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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2022.61
ENTSCHEID
vom 9. November 2022
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt Gesuchsbeklagter
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. Juli 2022
betreffend Revision
Erwägungen
Mit Entscheid vom 5. Oktober 2021 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner) Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] gegen A____ (Beschwerdeführerin) für den Betrag von CHF 67'140.– nebst Zins zu 3,5 % seit 27. November 2020 sowie für CHF 3'870.80 aufgelaufene Zinsen und CHF 130.– gesetzliche Gebühren. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 9. Februar 2022 ab (AGE BEZ.2021.71). Das Bundesgericht trat auf eine gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichts erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. März 2022 nicht ein (BGer 5A_192/2022).
Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 beantragte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht die Revision des Entscheides vom 5. Oktober 2021. Das Zivilgericht wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 5. Juli 2022 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juli 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht. Das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2022 (zugestellt am 28. Juli 2022) abgewiesen und die Beschwerdeführerin wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten. Nachdem der Kostenvorschuss innert der Frist nicht geleistet worden war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. August 2022 (zugestellt am 26. Juli 2022) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juli 2022 (V.2021.834) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.