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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2022.48
ENTSCHEID
vom 31. August 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer 1
[...] Gesuchsteller 1
B____ Beschwerdeführer 2
[...] Gesuchsteller 2
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchsbeklagte
D____ Beschwerdegegner
[...] Gesuchsbeklagter
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. März 2022
betreffend vorsorgliche Sicherungsmassnahme
Sachverhalt
Auf Gesuch von A____ (Beschwerdeführer 1) und B____ (Beschwerdeführer 2) hin erkannte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. September 2021, dass der Entscheid des District Court von Nikosia vom 9. Dezember 2020 in der Neufassung vom 22. Dezember 2020 gemäss Dekret vom 17. Dezember 2020 (nachfolgend Entscheid des District Court von Nikosia) anerkannt und für vollstreckbar erklärt werde. Zudem ordnete es superprovisorisch Sicherungsmassnahmen an. Die C____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) und D____ (nachfolgend Beschwerdegegner) erhielten eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt des Entscheids vom 13. September 2021, um dem Zivilgericht eine schriftliche Stellungnahme zu den superprovisorisch angeordneten Sicherungsmassnahmen einzureichen und ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Sie wurden darauf hingewiesen, dass die Zustellung weiterer Verfügungen und Entscheide in der Sache an die Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegner ansonsten durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolge und publizierte Entscheide und Verfügungen dann am Publikationstag als der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner zugestellt gelten. Der schriftlich begründete Entscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2022 wurde der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2022 und dem Beschwerdegegner am 7. Februar 2022 rechtshilfeweise zugestellt. Innert der ihnen angesetzten Frist reichten die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner keine Stellungnahme ein und bezeichneten sie kein schweizerisches Zustellungsdomizil (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. III, E. 3.2 und Dispositiv Ziff. 2).
Mit Entscheid vom 22. März 2022 (nachfolgend angefochtener Entscheid) bestätigte das Zivilgericht die mit Entscheid vom 13. September 2021 superprovisorisch angeordneten Sicherungsmassnahmen (Dispositiv Ziff. 3) und erkannte, dass A____ (Beschwerdeführer 1) und B____ (Beschwerdeführer 2) innert Frist bis 13. Mai 2022, auf schriftlichen Antrag einmal erstreckbar, ein Vollstreckungsgesuch einzureichen haben, andernfalls die vorsorglichen Sicherungsmassnahmen vom 13. September 2021 ohne Weiteres dahinfallen (Ziff. 4). Der auf Antrag der Beschwerdeführer schriftlich begründete Entscheid wurde diesen am 22. April 2022 zugestellt. Die Zustellung an die Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegner erfolgte durch Publikation im Kantonsblatt.
Am 2. Mai 2022 erhoben die Beschwerdeführer gegen Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, die betreffende Ziffer sei aufzuheben und wie folgt anzupassen: «[Die Beschwerdeführer] haben die vorsorglichen Sicherungsmassnahmen vom 13. September 2021 innert vier Wochen, auf schriftlichen Antrag einmal erstreckbar, nach Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids in der Hauptsache zu prosequieren, andernfalls diese ohne Weiteres dahinfallen […]». Zudem beantragen sie, der Beschwerde sei im Umfang des erwähnten Rechtsbegehrens die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 erteilte der verfahrensleitende Präsident des Appellationsgerichts der Beschwerde gegen Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 reichte das Zivilgericht eine Vernehmlassung ein. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben innert der ihnen angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 erteilte der Verfahrensleiter der Beschwerde gegen Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Angefochten ist im vorliegenden Fall ausschliesslich Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. März 2022, mit der die Beschwerdeführer dazu aufgefordert werden, innert Frist bis zum 13. Mai 2022, auf schriftlichen Antrag einmal erstreckbar, ein Vollstreckungsgesuch einzureichen, andernfalls die vorsorglichen Sicherungsmassnahmen ohne Weiteres dahinfallen würden. Nicht angefochten sind somit die Bestätigung der mit Entscheid vom 13. September 2021 superprovisorisch angeordneten Sicherungsmassnahmen sowie die nicht Gegenstand des Entscheids vom 22. März 2022 bildende Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia mit Entscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2021. Im Folgenden ist zu prüfen, welches Rechtsmittel gegen die Ansetzung der Prosequierungsfrist offensteht.
1.1.2 Da das Zivilgericht den angefochtenen Entscheid als Vollstreckungsgericht gefällt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1), ist die Berufung unzulässig (Art. 309 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12) kann jede Partei gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung einen Rechtsbehelf einlegen. Der Rechtsbehelf richtet sich primär nach den Bestimmungen des LugÜ. Ergänzend und konkretisierend kommen in der Schweiz die durch Art. 327a ZPO ergänzten und modifizierten Bestimmungen über die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) zur Anwendung (vgl. Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 327a N 4 f.; Staehelin/Bopp, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar LugÜ, 3. Auflage, Bern 2021, Art. 43 N 15; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 779). Der Rechtsbehelf wird daher im Folgenden als LugÜ-Beschwerde bezeichnet (vgl. Staehelin/Bopp, a.a.O., Art. 43 N 15). Mit der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Entscheid gemeint, mit dem das erstinstanzliche Gericht den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestützt auf das LugÜ gutgeheissen oder abgewiesen hat oder darauf nicht eingetreten ist. Ein solcher Entscheid wir auch als Exequaturentscheid bezeichnet (vgl. Arnold, Das Exequaturverfahren im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer Sicht, Genf 2020, N 389; Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art 327a N 8; Hofmann/Kunz, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2016, Art. 43 LugÜ N 20 und 27; Rodriguez, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 327a N 11 f.). Über den Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 LugÜ hinaus ist auch die Anordnung oder Verweigerung einer Sicherungsmassnahme im Sinn von Art. 47 Abs. 2 LugÜ mit der LugÜ-Beschwerde anfechtbar (vgl. Arnold, a.a.O., N 390; Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 327a N 13; Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ N 29 f. und Art. 47 LugÜ N 220a; Phurtag, Vorsorgliche Massnahmen im internationalen Zivilprozessrecht, Diss. Bern 2018, Bern 2019, N 688; Staehelin, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar LugÜ, 3. Auflage, Bern 2021 [nachfolgend Staehelin, SHK LugÜ], Art. 47 N 42 und 114). Nicht Anfechtungsobjekte der LugÜ-Beschwerde sind hingegen Entscheide betreffend die eigentliche Vollstreckung (vgl. Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ N 23) und den Vollzug von Sicherungsmassnahmen im Sinn von Art. 47 Abs. 2 LugÜ (vgl. Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ N 31; Staehelin, SHK LugÜ, Art. 47 N 42). Der Anwendungsbereich von Art. 327a ZPO geht nicht über denjenigen des Rechtsbehelfs gemäss Art. 43 Abs. 1 LugÜ hinaus (vgl. Oberhammer/Domej, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 327a N 2; Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 327a N 8 ff.; Rodriguez, a.a.O., Art. 327a N 12). Die Ansetzung einer Frist zur Prosequierung der Sicherungsmassnahmen mittels eines Vollstreckungsgesuchs betrifft die eigentliche Vollstreckung und kann daher nicht mit LugÜ-Beschwerde angefochten werden. Hingegen steht gegen die Ansetzung der Prosequierungsfrist im vorliegenden Fall die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen.
1.2 Die Beschwerde wurde innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) formgereicht eingereicht, weshalb auf diese einzutreten ist. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
1.3 Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner im Einklang mit Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Publikation im Kantonsblatt eröffnet, weil sie innert der ihnen angesetzten Frist kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatten (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. III und Dispositiv). Wenn eine Partei entgegen einer Anweisung des erstinstanzlichen Gerichts kein Zustellungsdomizil bezeichnet hat und daher Zustellungen im erstinstanzlichen Verfahren durch Publikation erfolgt sind, erfolgt nach der überzeugenden Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und des Obergerichts des Kantons Zürich die Zustellung auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren durch Publikation (KGer BL 400 20 120 vom 7. Juli 2020 Sachverhalt lit. E; OGer ZH PC210029 vom 20. September 2021 E. 1.3; vgl. OGer ZH RB190013 vom 25. Juni 2019 E. 3a und d, LC180008 vom 10. Juli 2018 E. I.2 und II.3, NE170002 vom 11. Januar 2018 Sachverhalt/Prozessgeschichte/Prozessuales E. 3 und 5, RT170002 vom 10. Februar 2017 E. 3d, RT150066 vom 2. Juni 2015 E. 8). Für die Frage des Zustellungsdomizils sind das erstinstanzliche Verfahren und das kantonale Rechtsmittelverfahren somit als ein Verfahren zu betrachten. Dementsprechend erfolgt die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden an die Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegner auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch Publikation im Kantonsblatt.
2.
2.1 Mit dem Entscheid vom 13. September 2021 ordnete das Zivilgericht gestützt auf Art. 47 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340 und Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO superprovisorisch Sicherungsmassnahmen an. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 22. März 2022 bestätigte es diese. Das Zivilgericht erwog, da es sich bei den Sicherungsmassnahmen um vorsorgliche Massnahmen handle, werde den Beschwerdeführern eine Frist angesetzt zur Prosequierung der Sicherungsmassnahmen mittels eines Vollstreckungsgesuchs (angefochtener Entscheid E. 3.3). Da das Zivilgericht die Frist unabhängig vom Vorliegen eines Entscheids in der Hauptsache angesetzt hat, ist davon auszugehen, dass es mit dem Vollstreckungsgesuch ein Gesuch um Vollstreckung der Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia und/oder des Entscheids des District Court von Nikosia gemeint hat. Aus der Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin vom 30. Mai 2022 ergibt sich, dass mit dem Vollstreckungsgesuch im angefochtenen Entscheid ein Gesuch um Vollstreckung des Entscheids des District Court von Nikosia gemeint ist. Ob die für vollstreckbar erklärte ausländische Entscheidung, die Vollstreckbarerklärung bzw. der Entscheid, mit dem die ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt worden ist (Exequaturentscheid), oder beides zusammen den Vollstreckungstitel und das Objekt der Vollstreckung bilden, ist umstritten (vgl. Arnold, a.a.O., N 711 f.; Plutschow, in: Schnyder [Hrsg.], LugÜ Kommentar, Zürich 2011, Art. 38 N 52). Nach herrschender Ansicht ist nur die Vollstreckbarerklärung bzw. der Exequaturentscheid Vollstreckungstitel und Objekt der Vollstreckung (vgl. Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 15 und 234; Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 61; Staehelin/Bopp, a.a.O., Art. 38 N 46; vgl. ferner die Nachweise bei Arnold, a.a.O., N 711 FN 2193 und 2196). Gewisse Urteile sprechen allerdings dafür, dass nach Ansicht des Bundesgerichts der für vollstreckbar erklärte ausländische Entscheid den Vollstreckungstitel und das Objekt der Vollstreckung darstellt (vgl. BGE 135 III 670 E. 1.3.1 S. 673; BGer 5A_818/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3.2). Im vorliegenden Fall kann die Frage mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.
2.2 Sofern der Gläubiger nicht bereits zusammen mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung Vollstreckungsmassnahmen beantragt hat, muss er die Sicherungsmassnahmen grundsätzlich innert einer vom Gericht anzusetzenden Frist mittels eines Vollstreckungsgesuchs im Sinn von Art. 338 ZPO prosequieren. Dies gilt gemäss herrschender und überzeugender Lehre auch für gestützt auf Art. 47 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340 ZPO angeordnete Sicherungsmassnahmen. Bei unbenütztem Ablaufen der Prosequierungsfrist fallen die Sicherungsmassnahmen dahin (vgl. Arnold, a.a.O., N 388; Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 47 LugÜ N 220b; Kellerhals, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 340 ZPO N 36 f.; Staehelin, SHK LugÜ, Art. 47 N 40 und 123; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016 [nachfolgend Staehelin, Kommentar zur ZPO], Art. 340 N 16; widersprüchlich Phurtag, a.a.O., N 676 und 683). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer (Beschwerde Ziff. 11) besteht kein Grund zur Annahme, dass die vorstehend erwähnte Lehrmeinung nur die Prosequierung von Sicherungsmassnahmen durch ein Gesuch um Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in der Hauptsache betreffen. Zwei der erwähnten Autoren weisen auf Besonderheiten bei der Sicherung von einstweiligen Massnahmen hin. Dabei erklären sie die Prosequierung nicht für entbehrlich (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 47 LugÜ N 221 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass ihre Ausführungen zur Prosequierung grundsätzlich auch für Massnahmen zur Sicherung vorsorglicher Massnahmen Geltung beanspruchen. Auch wenn der Gegenstand des für vollstreckbar erklärten ausländischen Entscheids eine vorsorgliche oder superprovisorische Massnahme ist, hat der Gläubiger folglich die gestützt auf Art. 47 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340 ZPO angeordneten Sicherungsmassnahmen grundsätzlich innert einer vom Gericht angesetzten Frist mittels eines Gesuchs um Vollstreckung der Vollstreckbarerklärung und/oder des für vollstreckbar erklärten Entscheids zu prosequieren.
2.3
2.3.1 Gemäss BGE 146 III 157 (übersetzt in Pra 2020 Nr. 59) kann im Fall der Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, mit der ein italienisches Gericht eine Sicherungsbeschlagnahme (sequestro conservativo) gemäss Art. 671 der italienischen Zivilprozessordnung (nachfolgend ZPO-I) bewilligt hat, als Sicherungsmassnahme gestützt auf Art. 47 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ein Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG angeordnet werden (vgl. BGE 146 III 157 E. 6.3 S. 160 und E. 7.1 S. 162 f.). Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids, mit dem die Bewilligung der Sicherungsbeschlagnahme in der Schweiz für vollstreckbar erklärt worden ist, ändere sich die Natur des Arrestes. Er wandle sich von einer während der Rechtshängigkeit des Gesuchs um Vollstreckbarerklärung angeordneten vorsorglichen Massnahme des schweizerischen Rechts in eine gewichtete Übernahme der mit der vollstreckbar erklärten Entscheidung angeordneten vorsorglichen Massnahme. Die Rechtsgrundlage des Arrestes bestehe nun in Art. 33 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 LugÜ in Verbindung mit Art. 671 ZPO-I (vgl. BGE 146 III 157 E. 7.1 S. 163 und E. 10.1 S. 167; Walther, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht des Jahres 2020, in: ZBJV 2022 S. 179, 196). Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Vollstreckbarkeitsentscheids habe sich der Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG somit automatisch in eine vorsorgliche Massnahme gewandelt, die derjenigen entspreche, die mit der für vollstreckbar erklärten ausländischen Entscheidung angeordnet worden ist (vgl. BGE 146 III 157 E. 7.2 S. 163 und E. 9.1 S. 165). Daher sei die Frage, wie die italienische Sicherungsbeschlagnahme in der Schweiz zu vollstrecken sei, überflüssig (vgl. BGE 146 III 157 E. 7.2 S. 163). Eine Prosequierung des auf Art. 33 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 LugÜ in Verbindung mit Art. 671 ZPO-I beruhenden Arrests mittels einer Betreibung oder einer Klage in der Schweiz sei weder möglich noch erforderlich. Der Arrest bestehe entsprechend den Regeln des ausländischen Rechts bis zum Sachentscheid des italienischen Gerichts oder bis zum Widerruf der Sicherungsbeschlagnahme fort (vgl. BGE 146 III 157 E. 8.3 S. 165 und E. 9.1 f. S. 165 f.). Gegebenenfalls sei es Sache der belasteten Partei, das schweizerische Gericht um Widerruf des Exequaturs zu ersuchen, wenn die Voraussetzungen für das Weiterbestehen der Massnahme entfallen sind (vgl. BGE 146 III 157 E. 8.3 S. 165). Die vor dem ausländischen Gericht hängige Klage in der Sache gelte als Prosequierungsklage. Der Gläubiger habe innert zehn Tagen nach Eröffnung der ausländischen Entscheidung in der Sache die Betreibung einzuleiten oder die definitive Rechtsöffnung zu beantragen, wenn er die Betreibung bereits eingeleitet hat (vgl. BGE 146 III 157 E. 9.3.1 S. 166).
2.3.2 Soweit die Umstände vergleichbar sind, machen die Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass das den Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG betreffende Urteil BGE 146 III 157 sinngemäss auch für sichernde Massnahmen gemäss Art. 340 ZPO gelten müsse, weil diese im Hinblick auf die Realvollstreckung die gleiche Funktion erfüllen wie jener im Hinblick auf die Vollstreckung von Ansprüchen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung (vgl. Beschwerde Ziff. 9 f.). Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, eine Prosequierung erübrige sich, wenn die Entscheidwirkungen eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Entscheids betreffend vorsorgliche Sicherungsmassnahmen mit den Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340 ZPO bereits vollständig umgesetzt werden konnten (vgl. Phurtag, a.a.O., N 683 FN 2058). Ob es sich bei der in der Schweiz für vollstreckbar erklärten ausländischen Sicherungsmassnahme um eine vorsorgliche oder eine superprovisorische Massnahme handelt, erscheint unerheblich. Die in der Vernehmlassung der Zivilgerichtspräsidentin erwähnte Unterscheidung zwischen Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung spricht nicht gegen die sinngemässe Anwendung von BGE 146 III 157 auf sichernde Massnahmen, weil sowohl bei Entscheiden auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung als auch bei Entscheiden auf eine andere Leistung zwischen Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung zu unterscheiden ist. Eine gemäss LugÜ anerkannte und vollstreckbar erklärte ausländische Entscheidung – auch eine Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz – muss grundsätzlich im ersuchten Staat dieselbe Wirkung entfalten wie im Urteilsstaat (BGE 143 III 693 E. 3.4.3 S. 697 f.). Eine im Ausland ergangene Entscheidung kann in der Schweiz grundsätzlich keine weitergehenden Wirkungen entfalten als im Urteilsstaat (BGE 129 III 626 E. 5.2.3 S. 635; Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 49). Vergleichbare Umstände wie im mit BGE 146 III 157 beurteilten Fall sind aus den vorstehenden Gründen nur dann gegeben, wenn die gestützt auf Art. 47 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340 ZPO angeordneten Sicherungsmassnahmen den vorsorglichen oder superprovisorischen Massnahmen entspricht, die Gegenstand des für vollstreckbar erklärten ausländischen Entscheids bilden. Soweit die Sicherungsmassnahmen über die ausländischen vorsorglichen oder superprovisorischen Massnahmen hinausgehen, insbesondere soweit das Vollstreckungsgericht gestützt auf Art. 343 ZPO Zwangsmassnahmen angeordnet hat, obwohl im für vollstreckbar erklärten Entscheid keine solchen vorgesehen sind, können die Sicherungsmassnahmen nicht als blosse gewichtete Übernahme der mit dem vollstreckbar erklärten Entscheid angeordneten vorsorglichen oder superprovisorischen Massnahme qualifiziert werden und finden sie in Art. 33 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 LugÜ in Verbindung mit dem ausländischen Recht keine Stütze. Insoweit hat der Gläubiger die Sicherungsmassnahmen auch nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids, mit dem die ausländischen vorsorglichen oder superprovisorischen Massnahmen für vollstreckbar erklärt worden sind, innert einer vom Gericht angesetzten Frist mittels eines Gesuchs um Vollstreckung der Vollstreckbarerklärung und/oder des für vollstreckbar erklärten Entscheids zu prosequieren und fallen sie bei ungenütztem Ablauf der Prosequierungsfrist dahin.
2.3.3 Mit den am 13. September 2021 angeordneten und am 22. März 2022 bestätigten Sicherungsmassnahmen verbot das Zivilgericht der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), über die sich bei der E____ (nachfolgend Bank) befindlichen und auf eine Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin lautenden Vermögenswerte gemäss einem bestimmten Client Portfolio zu verfügen. Der Bank verbot das Zivilgericht unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, die sich bei ihr befindlichen und auf die Tochtergesellschaft lautenden Vermögenswerte gemäss dem erwähnten Client Portfolio auf Weisung der Beschwerdegegnerin und/oder des Beschwerdegegners und/oder von Vertretern der Beschwerdegegnerin und/oder des Beschwerdegegners und/oder Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin und/oder des Beschwerdegegners zu verkaufen, zu transferieren, zu übertragen, zu veräussern, zu verpfänden, zu belasten, zu entfremden und/oder zu verschenken. Die vom Zivilgericht gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner verhängten Verfügungsverbote sind inhaltlich in den umfangreicheren Verfügungsverboten gemäss dem Entscheid des District Court von Nikosia enthalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3-2.5). Gemäss dem Entscheid des District Court von Nikosia betreffen dessen Bestimmungen insbesondere auch jede Person, die vom Entscheid an ihrem Wohn- oder Arbeitsort Kenntnis erhalten hat und eine Handlung vornehmen kann, die einen Verstoss gegen die Bestimmungen des Entscheids darstellt oder einen solchen erleichtert. Damit ist auch das vom Zivilgericht gegenüber der Bank verhängte Verfügungsverbot sinngemäss in den inhaltlich umfangreicheren Verfügungsverboten gemäss dem Entscheid des District Court von Nikosia enthalten. Gemäss diesem werden die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner bei Nichtbefolgung der Verfügungsverbote festgenommen und ihr Vermögen beschlagnahmt. Die Androhung einer solchen Zwangsmassnahme kennt das schweizerische Recht nicht. Mit der Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB kann eine ähnliche Wirkung erzielt werden. Daher sind die Strafandrohungen gemäss Art. 292 StGB als gewichtete Übernahme der mit dem Entscheid des District Court von Nikosia angedrohten Zwangsmassnahme zu qualifizieren (vgl. zur Konkretisierung des für vollstreckbar erklärten Entscheids betreffend Zwangsmassnahmen Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 49; vgl. zur Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB gegenüber dem Schuldner und Dritten im Rahmen der Umsetzung ausländischer vorsorglicher Massnahmen Phurtag, a.a.O., N 148, 690-692, 703, 708-710 und 713). Damit sind Sicherungsmassnahmen, die den vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten entsprechen, in den superprovisorischen Massnahmen enthalten, die mit dem für vollstreckbar erklärten Entscheid des District Court von Nikosia angeordnet worden sind. Zudem gehen die vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen nicht über die ausländischen superprovisorischen Massnahmen hinaus. Unter diesen Umständen wandeln sich die vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Exequaturentscheids des Zivilgerichts vom 13. September 2021 in sinngemässer Anwendung von BGE 146 III 157 von vorsorglichen Massnahmen des schweizerischen Rechts in eine gewichtete Übernahme der mit dem Entscheid des District Court von Nikosia angeordneten superprovisorischen Massnahmen und besteht ihre Rechtsgrundlage nach dem Eintritt der Rechtskraft des Exequaturentscheids des Zivilgerichts vom 13. September 2021 nicht mehr in Art. 47 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340 ZPO, sondern in Art. 33 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 LugÜ in Verbindung mit dem zypriotischen Recht (vgl. Beschwerde Ziff. 10, 12 f.). Folglich ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Exequaturentscheids des Zivilgerichts vom 13. September 2021 eine Prosequierung der Sicherungsmassnahmen mittels eines Gesuchs um Vollstreckung der Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia und/oder des Entscheids des District Court von Nikosia weder möglich noch erforderlich (vgl. Beschwerde Ziff. 18 und 20). Entsprechend den mit dem Entscheid des District Court von Nikosia angeordneten Verfügungsverboten bestehen die vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Exequaturentscheids des Zivilgerichts vom 13. September 2021 bis zum endgültigen Entscheid in der Hauptsache oder bis zur Änderung oder Aufhebung der Verfügungsverbote gemäss dem Entscheid des District Court von Nikosia fort (vgl. Beschwerde Ziff. 13 und 21).
Die Zivilgerichtspräsidentin nennt auch in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2022 keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb nach dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. September 2021, mit dem die zypriotische Verfügungsverbote für vollstreckbar erklärt worden sind, eine zusätzliche Vollstreckung der zypriotischen Verfügungsverbote erforderlich sein sollte, obwohl gemäss BGE 146 III 157 nach dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids, mit dem die Bewilligung einer italienischen Sicherungsbeschlagnahme in der Schweiz für vollstreckbar erklärt worden ist, eine zusätzliche Vollstreckung der italienischen Sicherungsbeschlagnahme nicht mehr zur Diskussion steht (vgl. oben E. 4.4.1). Der Darstellung in der Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin vom 30. Mai 2022, wonach erst die in der Schweiz vollstreckten zypriotischen Verfügungsverbote dem Arrest im mit BGE 146 III 157 beurteilten Fall entsprechen würden, kann nicht gefolgt werden. In diesem Fall wurde der Arrest als Sicherungsmassnahme gestützt auf Art. 47 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG angeordnet (BGE 146 III 157 Sachverhalt lit. A.c S. 158). Damit entspricht er den mit dem Entscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2021 gestützt auf Art. 47 Abs. 2 LugÜ in Verbindung mit Art. 340 ZPO angeordneten Verfügungsverboten.
2.4
2.4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen (oben E. 2.3) folgt, dass eine Prosequierung der vom Zivilgericht am 13. September 2021 angeordneten und am 22. März 2022 bestätigten Sicherungsmassnahmen mittels eines Gesuchs um Vollstreckung der Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia und/oder des Entscheids des District Court von Nikosia nach dem Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia weder möglich noch erforderlich ist. Für den Fall, dass der Exequaturentscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2021 in Rechtskraft erwächst, war daher keine Prosequierungsfrist anzusetzen. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, war die Ansetzung einer Prosequierungsfrist aber auch für den Fall, dass die Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia vom Appellationsgericht oder vom Bundesgericht aufgehoben worden und die Rechtskraft daher nicht eingetreten oder wieder entfallen wäre, nicht angezeigt. Vor Eintritt der Rechtskraft des Exequaturentscheids des Zivilgerichts vom 13. September 2021 hätte ein Gesuch um Vollstreckung der Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia und/oder des Entscheids des District Court von Nikosia nicht gutgeheissen werden können und nach der Aufhebung des Exequaturentscheids wäre ein solches Gesuch gegenstandslos gewesen. Das Recht des Gläubigers auf Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ endet mit der Aufhebung der Vollstreckbarerklärung durch das obere kantonale Gericht, soweit das Bundesgericht einer Beschwerde gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts keine aufschiebende Wirkung erteilt (Staehelin, SHK LugÜ, Art. 47 N 34; vgl. Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 47 LugÜ N 106 und 128). Ob die Sicherungsmassnahmen in diesem Fall eo ipso dahinfallen oder gerichtlich aufzuheben sind, ist umstritten (vgl. Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 47 LugÜ N 129 mit Nachweisen; Staehelin, SHK LugÜ, Art. 47 N 40). Die Frage kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidrelevanz offenbleiben, weil die Sicherungsmassnahmen jedenfalls unabhängig von der Ansetzung einer Prosequierungsfrist entweder eo ipso dahingefallen oder gerichtlich aufzuheben gewesen wären, wenn der Exequaturentscheid des Zivilgerichts vom Appellationsgericht oder vom Bundesgericht aufgehoben worden wäre. Aus den vorstehend erwähnten Gründen ist die Ansetzung der Prosekutionsfrist in der angefochtenen Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. März 2022 zu Unrecht erfolgt. Die Dispositivziffer ist daher dem Antrag der Beschwerdeführer entsprechend aufzuheben.
2.4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Exequaturentscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2021 sei mit seiner Eröffnung rechtskräftig und vollstreckbar geworden (Beschwerde Ziff. 12). Ob diese Ansicht zutrifft, ist fraglich. Gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. Die Rechtskraft und Vollsteckbarkeit eines mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO anfechtbaren Entscheids treten daher grundsätzlich im Zeitpunkt seiner Eröffnung ein (vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 325 N 7 und 9 mit Nachweisen). Beim Rechtsmittel, das gegen den Exequaturentscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2021 zur Verfügung stand, handelt es sich aber um eine LugÜ-Beschwerde (vgl. dazu oben E. 1.1.2). Daher fragt sich, ob die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit aufgrund von Art. 47 Abs. 3 LugÜ und Art. 327a Abs. 2 ZPO erst am Tag nach dem letzten Tag der Beschwerdefrist eingetreten ist (vgl. zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft betreffend die Berufung Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1640). Die Frage kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidrelevanz offenbleiben.
Der Entscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2021 wurde der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2022 und dem Beschwerdegegner am 7. Februar 2022 rechtshilfeweise unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 43 Abs. 5 LugÜ (vgl. dazu Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ N 68 ff.) zugestellt (vgl. Zustellbescheinigungen vom 3. und 18. Februar 2022). Falls die Beschwerde gegen den Exequaturentscheid des Zivilgerichts keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte, ist dieser somit am 7. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen (vgl. zum Zeitpunkt Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 325 N 9). Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen durch das LugÜ gebundenen Staat als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt vom Tag an zu laufen, an dem die Vollstreckbarerklärung ihm entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist (Art. 43 Abs. 5 LugÜ). Ob die Frist im zweiten Monat an dem Tag endet, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag der Zustellung oder wie der erste Tag nach der Zustellung, ist umstritten (vgl. Ernst/Oberholzer/Sunaric, Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess, Zürich 2021, N 259 ff. mit Nachweisen; Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 142 N 6 f.; Hofmann/ Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ N 88 ff.) und kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit offen bleiben. Wie bereits erwähnt wurde der Entscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2021 der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2022 und dem Beschwerdegegner am 7. Februar 2022 rechtshilfeweise unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 43 Abs. 5 LugÜ zugestellt. Damit endeten die Beschwerdefristen am 21. März 2022 und am 7. oder 8. April 2022. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben gegen den Exequaturentscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2021 keine Beschwerde erhoben. Wenn die Beschwerde gegen diesen Entscheid aufschiebende Wirkung gehabt hätte, ist der Exequaturentscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2021 somit am 8. oder 9. April 2022 in Rechtskraft erwachsen. In beiden Fällen ist die Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia inzwischen rechtskräftig und haben sich die vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen damit in eine gewichtete Übernahme der mit dem Entscheid des District Court von Nikosia angeordneten superprovisorischen Massnahmen gewandelt.
2.5
2.5.1 Die Beschwerdeführer beantragen mit ihrem Rechtsbegehren 1 neben der Aufhebung von Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. März 2022 sinngemäss, diese sei dahingehend anzupassen, dass die vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen innert vier Wochen nach Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids in der Hauptsache zu prosequieren seien, andernfalls sie ohne Weiteres dahinfallen würden. Dieser Antrag beruht offensichtlich auf der Annahme, dass die vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen über den endgültigen Entscheid in der Hauptsache hinaus fortbestehen, wenn die Beschwerdeführer rechtzeitig Gesuche um Vollstreckbarerklärung des Entscheids in der Hauptsache und um Vollstreckung des Entscheids in der Hauptsache und/oder des Exequaturentscheids stellen. Dies ist jedoch nicht möglich, wie die Zivilgerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2022 zu Recht einwendet. Das Begehren um Anpassung der angefochtenen Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. März 2022 ist daher abzuweisen.
2.5.2 Gemäss dem Entscheid des District Court von Nikosia gelten die Verfügungsverbote nur bis zum endgültigen Entscheid in der Hauptsache oder einer neuen gerichtlichen Verfügung (vgl. Beschwerde Ziff. 13 und 21). Insoweit unterscheiden sich die zypriotischen Verfügungsverbote im vorliegenden Fall wesentlich von der vom Bundesgericht im Urteil BGE 146 III 157 behandelten italienischen Sicherungsbeschlagnahme. Diese wandelt sich im Zeitpunkt, in dem der Gläubiger das vollstreckbare Leistungsurteil erhält, ohne Weiteres in eine Pfändung um (BGE 146 III 157 E. 6.6 S. 162). Wie bereits erwähnt kann eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz grundsätzlich keine weitergehenden Wirkungen entfalten als im Urteilsstaat (BGE 129 III 626 E. 5.2.3 S. 635; Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 49). Folglich können die vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen, die sich in eine gewichtete Übernahme der mit dem Entscheid des District Court von Nikosia angeordneten superprovisorischen Massnahmen gewandelt haben (vgl. oben E. 2.4.2), grundsätzlich nicht über den endgültigen Entscheid in der Hauptsache hinaus fortbestehen. Dementsprechend machen die Beschwerdeführer selbst geltend, dass die vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen keinen selbständigen Charakter hätten, sondern das Schicksal der mit dem Entscheid des District Cour von Nikosia angeordneten teilten (vgl. Beschwerde Ziff. 13 f. und 21). Daran, dass die vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen grundsätzlich nicht über den endgültigen Entscheid in der Hauptsache hinaus fortbestehen können, vermögen auch Gesuche um Vollstreckbarerklärung des Entscheids in der Hauptsache und um Vollstreckung des Entscheids in der Hauptsache und/oder des Exequaturentscheids nichts zu ändern. Damit ist eine Prosequierung der vom Zivilgericht angeordneten Sicherungsmassnahmen nach Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids in der Hauptsache sinn- und zwecklos. Sobald ein vollstreckbarer Entscheid in der Hauptsache vorliegt, steht es den Beschwerdeführern aber insbesondere frei, in der Schweiz ein Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieses Entscheids und ein Gesuch um Sicherungsmassnahmen im Sinn von Art. 47 Abs. 2 LugÜ zu stellen.
2.5.3 Die Vollstreckbarerklärung verliert grundsätzlich nicht automatisch ihre Wirkung, wenn die für vollstreckbar erklärte Entscheidung im Urteilsstaat ihre Wirkung verliert (vgl. Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 139, 232 und 234; Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 60 f.). Nach der Auffassung, dass die Vollstreckbarerklärung bzw. der Exequaturentscheid den Vollstreckungstitel und das Objekt der Vollstreckung bildet, bedeutet dies, dass die Vollstreckung weiterhin möglich ist, solange die Vollstreckbarerklärung bzw. der Exequaturentscheid nicht gerichtlich aufgehoben worden ist (vgl. Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 60 f.; Staehelin/Bopp, a.a.O., Art. 38 N 46). Wenn vorsorgliche Massnahmen Gegenstand der für vollstreckbar erklärten ausländischen Entscheidung sind, sind die Wirkungen der Vollstreckbarerklärung gemäss BGE 129 III 626 jedoch akzessorisch zu den vorsorglichen Massnahmen und fallen die Wirkungen der Vollstreckbarerklärung dahin, wenn die vorsorglichen Massnahmen im Urteilsstaat dahinfallen (vgl. BGE 129 III 626 E. 5.2.3 S. 635 f.; Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 232). Nach einer Lehrmeinung fallen damit auch die gestützt auf die Vollstreckbarerklärung angeordneten Vollstreckungsmassnahmen dahin (vgl. Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 86). Teilweise wird zwar kritisiert, dass die Wirkungen der Vollstreckbarkeit ipso iure dahinfallen sollen, und die Meinung vertreten, das Bundesgericht scheine von BGE 129 III 626 wieder Abstand genommen zu haben (vgl. Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 63 ff.). Dafür spricht, dass das Bundesgericht in BGE 146 III 157 E. 8.3 S. 165 erwogen hat, es obliege der belasteten Partei, dem schweizerischen Gericht das eventuelle Dahinfallen der Voraussetzungen für das Weiterbestehen der italienischen Sicherungsbeschlagnahme anzuzeigen und um Widerruf des Exequaturs zu ersuchen. Selbst nach dieser Ansicht könnte der Schuldner aber zumindest die gerichtliche Aufhebung der Vollstreckbarerklärung verlangen, wenn die vorsorglichen Massnahmen im Urteilsstaat dahingefallen sind (vgl. Plutschow, a.a.O., Art. 38 N 60 und 65). Ob die Wirkungen der vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen ohne Weiteres dahinfallen, wenn die Verfügungsverbote gemäss dem Entscheid des District Court von Nikosia aufgrund des Vorliegens eines endgültigen Entscheids in der Hauptsache in Zypern ihre Wirkung verlieren, oder ob es dazu einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Entscheids in der Hauptsache (so Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin vom 30. Mai 2022 S. 3 f.) oder gar einer gerichtlichen Aufhebung der Vollstreckbarerklärung des Entscheids des District Court von Nikosia bedarf, kann im vorliegenden Entscheid mangels Relevanz für die Beurteilung der Beschwerde offen bleiben.
3.
3.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als die Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, mit der den Beschwerdeführern eine einmal erstreckbare Frist bis 13. Mai 2022 zur Prosequierung der vom Zivilgericht angeordneten und bestätigten Sicherungsmassnahmen angesetzt wird, antragsgemäss aufgehoben wird. Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen, als der Antrag der Beschwerdeführer, in Abänderung der angefochtenen Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. März 2022 die Frist für die Prosequierung ab dem Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids in der Hauptsache anzusetzen, abgewiesen wird. Diesem Unterliegen ist nur ein geringfügiges Gewicht beizumessen. Es kann daher bei der Verteilung der Prozesskosten ausser Acht gelassen werden (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 3). Damit sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner in solidarischer Verbindung aufzuerlegen.
3.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 sowie § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 2'000.– festgesetzt.
3.3 Das Honorar für das Beschwerdeverfahren bemisst sich gemäss § 12 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Der Streitwert beträgt gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 4.4) CHF 170'000.–. Bei einem Streitwert über CHF 100'000.– bis CHF 500'000.– beläuft sich das Grundhonorar für ein ordentliches und ein vereinfachtes Verfahren CHF 10'000.– bis CHF 30'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Für ein summarisches Verfahren von der Art des vorliegenden reduziert sich dieses Grundhonorar um einen Drittel bis vier Fünftel (§ 7 Abs. 1 HoR). Nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Grundsätzen betragen damit der Mindestansatz des Grundhonorars CHF 2'000.– und der Höchstansatz CHF 20'000.–. Das Grundhonorar für das Beschwerdeverfahren beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren (§ 12 Abs. 1 HoR) und beläuft sich damit auf CHF 1'000.– bis CHF 13'333.–. Unter Berücksichtigung der Faktoren gemäss § 2 Abs. 1 HoR erscheint ein Honorar von CHF 3’000.– angemessen. Zusätzlich ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von CHF 90.– zu berücksichtigen. Da sich der Wohnsitz der Beschwerdeführer im Ausland befindet und sie ihren Antrag auf Zusprechung der Parteientschädigung mit Mehrwertsteuer nicht begründet haben, wird die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen (vgl. AGE ZB.2019.12 vom 2. April 2020 E. 6.2 mit Nachweisen).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A____ und B____ wird Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2022 (PP.2021.25) ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin C____, [...], und der Beschwerdegegner D____, [...], tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.– in solidarischer Verbindung.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführer von CHF 2'000.– verrechnet, sodass die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner in solidarischer Verbindung den Beschwerdeführern CHF 2'000.– zu bezahlen haben.
Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben in solidarischer Verbindung den Beschwerdeführern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'090.– zu bezahlen.
Die Zustellung des vorliegenden Entscheids an die Beschwerdegegnerin und an den Beschwerdegegner erfolgt durch Publikation des Dispositivs im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt.
Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner können in der Kanzlei des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel, Einsicht in den vorliegenden Entscheid nehmen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer 1
- Beschwerdeführer 2
- Beschwerdegegnerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.