Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

BEZ.2022.57

 

ENTSCHEID

 

vom 29. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                               Schuldner

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                             Gläubigerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 27. Juni 2022

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

A____ (Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens [...] mit Sitz in Basel-Stadt. Das im Jahr 2020 im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen bezweckt den Betrieb eines nationalen und internationalen Speditions-, Logistik- und Transportgeschäftes sowie die Erbringung von weiteren damit zusammenhängenden Dienstleistungen, sowohl zu Lande, zu Wasser als auch in der Luft. Mit Entscheid vom 27. Juni 2022 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 1'925.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Februar 2022, CHF 170.–, CHF 50.40 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

 

Mit vom 6. Juli 2022 datierter Eingabe (Postaufgabe am 7. Juli 2022) hat der Schuldner sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. Juli 2022 wurde der Schuldner zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde vom 6. Juli 2022 den Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 174 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht genüge, dass er die Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 174 SchKG der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids entnehmen könne, und dass er alle diese Anforderungen innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids des Zivilgerichts vom 27. Juni 2022 zu erfüllen habe. Zudem wurde er über den Fristenlauf im Zusammenhang mit den Betreibungsferien aufgeklärt. Der Schuldner reichte am 13. Juli 2022 (Postaufgabe 18. Juli 2022) eine Ergänzung seiner Beschwerde ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Konkursamts Basel-Stadt beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1     Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

Der angefochtene Entscheid vom 27. Juni 2022 wurde dem Schuldner am 1. Juli 2022 zugestellt, womit die Beschwerdefrist folglich am 2. Juli 2022 zu laufen begann und am 11. Juli 2022 endete. Die Eingabe vom 8. Juli 2022 ging somit innert der zehntägigen Beschwerdefrist ein; die Ergänzung der Beschwerde hingegen erfolgte, selbst unter Berücksichtigung der Datierung vom 13. Juli 2022 (vgl. aber Art. 143 Abs. 1 ZPO), verspätet und ist daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu beachten.

 

1.2     Aus der Obliegenheit, die Beschwerde zu begründen, fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, wobei es bei Laienbeschwerden genügt, wenn sich aus der Formulierung mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll (Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 174 SchKG N 13a).

 

Die Beschwerde vom 6. Juli 2022 enthält keinerlei Anträge. Es erscheint daher mehr als fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, auch wenn diese vorliegenden von einem juristischen Laien verfasst wurde. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ohnehin abzuweisen ist.

 

2.

2.1     Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4).

 

2.2     Der Schuldner führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass er gerne wissen möchte, wie viel er schulde, damit er alles bezahlen könne und aus der Sache herauskomme (Beschwerde vom 6. Juli 2022). Damit macht er nicht einmal ansatzweise geltend, dass die erste Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses (Tilgung der Schuld; Hinterlegung des fälligen Betrags bei der Rechtsmittelinstanz; Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses) erfüllt sei. Die blosse Mitteilung des Zahlungswillens in der Beschwerde gegen den Konkursentscheid reicht für eine Aufhebung des Konkurses nicht aus. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Schuldner sowohl in der Konkursandrohung vom 18. März 2022 als auch in der Anzeige der Konkursverhandlung vom 10. Juni 2022 über die Konkursforderung, und in letzterem zudem über die Möglichkeit, den Konkurs durch Zahlung vor dieser Verhandlung abzuwenden, informiert wurde (vgl. Akten des Konkursamts).

 

2.3     Da bereits die erste Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung unbelegt bleibt, ist die Prüfung der zweiten Voraussetzung – Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit – nicht erforderlich. Es ist aber ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit entsprechende Angaben in der Beschwerde fehlen. Im Gegenteil: der Schuldner macht vielmehr geltend, sein Unternehmen habe gar nie Einnahmen gehabt.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG], SR 281.35]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:       Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2022 (KB.[...]) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-        Beschwerdeführer

-        Beschwerdegegnerin

-        Zivilgericht Basel-Stadt

-        Konkursamt Basel-Stadt

-        Betreibungsamt Basel-Stadt

-        Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-        Handelsregisteramt Basel-Stadt

-        Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.