Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2022.52

 

ENTSCHEID

 

vom 24. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                      Gesuchsgegner

 

gegen

 

B____ AG                                                                  Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                       Gesuchstellerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 27. April 2022

 

betreffend Forderung

 


Sachverhalt

 

Mit Gesuch vom 7. Februar 2022 ersuchte die B____ AG (Beschwerdegegnerin, nachfolgend Gläubigerin) bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt um Gewährung der Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 436.75, zuzüglich Zins und Kosten, gegen A____ (Beschwerdeführer, nachfolgend Schuldner). Die Schlichtungsbehörde nahm das Begehren als Schlichtungsgesuch entgegen und setzte dem Schuldner Frist zur fakultativen Stellungnahme und Einreichung eigener Unterlagen. Der Schuldner verzichtete darauf, Stellung zu nehmen und Unterlagen einzureichen. Am 27. April 2022 fand die Schlichtungsverhandlung statt. Anwesend war der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Gläubigerin. Der Schuldner blieb der Verhandlung fern. Anlässlich dieser passte die Gläubigerin ihre Begehren folgendermassen an: Es sei der Schuldner zur Zahlung von CHF 436.75 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 22. Oktober 2021 zu verpflichten und es sei der Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu beseitigen. Ausserdem beantragte sie, dass die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fälle. Mit Entscheid vom gleichen Tag entsprach die Schlichtungsbehörde den Begehren der Gläubigerin. Sie auferlegte die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 100.– dem Schuldner.

 

Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 erhob der Schuldner bei der Schlichtungsbehörde «Einsprache» gegen den Entscheid und ersuchte um schriftliche Begründung. Zudem führte er aus, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen, da er gesundheitlich sehr angeschlagen gewesen sei. In der Nacht vom 26. auf den 27. April 2022 habe er extreme Bauchschmerzen, Durchfall und Fieber gehabt. Die Schlichtungsbehörde stellte dem Schuldner den schriftlich begründeten Entscheid am 20. Mai 2022 zu.

 

Am 18. Juni 2022 erhob der Schuldner beim Appellationsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 27. April 2022. Darin stellt er Antrag auf «Rückweisung […] zwecks Neuansetzung des Termins bei der Schlichtungsbehörde». In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids aufzuschieben. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten der Schlichtungsbehörde bei und wies das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab (Verfügung vom 20. Juni 2022). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtete er. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Der Streitwert der vor der Schlichtungsbehörde zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren betrug CHF 436.75. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid nicht berufungsfähig und kann Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. a ZPO).

 

1.2      Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Entscheid auf (Art. 327 Abs. 3 ZPO) und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (lit. a) oder entschiedet neu, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Wenn ein solcher neuer Entscheid in der Sache durch die Beschwerdeinstanz infrage kommt, muss zwingend ein reformatorisches Rechtsbegehren in der Beschwerde gestellt werden, allenfalls ergänzt mit einem kassatorischen eventualen Rechtsbegehren. Ein alleiniger Rückweisungsantrag reicht lediglich aus, wenn die Beschwerdeinstanz, sollte sie die Beschwerde als begründet erachten, ausnahmsweise keinen neuen Entscheid in der Sache fällen, sondern nur kassatorisch entscheiden könnte und die Sache an die erste Instanz zurückweisen müsste (AGE BEZ.2021.82 vom 27. Juni 2022 E. 1.2, mit Hinweisen).

 

Vorliegend begehrt der Beschwerdeführer, dass die Sache an die Schlichtungsbehörde zurückgewiesen werde, damit die Schlichtungsverhandlung nochmals durchgeführt werde. Dabei macht er geltend, dass die Schlichtungsverhandlung trotz seinem unverschuldeten Nichterscheinen stattgefunden habe und die Schlichtungsbehörde nur auf die Ausführungen und Unterlagen der Gläubigerin abgestellt habe. Sinngemäss beanstandet er damit, dass die Schlichtungsbehörde zu Unrecht nicht von einer unverschuldeten Säumnis ausgegangen sei. Sollte diesem Einwand gefolgt werden, müsste die Sache zur Neubehandlung an die Schlichtungsbehörde zurückgewiesen werden. Aus diesem Grund reicht der alleinige Rückweisungsantrag aus und ist auf die fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

 

1.3      Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

 

2.

2.1      Die Schlichtungsbehörde erwog im angefochtenen Entscheid, dass sie dem Schuldner mit Verfügung vom 17. Februar 2022 Frist bis 28. Februar 2022 zur fakultativen Stellungnahme und Einreichung eigener Unterlagen eingeräumt habe. Weiter sei der Schuldner mit Vorladung vom 21. Februar 2022 auf den 27. April 2022, 10.45 Uhr, zur Schlichtungsverhandlung geladen worden. In den mitgesandten Hinweisen sei darauf hingewiesen worden, dass die Schlichtungsbehörde bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis CHF 2'000.– einen Entscheid fällen könne, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stelle. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass dieser Antrag auch noch an der Verhandlung gestellt werden könne und das selbst dann, wenn die beklagte Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheine. Der Schuldner sei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Telefonische Kontaktversuche seitens der Schlichtungsbehörde seien erfolglos geblieben. Der Entscheid sei gestützt auf die vorliegenden Akten und die unbestrittenen Ausführungen der Gläubigerin ergangen (angefochtener Entscheid, S. 2 und 3).

 

2.2

2.2.1   Der Schuldner beanstandet, dass die Schlichtungsbeh.de den angefochtenen Entscheid gefällt habe, obwohl er krankheitsbedingt und damit unverschuldet nicht an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen habe. Er habe versucht, das Zivilgericht am 27. April 2022 um ca. 11.45 Uhr telefonisch zu kontaktieren. Zu diesem Zeitpunkt sei allerdings bereits das Sprechband aktiviert gewesen. Um ca. 14.15 Uhr habe er dann mit einer Mitarbeiterin des Zivilgerichts sprechen und seine krankheitsbedingte Abwesenheit bekannt geben können. Am 2. Mai 2022 habe er zudem ein ärztliches Zeugnis bei der Schlichtungsbehörde eingereicht, das im angefochtenen Urteil jedoch nicht erwähnt werde. Falls möglich sei der Fall daher an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen, um die Schlichtungsverhandlung zu wiederholen (Beschwerde, S. 4).

 

2.2.2   Der Schuldner war bei der Schlichtungsverhandlung vom 27. April 2022 säumig (vgl. Art. 147 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO). Gemäss dem vom Schuldner eingereichten Arztzeugnis war er bis zum 1. Mai 2022 arbeitsunfähig. Am 2. Mai 2022 reichte er bei der Schlichtungsbehörde die «Einsprache» gegen den angefochtenen Entscheid ein, mit der er die schriftliche Begründung beantragte. Es ist daher davon auszugehen, dass spätestens an diesem Tag der vom Schuldner geltend gemachte Säumnisgrund nicht mehr bestand. Die Frist für ein Gesuch um Wiederholung der Schlichtungsverhandlung lief daher bis am 11. Mai 2022.

 

Innert dieser Frist erhob der Schuldner mit Schreiben vom 2. Mai 2022 «Einsprache» gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde und teilte dieser mit, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, an der Schlichtungsverhandlung vom 27. April 2022 teilzunehmen. Dass er in dieser Eingabe ein Gesuch um Wiederholung der Schlichtungsverhandlung gestellt habe, macht der Schuldner nicht geltend. Ein solches Gesuch kann dem Schreiben vom 2. Mai 2022 auch nicht sinngemäss entnommen werden. Vielmehr führte der Schuldner darin aus, dass er den Entscheid der Schlichtungsbehörde nicht nachvollziehen könne und daher um Zustellung einer schriftlichen Begründung ersuche. Die Schlichtungsbehörde behandelte diese Eingabe deshalb zu Recht als Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO und nicht als Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 148 ZPO.

 

Einen Antrag auf Wiederholung der Schlichtungsverhandlung stellte der Schuldner erst mit seiner Beschwerde vom 18. Juni 2022 und damit mehr als zehn Tage nach Wegfall des geltend gemachten Säumnisgrunds. Der Antrag ist offensichtlich verspätet. Ihm kann somit keine Folge geleistet werden. Damit steht fest, dass der Schuldner innert der Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO kein Gesuch um Wiederholung der Schlichtungsverhandlung gestellt hat. Demzufolge führte die Schlichtungsbehörde zu Recht keine neue Verhandlung durch und ist der Fall dazu auch nicht an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen.

 

2.2.3   Die Schlichtungsbehörde war auch befugt, einen Entscheid zu fällen. Bei Säumnis der beklagten Partei an der Schlichtungsverhandlung verfährt sie nämlich, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Dabei kann die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.– entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls wenn die Schlichtungsbehörde die beklagte Partei mit der Vorladung darauf hingewiesen hat, dass sie vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.– auf Antrag der klagenden Partei entscheiden kann, dass diese Möglichkeit selbst bei Säumnis der beklagten Partei besteht und dass die klagende Partei einen entsprechenden Antrag noch in der Schlichtungsverhandlung stellen kann, darf die Schlichtungsbehörde bei einem Streitwert bis CHF 2'000.– auch dann einen Entscheid fällen, wenn die beklagte Partei säumig ist und die klagende Partei den Antrag auf einen Entscheid erst in der Schlichtungsverhandlung stellt (AGE BEZ.2021.82 vom 27. Juni 2022 E. 2.3, mit Hinweisen). Vom Schuldner wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt gewesen seien.

 

2.3      Der Schuldner rügt sodann, dass die Schlichtungsbehörde den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, da sich der angefochtene Entscheid nur auf die Ausführungen und Unterlagen der Gläubigerin stütze (Beschwerde, S. 4), und schildert seine Sicht des Sachverhalts (Beschwerde, S. 1–4).

 

Bei Säumnis der beklagten Partei an der Schlichtungsverhandlung berücksichtigt die Schlichtungsbehörde die Eingaben, die nach Massgabe der ZPO eingereicht worden sind. Im Übrigen kann sie ihrem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zugrunde legen (Art. 234 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Der Schuldner verzichtete vor der Schlichtungsverhandlung darauf, zum Schlichtungsgesuch Stellung zu nehmen und Unterlagen einzureichen. Der Verhandlung blieb er dann fern. Die Schlichtungsbehörde legte ihrem Entscheid daher zu Recht die ihr vorliegenden Eingaben und die unbestrittenen Vorbringen der Gläubigerin zugrunde. Weshalb sie gestützt darauf die Klage guthiess, begründete sie im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und überzeugend (angefochtener Entscheid, E. 2). Der Schuldner vermag nicht aufzuzeigen, dass der Entscheid auf einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung beruht. Daran ändern seine neuen Sachverhaltsbehauptungen in der Beschwerde und die dieser beiliegenden neuen Beweismittel nichts. Denn diese konnten von der Schlichtungsbehörde gar nicht berücksichtigt werden und dürfen im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

 

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid der Schlichtungsbehörde zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 200.– festgelegt (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 27. April 2022 (SB.2022.103) wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.