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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2022.39
ENTSCHEID
vom 31. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
Schweizerische Eidgenossenschaft Beschwerdegegnerin
3003 Bern
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. März 2022
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen
Gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. März 2022 erhob A____ (Beschwerdeführer) am 4. April 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 12. April 2022 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem dieser innert Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. März 2022 [...] wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.