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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2022.49
ENTSCHEID
vom 24. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equeyund Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. Mai 2022
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ (nachfolgend Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt das Führen eines Baugeschäftes, insbesondere für Abbrucharbeiten, Renovationen, Umbauten und Fassaden, die Vornahme von Gipser- und Malerarbeiten, das Verlegen von Bodenbelägen, Isolationsarbeiten, Betonsanierungen und Montagen aller Art. Mit Entscheid vom 3. Mai 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (nachfolgend Gläubigerin) von CHF 5'895.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September 2021, CHF 235.–, CHF 150.–, CHF 60.– und CHF 131.70 abzüglich einer bereits geleisteten Teilzahlung von CHF 2'038.15.
Mit Beschwerde vom 13. Mai 2022 beantragte die Schuldnerin sinngemäss, es sei der Konkurs über sie aufzuheben. Die Beschwerde wurde der Gläubigerin zugestellt. Es wurden die Akten des Konkursamts beigezogen. Die Schuldnerin reichte am 17. Mai 2022 eine Ergänzung der Beschwerde mit weiteren Beilagen ein. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist wurde vorliegend eingehalten. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Wenn die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist ihr schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2018.6 vom 6. Februar 2018 E. 1.2; vgl. Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 N 18; Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG N 16a; Talbot, in: Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 174 N 10).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4).
2.2 Aus der provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 9. Februar 2022 geht hervor, dass die Schuldnerin Direktzahlungen in der Höhe von CHF 6'525.45 an die Gläubigerin geleistet hat. Offen war gemäss dieser provisorischen Abrechnung noch ein Saldo von CHF 593.05 (inklusive Kosten). Der Quittung des Betreibungsamts vom gleichen Tag ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin an diesem Tag eine Zahlung von CHF 1'293.05 (CHF 593.05 gemäss der provisorischen Abrechnung sowie CHF 700.– Gebühren für das Konkursamt Basel-Stadt) an das Betreibungsamt geleistet hat. Gemäss der von der Schuldnerin eingereichten provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts sind mit dieser Zahlung die Forderung, die Zinsen und die Kosten inklusive Gebühren des Konkursamts beglichen. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – Nachweis der Tilgung der Forderung inklusive Kosten und Zinsen – erfüllt. Da sich die Schuldnerin nicht darauf berufen kann, dass sie die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung zudem voraus, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Dementsprechend ist nachfolgend das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen.
2.3
2.3.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.2, BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E. 2.3.2). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.2) oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3).
2.3.2 Vorliegend macht die Schuldnerin geltend, sie sei dazu bereit, alle Schulden zu bezahlen und sie sei zahlungsfähig. Dem von ihr eingereichten Betreibungsregisterauszug ist zu entnehmen, dass gegen sie zwar diverse Betreibungen aus den Jahren 2017 bis 2021 vorliegen. Diese sind aber bis auf die gemäss den obigen Ausführungen (vgl. E. 2.2) inzwischen bezahlte Konkursforderung und eine Forderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über CHF 1'042.15 alle als bezahlt vermerkt. Es liegen keine Hinweise auf andere vor der Konkurseröffnung fällige Forderungen vor. Aus den beigezogenen Akten des Konkursamts ergibt sich zwar, dass der Stand des Kontos der Schuldnerin bei der [...] CHF -20’318.35 beträgt. Dem Begleitschreiben der [...] ist aber zu entnehmen, dass die Schuldnerin über eine COVID Kreditlimite über CHF 30’000.– verfügte. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die sich aus diesem Kreditverhältnis ergebende Forderung (ohne den vorinstanzlich ausgesprochenen Konkurs) kurzfristig fällig geworden wäre (vgl. zur Laufzeit eines COVID-Kredits BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.2.1). Es wäre der Schuldnerin somit möglich gewesen, mit der Kreditlimite die offene Betreibungsforderung zu decken. Zudem weist die Schuldnerin darauf hin, dass sie über ein Auto der Marke BMW [...] verfüge, das zur Deckung der vorgenannten Forderung verkauft werden könnte. Die Schuldnerin macht zudem glaubhaft, dass sie für diverse von ihre erbrachte Gipserarbeiten, Malerarbeiten und Plattenlegerarbeiten Rechnungen gestellt hat und dass die entsprechenden Forderungen in den nächsten Tagen fällig werden. Aufgrund der von der Schuldnerin gemachten Angaben und der von ihr eingereichten bzw. den beigezogenen Unterlagen erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als glaubhaft.
Damit ist vorliegend auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses durch die Beschwerdeinstanz gegeben, womit dem sinngemässen Antrag der Schuldnerin auf Aufhebung des Konkurses Folge geleistet werden kann.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist.
Die Schuldnerin beglich die Forderung der Gläubigerin erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht vollständig. Mit ihrer Zahlungssäumnis verursachte sie unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen. In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 3. Mai 2022 ([...]) wird aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.