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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2022.53
ENTSCHEID
vom 18. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ GmbH Beschwerdeführerin
[...] Arbeitgeberin
B____ Beschwerdegegner
[...] Arbeitnehmer
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. April 2022
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Ab dem 1. März 2021 arbeitete B____ (Arbeitnehmer) als Sachbearbeiter bei der A____ GmbH (Arbeitgeberin) in Basel. Am 2. Juni 2021 reichte er bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch gegen seine Arbeitgeberin ein. Nachdem diese den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde abgelehnt hatte, reichte der Arbeitnehmer am 2. Dezember 2021 beim Zivilgericht Klage gegen die Arbeitgeberin ein. Darin beantragte er, es sei die Arbeitgeberin zur Zahlung von CHF 7'104.62 nebst Zins zu verpflichten (Lohn, Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung und Auslagen). Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 beantragte die Arbeitgeberin die Abweisung der Klage und beantragte im Sinn einer Widerklage, der Arbeitnehmer sei zur Zahlung von CHF 2'156.05 zu verpflichten. An der Hauptverhandlung vom 25. April 2022 erhöhte der Arbeitnehmer den eingeklagten Betrag auf CHF 7'176.96 nebst Zins. Mit Entscheid vom selben Tag hiess das Zivilgericht die Klage des Arbeitnehmers teilweise gut und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Zahlung von CHF 1'887.34 Lohn (abzüglich Sozialbeiträge), einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung von CHF 623.57 und von Auslagen von CHF 42.– zuzüglich Zins; die Widerklage der Arbeitgeberin wies das Zivilgericht dagegen ab. Auf Gesuch der Arbeitgeberin hin begründete das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob die Arbeitgeberin am 23. Juni 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht; darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an das Zivilgericht. Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2022 beantragte der Arbeitnehmer die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Am 25. August 2022 ersuchte die Arbeitgeberin um Sistierung des Verfahrens. Dieses Gesuch wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 21. September 2022 ab. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1. Eintreten
1.1 Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen und damit massgebenden Klagebegehren CHF 7'176.96 (Zivilgerichtsentscheid, E 4). Damit ist der Zivilgerichtsentscheid mit Beschwerde – und nicht mit Berufung – anfechtbar. Die Arbeitgeberin nahm den begründeten Entscheid am 24. Mai 2022 entgegen; die am 23. Juni 2022 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde sodann schriftlich und begründet eingereicht, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
1.2 Mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtete das Zivilgericht die Arbeitgeberin zur Zahlung von Lohn von CHF 1'887.34 (abzüglich Sozialbeiträge), einer Entschädigung von CHF 623.57 sowie von Auslagen von CHF 42.– (nebst Zins). In ihrer Beschwerde vom 23. Juni 2022 erhebt die Arbeitgeberin «Widerspruch gegen das Urteil des Zivilgerichtes» und beantragt, das Urteil sei «aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen» (Beschwerde, S. 1 oben).
Die kantonale Beschwerde ist – wie auch die kantonale Berufung – «begründet» einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Eingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeinstanz reformatorisch entscheidet, wenn sie die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist, muss die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass der Antrag im Fall der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die Beschwerdeanträge in der Sache müssen somit bestimmt und im Fall von Geldforderungen beziffert sein. Von diesem Erfordernis wird abgesehen, wenn die Beschwerdeinstanz im Fall der Beschwerdegutheissung zwangsläufig kassatorisch entscheiden muss (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. zum Ganzen BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1). Mit dieser Rechtsprechung legt das Bundesgericht an die Anträge im kantonalen Beschwerdeverfahren den gleichen Massstab an wie an die Anträge im kantonalen Berufungsverfahren (BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 137 III 617 E. 4.3). In Geld ausdrückbare Rechtsbegehren müssen demgemäss beziffert werden. Fehlt es an einem bezifferten Rechtsbegehren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 884 [zur Berufung]). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren ist demgemäss ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind somit im Licht der Beschwerdebegründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.1 und 6.2).
Im vorliegenden Fall erhebt die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde vom 23. Juni 2022 «Widerspruch gegen das Urteil des Zivilgerichtes» und beantragt, das Urteil sei «aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen» (Beschwerde, S. 1 oben). Es fehlt damit ein bezifferter Beschwerdeantrag zum vom Zivilgericht zugesprochenen Lohn (CHF 1'887.34) zur Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung (CHF 623.57) und zu den Auslagen (CHF 42.–). Eine Bezifferung des Beschwerdeantrags findet sich – gut versteckt – am Ende der Beschwerdebegründung: Zum Lohnanspruch führt die Arbeitgeberin aus, das Zivilgericht habe dem Arbeitnehmer 11 Arbeitsstunden zu viel zugebilligt, was einem Bruttolohn von CHF 275.– entspreche (Beschwerde, S. 9 unten). Zur Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung gibt die Arbeitgeberin an, dass für die Entschädigung (Pönale) keine Grundlage bestehe (Beschwerde, S. 10 oben). Zu den Auslagen gibt sie an, der Arbeitnehmer habe das Geld bereits in bar erhalten (S. 6). Aus diesen Ausführungen in der Beschwerdebegründung kann somit – bei grosszügiger Betrachtungsweise – eine Bezifferung der Beschwerdeanträge abgeleitet werden: Die Arbeitgeberin beantragt eine Reduktion des zuzusprechenden Bruttolohns um CHF 275.–, eine Streichung der Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung und eine Streichung der Auslagen. Auf die Beschwerde ist somit trotz der fehlenden Bezifferung der Beschwerdeanträge einzutreten.
2. Lohn
2.1 Beim Lohnanspruch des Arbeitnehmers legte das Zivilgericht zunächst die Standpunkte des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberin dar (Zivilgerichtsentscheid, E. 6 und 7). Sodann gab es die Aussagen der Zeugin zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wieder (E. 8). Es sei zunächst unbestritten – so das Zivilgericht –, dass vom 1. März bis zum 7. April 2021 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer nach der ersten fristlosen Entlassung vom 7. April 2011 mit einem reduzierten Pensum wiedereingestellt habe, und zwar ab dem 15. April 2021. Unter Berücksichtigung der Lohnzahlung für den Monat März mache der Arbeitnehmer noch Lohn geltend für die Zeit vom 1. bis 7. April 2021 und vom 15. April bis 3. Mai 2021 (E. 9.1).
Für die Zeit vom 1. März bis 7. April 2021 bestehe Einigkeit, dass der Arbeitnehmer im März 2021 zwei Tage gefehlt habe und Ende März/Anfang April 2021 zwei Tage unbezahlten Urlaub bezogen habe; dabei seien gemäss dem Arbeitnehmer zwei Fehltage bereits vom Märzlohn abgezogen worden. Für die Zeit bis zur ersten Kündigung vom 7. April 2021 stehe dem Arbeitnehmer somit noch der Lohn vom 1. bis 7. April 2021 zu; die beiden unbezahlten Urlaubstage würden zur Vereinfachung mit dem Ferienanspruch verrechnet. Ausgehend von einem Bruttolohn von CHF 4'400.– betrage der Lohnanspruch für die sieben Tage vom 1. bis 7. April 2021 CHF 1'026.67 (CHF 4'400.– x 7/30 Tage = CHF 1'026.67) (E. 9.2.1 bis 9.2.3).
Für die Zeit vom 15. April bis 3. Mai 2021 fehle es an konkreten Behauptungen der Arbeitgeberin zu allfälligen Fehltagen. Ergänze man die Vereinbarung über die Wiedereinstellung mit den Bestimmungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags, ergebe sich bei einem reduzierten Pensum von 12 Wochenstunden ein monatlicher Lohnanspruch von CHF 1'257.14 (CHF 4'400 x 12/42 Wochenstunden = CHF 1'257.14). Für die 19 Tage vom 15. April bis 3. Mai 2021 entspreche dies einem Lohnanspruch von brutto CHF 783.14 (CHF 2'514.28 [Lohn April und Mai] x 19/61 Tage = CHF 783.14) (E. 9.2.4. und 9.2.5).
Zusätzlich zum Lohnanspruch sprach das Zivilgericht dem Arbeitnehmer für nicht bezogene Ferien Lohn von CHF 77.53 zu (E. 9.3).
2.2 Gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers in der Zeit vom 1. März bis 7. April 2021 bringt der Arbeitgeber in der Beschwerde im Wesentlichen drei Einwände vor:
Erstens macht die Arbeitgeberin geltend, es sei die Pflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeitsstunden zu belegen. Da der Arbeitnehmer keine Dokumente vorgelegt habe und die Arbeitgeberin seine Darstellung bestritten habe, sei sein Lohnanspruch vollumfänglich abzuweisen (Beschwerde, S. 5 oben). Die Auffassung der Arbeitgeberin zur Beweislast bei Minusstunden trifft nicht zu: Nicht der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für behauptete Minusstunden, sondern die Arbeitgeberin. Anders als bei Überstunden (BGer 4A_428/2019 vom 16. Juni 2020 E. 5.1.2) ist bei Minusstunden die Arbeitgeberin beweisbelastet (Staehelin, Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2006, Art. 321c OR N 16). Dieses Ergebnis entspräche auch der in der Lehre teilweise vertretenen Theorie der vertrauensbasierten Beweislastverteilung, wonach diejenige Partei die Beweislast trägt, die eine vom Erwartungsgemässen, Redlichen, Korrekten, Vernünftigen abweichende Tatsache behauptet (vgl. Jungo, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 261 f.). Das Zivilgericht hat demgemäss die Beweislast für das Vorliegen von Minusstunden zu Recht der Arbeitgeberin auferlegt.
Zweitens wendet die Arbeitgeberin ein, der Arbeitnehmer sei ab dem 31. März 2021 im Urlaub gewesen. Dies ergebe sich zunächst aus den WhatsApp-Nachrichten, die sie vor Zivilgericht nicht habe vorlegen können, weil ihr Verschiebungsgesuch abgelehnt worden sei. Die Abwesenheit des Arbeitnehmers ergebe sich sodann auch aus der Arbeitsjournal-Dokumentation für das RAV und der Lohnabrechnung, die dem Gericht vorgelegt worden sei (Beschwerde, S. 2 oben und S. 5 oben). Diesen zweiten Einwand hätte die Arbeitgeberin bereits vor Zivilgericht vorbringen und belegen müssen. Dass ihr Verschiebungsgesuch abgelehnt wurde, entband die Arbeitgeberin nicht davon, ihren bevollmächtigten Angestellten zu instruieren und mit den notwendigen Belegen (WhatsApp-Nachrichten) zu bedienen. Die Arbeitsjournal-Dokumentation für das RAV – gemeint sind wohl die Zwischenverdienstbescheinigungen – und die Lohnabrechnung 2021 lagen dem Zivilgericht zwar vor (vgl. Beilagen 8 und 9 zur Eingabe der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 24. Januar 2022). Allerdings berief sich die Arbeitgeberin vor Zivilgericht nicht auf diese Unterlagen. Dort gab sie lediglich an, es habe «auch Fehltage gemäss unserem Zeiterfassungssystem» gegeben (Protokoll der Hauptverhandlung vom 25. April 2022, S. 5 oben). Der Arbeitnehmer erwiderte darauf, dass zu den angeblichen Fehltagen «keine Belege eingereicht» worden seien. Es werde bestritten, dass es mehr als zwei Fehltage gegeben habe (Protokoll, S. 7 Mitte). Den zweiten Einwand – der Arbeitnehmer sei ab dem 31. März 2021 im Urlaub gewesen – hat die Arbeitgeberin somit vor Zivilgericht weder substantiiert und konkret vorgetragen noch belegt. Der Einwand erweist sich daher als unbegründet.
Drittens kritisiert die Arbeitgeberin, es sei nicht richtig, dass dem Arbeitnehmer bereits zwei Fehltage vom Märzlohn abgezogen worden seien; richtig sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Vorschuss von CHF 300.– erhalten habe (Beschwerde, S. 4 unten und S. 5 oben). Dieser Einwand ist verspätet. Einen solchen Vorschuss hat die Arbeitgeberin vor Zivilgericht weder in ihren Rechtsschriften noch an der Hauptverhandlung behauptet. Die entsprechende Behauptung kann sie im Beschwerdeverfahren nicht nachholen. Zum Beleg ihrer – wie soeben dargelegt verspäteten – Behauptung eines Vorschusses hat die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren – und damit ebenfalls verspätet – einen Kontoauszug vom 23. September 2021 eingereicht. Weil die Behauptung und der Beweis eines Vorschusses verspätet vorgebracht wurden, können sie nicht berücksichtigt werden (Art. 326 ZPO). Somit ist die zivilgerichtliche Annahme nicht zu beanstanden, dass mit den CHF 300.– ein Abzug für zwei Fehltage gemacht wurde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die drei Einwände der Arbeitgeberin gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers in der Zeit vom 1. März bis 7. April 2021 unbegründet sind. Somit ist es richtig, dass das Zivilgericht dem Arbeitnehmer für diese Zeit einen Lohnanspruch von CHF 1'026.67 zusprach.
2.3 Gegen den weiteren Lohnanspruch des Arbeitnehmers in der Zeit vom 15. April bis 3. Mai 2021 wendet die Arbeitgeberin ein, der Arbeitnehmer habe nur 15 Stunden (Beschwerde, S. 2 oben) bzw. 21 Stunden gearbeitet (S. 5 unten). Der Arbeitnehmer habe keine Dokumente vorgelegt, die seine Behauptungen belegten; es sei nicht Aufgabe der beklagten Arbeitgeberin, den Standpunkt des Arbeitnehmers zu belegen (S. 5 unten und S. 6 oben). Mit diesen Ausführungen bestreitet die Arbeitgeberin wiederum, dass sie für das Vorliegen von Minusstunden beweisbelastet ist. Wie vorstehend in E. 2.2 zweiter Absatz ausgeführt wurde, ist diese Auffassung falsch. Sodann sind die Angaben der Arbeitgeberin zum Umfang der vom Arbeitnehmer in der Zeit vom 15. April bis 3. Mai 2021 geleisteten Arbeit widersprüchlich, indem einmal von 15 Stunden und an anderer Stelle von 21 Stunden die Rede ist (vgl. Beschwerde, S. 2 oben und S. 5 unten). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände der Arbeitgeberin gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers in der Zeit vom 15. April bis 3. Mai 2021 unbegründet sind. Mit anderen Worten: Das Zivilgericht bejahte für diese Zeit zu Recht einen Lohnanspruch von CHF 783.14.
2.4 Den vom Zivilgericht zugesprochenen Lohnanspruch von CHF 77.53 wegen nicht bezogener Ferien stellt die Arbeitgeberin nicht in Frage. Insgesamt sprach damit das Zivilgericht dem Arbeitnehmer zu Recht Lohn von brutto CHF 1'887.34 zu (CHF 1'026.67 [vgl. E. 2.2 oben] + CHF 783.14 [vgl. E. 2.3 oben] + CHF 77.53 [vgl. E. 2.4] = CHF 1'887.34; vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 9.4).
3. Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung
3.1 Bei der Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung (Art. 337c Abs. 3 OR) legte das Zivilgericht zunächst dar, dass der Arbeitnehmer unter diesem Titel CHF 4'400.– verlange. Sodann führte es aus, unter welchen Voraussetzungen eine fristlose Entlassung ungerechtfertigt sei, und legte die Standpunkte der Arbeitgeberin und des Arbeitnehmers dar (Zivilgerichtsentscheid, E. 11.1 bis 11.4). Die Arbeitgeberin – so das Zivilgericht – habe dem Arbeitnehmer bereits am 30. April 2021 während der Probezeit ordentlich gekündigt, und zwar auf den 7. Mai 2021. Am 3. Mai 2021 habe die Arbeitgeberin erneut gekündigt, nunmehr fristlos. Das Arbeitsverhältnis hätte in diesem Zeitpunkt nur mehr vier weitere Tage gedauert (E. 11.5). Die von der Arbeitgeberin angeführten Kündigungsgründe rechtfertigten eine fristlose Kündigung nicht: Für die behaupteten Verspätungen des Arbeitnehmers gebe es keinen Beweis. Es sei sodann nicht dargelegt, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer wegen der angeblichen Verspätungen abgemahnt hätte. Ohnehin genüge aber eine unentschuldigte Verspätung am viertletzten Arbeitstag kaum, um eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen. Auch die beiden anderen Gründe – der Arbeitnehmer habe sich zu Unrecht als Geschäftsführer ausgegeben und habe Produkte online gestellt, obwohl dies untersagt sei – rechtfertigten eine fristlose Entlassung nicht: Diese Gründe seien der Arbeitgeberin bereits beim Aussprechen der ordentlichen Kündigung vom 30. April 2021 bekannt gewesen. Selbst wenn sie zuträfen, wären sie nicht geeignet, eine nachfolgende fristlose Kündigung zu legitimieren (E. 11.6). Das Zivilgericht sprach dem Arbeitnehmer als Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung einen halben Monatslohn zu (CHF 623.57). Dabei legte es der Entschädigung nicht den ursprünglichen Monatslohn von CHF 4'400.– für ein volles Pensum zugrunde, sondern den Monatslohn für das nach der Wiedereinstellung vereinbarte Teilzeitpensum von 12 Wochenstunden (E. 11.7 und 11.8).
3.2 In ihrer Beschwerde bringt die Arbeitgeberin dagegen im Kern Folgendes vor:
Bei den angeblichen Verspätungen des Arbeitnehmers legt die Arbeitgeberin in ihrer Beschwerde nicht dar, weshalb die zivilgerichtliche Feststellung falsch sein soll, dass es für die Verspätungen keinen Beweis gebe (Beschwerde, S. 6–8). Sie begnügt sich mit der Feststellung, das Zivilgericht habe das Fernbleiben «als nicht vorhanden abgestempelt» (S. 10 oben). Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der zivilgerichtlichen Feststellung – die Verspätungen des Arbeitnehmers seien nicht bewiesen – zu erschüttern.
Zur Abmahnung führt die Arbeitgeberin aus, sie habe dem Arbeitnehmer bei dessen Wiedereinstellung mitgeteilt, dass er bei jeder erneuten Verfehlung mit einer Kündigung rechnen müsse (Beschwerde, S. 6 Mitte; vgl. auch S. 7 oben, S. 7 unten und S. 8 Mitte). Die Arbeitgeberin legt nicht dar, dass sie dies bereits vor Zivilgericht behauptet hätte. Es handelt sich somit um eine verspätete und überdies unbewiesene Behauptung (vgl. auch Beschwerdeantwort, Rz 30).
Zur Frage, ob sich der Arbeitnehmer als Geschäftsführer ausgab, führt die Arbeitgeberin aus, dass die Zeugin genau dies bestätigt habe (Beschwerde, S. 6 Mitte und S. 7 Mitte). Diese Darstellung ist falsch: Die Zeugin gab vielmehr an, sie habe nicht direkt mitgekriegt, dass sich der Arbeitnehmer als Geschäftsführer ausgegeben habe; dass er den Kunden gesagt habe, er sei der Geschäftsführer, habe sie nicht gehört (Protokoll der Hauptverhandlung vom 25. April 2022, S. 6 unten und S. 7 oben; vgl. auch Beschwerdeantwort, Rz 27 und 29). Zudem würde die Behauptung der Arbeitgeberin auch nicht helfen, wenn sie richtig wäre: Das Zivilgericht wies zu Recht darauf hin, dass die angebliche Anmassung des Arbeitnehmers der Arbeitgeberin bereits beim Aussprechen der ordentlichen Kündigung bekannt gewesen seien und auch nicht geeignet sei, eine nachfolgende fristlose Kündigung zu legitimieren (Zivilgerichtsentscheid, E. 11.6). Gegen diese zutreffende Einschätzung bringt die Arbeitgeberin in ihrer Beschwerde nichts vor.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände der Arbeitgeberin gegen das Zusprechen einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung unbegründet oder verspätet sind. Das Zivilgericht sprach dem Arbeitnehmer somit unter diesem Titel zu Recht eine Entschädigung von CHF 623.57 zu.
4. Auslagen
Als Auslagenersatz sprach das Zivilgericht dem Arbeitnehmer CHF 42.– wegen Postspesen zu. Diese Auslagen seien von der Arbeitgeberin nicht substantiiert bestritten worden; zudem bestünden keine Zweifel an der mit Postaufgabequittungen belegten Darstellung des Arbeitnehmers (Zivilgerichtsentscheid, E. 10). Die Arbeitgeberin wendet in ihrer Beschwerde dagegen ein, der Arbeitnehmer habe das Geld in bar erhalten; das Zivilgericht habe dies nicht korrekt festgestellt (Beschwerde, S. 6 Mitte). Die Arbeitgeberin macht nicht geltend, dass sie die Barauszahlung bereits vor Zivilgericht behauptet habe. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung ist somit verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. auch Beschwerdeantwort, Rz 26). Es ist mit anderen Worten richtig, dass das Zivilgericht dem Arbeitnehmer Auslagenersatz von CHF 42.– zusprach.
5. Ansprüche der Arbeitgeberin (Widerklage)
Zur Widerklage der Arbeitgeberin hielt das Zivilgericht zunächst fest, dass die Arbeitgeberin zunächst CHF 1'100.– (ein Viertel eines Monatslohns) fordere, die Grundlage dieses Anspruchs aber nicht begründe. Es wies diesen Anspruch deshalb ab (Zivilgerichtsentscheid, E. 14.1). Die Arbeitgeberin kritisiert, das Zivilgericht habe nichts unternommen, um den Sachverhalt zu erfragen; damit habe es das rechtliche Gehör der Arbeitgeberin verletzt (Beschwerde, S. 9 oben). Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit des Zivilgerichtsentscheids zu erschüttern. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist es in erster Linie Aufgabe der Parteien, den Sachverhalt darzulegen und die daraus abgeleiteten Ansprüche zu begründen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
Sodann legte das Zivilgericht dar, dass die Arbeitgeberin widerklageweise einen Anspruch von CHF 794.60 (richtig wohl: CHF 261.45 [vgl. Eingabe der Arbeitgeberin vom 19. Januar 2022, S. 1 unten]) wegen angeblicher Minusstunden im März 2021 geltend mache. Das Zivilgericht wies auch diesen Anspruch ab, da er gänzlich unsubstantiiert sei: Die Arbeitgeberin habe weder ausgeführt, wann diese Minusstunden angefallen seien, noch habe sie aufgezeigt, inwiefern sie über die vom Arbeitnehmer zugestandenen und vom Lohn abgezogenen zwei Fehltage und zwei Urlaubstage hinausgingen (Zivilgerichtsentscheid, E. 14.2). Die Arbeitgeberin kritisiert erstens, diese Erwägungen seien völlig falsch, habe sie doch dem Zivilgericht das Zeitjournal vorgelegt. Zweitens obliege es dem Arbeitnehmer, seine Arbeitsstunden zu belegen (Beschwerde, S. 9 oben). In den Akten des Zivilgerichts finden sich keine Auszüge aus dem Zeitjournal, also aus der Zeiterfassung der Arbeitgeberin. Dem Protokoll der Hauptverhandlung kann auch nicht entnommen werden, dass ein Zeitjournal eingereicht worden wäre. Der bevollmächtigte Angestellte der Arbeitgeberin erklärte vielmehr gegenüber dem Zivilgericht, er habe keine Auszüge aus dem Zeiterfassungssystem dabei (Protokoll der Hauptverhandlung vom 25. April 2022, S. 5 Mitte; vgl. auch Beschwerdeantwort, Rz 22 und 35). Der erste Kritikpunkt der Arbeitgeberin ist somit unbegründet. Der zweite Kritikpunkt ist ebenfalls unbegründet: Wie oben dargelegt wurde (E. 2.2 zweiter Absatz), trägt nicht der Arbeitnehmer die Beweislast für das Vorliegen von Minusstunden, sondern die Arbeitgeberin.
Schliesslich gab das Zivilgericht an, die Arbeitgeberin mache zuletzt widerklageweise Kosten von CHF 794.60 für einen Schlossaustausch geltend. Die Arbeitgeberin habe nach ihrer Darstellung den Arbeitnehmer unmittelbar nach der ersten fristlosen Entlassung vom 7. April 2021 zur Rückgabe seines Schlüssels aufgefordert. Da der Schlüssel nicht sofort retourniert worden sei, habe sie sich gezwungen gesehen, die Schlösser gleichentags auszuwechseln. Der Arbeitnehmer wende ein, er sei am 7. April 2021 krank gewesen und habe den Schlüssel dennoch am gleichen Tag per Einschreiben retourniert und den entsprechenden Postbeleg der Arbeitgeberin per WhatsApp-Nachricht zukommen lassen. Unter diesen Umständen – so das Zivilgericht – sei es nicht gerechtfertigt, die Schlösser sofort austauschen zu lassen. Den Arbeitnehmer treffe an den Kosten des Schlossaustausches keine Schuld, so dass auch dieser Anspruch abzuweisen sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 14.3). Die Arbeitgeberin wendet ein, sie habe angeboten, den Schlüssel zu holen, und aufgrund des Auftretens des Arbeitnehmers und seiner finanziellen Situation sei anzunehmen gewesen, dass er Waren stehle; sie halte deshalb an den Kosten des Schlossaustausches fest (Beschwerde, S. 9 Mitte). Die Arbeitgeberin legt nicht dar, dass sie diese Behauptungen bereits vor Zivilgericht aufgestellt hat. Sie können somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Selbst wenn sie zu berücksichtigen wären, fehlt für ihre Richtigkeit jeder Beweis (vgl. auch Beschwerdeantwort, Rz 36).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Zivilgericht die widerklageweise geltend gemachten Ansprüche der Arbeitgeberin zu Recht abwies.
6. Beschwerdeentscheid und Prozesskosten
6.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Arbeitgeberin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Dementsprechend ist das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos.
Die Arbeitgeberin hat dem anwaltlich vertretenen Arbeitnehmer aber eine Parteientschädigung zu zahlen. Im Beschwerdeverfahren gegen nicht berufungsfähige Endentscheide berechnet sich das Honorar nach den gleichen Grundsätzen wie im zivilgerichtlichen Verfahren. Das Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das zivilgerichtliche Verfahren. Es umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung (§ 12 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert noch CHF 3'096.62: Dieser setzt sich zusammen aus dem Lohnanspruch, den die Arbeitgeberin noch im Umfang von CHF 275.– bestreitet (Beschwerde, S. 9 unten), der vollständig bestrittenen Entschädigung des Arbeitnehmers wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung von CHF 623.57, den vollständig bestrittenen Auslagen des Arbeitnehmers von CHF 42.– und der Widerklageforderung von insgesamt CHF 2'156.05 (CHF 1'100.– + CHF 261.45 + CHF 794.60), an welcher die Arbeitgeberin festhält (Widerklage der Arbeitgeberin vom 19. Januar 2022, S. 1 unten; Beschwerde, S. 9).
Bei einem Streitwert von CHF 3'096.62 beträgt das Grundhonorar im zivilgerichtlichen Verfahren zwischen CHF 500.– und CHF 1'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Angesichts der im Vergleich zu anderen Streitigkeiten mit ähnlichem Streitwert erhöhten Schwierigkeiten des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c HoR) rechtfertigt es sich, das Grundhonorar am oberen Ende dieses Honorarrahmens festzulegen (CHF 1'000.–). Aufgrund des Abzugs von 40 % für das Beschwerdeverfahren (vgl. § 12 Abs. 1 HO) ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 600.–. Hinzukommt gemäss § 8 Abs. 2 lit. d Ziffer 3 HoR ein Zuschlag für die eingeholte Stellungnahme der Arbeitgeberin zum Sistierungsgesuch des Arbeitnehmers in der Höhe von rund 15 % (= CHF 100.–), zuzüglich Auslagen von CHF 21.– (§ 23 Abs. 1 HoR) und Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. April 2022 (GS.2021.57) wird abgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdeführerin zahlt dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 721.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 55.50.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.