin betreffe. Mit Eingabe an das Zivilgericht vom 29. Mai 2019 machte die Klägerin mit eingehender Begründung geltend, dass das Gutachten der C____ unrichtig sei. Mit Eingabe an das Zivilgericht vom 10. Juli 2019 behauptete die Klägerin mit eingehender Begründung widerrechtliche Aktenmanipulationen der IV-Stelle. Mit Eingaben an das Zivilgericht vom 2. und 6. Mai 2020 machte die Klägerin geltend, dass ein neues medizinisches Gutachten zwangsläufig zu ihrem Nachteil auf unvollständigen Suva-Akten und falschen IV-Daten basieren würde (vgl. insb. Eingabe vom 2. Mai 2020 Ziff. 14 und Eingabe vom 6. Mai 2020 Ziff. 19 und 39 f.). Sie legte mit eingehender Begründung dar, weshalb die Suva und die IV-Stelle die Akten rechtswidrig geführt haben sollen (vgl. insb. Eingabe vom 2. Mai 2020 Ziff. 15 ff. und Eingabe vom 6. Mai 2020 Ziff. 20 ff.) und machte geltend, dass ein neues medizinisches Gutachten wegen der rechtswidrigen Aktenführung der Suva und der IV-Stelle ihre gesundheitliche Situation, ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen sowie ihr Verhalten und ihre charakterliche Integrität zu ihrem Nachteil unrichtig beurkunden würde (vgl. insbesondere Eingabe vom 2. Mai 2020 Ziff. 32 ff. und Eingabe vom 6. Mai 2020 Ziff. 42 ff.). Schliesslich findet sich in Ziff. 37 der Eingabe vom 2. Mai 2020 die folgende Formulierung: „Dabei weiss die Beklagte aufgrund ihrer Fachkompetenz, dass es sich bei den rechtswidrig veränderten Suva- und IV-Akten um Urkunden handelt, und dass ein neues medizinisches Gutachten ebenfalls eine Urkunde ist. Diese neue Urkunde wird wegen der rechtswidrig geführten Suva- und IV-Akten – und nur deswegen – auch die unrichtigen Aussagen der Gutachter im Gutachten der C____ bestätigen, wonach die Klägerin ‚ex tunc‘, - also seit dem Unfall vom 9. August 1997 – zu 100% arbeitsfähig war, bei einem Rendement von ebenfalls 100%.“ Damit hat die Klägerin das in ihrem Schreiben an ihren früheren Rechtsvertreter vom 23. Juni 2020 enthaltene Zugeständnis mit der gleichen Begründung und Relativierung wie im Schreiben vom 23. Juni 2020 bereits vor der Eingabe der Beklagten vom 21. Oktober 2021 in einer Eingabe an das Zivilgericht erklärt. Mit Eingabe an das Zivilgericht vom 5. Juli 2020 machte die Klägerin geltend, sie habe keinen Antrag auf ein neues medizinisches Gutachten gestellt. Für den Fall, dass ihr früherer Rechtsvertreter doch einen solchen Antrag gestellt haben sollte, widerrief sie diesen. Dies begründete sie damit, dass ein neues medizinisches Gutachten zwingend auf sehr unvollständigen Suva-Akten und auf falschen IV-Daten beruhen würde und sich nur wegen dieser ihrer Ansicht nach rechtswidrig veränderten Datengrundlage ihre tatsächliche gesundheitliche Situation und ihre tatsächliche charakterliche Integrität zu ihrem Nachteil nur noch unrichtig beurkunden liessen (vgl. insb. S. 2 und Ziff. 23, 68 und 110 ff.). Sie legte mit eingehender Begründung dar, weshalb die Suva-Akten unvollständig und die IV-Daten falsch sein sollen (insb. Ziff. 19-22 und 101 ff.) und machte geltend, das Gutachten der C____ sei aktenwidrig, in sich widersprüchlich und daher so unrichtig, dass gegen die involvierten Gutachter Strafverfahren wegen des Verdachts auf falsches ärztliches Zeugnis hängig seien (insb. Ziff. 68 und 98 f.). Zusammenfassend hat die Klägerin bereits vor ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2021 in einer Eingabe an das Zivilgericht zugestanden, dass ein neues medizinisches Gutachten die Resultate im Gutachten der C____ bestätigen würde, und in diversen Eingaben an das Zivilgericht mit eingehender Begründung dargelegt, weshalb das Gutachten der C____ ihrer Ansicht nach unrichtig ist und weshalb ein neues medizinisches Gutachten ihrer Ansicht nach die Resultate des Gutachtens der C____ bestätigen würden. Unter diesen Umständen ist es irrelevant, ob die Klägerin ihre Einwände nochmals mit einer Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 21. Oktober 2021 vorbringen kann oder nicht.
2.2.2 Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe mit dem nach Ansicht der Klägerin falschen Zitat in der Eingabe vom 21. Oktober 2021 beabsichtigt, die beschuldigten Gutachter der C____ vom Vorwurf des falschen ärztlichen Zeugnisses zu entlasten. Damit erleide sie im Strafverfahren gegen Gutachter der C____, an dem sie als Privatklägerin beteiligt sei, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn die Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 21. Oktober 2021 im Zivilprozess nicht wiederhergestellt werde. Das Zivilgericht habe die Absicht der Beklagten mit dem angefochtenen Entscheid unterstützt, indem es eine Klarstellung der nach Ansicht der Klägerin falschen Angaben verhindert habe (Beschwerde S. 2 f. sowie Ziff. 21, 48 f. und 52). Diese Vorbringen entbehren jeglicher Grundlage. Der Grund dafür, dass die Beklagte in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2021 die Klägerin bei ihrem Zugeständnis behaftet hat, besteht offensichtlich einzig und allein darin, dass sie sich daraus im Zivilprozess vor dem Zivilgericht einen Vorteil erhofft hat. Für die Annahme, dass die Beklagte damit eine Entlastung der Gutachter der C____ bezweckt haben könnte, besteht nicht der geringste Anlass. Zudem ist nicht ersichtlich, wie die Eingabe der Beklagten an das Zivilgericht vom 21. Oktober 2021 Eingang in die von der Klägerin behaupteten Strafverfahren gegen Gutachter der C____ finden sollten. Im Übrigen hinderte der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts die Klägerin in keiner Art und Weise daran, die ihrer Ansicht nach falschen Angaben in der Eingabe der Beklagten vom 21. Oktober 2021 in den behaupteten Strafverfahren gegen Gutachter der C____ oder in einem allfälligen Strafverfahren gegen sie selbst richtigzustellen.
Der Antrag 3 der Eingabe der Klägerin vom 14. Februar 2022 lautet folgendermassen: „Das Zivilgericht habe gegen die involvierten Mitarbeiter der B____ und gegen ihren Rechtsvertreter [...] diejenigen Massnahmen zu veranlassen, die gemäss geltendem Recht des Rechtsstaates Schweiz vorgesehen sind, wenn eine Partei in einem zivilrechtlichen Verfahren beschuldigte Personen, für die ein Strafverfahren hängig ist, mit falschen Aussagen zu entlasten und so vor Strafuntersuchungen bzw. vor einer Anklage zu schützen versucht. […]“ Diesbezüglich ist das Zivilgericht offensichtlich nicht zuständig, irgendwelche Entscheide zu treffen. Dementsprechend hat die Klägerin auch keinen Entscheid, sondern bloss die Veranlassung von Massnahmen beantragt. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid zum Antrag der in der Eingabe der Klägerin vom 14. Februar 2022 nicht geäussert hat. Da die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe mit den nach Ansicht der Klägerin falschen Angaben in der Eingabe vom 21. Oktober 2021 versucht, Gutachter der C____ vor Strafuntersuchungen oder Anklagen zu schützen, jeglicher Grundlage entbehrt, hatte das Zivilgericht im Übrigen nicht den geringsten Anlass, betreffend den Antrag 3 der Eingabe der Klägerin vom 14. Februar 2022 irgendwelche weiteren Schritte zu unternehmen.
2.2.3 Die Klägerin macht geltend, ihr früherer Rechtsvertreter habe zum Vorteil der Beklagten elementare Fehler begangen, die Bestechung nahelegten. Diese Fehler seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur aufgrund unzulässiger Absprachen mit dem Zivilgericht und weiteren Stellen möglich gewesen (vgl. Beschwerde S. 2 sowie Ziff. 2 ff. und 52). Unabhängig davon, ob der frühere Rechtsvertreter Fehler begangen hat oder nicht, entbehren die Behauptungen der Klägerin, diese legten Bestechung nahe und seinen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur aufgrund von Absprachen mit dem Zivilgericht und weiteren Stellen möglich gewesen, jeglicher Grundlage.
2.2.4 Die weiteren Behauptungen der Klägerin (vgl. Beschwerde S. 3) sind offensichtlich nicht geeignet, die ausnahmsweise Anfechtbarkeit der Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs zu begründen, sondern könnten höchstens für dessen inhaltliche Beurteilung relevant sein. Da auf die Beschwerde betreffend das Wiederherstellungsgesuch jedoch nicht einzutreten ist, ist auf diese Behauptungen nicht weiter einzugehen.
2.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde gegen die Entscheidung betreffend das Wiederherstellungsgesuch der Klägerin nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Obwohl die Entscheidung betreffend das Wiederherstellungsgesuch der Klägerin nicht selbständig anfechtbar ist, ist der Kostenentscheid in Anwendung von Art. 110 ZPO selbständig mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Tappy, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 110 CPC N 4; Urwyler/Grütter, in: ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 110 N 2). Betreffend den Kostenentscheid ist auf die Beschwerde daher einzutreten.
3.2 Eine ausdrückliche Begründung für die Aufhebung des Kostenentscheids findet sich in der Begründung nicht. Implizit begründet die Klägerin ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit auch des Kostenentscheids aber offensichtlich damit, dass ihr Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen sei. Wenn auf die Rügen gegen die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs wie im vorliegenden Fall nicht einzutreten ist, darf die Überprüfung des Kostenentscheids nicht dazu führen, dass indirekt auch das Wiederherstellungsgesuch beurteilt wird (vgl. BGer 4A_528/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 1; AGE ZB.2018.6 vom 15. Juni 2018 E. 2; Urwyler/Grütter, a.a.O., Art. 110 N 1). Auf die sinngemässe Begründung, der angefochtene Kostenentscheid sei unrichtig, weil die Entscheidung betreffend das Wiederherstellungsgesuch unrichtig sei, ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung selbst bei Gutheissung ihres Wiederherstellungsgesuchs nicht zu beanstanden. In der Regel hat sowohl bei Abweisung als auch bei Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs in Anwendung von Art. 108 ZPO die gesuchstellende Partei die Prozesskosten des Wiederherstellungsverfahrens zu tragen (vgl. Frei, in: Berner Kommentar, Art. 149 ZPO N 13; Gozzi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 149 ZPO N 9; Hoffmann-Nowotny/Brunner, a.a.O., Art. 149 N 4; Jenny/Jenny, a.a.O., Art. 149 N 3; Merz, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 149 N 7; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 149 N 5). Dies gilt entgegen einem Teil der Lehre (vgl. Frei, a.a.O., Art. 149 ZPO N 14; Jenny/Jenny, a.a.O., Art. 149 N 3) auch bei unverschuldeter Säumnis (vgl. Gozzi, a.a.O., Art. 149 ZPO N 9; Hoffmann-Nowotny/Brunner, a.a.O., Art. 149 N 4; Merz, a.a.O., Art. 149 N 7; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 149 N 6), weil jedenfalls die Pflicht einer Verfahrenspartei zur Bezahlung unnötiger Kosten kein vorwerfbares Verhalten (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.4.4 S. 432; BGer 9C_330/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 4.3; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 108 N 2) bzw. kein Verschulden (vgl. AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 4.3; Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 108 N 4; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 108 N 2) der Verursacherin oder des Verursachers voraussetzt. Irgendwelche anderen Gründe, weshalb der angefochtene Kostenentscheid unrichtig sein könnte, werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde gegen den Kostenentscheid abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Der angefochtene Entscheid wurde von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Die Klägerin macht geltend, daraus sei zu schliessen, dass er auch von der Gerichtsschreiberin erlassen worden sei. Da die Gerichtsschreiberin dazu weder zuständig noch befugt sei, sei der Entscheid nichtig (vgl. Beschwerde Ziff. 36 ff.). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Gemäss Art. 238 lit. h ZPO enthält ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts. Wer namens des Gerichts zu unterschreiben hat, regelt das kantonale Recht. Dieses kann vorsehen, dass nur die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber unterzeichnen muss (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 238 N 24). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b des Organisationsreglements des Zivilgerichts (SG 154.170) sind die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Zivilgerichts befugt, diejenigen Gerichtsentscheide zu unterzeichnen, bei denen sie mitgewirkt haben. Damit ist es in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts entsprechend der ständigen Praxis (nur) von der Gerichtsschreiberin namens des Gerichts unterzeichnet worden ist. Daraus kann entgegen der Ansicht der Klägerin in keiner Art und Weise geschlossen werden, dass der nicht von der im Rubrum genannten Zivilgerichtspräsidentin, sondern von der dort ebenfalls genannten Gerichtsschreiberin gefällt worden wäre. Jeglicher Grundlage entbehrt auch die Unterstellung der Klägerin, die Zivilgerichtspräsidentin habe versucht, die Verantwortung für den Entscheid auf die Gerichtsschreiberin abzuwälzen. Der Grund dafür, dass als Gerichtsschreiberin nicht die bisher im vorinstanzlichen Verfahren tätige bisherige Leitende Gerichtsschreiberin geamtet hat, besteht offensichtlich darin, dass die bisherige Leitende Gerichtsschreiberin inzwischen zur Zivilgerichtspräsidentin gewählt worden ist.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1‘500.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. März 2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.