Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2022.45

 

ENTSCHEID

 

vom 5. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                       Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                   Gesuchsgegnerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. April 2022

 

betreffend definitive Rechtsöffnung

 


Sachverhalt

 

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen B____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) beim Betreibungsamt Basel-Stadt Forderungen über CHF 52'106.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. Dezember 2018 sowie über CHF 31'460.50 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. September 2021 in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wurde der Gesuchsgegnerin am 29. September 2021 zugestellt. Diese erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 11. November 2021 (Postaufgabe) ersuchte die Gesuchstellerin das Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die im Zahlungsbefehl genannten Beträge unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 die kostenpflichtige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin hielten in ihren jeweiligen weiteren Eingaben vom 21. Januar 2022 bzw. 9. Februar 2022 an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Entscheid vom 4. April 2022 wies das Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab. Der Gesuchstellerin wurden die Gerichtskosten von CHF 500.– auferlegt und sie wurde zur Leistung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'678.– zuzüglich Mehrwertsteuer an die Gesuchsgegnerin verurteilt.

 

Mit Beschwerde vom 21. April 2022 beantragt die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 4. April 2022 aufzuheben und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 52'106.40 nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2018, für CHF 11'797.68 nebst Zins zu 5 % seit Fälligkeit des jeweiligen monatlichen Teilbetrags in Höhe von CHF 983.14 (x12) seit dem 1. Januar 2019, sowie für die entstandenen Zahlungsbefehlskosten von CHF 118.30. Weiter beantragt sie, es seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 beantragt die Gesuchsgegnerin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

 

2.         Materielles

 

2.1      Entscheid des Zivilgerichts

 

2.1.1   Das Zivilgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Gesuchstellerin ihr Rechtsöffnungsgesuch auf einen Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau (Deutschland) vom 13. August 2018 stütze. Dieser am 19. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsene Beschluss verpflichtete die Gesuchsgegnerin rückwirkend per 1. August 2014 zu monatlichen Zahlungen in der Höhe von CHF 983.14. Ausländische Gerichtsentscheide berechtigten in der Schweiz zur definitiven Rechtsöffnung, wenn sie von einem schweizerischen Gericht für vollstreckbar erklärt worden seien. Da die Gesuchstellerin kein selbstständiges Begehren um Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 13. August 2018 gestellt habe, sei vorfrageweise über dessen Vollstreckbarkeit zu befinden (angefochtener Entscheid E. 2 und E. 4.1).

 

2.1.2   Die Parteien – so das Zivilgericht weiter – seien sich darüber einig, dass das Amtsgericht Freiburg einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach deutschem Recht vorgenommen habe. Der Versorgungsausgleich gemäss dem Gesetz über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (VersAusglG) beruhe auf der Überlegung, dass die während der Ehe für den Fall des Alters und der Invalidität erworbenen Versorgungsrechte unabhängig ihrer formalen Zuordnung gleichmässig auf beide Ehegatten verteilt werden sollen. Die deutsche Rechtsordnung kenne zwei Arten des Versorgungsausgleichs: Einerseits den in §§ 9-19 VersAusglG geregelten Wertausgleich bei der Scheidung, auch öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich genannt, und andererseits die in §§ 20-26 VersAusglG geregelten Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, auch schuldrechtlicher Versorgungsausgleich genannt. Beim Wertausgleich bei der Scheidung gehe es vorrangig um einen Kapitalausgleich. Der schuldrechtliche Ausgleich beziehe sich hingegen hauptsächlich auf bei der Teilung fliessende Leistungen. Letzterer bilde heute die Ausnahme und bleibe etwa dort vorbehalten, wo ein Wertausgleich bei der Scheidung wegen fehlender Ausgleichsreife eines Anrechts nicht habe stattfinden können. Dies gelte namentlich für Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger. Der schuldrechtliche Ausgleich komme dann zum Tragen, wenn der doppelte Rentenfall eingetreten sei. Auf der einen Seite müsse die ausgleichspflichtige Person Versorgungsleistungen aus einem bei der Scheidung nicht ausgeglichenen Anrecht beziehen. Auf der anderen Seite müsse die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls Versorgungsleistungen beziehen oder aber die Voraussetzungen dafür erfüllen. Die ausgleichsberechtigte Person erlange dabei kein selbstständiges Versorgungsanrecht bei einem Versorgungsträger, sondern lediglich einen abgeleiteten schuldrechtlichen Anspruch gegen die ausgleichspflichtige Person auf Zahlung des hälftigen Ausgleichswerts in Geld. Diese schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche würden mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen, wobei Ansprüche auf Teilhabe an einer Hinterbliebenenversorgung vorbehalten blieben. So erlange die ausgleichsberechtigte Person im Falle des Vorversterbens der ausgleichspflichtigen Person einen eigenständigen Anspruch gegen den Versorgungsträger, wenn dieser in seiner Versorgungssatzung eine Hinterbliebenenversorgung vorsehe. Leiste ein ausländischer Versorgungsträger eine Hinterbliebenenversorgung an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, richte sich der Ausgleichsanspruch gegen die Witwe oder den Witwer, da ein ausländischer Versorgungsträger nicht zu Ausgleichszahlungen an die ausgleichsberechtigte Person verpflichtet werden könne (angefochtener Entscheid E. 5.1 und E. 5.2).

 

Das Amtsgericht Freiburg habe in seinem Beschluss vom 13. August 2018 festgehalten, dass im Scheidungsurteil vom 5. Dezember 2002, mit dem die Ehe der Gesuchstellerin und C____ geschieden worden sei, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten worden sei. Die Gesuchstellerin sei seit dem 1. August 2014 in Altersteilzeit und zu 70 % schwerbehindert. Aus der Ehe mit dem verstorbenen C____ stehe der Gesuchstellerin ein Anrecht beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zu. Das Landesamt habe einen Ausgleichswert von EUR 243.32 vorgeschlagen. Die Deutsche Rentenversicherung habe hinsichtlich der von C____ während der Ehezeit erworbenen Anrechte einen Ausgleichswert von EUR 59.76 mitgeteilt. Ein Sachverständiger habe bezüglich der Anwartschaft bei der schweizerischen AHV einen Ausgleichswert von CHF 240.50 und bei der Pensionskasse Basel-Stadt einen Ausgleichswert von CHF 983.14 monatlich ermittelt. Die Gesuchsgegnerin erhalte von der Pensionskasse eine Ehegattenrente von monatlich CHF 1'773.05. Darüber hinaus beziehe sie eine Hinterbliebenenversorgung von der schweizerischen AHV und der Deutschen Rentenversicherung. Die Gesuchstellerin habe Anspruch auf eine monatliche Zahlung eines Anteils an der Hinterbliebenenversorgung gestützt auf § 25 f. VersAusglG. Gemäss diesen Bestimmungen könne eine ausgleichsberechtigte Person beim Tod der ausgleichspflichtigen Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte. Gemäss § 26 VersAusglG bestehe dieser Anspruch gegen die Witwe, soweit diese eine Hinterbliebenenversorgung erhalte. Der Anspruch sei gemäss § 20 Abs. 2 VersAusglG fällig, da die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfülle. Der Anspruch bestehe mindestens in der geltend gemachten Höhe. Die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei auch nicht unbillig. Das Amtsgericht Freiburg habe die Gesuchsgegnerin deshalb verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Anteil an der Hinterbliebenenversorgung in der Höhe von CHF 983.14 monatlich ab dem 1. August 2014 zu bezahlen (angefochtener Entscheid E. 5.3.1 und E. 5.3.2).

 

2.1.3   Das Zivilgericht prüfte in der Folge, ob der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg in den Anwendungsbereich eines Staatsvertrags fällt oder ob (subsidiär) die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) zur Anwendung gelangen. Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) finde auf Urteile in Zivil- und Handelssachen Anwendung, sofern das Urteil nicht in eine nach Art. 1 Ziff. 2 LugÜ ausgeschlossenen Sachbereich falle. Der Begriff der «Zivil- und Handelssache» sei weit auszulegen und umfasse auch den Versorgungsausgleich. Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen seien allerdings Zivilsachen im Bereich der ehelichen Güterstände. Zu prüfen sei daher, ob der Versorgungsausgleich dem Recht der ehelichen Güterstände oder dem Unterhaltsrecht zuzurechnen sei. Der EuGH habe sich soweit ersichtlich noch nicht zur zuständigkeitsrechtlichen Qualifikation des deutschen Versorgungsausgleichs geäussert. In seiner zur Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ergangenen Rechtsprechung habe der EuGH zur Abgrenzung von Güterrechtsbelangen und Unterhaltssachen festgehalten, eine Entscheidung habe eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand, wenn die zugesprochene Leistung dazu bestimmt sei, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern oder wenn die Bedürfnisse und die Mittel beider Ehegatten bei der Festsetzung berücksichtigt würden. Bezwecke die Leistung dagegen nur die Aufteilung der Güter zwischen den Ehegatten, so betreffe die Entscheidung die ehelichen Güterstände und könne deshalb nicht gemäss der EuGVVO vollstreckt werden. Das Bundesgericht habe sich soweit ersichtlich ebenfalls noch nicht zur zuständigkeitsrechtlichen Qualifikation des deutschen Versorgungsausgleichs geäussert. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des anwendbaren Rechts habe es in BGE 134 III 661 ausgeführt, die Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge sei weder unterhalts- noch güterrechtlich zu qualifizieren. In der deutschen Literatur werde der Versorgungsausgleich praktisch einhellig als unmittelbare vermögensrechtliche Folge der Eheauflösung dem Recht der ehelichen Güterstände zugerechnet. Auch in der schweizerischen Lehre würden Entscheidungen zum Versorgungsausgleich – primär mit Blick auf den Vorsorgeausgleich nach Schweizer Recht – überwiegend nicht als Unterhaltssache, sondern als vermögensrechtliche Folge der Ehe betrachtet, die nicht in den Anwendungsbereich des LugÜ falle. Beim deutschen Versorgungsausgleich gehe es um eine Aufteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte unabhängig von ihrer formalen Zuordnung und der Bedürftigkeit oder der Leistungsfähigkeit der Ehegatten. Insofern bezwecke der Versorgungsausgleich in erster Linie die Aufteilung vermögenswerter Rechte oder Anwartschaften ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse und finanziellen Mittel der Ehegatten. Diese Eigenheiten würden den Versorgungsausgleich auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH weg von den Unterhaltspflichten und hin zum Recht der ehelichen Güterstände rücken. Dies sei jedenfalls dort sachgerecht, wo es um eine Aufteilung der erworbenen Versorgungsanrechte bei Scheidung, also den sogenannten Wertausgleich gehe. Zu prüfen bleibe, ob diese Zuordnung auch für den Fall des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach der Scheidung im Allgemeinen und für die vorliegend zu beurteilende Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung im Besonderen gelte. Der Ausgleichsrentenanspruch einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente weise eine gewisse Nähe zu einem Unterhaltsanspruch auf. Für eine unterhaltsrechtliche Qualifikation des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs fehle es jedoch an der (zeitlichen) Unmittelbarkeit des sich aus der Auflösung der Ehe ergebenden Anspruchs, da der schuldrechtliche Anspruch erst beim Eintritt des Versicherungs- oder Vorsorgefalls und damit meist längere Zeit nach der Scheidung entstehe. Unterhaltsähnlich sei auch die Rentenform, in welcher der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gewährt werde. Allerdings sei entgegen einer in der Lehre geäusserten Ansicht die Bedürftigkeit des Ausgleichungsberechtigten gerade keine Voraussetzung für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Ebenso wenig komme es auf die Leistungsfähigkeit der ausgleichspflichtigen Person an. Auch wenn gewisse Parallelen zwischen der aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich resultierenden Rente und Unterhaltszahlungen auszumachen sei, müsse vor Augen gehalten werden, dass der öffentlich-rechtliche und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dasselbe Ziel verfolgen würden, nämlich die Verwirklichung der gleichmässigen Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten. Trotz unterschiedlicher gesetzlicher Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen und des schuldrechtlichen Ausgleichs seien beide Teile desselben Versorgungsausgleichs. Dem Umstand, dass der Versorgungsausgleich auch der Bestreitung des Unterhalts dienen könne, sei insofern kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gehe es im Kern um die Aufteilung während der Ehezeit erworbener vermögenswerter Rechte oder Anwartschaften. Folglich betreffe auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich aus der zuständigkeitsrechtlichen Optik eine Frage der ehelichen Güterstände, womit das LugÜ auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht zur Anwendung gelange. Auch bei einer Qualifizierung des Versorgungsausgleichs als unterhaltsrechtlich käme das LugÜ nicht zur Anwendung, da die aus dem Versorgungsausgleich resultierenden Zahlungen auf einer Aufteilung während der Ehezeit erworbener Vermögenswerte basieren würden. Sie hätten ihre Grundlage damit im Ehegüterrecht, was zum Ausschluss der Anwendbarkeit des LugÜ führe (angefochtener Entscheid E. 6.1 bis E. 6.2.6).

 

Das Zivilgericht prüfte im Weiteren, ob dieses Ergebnis auch auf den vorliegenden Fall zutreffe, welcher Ansprüche auf Teilhabe an einer Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand habe. Diese Ansprüche würden sich bei der Hinterbliebenenversorgung eines ausländischen Versorgungsträgers gegen die Witwe oder den Witwer richten. Ansprüche von und gegenüber Dritten seien selbstständig zu qualifizieren. Ausgeschlossen seien Streitigkeiten, in welchen Ansprüche aus einem ausgeschlossenen Bereich Hauptgegenstand des Verfahrens bilden würden, nicht aber, wenn eine blosse Vorfrage aus dem ausgeschlossenen Sachbereich behandelt worden sei. Vorliegend kam das Zivilgericht zum Schluss, dass auch die Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung zum Recht der ehelichen Güterstände gehören würden, auch wenn sie sich gegen eine Drittperson richteten. Bei der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gehe es um eine Untervariante des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, welcher dem Bereich der ehelichen Güterstände zuzuordnen sei. Damit sei das LugÜ im vorliegenden Fall nicht anwendbar (angefochtener Entscheid E. 6.2.7 bis E. 6.2.8).

 

2.1.4   Das Zivilgericht hat in der Folge geprüft, ob der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (UVÜ, SR 0.211.213.02) falle. Dieses sei anwendbar auf Entscheidungen über Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft. Massgebend sei hierbei – gleich wie beim LugÜ – der Zweck der Leistung. Als Unterhalt würden folglich Ansprüche gelten, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Personen die Lebensbedürfnisse der unterhaltsberechtigten Person sichern sollten. Dazu würde der vorliegend zu beurteilende Versorgungsausgleich nicht gehören, da es bei diesem um eine Aufteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte ohne Rücksicht auf die Bedürftigkeit oder die Leistungsfähigkeit der Ehegatten gehe. Somit komme auch das UVÜ vorliegend nicht zur Anwendung (angefochtener Entscheid E. 6.3).

 

Die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Freiburg sei daher nach Massgabe der Bestimmungen des IPRG zu prüfen. Nach den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis IPRG und Art. 64 Abs. 1bis IPRG seien die schweizerischen Gerichte für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge ausschliesslich zuständig. Deshalb könnten im Ausland ergangene Urteile über den Ausgleich schweizerischer Vorsorgeansprüche nicht mehr anerkannt werden (BGer 9C_302/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1). Diese neuen Bestimmungen würden bezwecken, dass bei schweizerischen Vorsorgeguthaben durchwegs schweizerisches Recht zur Anwendung gelange und die zwingend konzipierte Regelung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) nicht durch ein Verfahren im Ausland ausgehebelt werden könne. Der Ausgleich ausländischer Vorsorgeansprüche werde im IPRG nicht erwähnt und falle als Scheidungsnebenfolge in die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte, wobei es sich hier anders als beim Ausgleich schweizerischer Vorsorgeguthaben nicht um eine ausschliessliche Zuständigkeit handle. Der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg enthalte Anordnungen zum Ausgleich schweizerischer Vorsorgeguthaben. Es sei unerheblich, dass er auch Versorgungsrechte bei der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigt habe, zumal er offenkundig auch einen Ausgleich von Versorgungsrechten bei der Pensionskasse Basel-Stadt bezwecke. Dieser Ausgleich sei nach den klaren seit dem 1. Januar 2017 geltenden Zuständigkeitsvorschriften des IPRG Schweizer Gerichten vorbehalten. Die neuen Bestimmungen seien anwendbar auf Entscheide, die nach Inkrafttreten der Revision ergangen seien. Sie seien daher auch auf den Beschluss vom 13. August 2018 anwendbar. Aus diesem Grund könne dieser Beschluss in der Schweiz nicht anerkannt werden und sei folglich der Vollstreckbarerklärung nicht zugänglich, womit das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 7 und E. 8).

 

2.2      Rügen der Gesuchstellerin

 

Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde vom 21. April 2022 geltend, dass auf die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Freiburg vom 13. August 2018 das LugÜ Anwendung finde. Entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts sei die zu vollstreckende Forderung nicht dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen, sodass keine der die Anwendbarkeit ausschliessenden Tatbestände erfüllt sei. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach deutschem Recht sehe vor, dass der ausgleichsberechtigten Person von Gesetzes wegen ein Direktanspruch gegenüber der ausgleichspflichtigen Person auf Zahlung des hälftigen Differenzbetrags zustehe. Dabei handle es sich entgegen der Auffassung des Zivilgerichts nicht um einen Vermögensausgleich, sondern um die Teilung fliessender Leistungen, die aufgrund erworbener Anwartschaften von einem oder mehreren Versorgungsträgern ausgerichtet würden. Wie der Versorgungsausgleich bei Scheidung solle auch der schuldrechtliche Ausgleich von Rentenleistungen nach der Scheidung dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität Rechnung tragen, indem er es den Ehegatten ermögliche, ihre materiellen Bedürfnisse entsprechend der während der Ehe bestandenen Leistungskraft befriedigen zu können. Es könne davon ausgegangen werden, dass beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sowohl der Bedarf als auch die Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten zumindest in indirekter Weise die Entstehung der schuldrechtlichen Ausgleichsforderung bedingen würden. Es würde beim Versorgungsausgleich nach der Scheidung nicht die Partizipation an während der Ehe aufgebauten Vermögenswerten, sondern der Ausgleich der Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten im Vordergrund stehen, welche zweckentsprechend die Deckung des Lebensbedarfs im Alter ermöglichen solle. Das Amtsgericht Freiburg habe zutreffend hervorgehoben, dass der Zahlungsantrag der Gesuchstellerin weitgehende Vergleichbarkeit mit Unterhaltssachen aufweise. Die Forderung werde daher nicht vom Ausschlusstatbestand von Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ erfasst. Der Umstand, dass gegen eine klare Qualifikation des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als unterhaltsrechtliche Forderung gewisse Bedenken bestehen würden, führe nicht zwangsläufig dazu, den ehegüterrechtlichen Charakter dieses Rechtsinstituts als erwiesen zu erachten. Der letzterem innewohnende Ausgleichs- und Aufteilungsgedanke sei bei allen vermögenswirksamen Scheidungsnebenfolgen gleichermassen tragend. Beim nachträglichen Versorgungsausgleich verschiebe sich jedoch das Gewicht zugunsten der Sicherstellung der Lebensbedürfnisse im Alter, könnten doch die Versorgungsanwartschaften ausschliesslich als monatliche Rentenzahlung erst nach Erreichung des gesetzlichen Rentenalters beansprucht werden. Der Versorgungsausgleich führe dazu, dass die Rentenansprüche aus Versorgungsanwartschaften – selbst wenn letztere entsprechend der Auffassung der Vorinstanz ihre Grundlage im Ehegüterrecht haben sollten – aus der vermögenswirksamen Aufteilung anlässlich der Scheidung unumkehrbar ausgeklammert würden. Somit könnten sie nicht als ehegüterrechtliche Forderungen im Sinn von Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ qualifiziert werden (Beschwerde Ziff. 3 f.).

 

Eventualiter macht die Gesuchstellerin geltend, dass auch bei einem Ausschluss der Anwendbarkeit des LugÜ Art. 63 Abs. 1bis IPRG und Art. 64 Abs. 1bis IPRG nicht zur Anwendung gelangen würden. Der Vorsorgefall sei vorliegend eingetreten und der schuldrechtliche Versorgungsausgleichsanspruch werde nach deutschem Recht mit Eintritt der Rentenanspruchsberechtigung des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten fällig. Der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 13. August 2018 habe lediglich die Ermittlung und Bezifferung der von Gesetzes wegen fällig gewordenen monatlichen Forderung zum Inhalt. Das gestaltende Scheidungsurteil vom 5. Dezember 2002, auf welchem der zu vollstreckende Gerichtsbeschluss vom 13. August 2018 beruhe, sei bereits vor Inkrafttreten der Art. 63 Abs. 1bis IPRG und Art. 64 Abs. 1bis IPRG rechtskräftig geworden (Beschwerde Ziff. 5).

 

2.3      Würdigung

 

2.3.1   Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid werden von der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde nicht in Frage gestellt. Demnach war die Gesuchstellerin bis zur Scheidung vom 5. Dezember 2002 mit dem verstorbenen C____ verheiratet. C____ heiratete im Mai 2009 die Gesuchsgegnerin. Am 3. Januar 2010 verstarb er. Mit Beschluss vom 13. August 2018 verpflichtete das Amtsgericht Freiburg die Gesuchsgegnerin zur Zahlung eines Anteils an der Hinterbliebenenversorgung in der Höhe von CHF 983.14 monatlich ab 1. August 2014 an die Gesuchstellerin. Während ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich im Scheidungsurteil des Amtsgerichts Freiburg vom 5. Dezember 2002 lediglich vorbehalten worden ist, wurde dieser mit dem Beschluss vom 13. August 2018 vorgenommen und eine entsprechende Zahlungspflicht der Gesuchsgegnerin festgelegt. Das Amtsgericht stützte sich bei seinem Entscheid unbestrittenermassen auf §§ 25 f. VersAusglG. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (gemäss §§ 20-26 VersAusglG) kommt dann zum Tragen, wenn ein Anrecht weder intern (innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems) noch extern ausgeglichen werden kann. In diesem Fall erfolgt der Versorgungsausgleich nach der Scheidung und es entsteht kein eigener Versorgungsanspruch des Berechtigten unmittelbar gegen den jeweiligen Rentenversicherungsträger. Vielmehr muss der Ausgleichsverpflichtete den Ausgleich unmittelbar gegenüber dem Berechtigten vornehmen. Verstirbt die ausgleichspflichtige Person, erlöschen gemäss § 31 Abs. 3 VersAusglG Ansprüche der ausgleichsberechtigten Person auf Teilhabe an der Rente (§§ 20 f. VersAusglG), an einer Kapitalzahlung (§ 22 VersAusglG) sowie auf eine Abfindung (§ 23 VersAusglG) und es verbleibt ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger (§ 25 VersAusglG) oder bei nicht inländischen Versorgungsträgern gegen die neue Witwe der ausgleichungspflichtigen Person (§ 26 VersAusglG), wenn diese eine Hinterbliebenenversorgung bezieht (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt SVG.2020.267 vom 19. Oktober 2020 E. 4.2.1 f.). Trotz der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen und des schuldrechtlichen Ausgleichs sind beide „Teil desselben Versorgungsausgleichs“ (Zellerhoff, Die Familienschiedsgerichtsbarkeit in Recht und Praxis, Eine rechtsvergleichende Untersuchung des deutschen und englischen Rechts, Bern 2020, S. 256). Der Versorgungsausgleich beruht auf der Überlegung, dass die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte unabhängig von ihrer formalen Zuordnung zu einem einzelnen Ehegatten auf einer gemeinsamen Lebensleistung beider Ehegatten beruhen (Frank, Schweizer Rentenanwartschaften und deutscher Versorgungsausgleich, in: AJP 2016 S. 1141 ff., 1141). Das Zivilgericht hat in Bezug auf das vom Anwendungsbereich des LugÜ ausgeschlossenen Gebiet der ehelichen Güterstände zutreffend auf die Lehre und Rechtsprechung zur entsprechenden Qualifikation des deutschen Versorgungsausgleichs hingewiesen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in E. 6.2.5 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

 

Die Gesuchstellerin bestreitet in ihrer Beschwerde nicht, dass der Versorgungsausgleich von der herrschenden Lehre dem Recht der ehelichen Güterstände im Sinn von Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ (bzw. Art. 1 Ziff. 2 lit. a EuGVVO) zugeordnet wird. Die Gesuchstellerin macht jedoch geltend, dass der schuldrechtliche Ausgleich von Rentenleistungen nach der Scheidung dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität Rechnung trage, indem er den Ehegatten ermögliche, ihre materiellen Bedürfnisse entsprechend der während der Ehe bestandenen Leistungskraft befriedigen zu können. In diesem Sinn soll beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sowohl der Bedarf als auch die Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten zumindest in indirekter Weise die Entstehung der schuldrechtlichen Ausgleichsforderung bedingen. Dafür, dass diese Grundsätze dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäss dem VersAusglG zugrunde liegen sollen, legt die Gesuchstellerin aber keinerlei Belegstellen in Literatur oder Rechtsprechung vor. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vielmehr dem gleichen Grundkonzept des gesamten Versorgungsausgleichs folgt, wonach grundsätzlich alle in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf eine Alters- und Invaliditätsversorgung hälftig aufzuteilen sind, da sie das Ergebnis der gemeinsamen partnerschaftlichen Lebensleistung sind (vgl. zu diesem Grundgedanken etwa BGH vom 19. September 2012 – XII ZB 649/11 E. II/2.a; OLG Zweibrücken vom 19. August 2020 – 2 UF 66/20 E. II.1). Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kommt nur dann zum Tragen, wenn wie im vorliegenden Fall, kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich möglich war. Er dient als Ersatz für diesen und somit dem gleichen Zweck. In diesem Sinn legt § 20 Abs. 1 VersAusglG fest, dass ein Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person nur dann vorliegt, wenn ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht. Die Höhe des Anspruchs ist auf jenen Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Das Amtsgericht Freiburg hat im Beschluss vom 13. August 2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass der überlebende Ehegatte im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht bessergestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Es geht im Ergebnis somit darum, wirtschaftlich das gleiche Ergebnis oder zumindest nicht ein besseres Ergebnis zu erzielen, als wenn die während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Alters- und Invaliditätsversorgung bei der Scheidung hälftig aufgeteilt worden wären. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin geht es somit gerade nicht um den Grundsatz der nachehelichen Solidarität, sondern um die Aufteilung des während der Ehezeit erworbenen Vermögens im Sinn von Anwartschaften bzw. Ansprüchen betreffend die Alters- und Invaliditätsversorgung. Der schuldrechtliche Vorsorgeausgleich bezweckt nicht die gegenseitige Unterstützung der Ehegatten im Zeitraum nach der Ehescheidung, sondern vielmehr die Aufteilung während der Ehe erworbener Vermögensrechte bzw. entsprechende Ersatzforderungen, wenn diese Aufteilung per Scheidungsdatum nicht möglich ist.

 

Das Zivilgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss der Rechtsprechung des EuGH zum Parallelinstrument des LugÜ, der EuGVVO, alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder deren Auflösung ergeben, zum Recht der ehelichen Güterstände gehören und folglich vom Ausschlusstatbestand gemäss Art. 1 Ziff. 2 lit. a EuGVVO erfasst sind (EuGH, Todor Iliev v. Blagovesta Ilieva, C-67/17 vom 14. Juni 2017 N 28). Auch die deutsche Lehre zur EuGVVO spricht sich überwiegend für den Ausschluss des deutschen Versorgungsausgleichs aus, da es sich hierbei um eine Frage der ehelichen Güterstände handle, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO falle (vgl. Kropholl-er/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Berlin 2011, Art. 1 EuGVVO N 27; Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl., Baden-Baden 2019, § 5 Rz. 2; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Köln 2020, Rz. 4.127; Hausmann, Internationales Familienrecht, 2. Aufl., München 2018, Rz. D.1; Hüβtege, in: Thomas/Putz [Hrsg.], Kommentar ZPO, 43. Aufl., München 2022, Art. 1 EuGVVO N 11). Das OLG Brandenburg hat in diesem Sinn die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine isolierte Versorgungsausgleichssache ausschliesslich auf § 120 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gestützt und ausgeführt, dass kein nach § 97 FamFG zu beachtendes vorrangiges Europa- oder Konventionsrecht bestehe (OLG Brandenburg vom 28. November 2016 – 13 UF 161/16 E. II.1). Auch das Amtsgericht Freiburg hat im Beschluss vom 13. August 2018 seine internationale Zuständigkeit für den von ihm angeordneten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausschliesslich auf §§ 102, 218 Ziff. 4 FamFG gestützt und damit die Anwendbarkeit des LugÜ implizit verneint (Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 13. August 2018 E. II S. 3). In der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung wird zwar in Bezug auf das anwendbare Recht die Ansicht vertreten, die Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge lasse sich weder unter die unterhaltsrechtliche noch unter die güterrechtliche Sonderanknüpfung einreihen (BGE 131 III 289 S. 291 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen, vgl. dazu auch Widmer Lüchinger, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 63 IPRG N 50; Acocella, in: Schnyder/Sogo [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2022, Art. 1 LugÜ N 90). In der Literatur wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss der Botschaft zur Revision des IPRG das LugÜ auf Renten, welche ausschliesslich Vorsorgeausgleichscharakter haben, nicht anwendbar sei (Bopp/Grob, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2021, Art. 64 IPRG N 19; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 S. 4931 [nachfolgend: Botschaft Vorsorgeausgleich]). Das muss auch für den hier behandelten (deutschen) Versorgungsausgleich gelten, welcher vom Amtsgericht Freiburg im Beschluss vom 13. August 2018 angeordnet worden ist. In der Botschaft Vorsorgeausgleich hat der Gesetzgeber denn auch darauf hingewiesen, dass der mit dem schweizerischen Vorsorgeausgleich vergleichbare «Versorgungsausgleich» im deutschen Schrifttum vollumfänglich den «ehelichen Güterständen» zugeordnet und damit vom Anwendungsbereich der EuGVVO ausgenommen werde (Botschaft Vorsorgeausgleich S. 4928). Auch in der schweizerischen Kommentierung zum LugÜ wird der (schweizerische) Vorsorgeausgleich überwiegend als vom Anwendungsbereich des LugÜ ausgeschlossen erachtet (vgl. etwa Domej, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Handkommentar LugÜ, 3. Aufl., Bern 2021, Art. 1 N 68, Acocella, a.a.O., Art. 1 N 90; Rohner/Lerchm, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2016, Art. 1 LugÜ N 75; offen gelassen bei Widmer Lüchinger, a.a.O., Art. 63 IPRG N 47 ff.). Das Zivilgericht hat sich in Bezug auf den vom Amtsgericht Freiburg im Beschluss vom 13. August 2018 angeordneten Versorgungsausgleich zu Recht dieser Ansicht angeschlossen. Auch wenn die vom Versorgungsausgleich betroffenen Leistungen der Alters- und Invaliditätsversorgung hier in Rentenform ausgerichtet werden und der Deckung des Lebensbedarfs der Leistungsempfängerinnen und ‑empfänger dienen, handelt es sich dabei nicht um Unterhaltsforderungen unter bzw. zwischen den (ehemaligen) Ehegatten, welche ihre Grundlage im Ehe- bzw. Scheidungsrecht haben. Es geht vielmehr um Forderungen eines bzw. der Ehegatten gegenüber dem Vorsorgeunternehmen und damit um einen vermögensrechtlichen Anspruch derselben Art, der gestützt auf das VersAusglG grundsätzlich hälftig unter den (geschiedenen) Ehegatten aufgeteilt werden soll. Der Versorgungsausgleich schafft somit keinen Anspruch eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten auf Auszahlung einer Unterhaltsrente im Sinn der nachehelichen Solidarität. Er dient vielmehr der Aufteilung des Anspruchs gegenüber dem Vorsorgeträger als während der Ehe geschaffenem Vermögenswert und ist daher grundsätzlich von der Leistungsfähigkeit der verpflichteten bzw. vom Bedarf der berechtigten Person unabhängig (BGH vom 2. Dezember 1987 – IV b ZB 34/86 E. II.2). Das gilt auch für den schuldrechtlichen Versorgungausgleich, welcher nur dann greift, wenn eine Aufteilung der Anwartschaft im Zeitpunkt der Scheidung nicht möglich ist und daher mittels einer Ersatzanordnung wirtschaftlich das gleiche Ergebnis angestrebt wird. Daran ändert auch nichts, dass das Gericht beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch die Frage prüfen muss, ob die Anordnung im Einzelfall «grob unbillig» wäre (Art. 27 Abs. 1 VersAusglG) und bei dieser Prüfung auch die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen hat. Die vorgenannte Unbilligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs liegt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichungspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der Ausgleichungsberechtigte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist (BGH vom 1. Oktober 2014 – XII ZB 635/13 E. II.3.c.bb). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet ein Versorgungsausgleich ganz oder teilweise nur dann nicht statt, wenn der Wertausgleich dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich der Gewährleistung einer dauerhaften gleichmässigen Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten und der Ausgleichung aus der Ehezeit herrührende Schlechterstellung eines Partners in der Altersvorsorge, in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH vom 29. März 2006 – XII ZB 2/02 E. II.2; BGH vom 28. September 2005 – XII ZB 177/00 E. II.2.b).

 

Das Amtsgericht Freiburg hat ausgeführt, dass sich der angeordnete schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf ein bei der Scheidung noch nicht ausgeglichenes Anrecht bezieht und somit dem Ersatz für diesen Ausgleich dient (Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 13. August 2018 E. II S. 4). Das Zivilgericht ist mit zutreffender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei der hier angeordneten Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung um eine Untervariante des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs handelt, bei dem es massgeblich um die Verwirklichung der gleichmässigen Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsrechten geht (angefochtener Entscheid E. 6.2). Es hat daher zu Recht erkannt, dass der vom Amtsgericht Freiburg im Beschluss vom 13. August 2018 angeordnete Versorgungsausgleich vom Anwendungsbereich des LugÜ ausgenommen ist.

 

2.3.2   Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Zivilgericht die Anwendbarkeit des LugÜ selbst dann als ausgeschlossen erachtet, wenn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorliegend als unterhaltsrechtlich qualifiziert würde, da die entsprechenden Zahlungen auf der Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte beruhen und damit zumindest ihre Grundlage im Ehegüterrecht haben (angefochtener Entscheid E. 6.26.2). Mit dieser zutreffenden Eventualbegründung setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Die Gesuchstellerin erhebt auch keine Einwände gegen diese Ausführungen des Zivilgerichts betreffend die Nichtanwendbarkeit des UVÜ. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.

 

2.3.3   Das Zivilgericht hat ausgeführt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 13. August 2018 offenkundig (auch) einen Ausgleich von Versorgungsrechten bei der Pensionskasse Basel-Stadt beinhalte und dass dieser Ausgleich nach dem seit den 1. Januar 2017 geltenden Zuständigkeitsvorschriften des IPRG der ausschliesslichen Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte vorbehalten sei (angefochtener Entscheid E. 7.3). Die Gesuchstellerin bestreitet in ihrer Beschwerde nicht, dass der vom Amtsgericht Freiburg angeordnete Versorgungsausgleich inhaltlich in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 63 Abs. 1bis und Art. 64 Abs. 1bis IPRG fällt. Sie macht lediglich geltend, dass diese Bestimmungen intertemporalrechtlichen nicht zur Anwendung gelangen würden, da der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach deutschem Recht mit Eintritt der Rentenanspruchsberechtigung des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten fällig würde. Das Amtsgericht Freiburg habe den von Gesetzes wegen fällig gewordenen Anspruch im Rahmen des Beschlusses vom 13. August 2018 lediglich ermitteln und beziffern müssen. Das gestaltende Scheidungsurteil vom 5. Dezember 2002, auf welchen der zu vollstreckende Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 13. August 2018 beruhe, sei bereits vor Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 1bis und Art. 64 Abs. 1bis IPRG ergangen. Deshalb seien diese Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar (Beschwerde Ziff. 5). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Im Scheidungsurteil vom 5. Dezember 2002 war der schuldrechtliche Versorgungsausgleich lediglich vorbehalten worden. Erst mit dem Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 13. August 2018 wurde dieser angeordnet. Das Zivilgericht weist im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass der Beschluss nach Inkrafttreten der Art. 63 Abs. 1bis und Art. 64 Abs. 1bis IPRG ergangen ist und somit von diesen Bestimmungen erfasst wird (angefochtener Entscheid E. 7.2), welche einer Anerkennung des Gerichtsbeschlusses in der Schweiz – wie ausgeführt – entgegenstehen.

 

Damit erweisen sich sämtliche von der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Rügen als unbegründet.

 

3.         Entscheid und Kosten

 

Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf CHF 700.– festgelegt werden (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Zudem hat die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten, deren Bemessung sich nach dem Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400) richtet. Das Zivilgericht hat den Streitwert auf insgesamt CHF 83’566.90 festgelegt (angefochtener Entscheid E. 9.2), was von keiner Partei beanstandet wird. Auf der Grundlage dieses Streitwerts wird das Honorar in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 HoR auf CHF 1'500.– festgesetzt. Die Auslagen werden mit 3% des Honorars und somit CHF 45.– entschädigt (§ 23 Abs. 1 HoR). Zusätzlich ist die Mehrwertsteuer in der Höhe von 7,7% geschuldet (§ 24 HoR).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. April 2022 ([...]) wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.– und bezahlt der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.–, zuzüglich Auslagen von CHF 45.– und Mehrwertsteuer von CHF 119.– (7,7 % von CHF 1'545.–).

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.