Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2022.5

 

ENTSCHEID

 

vom 28. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                     Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 30. Dezember 2021

 

betreffend Betreibung

 


Sachverhalt

 

In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt von B____ (Gläubiger) gegen die A____ (Schuldnerin) wurde der Schuldnerin der Zahlungsbefehl vom 29. März 2017 am 31. März 2017 zugestellt. Am 7. April 2017 erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag. Mit Urteil vom 14. Juli 2020 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich die Schuldnerin zur Zahlung von CHF 19'225.45 nebst Zins zu 5 % auf CHF 18'135.30 seit 12. Februar 2015 und Zins zu 5 % auf CHF 1'090.15 seit 20. Februar 2015 sowie CHF 103.30 Kosten des Zahlungsbefehls und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der genannten Betreibung auf. Zudem auferlegte es die Gerichtskosten der Schuldnerin. Mit Beschluss vom 7. April 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die gegen das Urteil vom 14. Juli 2020 erhobene Berufung der Schuldnerin nicht ein und auferlegte dieser die Gerichtskosten.

 

Mit Eingabe vom 13. April 2021 reichte der Gläubiger beim Betreibungsamt Basel-Stadt das Fortsetzungsbegehren ein. Diesem lagen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2020 sowie der Beschluss des Obergerichts vom 7. April 2021 bei. In der Folge wurde der Schuldnerin am 29. April 2021 die Konkursandrohung vom 19. April 2021 für eine Forderung über CHF 18'135.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Februar 2015 (Honorarrechnungen vom 31. Juli bis 31. Dezember 2014) sowie CHF 1’090.15 nebst Zins zu 5 % seit 20. Februar 2015 zugestellt. Mit Beschwerde an das Zivilgericht Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 7. Mai 2021 bestritt die Schuldnerin die Zulässigkeit der Konkursbetreibung. Mit Entscheid vom 30. Dezember 2021 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 12. Januar 2022 (Postaufgabe: 13. Januar 2022) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde «betr. Nichteintreten vollumfänglich aufzuheben» und es sei der Entscheid «nicht wieder aufzunehmen». Auf die Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 4. Januar 2022 zugestellt; die am 13. Januar 2022 bei der Post aufgegebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig.

 

Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür, beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

 

2.

Die untere Aufsichtsbehörde wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften durch Handlungen oder Unterlassungen des Betreibungsamts gerügt werden könne und dass Rügen gegen das Verfahren des Sachrichters beim jeweils zuständigen Gericht selber oder durch Ergreifung eines Rechtsmittels bei der nächsthöheren gerichtlichen Instanz vorzubringen wären bzw. gewesen wären (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Die Schuldnerin setzt sich mit diesen zutreffenden Ausführungen nicht auseinander und weist auch in ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weiterhin auf angebliche formelle Fehler in den gerichtlichen Verfahren in Zürich hin (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2). Darauf ist, wie von der unteren Aufsichtsbehörde zutreffend ausgeführt, im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG nicht einzugehen.

 

Die Schuldnerin macht weiter geltend, dass sie am 9. und 10. August 2021 die kompletten Gerichtskosten und Rechnungen des Gläubigers mit Zinsen vollständig bezahlt habe. Sie stelle daher einen Antrag auf Aufhebung der Betreibungen, da der Fall am 10. August 2021 abgeschlossen worden sei und die Schuldnerin die letzten Zahlungen an das Betreibungsamt geleistet habe (Beschwerde Ziff. 2.1 und 3.3). Gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. oben E. 1) können mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde keine neuen Anträge gestellt und keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden. Die Schuldnerin macht nicht geltend, dass sie die vorerwähnte Sachverhaltsbehauptung und den darauf abgestützten Antrag bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe. Darauf kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine nach der Zustellung der Konkursandrohung erfolgte Zahlung nichts an der Rechtmässigkeit dieser Konkursandrohung ändert.

 

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Dezember 2021 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Das Verfahren ist kostenlos.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.